Freitag, August 21, 2015

EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG in Nöten. Zinsen werden nicht gezahlt.

Der neue CEO Faber spricht von einer wirtschaftlichen Krise. Die Anleger, die EEV Produkte gekauft haben, schauen in die Röhre. Es gibt keine Zinsen auf Genussrechtsverträge. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper fragt sich, ob das der sprichwörtliche Anfang vom Ende ist und rät Betroffenen, Forderungen schnellstmöglich zu sichern. Das Windhundrennen, schätzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, hat schon begonnen.


Eine Bewertung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung scheint in einer ernsten wirtschaftlichen Krise zu stecken. Sie hat den am 30.06. fälligen Zins auf das Genussrechtskapital nicht gezahlt. Und das begründet: "Hierdurch realisierte sich das sogenannte "Platzierungsrisiko". Oder anders gesagt: Nach unserem Geschäftsplan hatten wir einen Finanzierungsbedarf von 38 Mio. EUR, hatten aber ,,nur" rund 25 Mio. EUR Kapitalanlegergelder entgegennehmen können."

Den Gröpper Köpke Rechtsanwälten liegt die Email an einen von den Rechtsanwälten vertretenen betroffenen Anleger vor. Vom 30.09.2013. Dort behauptet die EEV AG, dass Sie fast das gesamte Genussrechtskapital in Höhe von bis zu € 38 Mio. platziert hat und nur noch ausgewählten Investoren, die bereits gezeichnet haben, Nachzeichnungen anbietet. "Das ist wohl falsch gewesen", schätzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Zuletzt haben die ausgeführt, dass die nur € 22 Mio. und ein paar Zerhackte eingesammelt haben."

"Nun denn", sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Matthias Gröpper: "Wenn man nicht alle Risiken des Investments ausweist, sollte man sich nicht wundern, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ermittelt. Und dass das keine Werbung ist, ist auch klar."

Natürlich indiziert der Anfangsverdacht, aus dem die staatsanwaltlichen Ermittlungen folgten, noch nicht die Schuld der damaligen Unternehmensverantwortlichen, aber, das meint Rechtsanwalt Gröpper, der Umgang der EEV Verantwortlichen mit dem ernsten Tatvorwurf ist gelinde gesagt beschämend: "Nach unserem Verständnis hätten die EEV Verantwortlichen Tacheles reden und die Anleger in einem offenen Brief informieren müssen. So gibt's keinen Grund, dieser Gesellschaft zu vertrauen."

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
  
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 

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Donnerstag, August 20, 2015

Proven Oil Canada (POC) – Termin für die außerordentlichen Gesellschafterversammlungen.

Die Termine für die außerordentlichen Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) stehen nun fest. Diese finden vom 01. bis einschließlich 03. September 2015 statt.


Nach Aussage der POC dienen die Versammlungen dazu, gemeinsam mit den Gesellschaftern der aktuellen Finanzierungssituation der Objektgesellschaften und deren Auswirkungen auf die Beteiligungsgesellschaften zu begegnen.

Bereits mit Rundschreiben von Anfang Juli 2015 legte POC den Gesellschaftern den vermeintlichen Finanzbedarf der kanadischen Objektgesellschaften dar und forderte die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sollten nach Angaben von POC für die Tilgung von Darlehen verwendet werden, die die kanadische Objektgesellschaft aufgenommen hat.

Wie es scheint, dürfte sich eine Vielzahl der Anleger der Aufforderung zur Rückzahlung widersetzt haben. Daher sollen nun für die jeweiligen Beteiligungsgesellschaften außerordentliche Gesellschafterversammlungen abgehalten werden, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen.

Was bedeutet das für die Anleger?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB empfehlen grundsätzlich allen Anlegern, ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte jedoch bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei  CLLB werden für ihre Mandanten an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen die Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
    
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BSZ e.V. Anlegerschutz: Ist Ihre Kapitalanlage sicher? Überprüfung schafft Sicherheit!

Für viele Kapitalanleger hat es sich schon gelohnt ihre Kapitalanlagen auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Diese Überprüfung von Kapitalanlagen nehmen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte mit einem speziellen Service für Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Überprüfung schafft Sicherheit“ kostenlos vor.

In vielen Fällen glauben die Investoren eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge abgeschlossen zu haben. Dabei sitzen sie jedoch auf einer hochriskanten Unternehmensbeteiligung die zur Altersvorsorge vollkommen ungeeignet ist. Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust drohen. Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen indem sie beispielsweise in Aktien, Immobilien oder Zertifikate investieren. Die Kapitalanlagen dienen dabei in der Regel zur Altersvorsorge. ,,Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird.

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., über seine Interessengemeinschaft „Überprüfung schafft Sicherheit“ eine kostenlose Überprüfung Ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an.

Erste Einschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

Für geschädigte Kapitalanleger ist es oft schwer, die Tragweite mancher Entscheidung abzusehen - dazu gehört auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Ansprüche.  Nachfolgend versuchen wir Ihnen die erste Orientierung etwas zu erleichtern.

1. Warum ist eine anwaltliche Ersteinschätzung für mich wichtig?

Insbesondere empfiehlt es sich, bei Verlusten mit Medienfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Aktienfonds, Rentenfonds, kurz bei allen Fondsanlagen, die nach Beratung durch eine Bank, Sparkasse oder freie Berater eingegangen wurden, externen Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Diese Ersteinschätzung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und dient dazu, Ihnen eine erste Orientierung über die Erfolgsaussichten und Möglichkeiten der Durchsetzung Ihres rechtlichen Anliegens zu geben, damit Sie auf fundierter Grundlage darüber entscheiden können, ob es sich lohnt, die Sache weiter zu verfolgen

1. Bin ich falsch beraten worden?

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte machen regelmäßig die Erfahrung, dass schon im Orientierungsgespräch mit geschädigten Anlegern Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erkennbar sind.

Viele Anlagen, insbesondere geschlossene Beteiligungen, sind hochriskant. Möglicherweise haben Sie bereits einen Schaden erlitten.  

Ein erster Anhaltspunkt für eine Falschberatung kann sein, wenn Ihnen der Vermittler beispielsweise eine Schiffsbeteiligung als "sicher" empfohlen hat.

Sind Sie von einer Bank beraten worden, sollten Sie überlegen, ob der Bankberater Sie auf die Provisionen hingewiesen hat, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat.

Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung, die aber teilweise auch von Ihnen als Anleger, als beispielsweise Ihrer Risikobereitschaft und Ihrer Erfahrung abhängen.

2. Welche Handlungsoptionen habe ich?

Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel empfehlenswert, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.

3. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung Ihres Rechtsschutzvertrages ab. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte übernehme gerne für Sie die Deckungsanfrage.

4. Wann verjährt mein Anspruch?

Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht die Gefahr, dass die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

Die Verjährung ist im Einzelfall und im Hinblick auf jeden Pflichtverstoß gesondert zu prüfen.  Zu beachten ist jedoch die Maximalfrist von 10 Jahren: Nach Ablauf von 10 Jahren ab Zeichnung der Anlage tritt taggenau die endgültige Verjährung ein. Beruft sich der Gegner hierauf, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

5. Warum soll ich nicht auf eine Anspruchsprüfung verzichten?

Es ist dringend zu empfehlen, grundsätzlich seine möglichen Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen.  Erfreulich vielen Kapitalanlegern  kann nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung geholfen werden. Das Risiko, bei Banken und Sparkassen Schadensersatzansprüche nicht realisieren zu können, ist gering. In den meisten Fällen ist der direkte Weg der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen mit Hilfe eines im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwaltes der im Idealfall mit einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ e.V. kooperiert das Mittel der Wahl!

6. Plädoyer für maximale Wiederbeschaffung Ihrer Anlageverluste

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Der BSZ vermittelt den Kontakt mit  hochspezialisierten Anwaltskanzleien, mit dem der Anleger ein erstes kostenloses Gespräch führen kann. Hier kann es in manchen Fällen schon möglich sein, dass eine erste grobe Einschätzung abgegeben werden kann. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

7.  Anlageverluste können ausgeglichen werden

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen.

Fazit:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Überprüfung schafft Sicherheit“ beizutreten.
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Rückforderungsansprüche des Darlehensnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB gehen nach wie vor von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus.


Das Amtsgericht München erlässt Anerkenntnisurteil gegen die Targobank zugunsten eines privaten Darlehensnehmers im Hinblick auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten. 

Immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, fordern Bearbeitungsgebühren von den kreditgebenden Banken zurück.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits im Jahre 2014 zahlreiche Darlehensnehmer vertreten. Einige Banken, darunter die Targobank AG & Co. KGaA haben zwar nach Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei die Bearbeitungsgebühren bezahlt, jedoch in einer Vielzahl von Verfahren die Erstattung der den Darlehensnehmern entstandenen Anwaltskosten verweigert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat in einigen dieser Verfahren nunmehr Klage auf Rückzahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erhoben. Zwischenzeitlich ist das erste Anerkenntnisurteil gegen die Targobank ergangen. „Das Anerkenntnis der Targobank nach Klageerhebung zeigt, dass es die Darlehensnehmer nicht hinnehmen müssen, die notwendigen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten Bearbeitungsgebühren selbst zu tragen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl.

Weiter hat die Kanzlei weitere Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung von  CLLB auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die Kanzlei die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. 
  
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Mittwoch, August 19, 2015

Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen: In einem Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt das OLG Celle auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15).


Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta ab. Eine Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.

Die Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass vier Darlehen durch Widerruf beendet worden seien. Das Landgericht hatte mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf die Summe der vier Darlehen festgesetzt, gegen die sich die Beschwerde der Kläger richtete. Diese gingen nur von einen Wert von 17.735, 42 € auf der Basis von 80 % (pos. Feststellung ) des 3,5-fachen Wertes des jährlichen Zinsbezuges aus.

Das OLG Celle führt, dass der Wert der Feststellungsklage sich grundsätzlich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der vier Kreditverträge richtet.

Das OLG Celle hatte in einem anderen Fall (3 W 22/14), in dem die Höhe der offenen Restvaluta streitig war, die Restvaluta als Streitwert angenommen und einen 20% Abzug hiervon vorgenommen.

Hier wurde bei der Festsetzung des Wertes der Feststellungsklage nach dem Interesse der Kläger unter Berufung auf das Oberlandesgericht Stuttgart nach §§ 3, 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen abgestellt (vgl. Beschl. v. 30. Apr. 2015, 6 W 25/15, juris).

Entscheidend war, dass vorliegend die Höhe der Valuta gar nicht streitig war, “weil es sich um endfällige Darlehen gehandelt hat, auf die nur Zinsen gezahlt wurden, mithin die Gesamtbeträge offen sind, sodass dieser Betrag nicht das wirkliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung darstellt.

Vielmehr ist Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Rückabwicklung, d. h. die jeweils erhaltenen Beträge sind zurückzuerstatten.

Die Kläger müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen, was allerdings auch ohne Widerruf der Darlehensverträge der Fall wäre, sodass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer Ansatz bleiben müssen.

Daneben wären die Kläger verpflichtet, den marktüblichen Zins, in der Regel der Vertragszins, an die Beklagte zu zahlen.

Ihrerseits würden die Kläger die von ihnen geleisteten Zinszahlungen nebst Nutzungsersatz erhalten (nach BGH der Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz), was für die Höhe des Streitwertes zu saldieren wäre.

Wenn die Endfälligkeit, mithin der Rückzahlungszeitpunkt der Darlehen erst Ende 2019 ist, wird der Darlehensnehmer im Regelfall nach einem wirksamen Widerruf die Darlehen zinsgünstiger umschulden, d. h. das Interesse an dem Widerruf besteht an sich in der Zinsdifferenz zwischen dem widerrufenen Darlehen und dem neu abgeschlossenen Darlehen, wobei letzteres in der Regel unbekannt ist und zudem nach der Laufzeit differieren kann.

Auf dieser Grundlage stellt sich die vom Oberlandesgericht Stuttgart  vorgenom-mene Schätzung mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen als zutreffende Bewertung nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge dar und gibt den Gerichten eine handhabbare Möglichkeit, rechnerisch nachvollziehbar den Wert festzusetzen.”

Nach Auffassung des OLG wurde von den Klägern die Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge und somit das Nicht – mehr – Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, und damit eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 % im Rahmen einer nur positiven Feststellung – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht vorzunehmen war.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Steffens befasst sich mit dem Widerruf von Kreditverträgen. Sie hat  bereits kundenfreundliche Entscheidungen vor unterschiedlichen Gerichten erstritten und außergerichtliche Vergleiche mit unterschiedlichen Banken geschlossen. Insbesondere Apobank, DKB, Berliner Volksbank, Berliner Sparkasse und Berliner Bank.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda: Wirtschaftliche Situation angespannt – Möglichkeiten der Anleger

Die wirtschaftliche Situation des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda ist nach wie vor angespannt. Zwar konnte ein neuer Chartervertrag geschlossen werden, die Charterrate liegt allerdings deutlich unter der alten. Auch die anhaltende Verletzung der „Loan-to-Value-Klausel“ (Beleihungsklausel) belastet die Fondsgesellschaft.


Wie auf der Gesellschafter- und Treugeberversammlung des Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda mitgeteilt wurde, fährt das Schiff seit Anfang Januar für eine Tagescharterrate von 10.000 USD. Die Erstcharterrate betrug noch 29.150 USD / Tag. Der neue Chartervertrag hat eine Laufzeit von mindestens sieben bis höchstens zehn Monaten. „Die gesunkene Charterrate zeigt, dass die Situation in der Containerschifffahrt nach wie vor sehr schwierig ist. Ob sich aktuelle leichte Erholungstendenzen als nachhaltig erweisen, ist nach wie vor fraglich“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Erschwerend kommt hinzu, dass neue größere Schiffe auf den Markt drängen und für ein entsprechendes Überangebot sorgen. Diese Überkapazitäten führen voraussichtlich zu Nichtauslastungen bei vielen Schiffen, was sich negativ auf die Charterraten auswirken dürfte. Voraussichtlich im kommenden Jahr wird der Ausbau des Panama-Kanals fertig gestellt sein. Dann können auch größere Schiffe auf diesem wichtigen Handelsweg fahren. Das macht es wiederum für Schiffe der Panamax-Klasse wie die MS Bermuda schwieriger.

Wie auf der Gesellschafterversammlung bekannt wurde, reichen die derzeitigen Charterraten, um die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten zu decken, jedoch könnten keine Zinsen und Tilgungen geleistet werden. Durch die Verletzung der „Loan-to-value-Klausel“ ist ein Teil der liquiden Mittel nach wie vor an die finanzierende Bank verpfändet.

„Insgesamt sieht die Lage für den Schiffsfonds nicht rosig aus. Angesichts dieser Entwicklung können die Anleger wohl kaum mit den prospektierten Ausschüttungen rechnen. Sollte sich die Situation weiter verschlechtern und das Schiff verkauft werden müssen, drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste“, erklärt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Allerdings können die Anleger auch den Ausstieg aus der Beteiligung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage und insbesondere über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. „Dies ist erfahrungsgemäß häufig nicht geschehen. Ebenso haben die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen oft nicht offen gelegt. Das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs oder der Risiken rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

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Schiffsfonds von König & Cie. "MS Cape Ray" aus 2008

Der Schiffsfonds König & Cie. MS Cape Ray hat 2008 in den Bulk Carrier der Capesize-Klasse MS „Cape Ray“ investiert.


Für die vielen Schiffsfonds-Anleger des Schiffsfonds König & Cie. MS Cape Ray sieht es schlecht aus. Sie fürchten um ihre Einlage, da die Charterraten weit unter den prospektierten Zahlen liegen. Charterraten werden nicht erreicht

Bei der MS Cape Ray wurde im Prospekt über eine Laufzeit von 16 Jahren mit einer immer gleich bleibenden hohen Charterrate von über 42.000 USD / Tag kalkuliert sowie mit einem gleich bleibenden Wechselkurs von 1,44 USD / EUR.

Hierbei sollten die Anleger anfänglich 8 % Ausschüttungen, steigend auf 20 % im Jahre 2024 erhalten.

Da sich der Schiffsmarkt bereits vor Fondsauflage in der Krise befand, wie auch die FAZ berichtete, liegen die Charterraten jedoch weit unter den prospektierten Zahlen. Dieser Umstand hätte in den Unterlagen erwähnt werden müssen. Dazu gibt es auch einige Urteile, die dies den Emissionshäusern auferlegt haben.

Insbesondere die Charterraten bei Schüttgutfrachtern wie der MS Cape Ray sind enorm eingebrochen. So war das Schiff von König & Cie bis 2011 zu 36.500 USD / Tag verchartert, seitdem konnte nur noch eine Tagescharterrate von 15.689 USD erzielt werden. Das macht einen deutlichen Verlust aus.

Die Schiffsffonds-Anleger erhielten bis 2011 weniger als die Hälfte der prospektierten Auszahlungen, seit 2011 wird gar kein Geld mehr ausgeschüttet. Dies ist natürlich nicht das, was die Anleger erwarten durften.

Der Zweitmarktwert für Schiffsfonds beträgt aufgrund der aktuellen Situation bei Schiffsfonds nur noch 9 % des Wertes der Anlage.

Wirtschaftliche Risiken können zum Totalverlust führen

Die Anleger des "MS Cape Ray" müssen um ihre Einlagen fürchten, da aufgrund der niedrigen Charterrate Einnahmen fehlen und eine Schiffsinsolvenz nicht ausgeschlossen werden kann. Nach Einschätzungen von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht waren die Charterraten bereits bei Prospekterstellung offensichtlich zu hoch angesetzt und ein Scheitern der Beteiligung somit absehbar.“

Über Risiken muss im Beratungsgespräch aufgeklärt werden

Die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffsfonds "MS Cape Ray" wurden weitgehend verschwiegen. So bestand das Risiko für den Schiffsfonds, dass der Wechselkurs stärker als angenommen schwanken würde. Die Wechselkursschwankungen haben Einfluss auf die Höhe der Auszahlungen. Weitere Risiken ergeben sich aus der Höhe der Weichkosten sowie des eingesetzten Fremdkapitals. Zudem birgt bereits der Erwerb einer gesellschaftlichen Beteiligung aufklärungsbedürftige Risiken einschließlich jenem des Totalverlusts in sich.

MS Cape Ray – Verjährung droht

Innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beratung) läuft die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert. Danach verjähren Ansprüche aus Falschberatung in drei Jahren, nach- dem der Kunde von den Umständen der Falschberatung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Hier spielt das Jahres- ende 31.12.2015 eine besondere Rolle.

Weiteren Hintergrund können Anleger aus dem Praxishandbuch Schiffsfonds der Rechtsanwälte Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler gewinnen. Auf 530 Seiten wird der gesamte Komplex verständlich beleuchtet. In Rezessionen wird das Buch wegen der guten Übersicht über den Komplex und der anlegernahen Sprache gelobt.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen – gerne auch vom Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds König & Cie. "MS Cape Ray" beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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SHB Altersvorsorgefonds. Es gibt eigentlich keinen Grund mehr für Anleger, ihr Geld nicht zurückzuholen.

Findet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Oliver Frick. Der viele Betroffene vertritt. Mittlerweile hat das Münchener Oberlandesgericht die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts kassiert. Das ist, sagt Rechtsanwalt Frick, vereinfacht gesagt nichts für die Altersvorsorge. Und allen, denen das als Altersvorsorgeprodukt verkauft wurde, können Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Oliver Frick und Matthias Gröpper.

Das gab es noch nicht. Die SHB Innovative Fondskonzepte AG platzierte bei ein paar tausend gutgläubigen Anlegern einen Fonds, den sie Altersvorsorgefonds nannten. Und, omen es nomen, als Altersvorsorgeprodukt verkauften.

Der Name prangte auch dem Deckblatt des Verkaufsprospekts und im Verkaufsprospekt wurde behauptet, dass sich das Investment als Baustein für die Altersvorsorge eignet. "Augenwischerei", meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Oliver Frick: "Bei dem Investment zahlen die Betroffenen in einen geschlossenen Fonds Gelder ein. Und der Fonds hatte kein klares Konzept; ein wesentlicher Teil der Anlegergelder sollte in einen Blind-Pool gehen. Das sah so aus, als wenn die Fondsgeschäftsführung erstmal Gelder einsammelt und sich dann überlegt, wie diese Gelder reinvestiert werden. Das birgt enorme Risiken."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Gröpper Köpke halten dieses Investments für spekulativ. Anleger können alles verlieren. "Das ist", stellt Rechtsanwalt Gröpper klar, "nichts für die Altersvorsorge. Denn im Alter muss man sich drauf verlassen, dass das eingesetzte Kapital angemessen verzinst wird und am Ende vollständig zurückgezahlt wird. Aber dass ist zweifelhaft. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen. Und mit unternehmerischen Beteiligungen kann man im Zweifel alles verlieren."

Dies vorausgeschickt hat das Münchener Oberlandesgericht in einem beachtenswerten Präzedenzurteil klargestellt, dass alle Anleger, denen dieses Investment als Altersvorsorgeprodukt verkauft wurde, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren und, nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke, auch gegen die Vermittler geltend machen können. Und natürlich haben die Gröpper Köpke Rechtsanwälte dieses Urteil für einen von Ihnen vertretenen Anleger erstritten. Die betreffende Vermittlerin, in dem Fall die Oberhachinger AFD GmbH, hat zwar eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, aber das sehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte gelassen: "Die geht, meine ich, nicht durch.", sagt Rechtsanwalt Oliver Frick.

"Das ist", schätzt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "das sprichwörtliche Licht am Ende des Tunnels für viele SHB Altersvorsorgefonds Betroffene. Die können viel tun." Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke vertritt die mit Abstand größte Interessengemeinschaft betroffener SHB Anleger und hat den Sachverhalt gründlich recherchiert und mehrere für betroffene Anleger ganz wichtige Entscheidungen gerichtlich erstritten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  SHB Fonds beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Strafverfahren gegen S&K Beteiligte beginnt in Kürze

Nachdem der BSZ im Frühjahr 2013 mehrfach über den Anlegerskandal bei der S&K Immobiliengruppe aus Frankfurt am Main berichtet hatte, kommt nun Bewegung in das Strafverfahren. Nachdem die Ermittlungen nunmehr fast zwei Jahre angedauert haben, wird nach Mitteilungen des Handelsblatts vom 17.08.2015 Ende September das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der S&K Gruppe beginnen.


Die Anklageschrift umfasst 3.150 Seiten. Die Anklage wurde zumindest teilweise zugelassen. Auf dem "Prüfstand" stehen offensichtlich die Anlagegeschäfte rund um den An- und Verkauf von Lebensversicherungsverträgen für ca. 1.300 geschädigte Anleger. Auch die Immobiliengeschäfte sollen gemäß der Anklageschrift nur dazu gedient haben, Gelder abzuschöpfen und die Anleger sollen über die Werthaltigkeit der Fondsbeteiligung bzw. der dahinter stehenden Immobiliengeschäfte bewusst und offensichtlich auch arglistig getäuscht worden sein.

Das Gesamtvolumen der S&K Immobiliengruppe betrug ca. EUR 240.000,00, wobei jetzt schon feststeht, dass offensichtlich von den bereits sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von EUR 55.000,00 nur ca. EUR 20.000,00 an Anleger ausgezahlt wurden, dessen Anlage bereits abgelaufen war bzw. die die Verträge fristgerecht gekündigt hatten. Betroffen waren insgesamt 11.000 Anleger.

Bei den von der S&K Gruppe aufgelegten Fonds handelte es sich neben dem Ankaufsmodell bezüglich der Lebensversicherungen um die S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG, die Deutsche Sachwerte GmbH & Co. KG, als auch die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG, die MIDAS Mittelstandsfonds, SHB Fonds, DCM Fonds und weitere Gesellschaften.

Für die geschädigten Anleger bleibt nun abzuwarten, ob sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ein "Schneeballsystem" und einen Kapitalanlagebetrug bestätigen. Bereits in der Vergangenheit haben einige Kanzleien Urteile gegen die S&K Verantwortlichen erstritten, so z. B. aufgrund des unzulässigen Lebensversicherungsmodells. Auch bezüglich anderer Fonds wurden offensichtlich bereits positive Urteile auf deliktischer Basis erstritten.

Auffällig in einigen Pressemitteilungen war jedoch, dass einige Anwaltskanzleien im Rahmen ihrer Mitteilung geäußert haben, dass die Bündelung von Interessen in sogenannten Interessengemeinschaften für geschädigte S&K Anleger offensichtlich nur zur Gewinnung von Mandaten erfolgte. Der BSZ e.V. sieht diese Aussage sehr kritisch, da die Vertrauensanwälte des BSZ auf dem Gebiet des Bankenkapitalmarktrechts jahrelang Erfahrung haben und spezialisiert sind, sodass in keinem Fall davon gesprochen werden kann, dass eine Interessenbündelung mehrerer geschädigter Anleger nicht zielführend sei, als auch die Ansprüche nicht individuell durchgesetzt werden würden. Selbstverständlich wird von den Vertrauensanwälten des BSZ aufs Äußerste darauf geachtet, die Ansprüche individuell durchzusetzen.

Betroffene S&K Anleger sollten, auch wenn sie sich bisher weder an einen Rechtsanwalt gewandt haben, noch an einer Interessengemeinschaft prüfen lassen, ob nicht doch individuelle Ansprüche gegeben sind.  Aus diesem Grunde hatte der BSZ e.V. bereits in 2013 die Interessengemeinschaft "S&K Immobiliengruppe" gegründet.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. Die Berichterstattung des BSZ e.V. aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Es hilft den Geschädigten weitergehende Informationen zu den jeweils betreffenden Fällen  zu  erhalten und sich auf Grundlage der veröffentlichten Beiträge „seinen Anwalt“ auszusuchen.

Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaften  wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Der BSZ e.V.  arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in dem Bereich Bank- und Kapitalmarkrecht nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Das ist sehr wichtig, da die Mandanten im Falle eines eventuellen Unterliegens doch tief in die eigene  Tasche greifen müssten. Der durch falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar der letzte Stoß zum Sturz in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft S&K Gruppe beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 18. August 2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen, insbesondere durch das Strafverfahren, können die Sach- und Rechtslage verändern.
aw


Dienstag, August 18, 2015

ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH: Nachrangdarlehen was bedeutet das für die Anleger?

Berichte von Verzögerungen bei der Rückzahlung von Nachrangdarlehen an Anleger beunruhigen.


Mit Nachrangdarlehen sammelt die ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH aus Bad Neustadt an der Saale Geld von Kleinanlegern ein, um in die Entwicklung von Photovoltaikprojekten zu investieren.

Die ESP beabsichtigt nicht, die Anlagen selbst zu betreiben. Die Tätigkeit von ihr gegründeter Tochtergesellschaften besteht in der Sicherung eines Grundstücks, der Beschaffung einer Baugenehmigung für eine Photovoltaikanlage sowie einer Einspeisegenehmigung für den künftig produzierten Strom. Diese bloßen Rechte sollen dann an einen Endinvestor verkauft werden, der erst seinerseits den eigentlichen Solarpark errichten und betreiben soll. Daneben wirbt die ESP auch damit, dass eine ihrer Tochtergesellschaften künftig in Rumänien selbst eine derartige Anlage betreiben will.

Die Anleger werden mit Aussagen gelockt, dass sie mit geringem Kapitalaufwand in einem überschaubaren Zeitraum bei hoher Sicherheit eine hohe Rendite erzielen können. ES wird teilweise Zinsen mit Zinsen von bis zu 1 % p. M. geworben wird. Nebenbei würde man in eine Kapitalanlage mit ethischem Anspruch investieren. Bei derartigen Werbeaussagen rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch zur Vorsicht. Allgemein gilt: je höher die Zinsen, umso höher sind auch die mit einer Anlage verbundenen Risiken.

Dass es sich keineswegs um eine wirklich sichere Anlage handelt, wird aus dem Umstand deutlich, dass nunmehr von nicht termingerecht zurückgezahlten Darlehen berichtet wird. Wie ernst sind die Schwierigkeiten der ESP?

Ein Anleger muss sich klar machen, was ein Nachrangdarlehen eigentlich für ihn bedeutet: Im Falle einer Insolvenz würden die Forderungen aller anderen Gläubiger vorrangig befriedigt werden. Die Anleger gehören zu den letzten Gläubigern, die ihr Geld zurückerhalten  würden. Es handelt sich insoweit also um eine riskante Kapitalanlage, bei der ein Totalverlust für die Anleger möglich ist.

Wurde ein Anleger nicht richtig über die mit der Anlage bestehenden Risiken aufgeklärt oder wurden diese Risiken verharmlost, so können Schadensersatzansprüche bestehen, die auf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichtet sind.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ESP European SunPower beizutreten.  

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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