Samstag, August 13, 2016

DCM Renditefonds: So funktioniert der Ausstieg

Die DCM AG legte im vergangenen Jahrzehnt zahlreiche geschlossene Immobilienfonds auf. In vielen Fällen bilden die Fonds für Privatanleger einen Baustein zur Altersvorsorge. Die meisten dieser als „Renditefonds“ bezeichneten Beteiligungen erwirtschaften aber bei weitem nicht die prognostizierten Erträge. Deshalb fragen sich viele enttäuschte Anleger, wie sie aus diesen Fonds aussteigen können. Der BSZ e.V. erklärt, wie es funktioniert.


Wenn die im Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Wenn dazu noch ein Widerrufsgrund vorliegt, z.B. bei einem Haustürgeschäft, kann der Beteiligungsvertrag auch heute noch widerrufen werden.

Für den Fall, dass ein Widerruf mangels eines Widerrufsgrundes ausscheidet, kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Frage. Die meisten Gesellschaftsverträge sehen eine ordentliche Kündigung zwar erst Ende 2020 oder noch später vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anleger einer Publikumsgesellschaft, der bei seinem Beitritt über Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt wurde, die Fondsbeteiligung aber fristlos kündigen.

Ein wirksamer Widerruf hat ebenso wie eine wirksame Kündigung zur Folge, dass der Anleger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet und dann nicht mehr verpflichtet ist, weitere Einlagen zu bezahlen. Demgegenüber ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen. Dieses Guthaben variiert bei den einzelnen DCM Renditefonds jedoch sehr stark, je nachdem wie werthaltig die jeweilige Beteiligung noch ist.

Die BSZ Vertrauensanwälte vertreten mittlerweile mehr als 100 DCM-Anleger. Aus einer solch großen Gemeinschaft ergeben sich viele Synergieeffekte. So profitieren die nicht rechtsschutzversicherten Mandanten von den Erfahrungen und Erkenntnissen aus diversen Pilotprozessen. Die große Anzahl an Anlegern führt weiterhin dazu, dass wir immer wieder neue wertvolle Informationen und Unterlagen erhalten, die zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten im Einzelfall führen können.

Die BSZ Vertrauensanwälte prüfen die Unterlagen von DCM-Anlegern und kümmern sich wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ohne weitere Kosten um den Deckungsschutz. Sofern gewünscht stellen sie auch Kontakt zu einem Unternehmen her, das eine Anspruchsgeltendmachung gegen Erfolgsbeteiligung anbietet.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DCM Renditefonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft DCM Renditefonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Freitag, August 12, 2016

NORDCAPITAL IMMOBILIENFONDS NIEDERLANDE 8: OHNE KÄUFER DROHT DIE INSOLVENZ

Findet sich kein Käufer für die Immobilie des Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 8, droht der Fondsgesellschaft wohl die Insolvenz. Die Anleger müssten dann den Totalverlust ihrer Einlage befürchten.


Der Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 8 steckt in ernsthaften Schwierigkeiten. Bis Ende des Jahres müssen die Darlehen an die finanzierende Bank zurückgezahlt werden. Das ist offenbar nur durch einen Verkauf der Büroimmobilie in Amsterdam möglich. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss liegt vor. Nur ein Käufer ist noch nicht gefunden. Ein Interessent ist überraschend abgesprungen, berichtet das „fondstelegramm“. Immerhin gibt es noch Gespräche mit zwei weiteren Interessenten. Die Verhandlungssituation ist allerdings alles andere als gut. Denn das Bürogebäude steht seit Anfang des Jahres zu gut 60 Prozent leer. Ein weiterer Mieter wird trotz eines Mietvertrags bis 2020 wohl zum Jahresende ausziehen und die Immobilie hat nach einem Gutachten der Bank nur noch einen Verkehrswert von 12 Millionen Euro.

Die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank sind etwa doppelt so hoch. Für die Anleger, die seit 2006 rund 19,5 Millionen Euro in den Immobilienfonds Niederlande 8 investiert haben, dürfte bei einem Verkauf wohl nichts übrigbleiben und unterm Strich stünden erhebliche Verluste. „Das ist trotzdem noch die optimistische Variante. Gelingt es nicht, einen Käufer zu finden, bleibt wohl nur noch der Insolvenzantrag. Dann droht den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Simon Kanz.

Damit es nicht soweit kommt, können die Anleger prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Dabei ist allerdings Eile geboten. Da der Nordcapital Immobilienfonds Niederlande 8 Ende Februar 2006 emittiert wurde, könnten mögliche Verjährungen schon verjährt sein oder verjähren demnächst. Rechtsanwalt Kanz: „Entscheidend ist das Datum des Beitritts zur Fondsgesellschaft. Forderungen verjähren auf den Tag genau zehn Jahre danach.“

Sollte noch keine Verjährung eingetreten sein, können möglicherweise Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Immobilienfonds häufig als Investitionen in das berühmte Betongold dargestellt. „Der Beton kann aber auch brüchig werden. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt können zu sinkenden Mieteinnahmen und Leerständen führen. Aus der vermeintlich sicheren Kapitalanlage wird dann ein Verlustgeschäft“, so Rechtsanwalt Kanz. Allerdings hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben oder wurde nur unzureichend durchgeführt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


HCI SHIPPING SELECT XXI: VERJÄHRUNG DER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DROHT

Wie etliche andere Schiffsfonds konnte auch der der HCI Shipping Select XXI die Erwartungen nicht erfüllen. Enttäuschte Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen.


Der als Dachfonds konstruierte HCI Shipping Select XXI wurde im Juli 2006 emittiert. Der Fonds beteiligte sich an den vier Containerschiffen MS Conrad S, MS JPO Scorpius, MS JPO Sagittarius (2014 verkauft) und MS Constantin S (2014 insolvent). Anleger investierten bei einer Mindestbeteiligung in Höhe von 15.000 Euro insgesamt knapp 45 Millionen Euro. Allerdings konnte der Schiffsfonds die prognostizierten Erwartungen nicht erfüllen.

Wohl auch in Folge der Finanzkrise 2008 geriet der HCI Shipping Select XXI in unruhiges Fahrwasser, so dass 2010 frisches Kapital zur Sanierung nötig wurde. Auch das konnte nicht verhindern, dass inzwischen ein Schiff aus dem Dachfonds verkauft wurde und für eine andere Schiffsgesellschaft Insolvenz angemeldet werden musste. Aus den erhofften Renditen für die Anleger wurde so nichts. Die Beteiligung erwies sich als Fehlinvestition. Allerdings haben die Anleger noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Es droht aber die Verjährung der Ansprüche. Forderungen verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Es sollten also umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds wiederholt als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Die Realität sah für die Anleger oft ganz anders aus. In Folge der Wirtschaftskrise 2008 konnten die erforderlichen Charterraten nicht mehr erzielt werden und etliche Schiffsfonds mussten Insolvenz anmelden. Allerdings hätten die Anleger über die Risiken ihrer Geldanlage auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Rechtsanwalt Bernhardt: „Das ist häufig nicht geschehen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds sogar häufig als Baustein für die Altersvorsorge angepriesen. Eine derartige Falschberatung kann Schadensersatzansprüche ausgelöst haben.“

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Donnerstag, August 11, 2016

VW Abgasskandal: Aktionären droht Verjährung am 19.09.2016

Das Landgericht Braunschweig gibt mit einem aktuellen Beschluss den Startschuss für das Musterverfahren. Anleger profitieren von den Vorteilen dieses Verfahrens aber nur, wenn ihre Schadensersatzansprüche nicht verjähren.


Startschuss für Musterverfahren ist gefallen

Das Landgericht Braunschweig hat am 05.08.2016 einen Beschluss erlassen, wonach die Schadensersatzklagen gegen VW im Rahmen eines Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig fortgesetzt werden sollen. Der Musterkläger wird voraussichtlich frühestens im letzten Quartal 2016 ausgewählt.

Das Musterverfahren bietet zahlreiche Vorteile für die einzelnen Anspruchsteller. In diesem Verfahren werden Tatsachen- und Rechtsfragen einheitlich durch das OLG Braunschweig entschieden. Das verringert den Arbeitsaufwand in den einzelnen Verfahren und es reduziert unter bestimmten Voraussetzungen Anwalts- und Gerichtskosten.

Wegen drohender Verjährung besteht Handlungsbedarf

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte weist darauf hin, dass Schadensersatzansprüche am 19.09.2016 verjähren können. Ein Jahr zuvor gab es die ersten Medienberichte über die Abgasmanipulationen von VW. Anschließend stürzte der Kurs der VW-Vorzugsaktie um fast 60 Euro ab. Die Verjährung kann durch verjährungshemmende Maßnahmen, wie beispielsweise die Erhebung einer Klage, verhindert werden. Mittels einer rechtzeitigen Klage profitieren betroffene Aktionäre auch von den Vorteilen des Musterverfahrens.

Ob im Einzelfall tatsächlich Verjährung droht, sollte von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden; sie hängt unter anderem von der Anspruchsgrundlage und vom genauen Kaufzeitpunkt ab. Ebenso sollten die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage in jedem Fall individuell untersucht werden. Nach Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte können die Erfolgsaussichten je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Aktien gekauft wurden, stark variieren. Auch über die Höhe des genauen Schadens und damit über die Höhe des Kostenrisikos sollten betroffene Aktionäre zuverlässige Informationen einholen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte verfügt über langjährige Erfahrungen mit Aktionärsklagen.

Sie vertritt auch zahlreiche Kläger, die an diversen Musterverfahren beteiligt sind. Sie legt großen Wert auf persönliche und individuelle Betreuung ihrer Mandanten. Geschädigten VW Aktionären als Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VW Abgasskandal“ bietet die Kanzlei an, den Ablauf der Verjährungsfrist und die Erfolgsaussichten einer Klage in ihrem Fall kostenlos zu prüfen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, erfolgt auch die Deckungsanfrage kostenfrei.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VW Abgasskandal“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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LLOYD FONDS HOLLAND II: ANLEGER STEHEN VOR VERLUSTEN

Investitionen in Immobilien sind keineswegs Investitionen in das viel gerühmte "Betongold". Das mussten die Anleger der geschlossenen Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II bereits schmerzlich erfahren.


Die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft ist weiterhin äußerst angespannt. Deshalb wurden die Anleger nun aufgefordert, einen Verkaufsbeschluss für die Fondsimmobilien zu fassen, berichtet "fonds professionell" online. Ohne einen Verkauf der Immobilien drohe die Insolvenz. "Das kann dann den Totalverlust des investierten Geldes für die Anleger bedeuten", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Der Lloyd Fonds Holland II wurde 2009 aufgelegt und investierte in vier Büroimmobilien in Almere, Amersfoort, s-Hertogenbosch und Breda. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen. Allerdings bereitete ihnen ihre Beteiligung immer wieder Kummer. Wiederholt gab es Probleme mit einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken und die prognostizierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. Nun hat die finanzierende Bank offenbar damit gedroht, die Darlehen fällig zu stellen. Daher soll ein Verkaufsbeschluss für die Fondsimmobilien her und der Verkauf innerhalb von 18 Monaten über die Bühne gehen.

"Angesichts des schwierigen Immobilienmarktes in den Niederlanden müssen die Anleger bei einem Verkauf mit Verlusten rechnen. Zumal mit dem Verkaufserlös zunächst die Darlehen bei der Bank bedient werden müssten. Um finanzielle Verluste abzuwenden, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen", sagt Rechtsanwältin Gaber.

Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. So sind Beteiligungen an Immobilienfonds keineswegs die sichere Kapitalanlage als die sie in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt werden. Vielmehr sind sie Risiken wie Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkenden Mieten, Leerständen oder erhöhtem Sanierungsbedarf ausgesetzt. "Über diese Risiken muss ebenso aufgeklärt wie über Wechselkursverluste oder die Möglichkeit des Totalverlusts", so Rechtsanwältin Gaber. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt, so dass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Fonds Holland II anschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber 

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KÖNIG & CIE. PRODUKTENTANKER-FONDS III: ANLEGER KÖNNEN NOCH SCHADENSERSATZ GELTEND MACHEN

Die Beteiligung an dem König & Cie. Renditefonds 69 Produktentanker-Fonds III verlief für die Anleger unbefriedigend. Die prognostizierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. Noch haben enttäuschte Anleger die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Der 2007 von König & Cie. aufgelegte Produktentanker-Fonds III investierte in die Rohöl- und Produktentanker der Panamax-Klasse MT King Darius und MT King Duncan. Die Anleger konnten sich mit einer Mindesteinlage von 15.000 Euro beteiligen. Allerdings konnte der Fonds die Erwartungen nicht erfüllen. Nach dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da die erforderlichen Charterraten nicht mehr erreicht werden konnten. Zuletzt wurde die Beteiligung bei der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch zu einem Kurs von 13 Prozent gehandelt (Stand 21. Juni 2016).

Nachdem der Ausbau des Panamakanals vor einigen Wochen abgeschlossen wurde, haben Schiffe der Panamax-Klasse noch zusätzliche Konkurrenz bekommen. Nun können auch größere Schiffe mit einer höheren Ladekapazität die wichtige Wasserstraße passieren. Das könnte sich negativ auf den König & Cie. Produktentanker-Fonds III auswirken.

Anleger, die von der bisherigen Entwicklung des Schiffsfonds enttäuscht sind, haben noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. "Der Schlüssel für Schadensersatzansprüche kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Denn die Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich sind Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel aber hoch spekulativ. Daher hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: "Die Erfahrung zeigt, dass diese Risikoaufklärung häufig nicht stattfand oder die Risiken verharmlost wurden und Schiffsfonds sogar als Baustein für die Altersvorsorge angepriesen wurden. Eine derartige Falschberatung kann Schadensersatzansprüche ausgelöst haben."

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ König & Cie. Renditefonds 69 Produktentanker-Fonds III anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ König & Cie. Renditefonds 69 Produktentanker-Fonds III kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=3517711daa42c959442b29151e911662

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi 

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Dienstag, August 09, 2016

Was sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung übernimmt Zahlungen an den Versicherungsnehmer für den Fall der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge von Krankheit oder Körperverletzung ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.


Als Beruf gilt jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Dies umfasst also nicht nur die klassischen Berufstätigkeiten, sondern kann auch künstlerische oder ungewöhnliche Tätigkeiten beinhalten. Relevant ist allein der zuletzt ausgeübte Beruf, wie er ohne die jeweilige gesundheitliche Beschränkung von dem Berufstätigen ausgeübt wurde - nicht aber der Beruf, der in dem Versicherungsschein angegeben wurde. Somit kann für die Berufsunfähigkeitsversicherung auch ein Beruf von Bedeutung sein, den der Erkrankte bereits seit mehreren Jahren nicht mehr ausübt. Bei Auszubildenden gilt als Beruf die in der Ausbildung ausgeführte Tätigkeit und nicht die als Ziel der Ausbildung festgelegte Tätigkeit. In der Regel muss die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Ausbildungsabschnitt aber explizit mitversichert sein.

Welche Anspruchsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsleistung bestehen?

Anspruchsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsleistung ist die fehlende Möglichkeit der Berufsausübung infolge von Krankheit oder Körperverletzung. Beides muss ursächlich für die Berufsunfähigkeit sein, wobei in der Regel eine 50-prozentige Beeinträchtigung bereits ausreichend ist. Die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich von Dauer sein, was mittels einer medizinischen Diagnose festzustellen ist.

Wie weist man die Berufsunfähigkeit nach?

Um nachvollziehen zu können, in welchem Umfang der Versicherte berufsunfähig ist, muss dieser darlegen, wie eine typische Arbeitswoche bei ihm aussieht und in welchem Umfang er diese nicht mehr ausüben kann. Selbstständige müssen zusätzlich die Betriebsstruktur beschreiben. Hierbei gilt, dass ein Selbstständiger dann berufsunfähig ist, wenn er trotz zumutbarer Umorganisation seines Betriebes nicht mehr arbeitsfähig ist. Versicherungen für Berufsunfähigkeit nutzen diesen Umstand gerne, um etwaige Widersprüchlichkeiten bei der Darlegung zu Lasten des Versicherungsnehmers auszulegen. Umso wichtiger ist es daher, bereits in diesem Stadium fachanwaltlichen Rat in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch zu nehmen.

Was ist die sogenannte abstrakte oder konkrete Verweisungsklausel?

Oftmals im Kern des Streits zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer ist die sogenannte abstrakte oder konkrete Verweisungsklausel. Versicherungen versuchen, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen, indem sie den Versicherten auf eine alternative Berufstätigkeit verweisen. Ob dies zulässig ist, regelt die Verweisungsklausel, die in den Versicherungsbedingungen enthalten sein kann. Bei der konkreten Verweisungsklausel muss der Versicherte eine konkrete, seiner Lebensstellung entsprechende Berufstätigkeit tatsächlich ausüben, damit die Versicherung den Versicherungsnehmer hierauf verweisen kann. Bei der abstrakten Verweisung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist bereits die theoretische Möglichkeit einer alternativen Tätigkeit ausreichend. Zu berücksichtigen ist dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer nur auf eine andere Tätigkeit, die der Ausbildung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls entspricht, verweisen darf. Entscheidend ist auch, dass die verwiesene Tätigkeit der Lebensstellung des Versicherten entsprechen muss. Dies bedeutet, dass das Einkommen in ähnlicher Höhe wie bisher sein muss. Auch der soziale Status und die Wertschätzung des jeweiligen Berufsstandes in der Öffentlichkeit sind von Bedeutung. Die Verweisung auf einen Beruf, der einem sozialen Abstieg gleich käme, ist somit unzulässig. Gleiches gilt für die Verweisung auf sogenannte Nischenarbeitsplätze oder Tätigkeiten, die aufgrund praktisch nicht vorhandener Arbeitsplätze zur Arbeitslosigkeit des Versicherten führen würden.

Was sind Obliegenheiten und welche Konsequenzen hat deren Verletzung?

Um nachvollziehen zu können, in welchem Umfang der Versicherte berufsunfähig ist, muss dieser darlegen, wie eine typische Arbeitswoche bei ihm aussieht und in welchem Umfang er diese nicht mehr ausüben kann.  Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer Obliegenheiten erfüllen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Zugleich nutzen Versicherer vorgebliche Obliegenheitsverletzungen als Einfallstor, um sich ihrer Leistungspflicht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu entziehen. Hierzu gehören insbesondere die Gesundheitsfragen, die von dem Versicherer vor Beginn der Versicherung gestellt werden. Diese müssen zwar von dem Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantwortet werden, eine Verletzung dieser Pflicht ist aber in der Regel nur dann schädlich, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Gleichwohl versuchen Versicherer, Leistungsanträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen von Versicherungsnehmern negativ zu verbescheiden, indem sie auf vorgebliche Pflichtverletzungen bei der Antragstellung hinweisen. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt aber überaus versicherungsnehmerfreundlich, sodass Betroffenen anzuraten ist, die Entscheidung der Versicherung nicht einfach hinzunehmen, sondern fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte empfehlen Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Die mit dem  BSZ e.V. kooperierende Vertrauenskanzlei ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Sie vertritt in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen.  Die Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen dieser Anwälte. Die von dieser Kanzlei geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

Wenn es um Streitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen.  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Versicherungsrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Versicherungen“. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Fachanwälte für Versicherungsrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Zweifelhafte Kapitalanlage: Die „Dummen“, das sind immer die anderen.

Beinahe täglich sind in der Presse Berichte zu lesen, dass Anleger wieder viel Geld mit zweifelhaften Kapitalanlagen verloren haben. Der Leser solcher Mitteilungen glaubt natürlich, dass ihm so etwas bestimmt nicht passieren kann. Die „Dummen“, das sind immer die anderen.


Besser wäre natürlich sich zu fragen. „Wie kann so etwas überhaupt passieren?“ „Wie konnten so viele Anleger so lange getäuscht werden?“ „Könnte mir so etwas auch passieren?“

Im Geschäftsfeld Anlageberatung schmücken sich die Damen und Herren gerne mit beeindruckenden Berufsbezeichnungen. Viele dieser „Anlageberater“ sind aber einfach nur Verkäufer, deren Fortbildungskurse oft nur der Verkaufstaktik dienen. Ethische Aspekte, wie etwa, nur zum Wohle des Anlegers zu beraten, sind da eher hinderlich.

Anleger sollten den Berater aber schon fragen, was ihn denn für sein tun qualifiziert und wie lange er denn schon in der Anlageberatung tätig ist. Und, ob er eine Versicherung hat welche bei einer eventuellen Falschberatung den angerichteten Schaden ausgleicht? Bis zu welcher Höhe gilt diese Versicherung?

Bei Anlegern sollten alle Alarmglocken läuten, wenn traumhafte Anlagerenditen versprochen werden, aber nicht plausibel erklärt werden kann, wie diese erzielt werden können. Worthülsen, Anlagechinesisch und Beraterlyrik sollten den Anleger zur Beendigung des Beratungsgesprächs veranlassen. Denn wer das „Renditewunder“ nicht nachvollziehbar erklären kann, hat möglicherweise etwas zu verbergen und der Anleger kann über kurz oder lang zum Anlageopfer werden.

Der BSZ e.V. beobachtet, dass in den letzten Jahren eine wachsende Zahl älterer Menschen von Finanzberatern in zweifelhafte und für diese Altergruppe vollkommen ungeeignete Anlagen gedrängt werden und wurden. Selbst die Hausbanken beteiligen sich teilweise an diesen üblen Machenschaften. Millionen Senioren sind in der Gefahr schamlos  ausgenutzt zu werden. Gerade Senioren sollten bei jeder Anlage bedenken, dass sie in persönlichen oder medizinischen Notfällen ungehindert ohne Verluste in Kauf nehmen zu müssen über ihr Geld verfügen können! Manche Berater die schnell zum Abschluss kommen wollen bauen gerade Senioren gegenüber massiven Zeitdruck auf. Da fallen dann Sätze wie zum Beispiel: „Handel Sie jetzt, das Angebot gilt nur kurze Zeit!“ oder „Diese Konditionen kommen so schnell nicht wieder!“  Davon sollten sich Anleger nicht beeindrucken lassen – Zeit lassen und sorgfältig darüber nachdenken, dass ist richtig! Senioren fühlen sich dem Berater gegenüber oft verpflichtet. Er hat sich ja so viel Zeit für das Beratungsgespräch genommen auch Kaffee und andere Getränke wurden angeboten, da kann man jetzt schlecht „nein“ sagen. Viele ältere Anleger unterschreiben Anlageverträge allein auf Vertrauen. Das wissen natürlich auch die Banken und ihre Berater und nutzen es schamlos aus.

Geschädigte Anleger verzichten oft darauf sich gegen Anlageverluste zu wehren. Entweder es ist ihnen peinlich, dass sie auf eine windige Anlage hereingefallen sind oder sie sind dem unsäglichen Spruch der Anlagelobby „werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher“ aufgesessen. Solches Verhalten trägt aber dazu bei, dass die Initiatoren solcher Anlagen  weiterhin vielen Menschen das Geld aus der Tasche ziehen können.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Wenn Sie schon in eine zweifelhafte Kapitalanlage investiert haben, können Sie sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben betroffenen Kapitalanlegern eine erste ehrliche Einschätzung ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



Samstag, August 06, 2016

Kapitalanlage: Geschäftsbank oder doch lieber gleich zu der Spielbank?

Jedes Jahr findet die Finanzindustrie mehr und mehr Opfer. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. Treffen kann es offensichtlich jeden – auch Finanzspezialisten. Prominente Beispiele gibt es genug; sie können in der Tagespresse nachgelesen werden.


Für die Milliardenschäden bei den Kapitalanlegern und Steuerzahlern sind nicht  nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft die ganz normalen Geschäftsbanken verantwortlich. Diese Unternehmen können (wie bereits geschehen) ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern.

Warum können Anleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren? Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. beobachtet schon über einen längeren Zeitraum, dass durch die Lobbyarbeit bestimmter Interessengruppen aus dem Finanzbereich versucht wird das Nieveau des Anlegerschutzes bewusst niedrig zu halten.

Die Stärke unserer Wirtschaft ist in hohem Maße das Produkt unseres Vertrauens in den Kapitalmarkt.
Es ist unser Geld, und wir möchten sicher sein, es in seriöse Anlagen zu investieren. Das können wir aber nicht, da es mintunter schwierig ist die Schwindelsysteme zu erkennen.

Solange sich die Kapitalanlagemodelle nicht an den Bedürfnissen der Anleger sondern am eigenen geschäftlichen Erfolg orientieren, wird weiterhin eine gigantische Umverteilung des Kapitals von unten nach oben stattfinden. Das bedeutet die Armen werden immer ärmer und die Reichen werden immer reicher. Wer weiterhin die profitorientierte Anlage und nicht die nachhaltige Anlage in den Fokus des Geschehens rückt, kann auch gleich ins Spielkasino gehen. Es ist eine Binsenweisheit, dass Geld nicht arbeitet. Wer das glaubt und danach handelt, greift den Menschen in den Geldbeutel und beutet sie skrupellos aus. Der Glaube an ständiges Wachstum ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Der Erdball wächst auch nicht!

Viele Kapitalvernichter halten sich für unangreifbar,denn sie glauben wirklich daran, dass was sie machen sei zu 100 Prozent legal !!! Gesetzlich ist es meist jedoch sehr fraglich, moralisch ist es verwerflich. So stimmen in einzelnen Fällen (auch) bei Banken die Berechnungen der Zinsen nicht - doch dafür muß man Finanzmathematik können, um dass nachrechnen zu können. Mit diesem Vorgehen wird eine Art Enteignung der ehrlichen Sparer betrieben. Sie werden durch solche Betrügereien um Hab und Gut, oft um  das ganze Vermögen einschließlich der Immobilien gebracht. Im Grunde genommen ist das nichts anderes als organisierte Kriminalität, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlageanbieter! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung  bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben betroffenen Kapitalanlegern  eine erste ehrliche Einschätzung ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.


Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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