Trotz klarer Rechtssprechung gibt es immer noch viele Swap-Kunden, die sich nicht gegen ihre Verluste wehren. Die Rechtssprechung zu Gunsten der Kunden ist eindeutig. Kurz vor Jahresende empfehlen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte deshalb eine Prüfung der Unterlagen, um eine eventuelle Verjährung unterbrechen zu können.
Kaum eine Bank, die ihren Kunden ein Zinsswap-Geschäft
verkauft hat, ist ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Dies stellte der
Bundesgerichtshof (BGH) erst im April 2015 in einem Urteil (Az.: IX ZR 378/13)
fest. Darin haben die Richter noch einmal klargestellt, dass eine Bank, die
einen Zinssatz-Swapvertrag empfiehlt, grundsätzlich verpflichtet ist, darüber
aufzuklären, dass sie ihre Kosten und ihren Netto-Gewinn bereits in das Produkt
einstrukturiert hat. Das hat nämlich zur Folge, dass der Marktwert bei
Vertragsabschluss für den Kunden negativ ist. Dieses Urteil, so der BGH, gelte
grundsätzlich und unabhängig von der Komplexität der Swap-Verträge. Die Verpflichtung zur Aufklärung über
den anfänglichen negativen Marktwert umfasst, so der Bundesgerichtshof, die
Verpflichtung zur Information auch über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der
Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde das eigene Interesse
der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.
„Alle Kunden, die über diesen negativen Marktwert bei
Vertragsabschluss nicht aufgeklärt wurden“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
„können somit aus diesem Vertrag aussteigen. Denn die Erfüllung der
Aufklärungspflicht der Bank, die zugleich Vertragspartner des Swaps ist, dürfte
eher die Ausnahme gewesen sein.“
Auch die Problematik des negativen Euribor kann eine
Ausstiegsmöglichkeit darstellen. Darauf wurde in den Beratungen nie
hingewiesen. Dadurch werde aber auch der „normale Zinsswap“ zu einem
unkalkulierbaren Wettgeschäft. In jedem Fall sollten betroffene Kunden keine
weiteren Zahlungen auf ihre Swap-Verträge mehr tätigen. „Im Gegenteil“, so die
Anlegerschutzanwälte. „Vielmehr sollten die Unterlagen auf eine potenziell
anstehende Verjährung geprüft werden und bereits gezahlte Forderungen der Bank
zurückverlangt werden.“
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass
eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Zinswetten/Swap-Geschäfte.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.11. 2015 wieder.
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