Ein Darlehen kann auch dann noch widerrufen werden, wenn es bereits vor Ablauf der Zinsbindung abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25. März 2015 entschieden (31 U 155/14). Voraussetzung für den Widerruf ist natürlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.
In dem Fall hatte der Kläger seine Darlehensverträge
vorzeitig abgelöst und sie später wirksam widerrufen. Die Bank argumentierte,
dass das Widerrufsrecht durch die Vertragsaufhebung gegenstandslos sei. Das OLG
gab dem Kläger jedoch Recht. Unstrittig sei der Kläger nicht ordnungsgemäß über
seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden und dadurch könne der Widerruf
unbefristet erfolgen. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung könne sich die
Bank nicht auf Vertrauensschutz gemäß §§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen.
Daher muss die Bank dem Kläger die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in
Höhe von rund 6.000 Euro zurückzahlen.
„Auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH noch
aussteht, ob bereits abgelöste Darlehensverträge noch widerrufen werden können,
stehen die Chancen dafür gut. Bereits mehrere Gerichte haben in diesen Fällen
zu Gunsten der Verbraucher entschieden, z.B. auch das OLG München“, sagt BSZ
e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Für die Banken sei der Hinweis auf den Vertrauensschutz
häufig das schärfste Argument, wenn es darum geht den Darlehenswiderruf
abzuschmettern. Cäsar-Preller: „Die Rechtsprechung zeigt jedoch: Auch diese
Klinge ist stumpf.“
Grundsätzlich kann ein Darlehen widerrufen werden, wenn die
Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Schon
kleine inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen
Musterwiderrufsbelehrung führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang
gesetzt wird und der Kreditvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen
werden kann. Denn dem Widerruf eines Vertrags stehe auch nicht entgegen, dass
dieser Vertrag durch einen anderen Vertrag aufgelöst wurde, so das OLG Hamm.
„Kreditnehmer haben also nach wie vor die Möglichkeit von
den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren, indem sie ihren alten Darlehensvertrag
widerrufen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Die BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von
Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung
ist die Erstberatung kostenlos.
Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft
Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cp
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