Dienstag, August 18, 2015

Pro Ventus GmbH: Insolvenz statt „goldene Zeiten“ für die Anleger

Wieder meldet ein Edelmetallhändler Insolvenz an. Diesmal die Pro Ventus GmbH mit Sitz in Großostheim in der Nähe von Aschaffenburg. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Aschaffenburg am 10. August eröffnet (Az.: 613 IN 356/15).


Mit dem Slogan „Goldene Zeiten für Silber“ warb die Pro Ventus GmbH auf ihrer Homepage um Anleger. Die konnten bei dem Unternehmen Silbermünzen erwerben. Was die ganze Sache lukrativ erschienen ließ war, dass mit dem Kaufvertrag die Verpflichtung der Pro Silber GmbH mit Sitz in der Schweiz verbunden war, die Silbermünzen nach Ende der Vertragslaufzeit zu einem festen Preis zurückzukaufen. Dieser Preis könne auch über dem ursprünglichen Verkaufspreis liegen. Also tatsächlich goldene Zeiten für die Anleger? Ganz im Gegenteil!

Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 gab die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) der Pro Ventus GmbH auf, ihr Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln, da es nicht über die notwendige Erlaubnis verfüge. Die angenommenen Gelder sollten an die Anleger zurückgezahlt werden. „Darauf werden die Anleger wohl vergeblich warten. Denn inzwischen hat das Unternehmen Insolvenz angemeldet. Damit müssen sich die Anleger eher auf Verluste als auf goldene Zeiten einstellen“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ähnliche Szenarien haben auch schon die Anleger der BWF-Stiftung und der Expert Plus GmbH erlebt. Auch hier folgten auf die Abwicklungsbescheide der BaFin die Insolvenzanträge und die Anlegergelder stehen im Feuer. „Für die Anleger gilt in allen drei Fällen das Gleiche: Sobald die Insolvenzverfahren eröffnet sind, müssen die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Darüber hinaus sollten aber auch unbedingt Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden“, empfiehlt Cäsar-Preller. Denn: Aus der Insolvenzmasse können regelmäßig die Forderungen der Gläubiger nicht voll befriedigt werden. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Der Erwerb der Silbermünzen bei der Pro Ventus GmbH mit dem gleichzeitigen Rückkaufversprechen der Pro Silber GmbH sei als einheitliches Geldanlagemodell zu sehen. Da die Pro Ventus GmbH dazu nicht die erforderliche Erlaubnis hatte, dürften sich Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen durchsetzen lassen. „Wer ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, steht persönlich in der Haftung“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. In Betracht kommen darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler, wenn diese in den Beratungsgesprächen nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt haben sollten.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold und Silber" beizutreten. 

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp


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