Mittwoch, November 11, 2015

Griechenland-Anleger aufgepasst. Zum Jahresende droht sich das Land in die Verjährung zu retten.

Wenn Sie nichts machen. Und das wäre nicht gut. Denn der Bundesgerichtshof entscheidet im kommenden Jahr zwei Musterverfahren zur grundsätzlichen Klärung der Zuständigkeit deutscher Gerichte für deutsche Griechenland-Anleger und, gegebenenfalls, der Begründetheit der Forderungen gegen die Hellenische Republik. Dafür gibt es probate, kostengünstige Mittel, die, leider, nicht von allen Interessengruppen gesehen werden. Dazu informieren Sie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Oliver Frick und Matthias Gröpper.


Die selbsternannte Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK e.V.) hegt über ihren Vorstand Zweifel, ob geschädigte Griechenland-Anleger durch die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Hellenische Republik die Verjährung der Forderungen gegen das Land hemmen können. Das finden die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke, die immerhin rund 2.000 Griechenland-Anleger beraten, fragwürdig.

"Die scheinen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu kennen", mutmaßt der Gröpper Köpke Rechtsanwalt Oliver Frick: "Denn die Verjährung wird auch gehemmt, wenn eine örtlich und sachlich unzuständige Gütestelle angerufen wird (BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92)."

"Das hat, diese gestreuten Verunsicherungen,", findet Rechtsanwalt Frick, "ein Geschmäckle. Denn der Bundesgerichtshof wird die Sachen", erklärt der Anlegeranwalt, "erst in den nächsten Monaten abschließend klären. Und bis dahin herrscht, pro forma, Rechtsunsicherheit. Kein Mensch kann zum jetzigen Zeitpunkt mit letzter Sicherheit sagen, in welche Richtung der Zug geht. Deshalb raten wir unseren Mandanten, bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage durch die höchsten Richter zur Vermeidung eines unnötigen Kostenrisikos zur bloßen Einleitung des verjährungshemmend wirkenden Güteverfahrens. Denn: Eine Klage wäre viel teurer."

Und Zustellungsprobleme gibt es nicht. Die Gröpper Köpke Rechtsanwälte haben in vielen Präzidensprozessen richterlich klären lassen, dass in Deutschland gegen die Hellenische Republik zugestellt werden kann. Eine Erfahrung, die diesem Verein und seinen Anwälten scheinbar fehlt.

Außerdem sind die Güteanträge nicht rechtsmissbräuchlich. Denn wenn der Bundesgerichtshofs, davon gehen viele Prozessbeobachter aus, zugunsten der Anleger entscheidet, hat Griechenland ein enormes Interesse an der gütlichen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten. Das hat das Land schon im Zusammenhang mit Anleihen, die englischem Recht unterliegen und von Hedgefonds aufgekauft wurden, bewiesen; unstreitige Forderungen wurden erfüllt. Deshalb gehen die BSZ e.V. Anlegeranwälte davon aus, dass Griechenland gegebenenfalls einen Konsens mit den Betroffenen suchen wird. Und das macht nach der Einschätzung des Gröpper Köpke Rechtsanwalt Matthias Gröpper auch Sinn: "Denn andernfalls droht dem Land eine Prozesslawine. Keine schöne Vorstellung. So kommen die nie aus den Schlagzeilen raus."

Natürlich können Griechenland-Anleger auch sofort Klage gegen das Land einreichen. Das erledigen die Gröpper Köpke Rechtsanwälte auch. Und  es gibt, natürlich, auch Gründe, das zu tun. Denn wenn Griechenland nicht freiwillig zahlt, beginnt der Verteilungskampf. Beim Verteilungskampf gilt das Prioritätsprinzip; wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Und in dem Fall ist es günstiger, möglichst weit vorn zu sein. "Aber", meint der Gröpper Köpke Rechtsanwalt Oliver Frick, "man muss berücksichtigen, dass es hier um ein ganzes Land geht. Und dieses Land ist, mal abgesehen von den Schulden, vermögend. Es kann in alle Staatsbetriebe vollstreckt und, beispielsweise, Kriegsschiffe gepfändet werden."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke sehen hinreichend erfolgsträchtige Chancen Betroffener, ihre Forderungen gegen Griechenland geltend zu machen.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

Gröpköp

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