Donnerstag, August 20, 2015

Rückforderungsansprüche des Darlehensnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB gehen nach wie vor von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus.


Das Amtsgericht München erlässt Anerkenntnisurteil gegen die Targobank zugunsten eines privaten Darlehensnehmers im Hinblick auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten. 

Immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, fordern Bearbeitungsgebühren von den kreditgebenden Banken zurück.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits im Jahre 2014 zahlreiche Darlehensnehmer vertreten. Einige Banken, darunter die Targobank AG & Co. KGaA haben zwar nach Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei die Bearbeitungsgebühren bezahlt, jedoch in einer Vielzahl von Verfahren die Erstattung der den Darlehensnehmern entstandenen Anwaltskosten verweigert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat in einigen dieser Verfahren nunmehr Klage auf Rückzahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erhoben. Zwischenzeitlich ist das erste Anerkenntnisurteil gegen die Targobank ergangen. „Das Anerkenntnis der Targobank nach Klageerhebung zeigt, dass es die Darlehensnehmer nicht hinnehmen müssen, die notwendigen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten Bearbeitungsgebühren selbst zu tragen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl.

Weiter hat die Kanzlei weitere Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung von  CLLB auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die Kanzlei die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. 
  
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg 
Telefon: 06071-9816810 
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         
  

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des 
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 
cllblibl

Mittwoch, August 19, 2015

Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen: In einem Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt das OLG Celle auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15).


Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta ab. Eine Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.

Die Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass vier Darlehen durch Widerruf beendet worden seien. Das Landgericht hatte mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf die Summe der vier Darlehen festgesetzt, gegen die sich die Beschwerde der Kläger richtete. Diese gingen nur von einen Wert von 17.735, 42 € auf der Basis von 80 % (pos. Feststellung ) des 3,5-fachen Wertes des jährlichen Zinsbezuges aus.

Das OLG Celle führt, dass der Wert der Feststellungsklage sich grundsätzlich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der vier Kreditverträge richtet.

Das OLG Celle hatte in einem anderen Fall (3 W 22/14), in dem die Höhe der offenen Restvaluta streitig war, die Restvaluta als Streitwert angenommen und einen 20% Abzug hiervon vorgenommen.

Hier wurde bei der Festsetzung des Wertes der Feststellungsklage nach dem Interesse der Kläger unter Berufung auf das Oberlandesgericht Stuttgart nach §§ 3, 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen abgestellt (vgl. Beschl. v. 30. Apr. 2015, 6 W 25/15, juris).

Entscheidend war, dass vorliegend die Höhe der Valuta gar nicht streitig war, “weil es sich um endfällige Darlehen gehandelt hat, auf die nur Zinsen gezahlt wurden, mithin die Gesamtbeträge offen sind, sodass dieser Betrag nicht das wirkliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung darstellt.

Vielmehr ist Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Rückabwicklung, d. h. die jeweils erhaltenen Beträge sind zurückzuerstatten.

Die Kläger müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen, was allerdings auch ohne Widerruf der Darlehensverträge der Fall wäre, sodass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer Ansatz bleiben müssen.

Daneben wären die Kläger verpflichtet, den marktüblichen Zins, in der Regel der Vertragszins, an die Beklagte zu zahlen.

Ihrerseits würden die Kläger die von ihnen geleisteten Zinszahlungen nebst Nutzungsersatz erhalten (nach BGH der Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz), was für die Höhe des Streitwertes zu saldieren wäre.

Wenn die Endfälligkeit, mithin der Rückzahlungszeitpunkt der Darlehen erst Ende 2019 ist, wird der Darlehensnehmer im Regelfall nach einem wirksamen Widerruf die Darlehen zinsgünstiger umschulden, d. h. das Interesse an dem Widerruf besteht an sich in der Zinsdifferenz zwischen dem widerrufenen Darlehen und dem neu abgeschlossenen Darlehen, wobei letzteres in der Regel unbekannt ist und zudem nach der Laufzeit differieren kann.

Auf dieser Grundlage stellt sich die vom Oberlandesgericht Stuttgart  vorgenom-mene Schätzung mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen als zutreffende Bewertung nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge dar und gibt den Gerichten eine handhabbare Möglichkeit, rechnerisch nachvollziehbar den Wert festzusetzen.”

Nach Auffassung des OLG wurde von den Klägern die Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge und somit das Nicht – mehr – Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, und damit eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 % im Rahmen einer nur positiven Feststellung – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht vorzunehmen war.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Steffens befasst sich mit dem Widerruf von Kreditverträgen. Sie hat  bereits kundenfreundliche Entscheidungen vor unterschiedlichen Gerichten erstritten und außergerichtliche Vergleiche mit unterschiedlichen Banken geschlossen. Insbesondere Apobank, DKB, Berliner Volksbank, Berliner Sparkasse und Berliner Bank.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                             
 
Direkter Link zum Kontaktformular:          
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Steff

tify'> 


Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda: Wirtschaftliche Situation angespannt – Möglichkeiten der Anleger

Die wirtschaftliche Situation des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda ist nach wie vor angespannt. Zwar konnte ein neuer Chartervertrag geschlossen werden, die Charterrate liegt allerdings deutlich unter der alten. Auch die anhaltende Verletzung der „Loan-to-Value-Klausel“ (Beleihungsklausel) belastet die Fondsgesellschaft.


Wie auf der Gesellschafter- und Treugeberversammlung des Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda mitgeteilt wurde, fährt das Schiff seit Anfang Januar für eine Tagescharterrate von 10.000 USD. Die Erstcharterrate betrug noch 29.150 USD / Tag. Der neue Chartervertrag hat eine Laufzeit von mindestens sieben bis höchstens zehn Monaten. „Die gesunkene Charterrate zeigt, dass die Situation in der Containerschifffahrt nach wie vor sehr schwierig ist. Ob sich aktuelle leichte Erholungstendenzen als nachhaltig erweisen, ist nach wie vor fraglich“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Erschwerend kommt hinzu, dass neue größere Schiffe auf den Markt drängen und für ein entsprechendes Überangebot sorgen. Diese Überkapazitäten führen voraussichtlich zu Nichtauslastungen bei vielen Schiffen, was sich negativ auf die Charterraten auswirken dürfte. Voraussichtlich im kommenden Jahr wird der Ausbau des Panama-Kanals fertig gestellt sein. Dann können auch größere Schiffe auf diesem wichtigen Handelsweg fahren. Das macht es wiederum für Schiffe der Panamax-Klasse wie die MS Bermuda schwieriger.

Wie auf der Gesellschafterversammlung bekannt wurde, reichen die derzeitigen Charterraten, um die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten zu decken, jedoch könnten keine Zinsen und Tilgungen geleistet werden. Durch die Verletzung der „Loan-to-value-Klausel“ ist ein Teil der liquiden Mittel nach wie vor an die finanzierende Bank verpfändet.

„Insgesamt sieht die Lage für den Schiffsfonds nicht rosig aus. Angesichts dieser Entwicklung können die Anleger wohl kaum mit den prospektierten Ausschüttungen rechnen. Sollte sich die Situation weiter verschlechtern und das Schiff verkauft werden müssen, drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste“, erklärt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Allerdings können die Anleger auch den Ausstieg aus der Beteiligung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage und insbesondere über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. „Dies ist erfahrungsgemäß häufig nicht geschehen. Ebenso haben die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen oft nicht offen gelegt. Das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs oder der Risiken rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Schiffsfonds von König & Cie. "MS Cape Ray" aus 2008

Der Schiffsfonds König & Cie. MS Cape Ray hat 2008 in den Bulk Carrier der Capesize-Klasse MS „Cape Ray“ investiert.


Für die vielen Schiffsfonds-Anleger des Schiffsfonds König & Cie. MS Cape Ray sieht es schlecht aus. Sie fürchten um ihre Einlage, da die Charterraten weit unter den prospektierten Zahlen liegen. Charterraten werden nicht erreicht

Bei der MS Cape Ray wurde im Prospekt über eine Laufzeit von 16 Jahren mit einer immer gleich bleibenden hohen Charterrate von über 42.000 USD / Tag kalkuliert sowie mit einem gleich bleibenden Wechselkurs von 1,44 USD / EUR.

Hierbei sollten die Anleger anfänglich 8 % Ausschüttungen, steigend auf 20 % im Jahre 2024 erhalten.

Da sich der Schiffsmarkt bereits vor Fondsauflage in der Krise befand, wie auch die FAZ berichtete, liegen die Charterraten jedoch weit unter den prospektierten Zahlen. Dieser Umstand hätte in den Unterlagen erwähnt werden müssen. Dazu gibt es auch einige Urteile, die dies den Emissionshäusern auferlegt haben.

Insbesondere die Charterraten bei Schüttgutfrachtern wie der MS Cape Ray sind enorm eingebrochen. So war das Schiff von König & Cie bis 2011 zu 36.500 USD / Tag verchartert, seitdem konnte nur noch eine Tagescharterrate von 15.689 USD erzielt werden. Das macht einen deutlichen Verlust aus.

Die Schiffsffonds-Anleger erhielten bis 2011 weniger als die Hälfte der prospektierten Auszahlungen, seit 2011 wird gar kein Geld mehr ausgeschüttet. Dies ist natürlich nicht das, was die Anleger erwarten durften.

Der Zweitmarktwert für Schiffsfonds beträgt aufgrund der aktuellen Situation bei Schiffsfonds nur noch 9 % des Wertes der Anlage.

Wirtschaftliche Risiken können zum Totalverlust führen

Die Anleger des "MS Cape Ray" müssen um ihre Einlagen fürchten, da aufgrund der niedrigen Charterrate Einnahmen fehlen und eine Schiffsinsolvenz nicht ausgeschlossen werden kann. Nach Einschätzungen von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht waren die Charterraten bereits bei Prospekterstellung offensichtlich zu hoch angesetzt und ein Scheitern der Beteiligung somit absehbar.“

Über Risiken muss im Beratungsgespräch aufgeklärt werden

Die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffsfonds "MS Cape Ray" wurden weitgehend verschwiegen. So bestand das Risiko für den Schiffsfonds, dass der Wechselkurs stärker als angenommen schwanken würde. Die Wechselkursschwankungen haben Einfluss auf die Höhe der Auszahlungen. Weitere Risiken ergeben sich aus der Höhe der Weichkosten sowie des eingesetzten Fremdkapitals. Zudem birgt bereits der Erwerb einer gesellschaftlichen Beteiligung aufklärungsbedürftige Risiken einschließlich jenem des Totalverlusts in sich.

MS Cape Ray – Verjährung droht

Innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beratung) läuft die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert. Danach verjähren Ansprüche aus Falschberatung in drei Jahren, nach- dem der Kunde von den Umständen der Falschberatung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Hier spielt das Jahres- ende 31.12.2015 eine besondere Rolle.

Weiteren Hintergrund können Anleger aus dem Praxishandbuch Schiffsfonds der Rechtsanwälte Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler gewinnen. Auf 530 Seiten wird der gesamte Komplex verständlich beleuchtet. In Rezessionen wird das Buch wegen der guten Übersicht über den Komplex und der anlegernahen Sprache gelobt.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen – gerne auch vom Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds - und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds König & Cie. "MS Cape Ray" beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
tify'> 


SHB Altersvorsorgefonds. Es gibt eigentlich keinen Grund mehr für Anleger, ihr Geld nicht zurückzuholen.

Findet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Oliver Frick. Der viele Betroffene vertritt. Mittlerweile hat das Münchener Oberlandesgericht die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts kassiert. Das ist, sagt Rechtsanwalt Frick, vereinfacht gesagt nichts für die Altersvorsorge. Und allen, denen das als Altersvorsorgeprodukt verkauft wurde, können Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Oliver Frick und Matthias Gröpper.

Das gab es noch nicht. Die SHB Innovative Fondskonzepte AG platzierte bei ein paar tausend gutgläubigen Anlegern einen Fonds, den sie Altersvorsorgefonds nannten. Und, omen es nomen, als Altersvorsorgeprodukt verkauften.

Der Name prangte auch dem Deckblatt des Verkaufsprospekts und im Verkaufsprospekt wurde behauptet, dass sich das Investment als Baustein für die Altersvorsorge eignet. "Augenwischerei", meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Oliver Frick: "Bei dem Investment zahlen die Betroffenen in einen geschlossenen Fonds Gelder ein. Und der Fonds hatte kein klares Konzept; ein wesentlicher Teil der Anlegergelder sollte in einen Blind-Pool gehen. Das sah so aus, als wenn die Fondsgeschäftsführung erstmal Gelder einsammelt und sich dann überlegt, wie diese Gelder reinvestiert werden. Das birgt enorme Risiken."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Gröpper Köpke halten dieses Investments für spekulativ. Anleger können alles verlieren. "Das ist", stellt Rechtsanwalt Gröpper klar, "nichts für die Altersvorsorge. Denn im Alter muss man sich drauf verlassen, dass das eingesetzte Kapital angemessen verzinst wird und am Ende vollständig zurückgezahlt wird. Aber dass ist zweifelhaft. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen. Und mit unternehmerischen Beteiligungen kann man im Zweifel alles verlieren."

Dies vorausgeschickt hat das Münchener Oberlandesgericht in einem beachtenswerten Präzedenzurteil klargestellt, dass alle Anleger, denen dieses Investment als Altersvorsorgeprodukt verkauft wurde, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren und, nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke, auch gegen die Vermittler geltend machen können. Und natürlich haben die Gröpper Köpke Rechtsanwälte dieses Urteil für einen von Ihnen vertretenen Anleger erstritten. Die betreffende Vermittlerin, in dem Fall die Oberhachinger AFD GmbH, hat zwar eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, aber das sehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte gelassen: "Die geht, meine ich, nicht durch.", sagt Rechtsanwalt Oliver Frick.

"Das ist", schätzt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "das sprichwörtliche Licht am Ende des Tunnels für viele SHB Altersvorsorgefonds Betroffene. Die können viel tun." Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke vertritt die mit Abstand größte Interessengemeinschaft betroffener SHB Anleger und hat den Sachverhalt gründlich recherchiert und mehrere für betroffene Anleger ganz wichtige Entscheidungen gerichtlich erstritten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  SHB Fonds beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                       
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
gröpköp

Strafverfahren gegen S&K Beteiligte beginnt in Kürze

Nachdem der BSZ im Frühjahr 2013 mehrfach über den Anlegerskandal bei der S&K Immobiliengruppe aus Frankfurt am Main berichtet hatte, kommt nun Bewegung in das Strafverfahren. Nachdem die Ermittlungen nunmehr fast zwei Jahre angedauert haben, wird nach Mitteilungen des Handelsblatts vom 17.08.2015 Ende September das Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der S&K Gruppe beginnen.


Die Anklageschrift umfasst 3.150 Seiten. Die Anklage wurde zumindest teilweise zugelassen. Auf dem "Prüfstand" stehen offensichtlich die Anlagegeschäfte rund um den An- und Verkauf von Lebensversicherungsverträgen für ca. 1.300 geschädigte Anleger. Auch die Immobiliengeschäfte sollen gemäß der Anklageschrift nur dazu gedient haben, Gelder abzuschöpfen und die Anleger sollen über die Werthaltigkeit der Fondsbeteiligung bzw. der dahinter stehenden Immobiliengeschäfte bewusst und offensichtlich auch arglistig getäuscht worden sein.

Das Gesamtvolumen der S&K Immobiliengruppe betrug ca. EUR 240.000,00, wobei jetzt schon feststeht, dass offensichtlich von den bereits sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von EUR 55.000,00 nur ca. EUR 20.000,00 an Anleger ausgezahlt wurden, dessen Anlage bereits abgelaufen war bzw. die die Verträge fristgerecht gekündigt hatten. Betroffen waren insgesamt 11.000 Anleger.

Bei den von der S&K Gruppe aufgelegten Fonds handelte es sich neben dem Ankaufsmodell bezüglich der Lebensversicherungen um die S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG, die Deutsche Sachwerte GmbH & Co. KG, als auch die Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG, die MIDAS Mittelstandsfonds, SHB Fonds, DCM Fonds und weitere Gesellschaften.

Für die geschädigten Anleger bleibt nun abzuwarten, ob sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ein "Schneeballsystem" und einen Kapitalanlagebetrug bestätigen. Bereits in der Vergangenheit haben einige Kanzleien Urteile gegen die S&K Verantwortlichen erstritten, so z. B. aufgrund des unzulässigen Lebensversicherungsmodells. Auch bezüglich anderer Fonds wurden offensichtlich bereits positive Urteile auf deliktischer Basis erstritten.

Auffällig in einigen Pressemitteilungen war jedoch, dass einige Anwaltskanzleien im Rahmen ihrer Mitteilung geäußert haben, dass die Bündelung von Interessen in sogenannten Interessengemeinschaften für geschädigte S&K Anleger offensichtlich nur zur Gewinnung von Mandaten erfolgte. Der BSZ e.V. sieht diese Aussage sehr kritisch, da die Vertrauensanwälte des BSZ auf dem Gebiet des Bankenkapitalmarktrechts jahrelang Erfahrung haben und spezialisiert sind, sodass in keinem Fall davon gesprochen werden kann, dass eine Interessenbündelung mehrerer geschädigter Anleger nicht zielführend sei, als auch die Ansprüche nicht individuell durchgesetzt werden würden. Selbstverständlich wird von den Vertrauensanwälten des BSZ aufs Äußerste darauf geachtet, die Ansprüche individuell durchzusetzen.

Betroffene S&K Anleger sollten, auch wenn sie sich bisher weder an einen Rechtsanwalt gewandt haben, noch an einer Interessengemeinschaft prüfen lassen, ob nicht doch individuelle Ansprüche gegeben sind.  Aus diesem Grunde hatte der BSZ e.V. bereits in 2013 die Interessengemeinschaft "S&K Immobiliengruppe" gegründet.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. Die Berichterstattung des BSZ e.V. aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Es hilft den Geschädigten weitergehende Informationen zu den jeweils betreffenden Fällen  zu  erhalten und sich auf Grundlage der veröffentlichten Beiträge „seinen Anwalt“ auszusuchen.

Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ e.V. Interessengemeinschaften  wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Der BSZ e.V.  arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in dem Bereich Bank- und Kapitalmarkrecht nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Das ist sehr wichtig, da die Mandanten im Falle eines eventuellen Unterliegens doch tief in die eigene  Tasche greifen müssten. Der durch falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar der letzte Stoß zum Sturz in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft S&K Gruppe beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                   
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 18. August 2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen, insbesondere durch das Strafverfahren, können die Sach- und Rechtslage verändern.
aw


Dienstag, August 18, 2015

ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH: Nachrangdarlehen was bedeutet das für die Anleger?

Berichte von Verzögerungen bei der Rückzahlung von Nachrangdarlehen an Anleger beunruhigen.


Mit Nachrangdarlehen sammelt die ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH aus Bad Neustadt an der Saale Geld von Kleinanlegern ein, um in die Entwicklung von Photovoltaikprojekten zu investieren.

Die ESP beabsichtigt nicht, die Anlagen selbst zu betreiben. Die Tätigkeit von ihr gegründeter Tochtergesellschaften besteht in der Sicherung eines Grundstücks, der Beschaffung einer Baugenehmigung für eine Photovoltaikanlage sowie einer Einspeisegenehmigung für den künftig produzierten Strom. Diese bloßen Rechte sollen dann an einen Endinvestor verkauft werden, der erst seinerseits den eigentlichen Solarpark errichten und betreiben soll. Daneben wirbt die ESP auch damit, dass eine ihrer Tochtergesellschaften künftig in Rumänien selbst eine derartige Anlage betreiben will.

Die Anleger werden mit Aussagen gelockt, dass sie mit geringem Kapitalaufwand in einem überschaubaren Zeitraum bei hoher Sicherheit eine hohe Rendite erzielen können. ES wird teilweise Zinsen mit Zinsen von bis zu 1 % p. M. geworben wird. Nebenbei würde man in eine Kapitalanlage mit ethischem Anspruch investieren. Bei derartigen Werbeaussagen rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch zur Vorsicht. Allgemein gilt: je höher die Zinsen, umso höher sind auch die mit einer Anlage verbundenen Risiken.

Dass es sich keineswegs um eine wirklich sichere Anlage handelt, wird aus dem Umstand deutlich, dass nunmehr von nicht termingerecht zurückgezahlten Darlehen berichtet wird. Wie ernst sind die Schwierigkeiten der ESP?

Ein Anleger muss sich klar machen, was ein Nachrangdarlehen eigentlich für ihn bedeutet: Im Falle einer Insolvenz würden die Forderungen aller anderen Gläubiger vorrangig befriedigt werden. Die Anleger gehören zu den letzten Gläubigern, die ihr Geld zurückerhalten  würden. Es handelt sich insoweit also um eine riskante Kapitalanlage, bei der ein Totalverlust für die Anleger möglich ist.

Wurde ein Anleger nicht richtig über die mit der Anlage bestehenden Risiken aufgeklärt oder wurden diese Risiken verharmlost, so können Schadensersatzansprüche bestehen, die auf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichtet sind.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ESP European SunPower beizutreten.  

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                      
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllbbomb



Pro Ventus GmbH: Insolvenz statt „goldene Zeiten“ für die Anleger

Wieder meldet ein Edelmetallhändler Insolvenz an. Diesmal die Pro Ventus GmbH mit Sitz in Großostheim in der Nähe von Aschaffenburg. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Aschaffenburg am 10. August eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).


Mit dem Slogan „Goldene Zeiten für Silber“ warb die Pro Ventus GmbH auf ihrer Homepage um Anleger. Die konnten bei dem Unternehmen Silbermünzen erwerben. Was die ganze Sache lukrativ erschienen ließ war, dass mit dem Kaufvertrag die Verpflichtung der Pro Silber GmbH mit Sitz in der Schweiz verbunden war, die Silbermünzen nach Ende der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis zurückzukaufen. Dieser Preis könne auch über dem ursprünglichen Verkaufspreis liegen. Also tatsächlich goldene Zeiten für die Anleger? Ganz im Gegenteil!

Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 gab die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) der Pro Ventus GmbH auf, ihr Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln, da es nicht über die notwendige Erlaubnis verfüge. Die angenommenen Gelder sollten an die Anleger zurückgezahlt werden. „Darauf werden die Anleger wohl vergeblich warten. Denn inzwischen hat das Unternehmen Insolvenz angemeldet. Damit müssen sich die Anleger eher auf Verluste als auf goldene Zeiten einstellen“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ähnliche Szenarien haben auch schon die Anleger der BWF-Stiftung und der Expert Plus GmbH erlebt. Auch hier folgten auf die Abwicklungsbescheide der BaFin die Insolvenzanträge und die Anlegergelder stehen im Feuer. „Für die Anleger gilt in allen drei Fällen das Gleiche: Sobald die Insolvenzverfahren eröffnet sind, müssen die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Darüber hinaus sollten aber auch unbedingt Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden“, empfiehlt Cäsar-Preller. Denn: Aus der Insolvenzmasse können regelmäßig die Forderungen der Gläubiger nicht voll befriedigt werden. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Der Erwerb der Silbermünzen bei der Pro Ventus GmbH mit dem gleichzeitigen Rückkaufversprechen der Pro Silber GmbH sei als einheitliches Geldanlagemodell zu sehen. Da die Pro Ventus GmbH dazu nicht die erforderliche Erlaubnis hatte, dürften sich Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen durchsetzen lassen. „Wer ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, steht persönlich in der Haftung“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. In Betracht kommen darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler, wenn diese in den Beratungsgesprächen nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben sollten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold und Silber" beizutreten. 

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp


OLG Hamm: Auch vorzeitig abgelöstes Darlehen kann widerrufen werden

Ein Darlehen kann auch dann noch widerrufen werden, wenn es bereits vor Ablauf der Zinsbindung abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25. März 2015 entschieden (31 U 155/14). Voraussetzung für den Widerruf ist natürlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.


In dem Fall hatte der Kläger seine Darlehensverträge vorzeitig abgelöst und sie später wirksam widerrufen. Die Bank argumentierte, dass das Widerrufsrecht durch die Vertragsaufhebung gegenstandslos sei. Das OLG gab dem Kläger jedoch Recht. Unstrittig sei der Kläger nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden und dadurch könne der Widerruf unbefristet erfolgen. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung könne sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz gemäß §§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen. Daher muss die Bank dem Kläger die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 6.000 Euro zurückzahlen.

„Auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH noch aussteht, ob bereits abgelöste Darlehensverträge noch widerrufen werden können, stehen die Chancen dafür gut. Bereits mehrere Gerichte haben in diesen Fällen zu Gunsten der Verbraucher entschieden, z.B. auch das OLG München“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Für die Banken sei der Hinweis auf den Vertrauensschutz häufig das schärfste Argument, wenn es darum geht den Darlehenswiderruf abzuschmettern. Cäsar-Preller: „Die Rechtsprechung zeigt jedoch: Auch diese Klinge ist stumpf.“

Grundsätzlich kann ein Darlehen widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Schon kleine inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und der Kreditvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann. Denn dem Widerruf eines Vertrags stehe auch nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen anderen Vertrag aufgelöst wurde, so das OLG Hamm.

„Kreditnehmer haben also nach wie vor die Möglichkeit von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren, indem sie ihren alten Darlehensvertrag widerrufen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung ist die  Erstberatung kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                            
 
Direkter Link zum Kontaktformular:          

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cp

Montag, August 17, 2015

In Minuten den Wert einer 1-Familien-Hauses verzockt? Gefahren von CFD’s und Hebelprodukten

CFD-Handel fällt durch das Netz des Gesetzgebers – über den Totalverlust hinaus ist hier eine hohe Verschuldung die große Gefahr!


Was sind CFD’s?

Auf Deutsch heißen die Verträge Differenzkontrakte, auf Englisch Contract For Difference. Vereinfacht gesagt werden hier keine Aktien gekauft oder Fremdwährungen, sondern der Anleger wettet darauf,  dass sich eine Währung oder eine Aktie in eine bestimmte Richtung entwickelt, sprich ihren Wert nach oben ändert. Wenn es funktioniert, erhält der Anleger die Differenz ausgezahlt. Und bezüglich der Differenz können bestimmte Hebel gesetzt werden, z. B. 50:1. Das kann zu hohen Gewinnen führen – aber auch zu ebenso hohen Verlusten.

Es bleibt dann, wenn die Wette nicht gelingt, nicht dabei, dass das eingesetzte Kapital weg ist, sondern der Hebel wirkt auch im negativen Bereich. Dies bedeutet, dass, wenn man Euro 5000 eingesetzt hat mit einem Hebel von 1:10, man  theoretisch das Kapital verzehnfachen kann. Funktioniert der Hebel nicht, gehen damit auch 50000 Euro verloren, so dass nicht nur das eingesetzte Kapital weg ist, sondern man plötzlich noch 45000 Euro Schulden hat!

Die Anbieter, sprich Banken und Broker bestimmen die Preise, nicht Angebot und Nachfrage.

Während CFD’s in den USA, dem Mutterland der Börse, verboten sind bzw. in anderen Ländern die Hebelwirkung gedeckelt ist, gibt es in Deutschland keinerlei Regelung hierzu. Weder ist im Kleinanlegerschutzgesetz, welches seit Juli gilt, hierzu etwas zu finden, noch ist der Hebel gedeckelt. Der deutsche Anleger geht daher das volle Risiko ein!

Die Broker und Banken verdienen mit den CFD’s Millionen, während beim Anleger schnell mehrere hunderttausend Euro Schaden entstehen kann – und das mit ein paar Mausklicks!

Das Geld ist ja nicht weg – nur woanders! Nämlich beim Broker oder bei der Bank!

Rechtlich spannend wird es dann, wenn die Anleger sog. Stop-Loss-Aufträge gesetzt haben und diese im Nirwana der Computersysteme erst spät gegriffen haben – zu spät, nämlich dann, wenn der Schaden schon entstanden ist. Wenn die Computersysteme also überlastet sind oder die Anbieter die order der Anleger nicht schnell genug umgesetzt haben, bietet sich also ein Ansatzpunkt, um dem Schuldenberg zu entkommen.

Geschädigte CFD-Kunden sollten daher nicht gleich die Flinte ins Korn werfen, sondern ihren Fall anwaltlich prüfen lassen, um Ansatzpunkte zu finden, den Schaden zu begrenzen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  CFD-Handel beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                      
 
Direkter Link zum Kontaktformular:           

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drrötl

Freitag, August 14, 2015

Hannover Leasing 203 -Substanzwerte Deutschland 7 – Was erwartet die Anleger nach dem Insolvenzantrag des Hauptmieters Intech?

Anleger des von der Hannover Leasing aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds "Substanzwerte Deutschland 7" sind in großer Sorge. Der Immobilienfonds besitzt als einziges Fondsobjekt ein erst 2012 fertiggestelltes, knapp 16.000 qm großes Bürogebäude, das in einem Gewerbegebiet in unmittelbarer Nähe vom Frankfurter Flughafen liegt. An dem Fonds konnten sich Privatanleger ab einer Mindestzeichnungssumme von Euro 10.000,00 zzgl. 5 % Agio beteiligen. Auf diese Weise wurde rund die Hälfte der Investitionssumme von rund 62,5 Mio. Euro aufgebracht. Die andere Hälfte wurde über ein Darlehen finanziert.


Das Problem des Fonds ist nun, dass das Gebäude komplett an den Gebäudeausrüster Imtech vermietet ist, der im August beim Amtsgericht in Hamburg einen Insolvenzantrag gestellt hat. Das Gericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Aufgrund dieser Situation besteht ein erhebliches Mietausfallrisiko. Die Mieteinnahmen werden aber benötigt, um fällig werdende Darlehensraten zu bedienen.

Das weitere Schicksal des Fonds dürfte davon abhängen, wie sich die Situation der Imtech und das (vorläufige) Insolvenzverfahren weiterentwickeln. Dem Fondsmanagement dürfte es seinerseits nicht möglich sein, das Mietverhältnis zu kündigen, da es für den Vermieter ab Stellung eines Insolvenzantrags eine Kündigungssperre gibt. Mietforderungen bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründen lediglich einfache Insolvenzforderungen, die der Vermieter später zur Insolvenztabelle anmelden kann.

Erst die ab Verfahrenseröffnung entstehenden Mietforderungen wären Masseverbindlichkeiten, die vom Insolvenzverwalter vorrangig zu zahlen wären. Ab der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stände dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht des Mietverhältnisses zu. Würde der Insolvenzverwalter dieses Sonderkündigungsrecht ausüben, müsste der Fonds rasch einen Anschlussmieter zu vertretbaren Konditionen zu finden.

Worst-case-Szenario könnte sein, dass bankseitig das Darlehen gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird. Was bei einer dann anstehenden Verwertung herauskommt, ist völlig offen. Die Banken jedenfalls sind in solchen Fällen vor den Anlegern zu befriedigen. Dies führt dazu, dass es in einer solchen Situation zu Verlusten für die Anleger kommen kann, die bis hin zu einem Totalverlust reichen können.

Festzuhalten ist, dass sich der Fonds aufgrund des Insolvenzantrags der Imtech ebenfalls in einer schwierigen und unklaren Situation befinden dürfte.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB empfiehlt betroffenen Anlegern die Prüfung eventueller Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen als Experten ausgewiesenen Rechtsanwalt. Grundsätzlich müssen Banken und Anlageberater die Anleger vor dem Erwerb umfassend und verständlich über die mit einer solchen Beteiligung verbundenen Risiken aufklären. Banken müssen darüber hinaus über etwaig an sie fließende Rückvergütungen (sog. Kick-back-Zahlungen) aufklären. Sofern eine Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgte, stehen Schadensersatzansprüche des Anlegers im Raum, die auf eine vollständige Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Durchsetzung derartiger Ansprüche.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hannover Leasing/Substanzwerte Deutschland 7  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                     
 
Direkter Link zum Kontaktformular:           

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllbbomb