OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen: In einem Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt das OLG Celle auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15).
Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte,
stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta ab. Eine Höchstrichterliche
Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.
Die Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass vier
Darlehen durch Widerruf beendet worden seien. Das Landgericht hatte mit dem
angefochtenen Beschluss den Streitwert auf die Summe der vier Darlehen festgesetzt,
gegen die sich die Beschwerde der Kläger richtete. Diese gingen nur von einen
Wert von 17.735, 42 € auf der Basis von 80 % (pos. Feststellung ) des
3,5-fachen Wertes des jährlichen Zinsbezuges aus.
Das OLG Celle führt, dass der Wert der Feststellungsklage
sich grundsätzlich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der
Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der
vier Kreditverträge richtet.
Das OLG Celle hatte in einem anderen Fall (3 W 22/14), in
dem die Höhe der offenen Restvaluta streitig war, die Restvaluta als Streitwert
angenommen und einen 20% Abzug hiervon vorgenommen.
Hier wurde bei der Festsetzung des Wertes der
Feststellungsklage nach dem Interesse der Kläger unter Berufung auf das
Oberlandesgericht Stuttgart nach §§ 3, 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag
der Vertragszinsen abgestellt (vgl. Beschl. v. 30. Apr. 2015, 6 W 25/15,
juris).
Entscheidend war, dass vorliegend die Höhe der Valuta gar
nicht streitig war, “weil es sich um endfällige Darlehen gehandelt hat, auf die
nur Zinsen gezahlt wurden, mithin die Gesamtbeträge offen sind, sodass dieser
Betrag nicht das wirkliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung
darstellt.
Vielmehr ist Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen
fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Rückabwicklung, d. h. die jeweils
erhaltenen Beträge sind zurückzuerstatten.
Die Kläger müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an die
Beklagte zurückzahlen, was allerdings auch ohne Widerruf der Darlehensverträge
der Fall wäre, sodass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer
Ansatz bleiben müssen.
Daneben wären die Kläger verpflichtet, den marktüblichen
Zins, in der Regel der Vertragszins, an die Beklagte zu zahlen.
Ihrerseits würden die Kläger die von ihnen geleisteten
Zinszahlungen nebst Nutzungsersatz erhalten (nach BGH der Verzugszinssatz von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz), was für die Höhe des
Streitwertes zu saldieren wäre.
Wenn die Endfälligkeit, mithin der Rückzahlungszeitpunkt der
Darlehen erst Ende 2019 ist, wird der Darlehensnehmer im Regelfall nach einem
wirksamen Widerruf die Darlehen zinsgünstiger umschulden, d. h. das Interesse
an dem Widerruf besteht an sich in der Zinsdifferenz zwischen dem widerrufenen
Darlehen und dem neu abgeschlossenen Darlehen, wobei letzteres in der Regel
unbekannt ist und zudem nach der Laufzeit differieren kann.
Auf dieser Grundlage stellt sich die vom Oberlandesgericht
Stuttgart vorgenom-mene Schätzung mit
dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen als zutreffende Bewertung nach
dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Beendigung der
Darlehensverträge dar und gibt den Gerichten eine handhabbare Möglichkeit,
rechnerisch nachvollziehbar den Wert festzusetzen.”
Nach Auffassung des OLG wurde von den Klägern die
Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge und somit das Nicht – mehr –
Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, und damit eine negative
Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 % im Rahmen einer nur positiven
Feststellung – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht vorzunehmen war.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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