Donnerstag, November 12, 2015

Aufhebungsvereinbarung bei Immobilienkreditverträgen

Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist ein Ausstieg während der Laufzeit zumeist nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Es handelt sich meist um mehrere Tausend Euro.


Im Zuge der Rückzahlung des Darlehens wird zwischen der jeweiligen Bank, Sparkasse oder Volksbank und dem Darlehensnehmer oft eine  Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Darin werden unter anderem die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Modalitäten der Abwicklung geregelt.

Steht eine Aufhebungsvereinbarung einem Widerruf im Weg?

Nun stellt sich die Frage, ob ein Verbraucher, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, trotz etwaiger Aufhebungsvereinbarung seinen Kredit widerrufen und die entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern kann.

Dazu äußert sich beispielsweise die DSL-Bank wie folgt: „Sie haben mit unserem Haus einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages sollte das Vertragsverhältnis im Interesse beider Vertragsparteien endgültig und abschließend erledigt werden. Unser Haus durfte spätestens nach Abschluss des Aufhebungsvertrages auf die abschließende Erledigung der Angelegenheit vertrauen.“

Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung ermutigen jedoch, eine solche Ablehnung nicht einfach hinzunehmen.

Die Frage, inwieweit eine Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf im Weg steht, hat schon zahlreiche Gerichte beschäftigt. Die wichtigsten Entscheidungen:

Oberlandesgericht Brandenburg – Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 194/11

Als erstes Gericht hat das OLG Brandenburg in dieser Frage zu entscheiden. Das Gericht ließ in Anlehnung an eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96) den Widerruf trotz des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung zu und wies eine Klage der Sparkasse auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.

Das OLG Brandenburg führte aus: „Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits qualifiziert der BGH zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt lässt.“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.03.2015 – 31 U 155/14

Das OLG Hamm, hat im März 2015 eine Bank trotz vollständiger Ablösung des Darlehens und des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilte.

„Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist. Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht.“

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 – 4 U 144/14

Zwar wurde ein Widerruf trotz Aufhebungsvereinbarung für wirksam erklärt, jedoch vertritt das OLG Karlsruhe eine differenzierte Betrachtungsweise:

„Ob eine vertragliche Aufhebung eines Darlehensvertrages mit einer Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein bestehendes Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf dieses Darlehensvertrages entfallen lässt, richtet sich danach, ob der Aufhebungsvereinbarung ein auf eine Rückwirkung zielender Wille der Parteien zu entnehmen ist.“

Nach einer Auslegung der Aufhebungsvereinbarung kamen der BGH zu dem Ergebnis, dass eine auf die Vergangenheit bezogene Rückwirkung nicht beabsichtigt war. Dieser Ansicht nach müsste bei jedem Einzelfall der Wille der Parteien beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung genau erforscht werden.

Eine entsprechende Gestaltung des Vertrags könnte also nach Auffassung des BGH dazu führen, dass der Kreditnehmer auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet. Und das, obwohl er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung sein Widerrufsrecht noch überhaupt nicht kannte.

Diese Position erscheint problematisch, da die Bank in einem solchen Fall einen erheblichen Wissensvorteil für sich beanspruchen könnte.

Es ist dem dem LG Waldhut-Tiengen als Vorinstanz zum OLG Karlsruhe zuzustimmen, wenn dieses ausführt:

„Die Bank durfte zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge noch nicht berechtigter- weise darauf vertrauen, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde. Die Problematik mangelhafter Widerrufsbelehrungen musste der Beklagten als Bank hinreichend bekannt gewesen sein. Die Beklagte musste daher – auch aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema – damit rechnen, dass der Kläger den Sachverhalt anlässlich der Aufhebungsverträge einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen würde.“

Die Wirkung der Ausgleichsklauseln

Es überrascht uns nicht, dass die Banken sich den genannten Argumenten verschließen. Um den meist ahnungslosen Verbrauchern von vornherein die Möglichkeit des Widerrufs abzuschneiden, setzen zahlreiche Banken in ihren Aufhebungsvereinbarungen auf sogenannte Ausgleichsklauseln. Diese lauten etwa wie folgt:

„Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“
„Nach Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen.“

Was von solchen Ausgleichsklauseln zu halten ist, hat das OLG Stuttgart bereits 2006 demonstriert (Urt. v. 20.11.2006 – 6 U 23/06):

„Ist in der Aufhebungsvereinbarung vorgesehen, dass „alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen“ sein sollen, so bedeutet dies keinen Verzicht des Darlehensnehmers auf die Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts nach § 1 HausTürWG im Wege eines Vergleichs. Zum einem wäre ein Ausschluss des Widerrufsrechts in der Aufhebungsvereinbarung als eine zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarung i.S.d. § 5 Abs. 4 HausTürWG unwirksam (Rn.52); zum anderen fehlt es an den Voraussetzungen eines Vergleichs, wenn   der Darlehensnehmer sich des Widerrufsrechts nicht bewusst war und daher den Darlehensvertrag nicht widerrufen und keine sonstigen Ansprüche geltend gemacht hatte. (…)“

Keine Abweichung zu Lasten des Verbrauchers

An dieser Stelle muss zwar angemerkt werden, dass es sich bei diesem Urteil um das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften handelte. Jedoch lassen sich diese Erwägungen problemlos auf andere Widerrufskonstellationen übertragen, da sich der Schutzzweck des Gesetzes, der Verbraucherschutz, nicht geändert hatte. So darf auch nach § 511 BGB nicht zulasten des Verbrauchers von Widerrufsvorschriften abgewichen werden. Anderweitige Gestaltungen, die diesen Grundsatz umgehen, sind unwirksam.

Folgen

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens ist, in Anbetracht der Urteile der aufgeführten Oberlandesgerichte, der Meinung, dass ein Widerruf und die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung auch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung möglich sind. Daher raten wir betroffenen Darlehensnehmern, sich nicht von der Ablehnung der Banken einschüchtern zu lassen. Darlehensnehmer können auch nach Abschluss einer Vereinbarung aktiv werden.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Solar 9580 e.K. - Anleger erhalten Aufforderung zur Rückzahlung der Mehrwertsteuer

Datiert auf den 09.11.2015 erhielten eine Vielzahl von Anlegern der Solar 9580 ein Schreiben von Herrn Reiner Hamberger, in dem dieser darauf hinweist, „dass die im Rahmen der vertraglichen Pachtzahlung gezahlte Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen sei und vom Pächter geschuldet sei“. Vor diesem Hintergrund fordert Herr Hamberger die Anleger nun auf, die erhaltene Mehrwertsteuer zurück zu zahlen.


Mehrere Anleger wandten sich nach Erhalt des Schreibens an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB und fragten, wie sie sich nun verhalten sollen. Die Kanzlei rät den Anlegern von Herrn Hamberger zunächst einen Existenznachweis der erworbenen Anlagen zu verlangen. Exemplarisch bietet sich hierfür folgendes Schreiben an:

„Sehr geehrter Herr Hamberger,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

ich benötige einen Nachweis, dass die von mir erworbene Solaranlage auch tatsächlich existiert. Ich fordere Sie daher auf, mir bis spätestens
Mittwoch, den 18.11.2015
einen entsprechenden Nachweis zu übersenden. Sollte innerhalb vorgenannter Frist kein Nachweis eingehen, gehe ich davon aus, dass es die von mir erworbene Anlage nicht gibt, wie es auch im Fernsehbericht im MDR zu sehen war.

Mit freundlichen Grüssen

Vorname, Name“

Wie berichtet, wurden zwischenzeitlich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB mehrere Urteile gegen die Solar 9580 erstritten, in denen Herr Hamberger zur Zahlung ausstehender Pachtzinsen verurteilt wurde. Daneben wurde Herr Hamberger verurteilt, den Klägern die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten. Die ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Solar 9580 verliefen erfolgreich. Die ersten von der Kanzlei vertretenen Anleger haben ihr Geld bekommen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte halten die Aufforderung zur Rückzahlung erhaltener Pachtzinsen in Höhe der darin enthaltenen Mehrwertsteuer zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Sie für irrelevant, da den übersendeten Unterlagen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Verpachtung an die jeweiligen Anleger überhaupt davon betroffen ist. Darüber hinaus kann den hier vorliegenden Solar9580 Unterlagen auch nicht entnommen werden, dass Zahlungsbedingung der Pachtzinsen war, dass Herr Hamberger dies in irgendeiner Art und Weise steuerlich geltend machen kann.

Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Ggf. kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung in Betracht. Diese Ansprüche richten sich gegen Vermittler und Verkäufer der Solaranlagen. Im Falle der vollständigen Rückabwicklung, wären die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Solaranlagen nie erworben.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Deutsche Biofonds AG: Wie geht es weiter für die Anleger?

Wie der BSZ e.V. in den vergangenen Wochen bereits berichtete, muss damit gerechnet werden, dass die Anleger, die sich an einem Unternehmen der Deutsche Biofonds AG beteiligt haben, mit einem hohen Verlust – wenn nicht gar mit einem Totalverlust – zu rechnen haben. 


Das Unternehmen Deutsche Biofonds AG besteht nicht nur aus verschiedenen Gesellschaften, sondern bot auch verschiedene Projekte für die Beteiligung der Anleger an: Immobilien, Wasserkraftwerke, Einkaufscenter und Minen. Für diese Modelle wurden im mindestens achtstelligen Bereich Anlegerkapital eingeworben. Namentlich handelt es sich hierbei z.B. um das Projekt Hydropower VII. Das dortige Investitionsangebot richtete sich an Investoren, die sich an der Errichtung und Inbetriebnahme von Wasserkraftwerken finanziell beteiligen wollten. Hierbei war die Beteiligung an einer türkischen Projektgesellschaft geplant. Möglicherweise hat dieses Projekt – wie die anderen auch – trotz der eingeworbenen Gelder das Planungsstadium nie verlassen.

Die Unternehmen sind nicht mehr erreichbar, die Handelsregistereintragungen zeigen eine Vielzahl von Löschungen, Sitzverlegungen und Umfirmierungen an. Ob dies Hintergründe in dem Verbleib der Anlegergelder hat, ist bislang unklar. Aus einem Wertpapierprospekt der Deutschen Biofonds Green Energy Turkey GmbH & Co. KG z. B. ergibt sich, dass Emissionen von insgesamt 20.000.000,00 € von den Anlegern angeworben wurden. Die Emittentin, die die Verantwortung für den Inhalt des Wertpapierprospektes übernommen hat, ist zwischenzeitlich gelöscht. Ausweislich der Handelsregistereintragungen ist die Kommanditistin mit einer eingetragenen Einlage von 38.170.000,00 €, die Deutsche Biofonds Treuhand GmbH, ebenfalls gelöscht. Die persönliche haftende Gesellschafterin, ohne eigene Einlage, hat nach Umfirmierungen und Sitzverlegungen ihren Sitz nunmehr in Stuttgart. In welchem Umfang hier Investitionen tatsächlich getätigt wurden und was mit dem eingeworbenen Kapital tatsächlich geschehen ist, bleibt zu klären.

Das Prüfen von Ansprüchen gegen Initiatoren und Prospektverantwortliche der einzelnen Anlagemodelle, wie z.B. auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, so die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB, ist jedoch nur eine Möglichkeit.

Zu prüfen ist auch, inwieweit Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -Berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaft insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden des einzelnen Anlegers zu begrenzen.

Den Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe, hat der Berater vollständig und ausführlich über die bestehenden Risiken der Anlage aufzuklären, bevor sich der Anleger hieran beteiligt. Kommt der Berater dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger. Auch ein Anlagevermittler ist im Rahmen eines Vermittlungsvertrag zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den konkreten Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Den Anlagevermittler trifft daher grundsätzlich die Pflicht, das Anlagenkonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, auf Plausibilität und vor allem auf wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen. Auch ein Verstoß hiergegen führt zu Schadensersatzpflichten gegenüber dem Anleger.

Die Anleger sollten kurzfristig handeln und eine auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer eigenen Ansprüche beauftragen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen daher alle betroffenen Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgegner.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Mittwoch, November 11, 2015

Griechenland-Anleger aufgepasst. Zum Jahresende droht sich das Land in die Verjährung zu retten.

Wenn Sie nichts machen. Und das wäre nicht gut. Denn der Bundesgerichtshof entscheidet im kommenden Jahr zwei Musterverfahren zur grundsätzlichen Klärung der Zuständigkeit deutscher Gerichte für deutsche Griechenland-Anleger und, gegebenenfalls, der Begründetheit der Forderungen gegen die Hellenische Republik. Dafür gibt es probate, kostengünstige Mittel, die, leider, nicht von allen Interessengruppen gesehen werden. Dazu informieren Sie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Oliver Frick und Matthias Gröpper.


Die selbsternannte Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK e.V.) hegt über ihren Vorstand Zweifel, ob geschädigte Griechenland-Anleger durch die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Hellenische Republik die Verjährung der Forderungen gegen das Land hemmen können. Das finden die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke, die immerhin rund 2.000 Griechenland-Anleger beraten, fragwürdig.

"Die scheinen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu kennen", mutmaßt der Gröpper Köpke Rechtsanwalt Oliver Frick: "Denn die Verjährung wird auch gehemmt, wenn eine örtlich und sachlich unzuständige Gütestelle angerufen wird (BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92)."

"Das hat, diese gestreuten Verunsicherungen,", findet Rechtsanwalt Frick, "ein Geschmäckle. Denn der Bundesgerichtshof wird die Sachen", erklärt der Anlegeranwalt, "erst in den nächsten Monaten abschließend klären. Und bis dahin herrscht, pro forma, Rechtsunsicherheit. Kein Mensch kann zum jetzigen Zeitpunkt mit letzter Sicherheit sagen, in welche Richtung der Zug geht. Deshalb raten wir unseren Mandanten, bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage durch die höchsten Richter zur Vermeidung eines unnötigen Kostenrisikos zur bloßen Einleitung des verjährungshemmend wirkenden Güteverfahrens. Denn: Eine Klage wäre viel teurer."

Und Zustellungsprobleme gibt es nicht. Die Gröpper Köpke Rechtsanwälte haben in vielen Präzidensprozessen richterlich klären lassen, dass in Deutschland gegen die Hellenische Republik zugestellt werden kann. Eine Erfahrung, die diesem Verein und seinen Anwälten scheinbar fehlt.

Außerdem sind die Güteanträge nicht rechtsmissbräuchlich. Denn wenn der Bundesgerichtshofs, davon gehen viele Prozessbeobachter aus, zugunsten der Anleger entscheidet, hat Griechenland ein enormes Interesse an der gütlichen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten. Das hat das Land schon im Zusammenhang mit Anleihen, die englischem Recht unterliegen und von Hedgefonds aufgekauft wurden, bewiesen; unstreitige Forderungen wurden erfüllt. Deshalb gehen die BSZ e.V. Anlegeranwälte davon aus, dass Griechenland gegebenenfalls einen Konsens mit den Betroffenen suchen wird. Und das macht nach der Einschätzung des Gröpper Köpke Rechtsanwalt Matthias Gröpper auch Sinn: "Denn andernfalls droht dem Land eine Prozesslawine. Keine schöne Vorstellung. So kommen die nie aus den Schlagzeilen raus."

Natürlich können Griechenland-Anleger auch sofort Klage gegen das Land einreichen. Das erledigen die Gröpper Köpke Rechtsanwälte auch. Und  es gibt, natürlich, auch Gründe, das zu tun. Denn wenn Griechenland nicht freiwillig zahlt, beginnt der Verteilungskampf. Beim Verteilungskampf gilt das Prioritätsprinzip; wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Und in dem Fall ist es günstiger, möglichst weit vorn zu sein. "Aber", meint der Gröpper Köpke Rechtsanwalt Oliver Frick, "man muss berücksichtigen, dass es hier um ein ganzes Land geht. Und dieses Land ist, mal abgesehen von den Schulden, vermögend. Es kann in alle Staatsbetriebe vollstreckt und, beispielsweise, Kriegsschiffe gepfändet werden."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke sehen hinreichend erfolgsträchtige Chancen Betroffener, ihre Forderungen gegen Griechenland geltend zu machen.

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DEIKON: Mögliche Verjährung Ende 2015! Letzte Chance auf Schadensersatz!

Gute Chancen gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihen! Achtung: Mögliche Verjährung Ende 2015!


Anleger von DEIKON-Hypothekenanleihen der 2. und 3. DEIKON-Anleihen, die Verluste mit ihren Anleihen erlitten haben, müssen sich darüber im Klaren sein, dass unter Umständen zum Jahresende 2015 Verjährung eintreten könnte, was aufgrund der kenntnisabhängigen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss.

Bei der 2. DEIKON-Anleihe, die im Jahr 2006 augegeben wurde, wird auch auf jeden Fall aufgrund der 10-jährigen Höchstverjährungsvorschrift im Jahr 2016 Verjährung eintreten, und zwar nicht erst zum Jahresende, sondern unter dem Jahr.

"Betroffene DEIKON-Anleger müssen sich daher darüber im Klaren sein, dass dies die letzte Chance auf Schadensersatz sein könnte," so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

"Die Chancen für die Anleger gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. DEIKON-Anleihen, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, schätzen wir als gut ein."

Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner der inzwischen mehrere positive Urteile für die Geschädigten der 2. und 3. Anleihe gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen gelungen sind (ein Fall ist auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH), ist es inzwischen sogar gelungen, einen renommierten Prozessfinanzierer für die Zusammenarbeit zu gewinnen:

Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren. Die erhaltenen Ausschüttungen müssen dabei abgezogen werden.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir freuen uns sehr über diese Zusage dieses renommierten Prozessfinanzierers, die bestätigt, dass auch der Prozessfinanzierer die Chancen gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe als gut einschätzt." Im Erfolgsfall verlangt der Prozessfinanzierer eine übliche Erfolgshonorarbeteiligung von ca. 30 % nach Abzug aller Kosten.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG: Das Geschäft mit der Nachhaltigkeit

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB beobachtet die Entwicklungen des Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG. Nachhaltigkeit, Umwelt, Wasserkraft und nachwachsende Rohstoffe, damit werden Anleger gelockt. Diese sollen in entsprechende nachhaltige und umweltverträgliche Fonds investieren, wie z. B. den Waldfonds Timber Class 1 GmbH & Co. KG. Der Erwerb und die Bewirtschaftung von Waldflächen – gerade in den USA – wurde als lukrativ angepriesen.


Bei der Timber Class 1 KG handelt es sich, wie sich aus der Leistungsbilanz der von der KGAL verwalteten Assets ergibt, „um einen geschlossenen Fonds, der mittelbar und anteilig über die Waldgesellschaft in Waldflächen investiert.“ 2011 umfasste das Portfolio rund 608.000 Hektar Waldflächen in vier US-amerikanischen Bundestaaten. Die Laufzeit des Fonds ist bis 2019 angesetzt. Diese ist jedoch verlängerbar bis einschließlich 2022.

Doch wie sich aus einer Kurzinformation zum Geschäftsjahr 2013 entnehmen lässt, veröffentlicht von der KGAL GmbH & Co. KG im März 2014, werden „derzeit aus Vorsichtsgründen erst zum Ende der Fondslaufzeit von einer eintretenden wertstabilen Entwicklung des Portfolios und Ausschüttungen an die Anleger ausgehen“. Das bedeutet, Ausschüttungen erfolgen (vorerst) nicht. Dabei waren im Prospekt Ausschüttungen ab 2010 in Höhe von 1 bis 7 % pro Jahr avisiert. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist mithin ungewiss, in welcher Höhe die Anleger ihre Ausschüttungen und auch das investierte Kapital zurückerhalten.

Für betroffene Anleger ist es aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Situation des Waldfonds sinnvoll, so die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und dort ihre bestehenden Ansprüche und Möglichkeiten rechtzeitig prüfen zu lassen. 

So kommen grundsätzlich Ansprüche gegen Prospektersteller und Initiatoren in Betracht, wenn der Prospekt, der der Anlageentscheidung zugrunde lag, fehlerhaft ist. Zu prüfen ist auch, ob Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -Berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaft insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Denn den Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anlage empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig, in Höhe des eingezahlten Kapitals.

Die Anleger können für die Fälle einer fehlerhaften Beratung die Rückabwicklung und Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen. Sofern die Beratung z. B. durch eine Bank erfolgt ist, liegt auch eine fehlerhafte Beratung bereits dann vor, wenn nicht über an die Bank fließenden Provisionen sog. „Kick-backs“ aufgeklärt wurde.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Waldfonds/ Timber Class 1

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Ulrike Pfeifer

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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Dienstag, November 10, 2015

Hendrik Atzert, Geschäftsführer der Dubai Sports City GmbH & Co. KG, angeklagt in Dubai

Der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde berichtet, dass der Geschäftsführer der Dubai Sports City GmbH & Co. KG, Herr Hendrik Fabian Atzert, von der Staatsanwaltschaft Dubai wegen der Ausstellung eines Schecks in Täuschungsabsicht angeklagt wurde.


So heißt es in der CLLB  vorliegenden offiziellen Fallliste („Case Docket“) u.a., dass der Angeklagte zu sieben Tagen Haft verurteilt und dem „court of misdemeanors and offences“ – an das mit Vergehen und Verstößen befasste Gericht – entsprechend dem Gegenstand der Anklage überführt wird.

Dies ist für Anleger deswegen bedeutsam, da diese aktuell zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Dubai Sports City GmbH & Co. KG – vormals Trend Capital GmbH & Co. Dubai Sports City KG – aufgefordert wurden. Aufgrund der Inhaftierung ist die Fondsgesellschaft derzeit handlungsunfähig. Es stellt sich daher die Frage, wofür die zurückgeforderten Ausschüttungen überhaupt verwendet werden sollen, wenn kein Geschäftsbetrieb mehr besteht, weil die Gesellschaft faktisch handlungsunfähig ist.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung empfehlen CLLB Rechtsanwälte betroffenen Anlegern dringend, die Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. So gilt es insbesondere zu klären, ob eine fehlerhafte Aufklärung/ Beratung vorliegt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Lässt sich eine unterlassene Risikoaufklärung oder fehlerhafte Beratung nachweisen, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung der gesamten Anlage. Der Anleger erhält dann das in die Anlage investierte Kapital abzüglich etwaiger aus der Anlage erlangter Vorteile zurück. Bei dieser Anlage besteht u.a. das Risiko eines Totalverlusts der Einlage und die Gefahr der Rückforderung von Ausschüttungen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, erklärt: „Es ist Eile geboten, da potentielle Schadensersatzansprüche von betroffenen Anlegern zeitnah zu verjähren drohen. So tritt die absolute Verjährung dieser Ansprüche taggenau 10 Jahre nach Zeichnung ein.“ Anleger sollten nicht lange zögern und eine auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche beauftragen. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Manon Linz

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SolarWorld-Anleihen: Kündigung wirksam! Das Landgericht Frankfurt urteilt, dass Anleihekündigungen wirksam sind.

Im Jahre 2013 hatte die SolarWorld AG begonnen, ihre Anleiheschulden aus zwei unterschiedlichen Tranchen von Inhaberschuldverschreibungen zu restrukturieren, insbesondere indem Anleihegläubiger auf einen Großteil ihrer Anleiheforderungen freiwillig verzichten mussten.


Ein Teil der Anleihegläubiger hatte sich diesem Verzicht aber verweigert und wollte sich vor Verlusten schützen. Möglich wurde dies durch eine von den einzelnen Anleihegläubigern erklärte fristlose Kündigung der Anleihe  unter Berufung auf vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte. Unter Berufung hierauf hatten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner sodann von SolarWorld die volle Rückzahlung der Nominale und Zinsen verlangt. Da sich SolarWorld dem aber verweigerte hatte, hatten die Anwälte beim Landgericht Frankfurt/Main für Anleihegläubiger gegen SolarWorld geklagt.

Das Landgericht Frankfurt hat nunmehr entschieden, dass die fristlosen Kündigungen der Anleihegläubiger wirksam waren und die Mandanten von Dr. Späth & Partner von SolarWorld die volle Rückzahlung der Nominale mit Zinsen verlangen können. Dieser Erfolg wird vor dem Oberlandesgericht Frankfurt voraussichtlich Bestand haben. Denn das OLG hatte in einem Parallelfall ähnlich entschieden. Nunmehr liegt die Frage beim Bundesgerichtshof, der voraussichtlich Anfang 2016 eine letztgültige Entscheidung des Falles treffen wird.

Damit zeigt sich, dass in kritischen Situationen die Kündigung einer Anleihe, gestützt auf die richtigen Kündigungsgründe und formal richtig durchgeführt, ein probates Mittel sein kann, mit dem Anleger sich vor Verlusten schützen können.

Dazu BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Marc Liebscher: "Anleihegläubiger sollten in kritischen Situationen immer überlegen, eine Anleihe zu kündigen und von der Emittentin volle Rückzahlung der Nominale plus offener Zinsen zu verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Daneben greifen aber auch gesetzliche Kündigungsgründe. Letztlich ist dies aber immer eine Frage des Einzelfalls, - jede Anleihe und jede Krisensituation ist unterschiedlich. Klar ist aber: Ein Kündigung kann vor Verlusten aus der Anleihe schützen. Das hilft den Anleihegläubigern ungemein."

Dr. Liebscher weiter: "In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation  zustehen. Hier ist neben der fristlosen Kündigung auch ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner durchzusetzen und um sicherzustellen, dass sie nicht schlechter als z.B. die Banken oder Aktionäre behandelt werden."

Die bundesweit tätige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Anwälte der Kanzlei sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Singulus, bestens vertraut (z. B. SolarWord AG, MIFA AG, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, getgoods.de AG). Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von Dr. Späth & Partner erfolgreich vertreten. Dabei achten wir stets auf volle Kostentransparenz. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Marc Liebscher wurde zudem in mehreren Insolvenzverfahren von Anleihegläubigern zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt oder zum Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz bestellt.

Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Anleihe-Restrukturierungsverfahren und auch die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind. Ferner übernehmen die Anwälte für Sie gerne die Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherern.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher

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Zinsswap-Geschäfte: Swap-Kunden sollten die Verjährung ihrer Ansprüche prüfen lassen.

Trotz klarer Rechtssprechung gibt es immer noch viele Swap-Kunden, die sich nicht gegen ihre Verluste wehren. Die Rechtssprechung zu Gunsten der Kunden ist eindeutig. Kurz vor Jahresende empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte deshalb eine Prüfung der Unterlagen, um eine eventuelle  Verjährung unterbrechen zu können.


Kaum eine Bank, die ihren Kunden ein Zinsswap-Geschäft verkauft hat, ist ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erst im April 2015 in einem Urteil (Az.: IX ZR 378/13) fest. Darin haben die Richter noch einmal klargestellt, dass eine Bank, die einen Zinssatz-Swapvertrag empfiehlt, grundsätzlich verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie ihre Kosten und ihren Netto-Gewinn bereits in das Produkt einstrukturiert hat. Das hat nämlich zur Folge, dass der Marktwert bei Vertragsabschluss für den Kunden negativ ist. Dieses Urteil, so der BGH, gelte grundsätzlich und unabhängig von der Komplexität der Swap-Verträge. Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasst, so der Bundesgerichtshof, die Verpflichtung zur Information auch über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.

„Alle Kunden, die über diesen negativen Marktwert bei Vertragsabschluss nicht aufgeklärt wurden“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte „können somit aus diesem Vertrag aussteigen. Denn die Erfüllung der Aufklärungspflicht der Bank, die zugleich Vertragspartner des Swaps ist, dürfte eher die Ausnahme gewesen sein.“

Auch die Problematik des negativen Euribor kann eine Ausstiegsmöglichkeit darstellen. Darauf wurde in den Beratungen nie hingewiesen. Dadurch werde aber auch der „normale Zinsswap“ zu einem unkalkulierbaren Wettgeschäft. In jedem Fall sollten betroffene Kunden keine weiteren Zahlungen auf ihre Swap-Verträge mehr tätigen. „Im Gegenteil“, so die Anlegerschutzanwälte. „Vielmehr sollten die Unterlagen auf eine potenziell anstehende Verjährung geprüft werden und bereits gezahlte Forderungen der Bank zurückverlangt werden.“

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