Wieder meldet ein Edelmetallhändler Insolvenz an. Diesmal die Pro Ventus GmbH mit Sitz in Großostheim in der Nähe von Aschaffenburg. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Aschaffenburg am 10. August eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).
Mit dem Slogan „Goldene Zeiten für Silber“ warb die Pro
Ventus GmbH auf ihrer Homepage um Anleger. Die konnten bei dem Unternehmen
Silbermünzen erwerben. Was die ganze Sache lukrativ erschienen ließ war, dass
mit dem Kaufvertrag die Verpflichtung der Pro Silber GmbH mit Sitz in der
Schweiz verbunden war, die Silbermünzen nach Ende der Vertragslaufzeit zu einem
festen Preis zurückzukaufen. Dieser Preis könne auch über dem ursprünglichen
Verkaufspreis liegen. Also tatsächlich goldene Zeiten für die Anleger? Ganz im
Gegenteil!
Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 gab die Bundesanstalt für
Finanzaufsicht (BaFin) der Pro Ventus GmbH auf, ihr Einlagengeschäft
unverzüglich abzuwickeln, da es nicht über die notwendige Erlaubnis verfüge.
Die angenommenen Gelder sollten an die Anleger zurückgezahlt werden. „Darauf
werden die Anleger wohl vergeblich warten. Denn inzwischen hat das Unternehmen
Insolvenz angemeldet. Damit müssen sich die Anleger eher auf Verluste als auf
goldene Zeiten einstellen“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Ähnliche Szenarien haben auch schon die Anleger der
BWF-Stiftung und der Expert Plus GmbH erlebt. Auch hier folgten auf die
Abwicklungsbescheide der BaFin die Insolvenzanträge und die Anlegergelder
stehen im Feuer. „Für die Anleger gilt in allen drei Fällen das Gleiche: Sobald
die Insolvenzverfahren eröffnet sind, müssen die Forderungen beim
Insolvenzverwalter angemeldet werden. Darüber hinaus sollten aber auch
unbedingt Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden“, empfiehlt
Cäsar-Preller. Denn: Aus der Insolvenzmasse können regelmäßig die Forderungen
der Gläubiger nicht voll befriedigt werden. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu
bleiben, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Der Erwerb der Silbermünzen bei der Pro Ventus GmbH mit dem
gleichzeitigen Rückkaufversprechen der Pro Silber GmbH sei als einheitliches
Geldanlagemodell zu sehen. Da die Pro Ventus GmbH dazu nicht die erforderliche
Erlaubnis hatte, dürften sich Schadensersatzansprüche gegen die
Unternehmensverantwortlichen durchsetzen lassen. „Wer ein Einlagengeschäft ohne
die erforderliche Erlaubnis betreibt, steht persönlich in der Haftung“, erklärt
der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. In Betracht kommen darüber hinaus auch
Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler, wenn diese in den
Beratungsgesprächen nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben
sollten.
Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold
und Silber" beizutreten.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den
Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V.
kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung
von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für
Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der
Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht -
geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! -
Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp
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