Donnerstag, November 12, 2015

Solar 9580 e.K. - Anleger erhalten Aufforderung zur Rückzahlung der Mehrwertsteuer

Datiert auf den 09.11.2015 erhielten eine Vielzahl von Anlegern der Solar 9580 ein Schreiben von Herrn Reiner Hamberger, in dem dieser darauf hinweist, „dass die im Rahmen der vertraglichen Pachtzahlung gezahlte Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen sei und vom Pächter geschuldet sei“. Vor diesem Hintergrund fordert Herr Hamberger die Anleger nun auf, die erhaltene Mehrwertsteuer zurück zu zahlen.


Mehrere Anleger wandten sich nach Erhalt des Schreibens an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB und fragten, wie sie sich nun verhalten sollen. Die Kanzlei rät den Anlegern von Herrn Hamberger zunächst einen Existenznachweis der erworbenen Anlagen zu verlangen. Exemplarisch bietet sich hierfür folgendes Schreiben an:

„Sehr geehrter Herr Hamberger,

vielen Dank für Ihr Schreiben.

ich benötige einen Nachweis, dass die von mir erworbene Solaranlage auch tatsächlich existiert. Ich fordere Sie daher auf, mir bis spätestens
Mittwoch, den 18.11.2015
einen entsprechenden Nachweis zu übersenden. Sollte innerhalb vorgenannter Frist kein Nachweis eingehen, gehe ich davon aus, dass es die von mir erworbene Anlage nicht gibt, wie es auch im Fernsehbericht im MDR zu sehen war.

Mit freundlichen Grüssen

Vorname, Name“

Wie berichtet, wurden zwischenzeitlich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB mehrere Urteile gegen die Solar 9580 erstritten, in denen Herr Hamberger zur Zahlung ausstehender Pachtzinsen verurteilt wurde. Daneben wurde Herr Hamberger verurteilt, den Klägern die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten. Die ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Solar 9580 verliefen erfolgreich. Die ersten von der Kanzlei vertretenen Anleger haben ihr Geld bekommen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte halten die Aufforderung zur Rückzahlung erhaltener Pachtzinsen in Höhe der darin enthaltenen Mehrwertsteuer zum gegenwärtigen Zeitpunkt für Sie für irrelevant, da den übersendeten Unterlagen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Verpachtung an die jeweiligen Anleger überhaupt davon betroffen ist. Darüber hinaus kann den hier vorliegenden Solar9580 Unterlagen auch nicht entnommen werden, dass Zahlungsbedingung der Pachtzinsen war, dass Herr Hamberger dies in irgendeiner Art und Weise steuerlich geltend machen kann.

Die Kanzlei CLLB rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Ggf. kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung in Betracht. Diese Ansprüche richten sich gegen Vermittler und Verkäufer der Solaranlagen. Im Falle der vollständigen Rückabwicklung, wären die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Solaranlagen nie erworben.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar 9580 e.K..

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c   

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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