Freitag, August 12, 2016

HCI SHIPPING SELECT XXI: VERJÄHRUNG DER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DROHT

Wie etliche andere Schiffsfonds konnte auch der der HCI Shipping Select XXI die Erwartungen nicht erfüllen. Enttäuschte Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen.


Der als Dachfonds konstruierte HCI Shipping Select XXI wurde im Juli 2006 emittiert. Der Fonds beteiligte sich an den vier Containerschiffen MS Conrad S, MS JPO Scorpius, MS JPO Sagittarius (2014 verkauft) und MS Constantin S (2014 insolvent). Anleger investierten bei einer Mindestbeteiligung in Höhe von 15.000 Euro insgesamt knapp 45 Millionen Euro. Allerdings konnte der Schiffsfonds die prognostizierten Erwartungen nicht erfüllen.

Wohl auch in Folge der Finanzkrise 2008 geriet der HCI Shipping Select XXI in unruhiges Fahrwasser, so dass 2010 frisches Kapital zur Sanierung nötig wurde. Auch das konnte nicht verhindern, dass inzwischen ein Schiff aus dem Dachfonds verkauft wurde und für eine andere Schiffsgesellschaft Insolvenz angemeldet werden musste. Aus den erhofften Renditen für die Anleger wurde so nichts. Die Beteiligung erwies sich als Fehlinvestition. Allerdings haben die Anleger noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. „Es droht aber die Verjährung der Ansprüche. Forderungen verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Es sollten also umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds wiederholt als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Die Realität sah für die Anleger oft ganz anders aus. In Folge der Wirtschaftskrise 2008 konnten die erforderlichen Charterraten nicht mehr erzielt werden und etliche Schiffsfonds mussten Insolvenz anmelden. Allerdings hätten die Anleger über die Risiken ihrer Geldanlage auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Rechtsanwalt Bernhardt: „Das ist häufig nicht geschehen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds sogar häufig als Baustein für die Altersvorsorge angepriesen. Eine derartige Falschberatung kann Schadensersatzansprüche ausgelöst haben.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Shipping Select XXI anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Shipping Select XXI kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christof Bernhardt

cp

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



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