Mittwoch, September 24, 2014

SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Anleger des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund haben seit Anfang Juni Gewissheit: Der offene Immobilienfonds wird nicht wieder eröffnet, sondern bis Mai 2017 abgewickelt. Anleger müssen dabei Verluste befürchten.


Zwei Jahre nachdem der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile aussetzte und geschlossen wurde, kam Anfang Juni die ernüchternde Mitteilung durch die Fondsgesellschaft: Der Fonds wird liquidiert. Während der Abwicklungsphase werden die Fondsimmobilien verkauft und die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, die in erster Linie von der Höhe der Verkaufserlöse abhängig sind. Dabei müssen die Anleger allerdings Verluste befürchten.

,,Der Immobilienmarkt ist immer Schwankungen unterworfen. Das wirkt sich natürlich auf die Verkaufspreise aus. Diese Preisschwankungen sind aber nur ein Risiko, dem offene Immobilienfonds ausgesetzt sind", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sinkende Mieteinnahmen, Sanierungskosten oder Wechselkursverluste sind weitere Risiken, die die Wirtschaftlichkeit eines offenen Immobilienfonds negativ beeinflussen können. ,,Deutlich wurde das besonders nach der Finanzkrise 2008. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Chancen auf Schadensersatz stehen besonders gut, wenn die vermittelnde Bank es versäumt hat, auf das Schließungsrisiko des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund hinzuweisen. Zur Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) klar Stellung bezogen: Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie die Anleger nicht ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufgeklärt haben. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Für die Aufklärungspflicht der Banken sei es auch völlig unerheblich, ob die Schließung eines Fonds bereits absehbar war. Daher lässt sich das Urteil auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise abgeschlossen wurden, anwenden.

,,Natürlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat. Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH jedenfalls deutlich gestiegen", so der Fachanwalt.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SEB ImmoPortfolio Target Return Fund anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp


Future Business (FuBus): Keine Nachrangigkeit der Genussrechte - Gläubigerversammlung

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ihre Ermittlungen im Infinus-Skandal ausgeweitet und die Genussrechte-Inhaber der Infinus-Mutter Future Business (FuBus) dürfen doch hoffen, im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden.


Wie der Insolvenzverwalter inzwischen mitteilte, werden ihre Forderungen nicht nachrangig behandelt. Am 8. Oktober findet in Dresden die Gläubigerversammlung der Genussrechte-Inhaber statt.

Bisher war davon auszugehen, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren als nachranging anzusehen sind, d.h. die Genussrechte-Gläubiger kämen im Insolvenzverfahren erst dann zum Zug, wenn die Forderungen der anderen Gläubiger bedient sind. ,,In diesem Fall hätten die Genussrechte-Zeichner wahrscheinlich nichts bekommen. Nun können sie immerhin auf eine gewisse Insolvenzquote hoffen. Die wird aber vermutlich nicht ausreichen, um den tatsächlichen finanziellen Schaden zu kompensieren", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Daher rät der erfahrene Anwalt den betroffenen Genussrechte-Inhabern und auch allen anderen Gläubigern der FuBus mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen zu verlieren. ,,Natürlich müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht angemeldet werden. Doch die betroffenen Anleger sollten nicht nur auf das Insolvenzverfahren setzen. Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können die finanzielle Verluste möglicherweise besser aufgefangen werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Schadensersatzansprüche können sich beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospekthaftung ergeben. ,,Natürlich gilt auch in diesem Fall die Unschuldsvermutung. Sollte sich der Betrugsverdacht gegen die Verantwortlichen allerdings bestätigen, ermöglicht dies weitere Ansatzpunkte", erklärt der Fachanwalt.

Die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen der FuBus-Gläubiger wurde inzwischen bis zum 2. Dezember 2014 verlängert und die gemeinsame Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.

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Timesharing: Damit der Traum vom tollen Feriendomizil nicht zum Albtraum wird, Vertrag genau prüfen!

Einem wahrlich attraktiven Angebot kann man selten widerstehen: Oft sind gerade Time Sharing Angebote wahre "Traum-Erfüller": Man hat nach langer Suche ein tolles Feriendomizil gefunden und mit dem Eigentümer eine Vereinbarung treffen können, die eine langfristige Nutzung der Finca, der Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers garantiert.


Unter einem so genannten Ferienwohnrecht - auch Timesharing, Teilzeitwohnrecht, Teilzeiteigentum, Teilnutzungsrecht, Wohnnutzungsrecht genannt - versteht der Jurist einen Vertrag, der über einen längeren Zeitraum ein klar definiertes Nutzungsrecht gegen Entgelt definiert. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Time-Sharing-Angebote müssen genau geprüft werden, denn neben der Qualität der Immobilie, sind grundsätzlich strukturelle Parameter für ein ordentliches Preis-/Leistungsverhältnis verantwortlich!" Heißt: Ändert sich die Attraktivität eines Standortes z.B. durch eine Baustelle oder politische Ereignisse, dann besteht der Vertrag in aller Regel uneingeschränkt fort. Cäsar-Preller: "Im schlimmsten Fall zahlen Sie für ein für Sie kaum nutzbares Gemäuer hinter einer Grenze, die sie nicht mehr überschreiten wollen oder dürfen!"

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt, Time-Sharing-Verträge diesbezüglich vor Abschluss zu prüfen und auf jeden Fall mit anwaltlicher Unterstützung konkrete Ausstiegsklauseln zu vereinbaren. Anwaltlicher Rat ist auch gefragt, wenn es bei bestehenden Verträgen um den Ausstieg - Kündigung oder Widerruf - geht: "Auch hier bewegen sich Laien auf juristisch sehr breit gefächertem und kompliziertem Terrain!"

Namhafte Anbieter von Timesharing sind die Unternehmen Marriott International, Hyatt, Disney, Hilton und Four Seasons. In letzter Zeit gibt es aber neben diesen Appartement oder Hotelzimmer-Anbietern immer mehr rein kapitalertragsorientierte Anbieter, die Time-Sharing für den Kapitalertrag ihrer Immobilie brauchen. Für Cäsar-Preller sind solche Verträge grundsätzlich nichts anderes als "Beteiligungen auf Zeit" mit allen Risiken, die damit verbunden sind. Er sieht in der Timesharing-Branche eine ähnliche Entwicklung wie bei deutschen Schrottimmobilien voraus: "Anleger sollten hier nicht nur ihre romantischen Urlaubsgefühlen folgen, sondern konkret auch die Gefahren und Risiken im Blick haben: Dieser Markt ist nicht reguliert, oft sind Verträge auf Basis nichtdeutschen Rechts geschlossen!"

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Dienstag, September 23, 2014

Schrottimmobilien: Ansprüche gegen GMAC RFC Bank bzw. Paratus AMC

Der Kauf einer Schrottimmobilie hat viele Menschen an den Rand des Ruins gebracht. Besonders dann, wenn für die Finanzierung ein Kredit aufgenommen werden musste. Doch auch die finanzierenden Banken können in der Haftung stehen und ggfs. schadensersatzpflichtig sein.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Cäsar-Preller vertritt mehrere Mandanten, die den Immobilienkauf bei der damaligen GMAC RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC GmbH) finanziert hatten. Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sieht gute Chancen für seine Mandantschaft, dass sie nicht auf dem Schaden durch den Kauf einer Schrottimmobilie sitzen bleiben müssen: ,,Inzwischen gibt es einige Urteile, die die Banken in der Haftung sehen. Auch wird mehr und mehr davon Abstand genommen, dass erst bei einer Überteuerung von 100 Prozent Sittenwidrigkeit vorliegt."

So argumentierte beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden, dass Banken bei einer hundertprozentigen Vollfinanzierung haften, wenn sie die Immobilie besichtigt und dennoch bewusst die Augen vor dem überteuerten Kaufpreis verschlossen haben. Das gilt insbesondere dann, wenn die Auszahlung des Kredits von einer vorherigen Bewertung der Immobilie abhängig gemacht wurde. ,,Wenn eine Bank trotz Besichtigung und Bewertung den Kaufpreis für die Immobilie offenbar für angemessen hält, vertraut der Kunde dieser Bewertung und hält die Immobilie für werthaltig. Wenn die Bank die Mängel an der Immobilie oder unrealistische Schätzungen der Mieteinnahmen und den dadurch viel zu hohen Kaufpreis ignoriert, kann sie sich nicht so einfach aus der Verantwortung stehlen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Eine weitere Möglichkeit, den teuren Kreditvertrag wieder loszuwerden, kann der Widerruf sein. ,,Wurde der Kunde nicht ordentlich über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt, kann der Kredit auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch widerrufen werden. Oft sind es nur Kleinigkeiten, die in den Widerrufsbelehrungen falsch sind. Doch auch schon dann ist der Widerruf möglich und das Geschäft wird rückabgewickelt", erklärt der Fachanwalt.

Es ergeben sich also verschiedene Ansatzpunkte, um auf dem Schaden durch den Erwerb einer Schrottimmobilie nicht sitzen bleiben zu müssen. Allerdings muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Fazit des BSZ e.V.:
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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Nordcapital MS E.R. Yantian: Anlegern drohen Verluste.

Über die Gesellschaft des Containerschiffs MS E.R. Yantian aus dem Emissionshaus Nordcapital wurde nach Angaben des fondstelegramm am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 401/14).


Besonders bitter für die Anleger: Sie hatten vor rund zwei Jahren frisches Kapital investiert, um den Fonds wieder in ruhiges Fahrwasser zu bringen. Nun müssen sie allerdings den Totalverlust des investierten Geldes befürchten. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,Containerschiffe der Panamax-Klasse wie die MS E.R. Yantian haben es durch den Ausbau des Panama-Kanals besonders schwer. Künftig können größere Schiffe mit höherer Ladekapazität den wichtigen Seeweg passieren. Und die anhaltende Krise der Schifffahrt tut ihr übriges."

Den betroffenen Anlegern empfiehlt der erfahrene Fachanwalt, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds sei häufig schon die Anlageberatung fehlerhaft gewesen. Cäsar-Preller: ,,In vielen Gesprächen mit Schiffsfonds-Anlegern konnten wir feststellen, dass sie nicht über die Risiken informiert wurden. Stattdessen wurden Schiffsfonds als sehr sichere Kapitalanlage empfohlen.

Die Realität sieht aber leider ganz anders aus." Denn die Anleger erwerben mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Bei Schiffsfonds zählen die globalen konjunkturellen Entwicklungen, die Auslastung der Schiffe, schwankende Charterraten oder die langen Laufzeiten zu diesen Risiken. Am Ende kann schließlich die Insolvenz und für die Anleger der Totalverlust des investierten Geldes stehen. ,,Wurden sicherheitsorientierten Anlegern dennoch die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, ist das eine klassische Falschberatung und Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Grund für eine solche Falschberatung sei häufig das Provisionsinteresse der Banken, die für die Vermittlung der Fondsanteile üppige Provisionen erhielten. ,,Da konnten die Wünsche des Kunden nach einer sicheren Kapitalanlage schon mal in den Hintergrund geraten. Allerdings besagt die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH, dass diese Vermittlungsprovisionen zwingend offen gelegt werden müssen", so der Anwalt.

Da Nordcapital den Schiffsfonds MS E.R. Yantian bereits 2003 aufgelegt hat, sollten betroffene Anleger schnell handeln, wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Es könnte bereits Verjährung drohen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
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Montag, September 22, 2014

MONTRANUS Medienfonds: OLG Frankfurt am Main bekennt Farbe

Das OLG Frankfurt am Main vertritt bei den MONTRANUS Medienfonds mittlerweile eine klare Rechtsauffassung: die von der Helaba Dublin verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft.


Während zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte in den vergangenen Jahren überwiegend den Anlegern der MONTRANUS Medienfonds Recht gaben, vertraten insbesondere die Senate des OLG Frankfurt am Main unterschiedliche Meinungen. So hatte z.B. der 24. Zivilsenat im November 2011 unter dem Aktenzeichen 24 U 147/11 noch geurteilt, dass die durch die Helaba Dublin bei den MONTRANUS Fonds erteilte  Widerrufsbelehrung in Ordnung sei. Die Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung seien unschädlich, so dass sich die Bank auf Vertrauensschutz berufen könne.

Derselbe Zivilsenat hat diese Rechtsmeinung in einem MONTRANUS - Parallelfall nun vollständig revidiert. In der am 15.09.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung bezog der Senat klar Position - für die Anleger und gegen sein ursprüngliches Urteil. Doch auch andere Senate des OLG Frankfurt am Main bekennen Farbe, so z.B. der 17. Zivilsenat. In einem Beschluss vom 14.04.2014 teilte dieser vollumfänglich die Auffassung der Anleger.

BSZ Vertrauensanwältin Anja Richter, welche bereits seit 2009 hunderte von  Klagen gegen die Helaba Dublin führt und die Erfolgsaussichten für ihre Mandanten von Anfang an positiv bewertete, freut sich über diese Entwicklung. Dennoch sind die Klagen gegen die Helaba Dublin kein Selbstläufer. Ausreichendes Fachwissen und eine umfangreiche Sachverhaltskenntnis bei den MONTRANUS Medienfonds sind zwingende Voraussetzung, wenn es gilt, das Recht und die Ansprüche der Anleger durchzusetzen.  Fehlurteile beruhen oftmals auf einem unzureichenden Sachverhaltsvortrag, weiß die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

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Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

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jori

Samstag, September 20, 2014

IVG Fonds: Oftmals gute Schadensersatzchancen! Drohende Verjährung Ende 2014!

Anleger müssen oftmals erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Diverse Vergleiche! Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die IVG AG hatte vor einigen Jahren über 20 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt, in die über 50.000 Anleger ein Investitionsvolumen von ca. 3 Mrd. Euro investiert hatten.

Viele Anleger der sog. IVG-Fonds Euro müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert z.B. der Fonds ,,IVG Euro Select Balcanced Portfolio UK" aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de mit nur noch ca. 29,2 % des Nominalwertes (Handelsdatum 28.08.2014).

Viele Anleger der diversen IVG-Fonds befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten, auch bei den prognostizierten Ausschüttungen mussten Anleger bisher erhebliche Einbußen hinnehmen.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner führen dabei (und haben bereits geführt) bereits zahlreiche Klagen gegen diverse Banken wie Commerzbank, ehemals Dresdner Bank, Deutsche Apotheker- und Ärztebank, diverse Sparkassen, etc., betreut wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten seit dem Jahr 2012 bereits über 200 Fälle von diversen IVG-Fonds-Geschädigten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:

,,In vielen Fällen ist die Fehlberatung immer ähnlich, oftmals war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. Oftmals handelt es sich meiner Beobachtung nach bei den IVG-Fonds-Anlegern auch um ältere, unerfahrenere Anleger, die teilweise ihr Geld auch für die Altersvorsorge anlegen wollten.
Für diese waren die vermittelten IVG-Fonds oftmals nicht geeignet.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken:

Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", hinweisen, falls der Anleger nicht hierauf, weder der Höhe noch dem Grunde nach, hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Dr. Späth hierzu: ,,Meiner Erfahrung nach wurden speziell in den Jahren 2006 - 2008, in denen viele IVG-Fonds an Anleger vermittelt wurden, viele Anleger nicht auf diese von den Banken erhaltenen Rückvergütungen, hingewiesen, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Der ,,Kick-back-Joker" kann daher oftmals für Geschädigte, speziell bei den vermittelten IVG-Fonds, zum Erfolg führen".

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, was natürlich immer im Einzelfall überprüft werden muss, zahlreiche Klagen für IVG Fonds-Anleger haben und hatten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht, vor allem in den Fällen, in denen die Anlage von einer Bank vermittelt wurde.

In diversen Fällen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten bereits gute Vergleiche mit vermittelnden Banken geschlossen werden.

In einem aktuellen Fall z.B., der von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 10 O 2/13 gegen eine kleinere deutsche Bank als vermittelndes Bankhaus geführt wurde, und in dem der Anleger 15.636,63,- EUR in den Fonds ,,IVG Euroselect Balanced Portfolio UK" investierte, wurde mit Datum vom 31.07.2014 letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem die vermittelnde Bank dem Kläger 10.000,- EUR als Schadensersatz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlte und die Fondsanteile beim Anleger verbleiben.

Da diese gegenwärtig noch ca. 29- 30 % wert sind und auch zu diesem Betrag auf dem Zweitmarkt verkauft werden können, was einem Betrag von ca. 4.500,- EUR entspricht, hat der Anleger letztendlich nur noch einen Restschaden in Höhe von ca. 1.000,- EUR.

Doch betroffene Anleger sollten berücksichtigen, dass teilweise bei den IVG-Fonds bereits zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht, aufgrund der kenntnisabhängigen 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Dr. Späth hierzu: ,,Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, eine Kenntnis des Anlegers oder grob fahrlässige Unkenntnis und den Eintritt der Verjährung bereits dann anzunehmen, wenn dem Anleger die jährlichen Geschäftsberichte übersandt werden, aus denen sich bereits Probleme des Fonds ergeben oder aber, wenn die jährlichen Ausschüttungen der Fonds ausbleiben. Tausende von Ansprüchen geschädigter IVG-Fonds-Anleger drohen daher bereits Ende 2014 zu verjähren, wenn nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage oder ein Güteantrag, der bestimmt genug ist, eingereicht werden.

Betroffene Anleger sollten also umgehend ihre Ansprüche prüfen lassen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen, denn wenn die Verjährung eingetreten ist, können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden. Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,IVG-Fonds" anschließen.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung
ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG Fonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Schrottimmobilien/Notare haften

Der BSZ hatte in der Vergangenheit des Öfteren von sogenannten Schrottimmobilienfällen und die Erfolgsaussichten bezüglich der Inanspruchnahme von beteiligten Notaren berichtet.


Hintergrund waren in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen von Oberlandesgerichten und im letzten Jahr auch vom Bundesgerichtshof.

Das OLG Celle z. B. hatte einen Notar zur Leistung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Übertragung einer Eigentumswohnung verurteilt, da dieser nach Ablauf überlangen Bindungsfrist das Angebot vom Erwerber noch angenommen hatte. Vorgeschichte war, dass im Rahmen des Kaufangebotes der Erwerber eine überlange Bindungsfrist vereinbart war oder aber, so andere Entscheidungen, eine sogenannte Fortgeltungsklausel.

Wird eine überlange Bindungsfrist vereinbart, ist diese gemäß dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) gegenüber einem Verbraucher unwirksam. Ist dies der Fall, greift die Rechtsprechung darauf zurück, dass es eine gesetzliche Regelung in § 147 BGB gibt, wonach in der Regel damit zu rechnen ist, dass ein notarielles Kaufangebot von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen angenommen wird.

Sollte die Finanzierung nicht gesichert sein, kann ein Angebot auch innerhalb von maximal sechs Wochen, so der BGH, unter Angabe dieser Gründe angenommen werden. Ist die Bindungsfrist, in welcher das Angebot nicht widerrufen werden kann oder man sich nicht vom Vertrag lösen kann, länger ist sie unwirksam. Wird das Angebot dann nicht innerhalb der vier Wochen angenommen, liegt mit einer verspäteten Annahme kein wirksamer Abschluss eines notariellen Kaufvertrages vor. Die Annahme des Angebotes stellt vielmehr ein neues Angebot dar, welches die Erwerber in diesem Fall vom OLG Celle aber nicht angenommen haben. Hierauf hätte der Notar, d. h. auf das neue Angebot, hinweisen müssen. Er haftete danach auf Schadenersatz.

In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2013/2014 hatte der BGH entschieden, dass bei Nichteinhaltung der Vorgabe aus § 17 Abs. 2a BeurkG ein Notar ebenfalls haftet, wenn er die Beurkundung durchführt. § 17 Abs. 2a BeurkG sieht vor, dass Erwerben vor Kauf einer Immobilie eine notarielle Urkunde mindestens 14 Tage vor dem Erwerb im Entwurf zur Verfügung gestellt werden muss.

Zahlreiche Gerichte lassen es nicht ausreichen, wenn der Entwurf der notariellen Urkunde in Prospekten als Muster abgedruckt ist, von Vertriebsleuten übergeben wurde oder sonst nicht klargestellt ist, ob die Urkunde im Entwurf 14 Tage vorher übergeben wurde.

Zahlreiche Notare sind in der Praxis dazu übergegangen, in den notariellen Urkunden aufzunehmen, dass die heutige Beurkundung ausdrücklich auf Wunsch der Erwerber stattfindet. So wurden z. B. Klauseln in die Urkunde aufgenommen, wonach die ,,heutige Beurkundung auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt". Ergänzend hierzu finden sich in einigen notariellen Urkunden auch noch ergänzende Klauseln, wonach die Käufer bestätigten, dass sie ,,ausreichend Gelegenheit" hatten sich mit den Inhalt der Urkunde auseinanderzusetzen.

Hat ein Notar bedenken, dass die 14-tägige Frist, d. h. die Übergabe des Entwurfs der Kaufurkunde, nicht eingehalten ist, darf er schlichtweg nicht beurkunden. Er muss die Beurkundung ablehnen! Unerheblich ist, ob die Beurkundung auf Wunsch der Kunden stattfinden soll, was im Übrigen in der Regel nie der Fall war. Des Weiteren besagen diese ergänzenden Klauseln in den notariellen Urkunden nichts darüber, ob tatsächlich 14 Tage vor Beurkundung eine Entwurfsurkunde übergeben wurde.

Der BGH und nunmehr das Landgericht Frankfurt, haben ausdrücklich festgestellt, dass die 14-tägige Frist nicht zur Disposition der Parteien steht. Vielmehr hat das Landgericht Frankfurt zu treffenderweise darauf abgestellt, dass bereits die Aufnahme mehrerer Klauseln im Hinblick auf die Belehrung gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG belege, dass der Notar erhebliche Zweifel daran hatte, dass diese Frist eingehalten ist. Andernfalls würde eine einfache und nicht hervorgehobene Belehrung in einem Notarvertrag ausreichen.

Aufgrund dieser für Schrottimmobilienerwerber positiven Rechtsprechung hat der BSZ e. V. daher die Interessengemeinschaft ,,Schrottimmobilien/Haftung der Notare" gegründet.
Es bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten, da die Haftung der Notare oftmals neben einer möglicherweise Inanspruchnahme der Banken, die einzige Möglichkeit ist, eine Rückabwicklung noch zu erreichen. Sollten Sie daher betroffen sein, raten wir an, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht überprüfen zu lassen.

Fazit des BSZ e.V.:
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Ultrasonic: 100 Mio. weg, Insolvenz droht! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft

Chefs machen sich mit bis zu 100 Mio. EUR aus dem Staub! Insolvenz droht! Anleger in großer Sorge! BSZ e.V. ruft Interessengemeinschaft ins Leben!


Ein Skandal der besonders dreisten Art hat sich in diesen Tagen bei dem an der Frankfurter Börse notierten chinesischen Unternehmen Ultrasonic ereignet: Seit dem Wochenende sind offensichtlich die beiden Chefs der Firma Qingyong Wu und Minghong Wu abgetaucht und mit ihnen ein Großteil der liquiden Mittel des Unternehmens.

Medienberichten der letzten Tage zufolge könnte es sich dabei um einen Betrag in Höhe von bis zu 100 Mio. EUR gehandelt haben. Der ganz überwiegende Teil der liquiden Mittel soll vor der Flucht der beiden Vorstände von Hongkong nach China transferiert worden sein, so hatte das Unternehmen mitgeteilt, geblieben soll nur noch ein sechsstelliger Betrag sein.

Erst Anfang August hatte sich Ultrasonic diesen Kreditrahmen gesichert, der offiziell für Expansionspläne verwendet werden sollte. Ultrasonic hat nun offensichtlich ernsthafte finanzielle Probleme, und versucht, wie das Unternehmen erklärt hat, zu eruieren, ob mögliche insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Ultrasonic AG abgewendet werden könnten.

Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, ist ,,sprachlos ob dieser offensichtlichen Dreistigkeit und des Umfangs des zu vermutenden Schadens" und ist der Ansicht, dass ,,zu prüfen sein wird, ob und ggf. welche Kontrollmechanismen hier versagt haben könnten."

Die Aktionäre der Firma sind jedenfalls in großer Sorge, der Aktienkurs war in dieser Woche bereits von 7 auf unter 2 Euro eingebrochen.

Es ist nicht der erste Fall eines chinesischen Unternehmens, bei dem es zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Auch bei der Fa. Youbisheng Green Paper war der Chef im Juli plötzlich verschwunden, das Unternehmen musste inzwischen Insolvenz anmelden.

Die aktuellen Vorkommnisse haben den BSZ e.V. inzwischen dazu bewogen, eine Interessengemeinschaft ,,Ultrasonic" ins Leben zu rufen, der sich betroffene Anleger anschließen können.

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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DEIKON-Anleihen: Achtung: Es droht Verjährung! Klagen vor dem OLG.

Chancen der von den BSZ e.V.-Kanzleien Dr. Späth & Partner sowie Keitel & Keitel vertretenen DEIKON-Anleger auf Rückabwicklung verbessern sich weiter!  Achtung: Es droht Verjährung zum Jahresende 2014!


Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel hatten seit dem Jahr 2011 diverse Klagen für geschädigte Anleger der DEIKON-Anleihen WKN A0JQAG und WKN A0KAHLvor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Zugleich lassen sich zahlreiche Deikon-Anleger bereits aussergerichtlich von den Kanzleien vertreten und haben diese mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragt.

In Anspruch genommen wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei. Dieser hat nach Ansicht von Dr. Späth & Partner und Keitel & Keitel seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen; In den eingereichten Klagen  wurde Rückerstattung des investierten Betrages  Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen geltend gemacht.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen  zunächst abgewiesen hatte und der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf inzwischen drei Berufungen der dortigen (Berufungs-)Kläger durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück gewiesen hatte, laufen bereits Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH. Zugleich  hat der 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Keitel von Keitel & Keitel Rechtsanwälte betreuten Verfahren in einem Urteil vom 26.06.2014 die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, eine renommierte, international tätige Rechtsanwaltskanzlei, zum überwiegenden Schadensersatz an den dortigen Anleger verurteilt, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete.

Von dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 45.443,75,- EUR muss der Sicherheitentreuhänder dem dortigen Anleger einen Betrag in Höhe von 33.973,36,- EUR zzgl. entstandener anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers.  Auch insoweit wurde vom Sicherheitentreuhänder bereits beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Inzwischen fand auch vor wenigen Tagen, am 12.09.2014, vor dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ein Termin zur mündlichen Verhandlung in einem weiteren Verfahren statt. Auch der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat bereits in dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er nach dem derzeitigen Stand eine Haftung des Sicherheitentreuhänders bejahen würde  Ein Verkündungstermin  ist Mitte Oktober 2014 zu erwarten.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth und Keitel hierzu: ,,Wir freuen uns, dass die Chancen der DEIKON-Anleger auf Schadensersatz offensichtlich steigen. Ein weiterer Senat des OLG Düsseldorf Senat sieht eindeutige Pflichtverletzungen der Sicherheitentreuhänderin. "

Doch Achtung, es droht Verjährung: Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder drohen 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis (§§ 195, 199 BGB) zum Jahresende zu verjähren. Ab wann diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis beim Anleger vorhanden war, ist zwar nicht sicher, jedoch Dr. Späth hierzu: ,,Wir haben hier im Jahr 2011 die ersten Klagen gegen den Sicherheitentreuhänder eingereicht. Meiner Ansicht nach ist die Gefahr somit vorhanden, dass ein Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein Anleger bereits im Jahr 2011 diese Kenntnis hatte -oder grob fahrlässige Unkenntnis vorlag- und somit zum Jahresende 2014 Verjährung einzutreten droht".

Eile ist somit geboten, Anleger, die hier noch gegen den Sicherheitentreuhänder vorgehen wollen, sollten dies also umgehend noch in diesem Jahr umsetzen.

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Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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Freitag, September 19, 2014

MONTRANUS Medienfonds: Anleger einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei erhalten ihr Geld zurück

Die Entscheidungen von zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten geben Anlegern von MONTRANUS Medienfonds Recht: Nach Widerruf ihrer ,,Beteiligungen" erhalten Anleger ihr Geld zurück.



Appell der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
Wer nichts unternimmt, verschenkt Geld. Für alle Anleger, die bisher untätig geblieben sind, ist es an der Zeit, die Initiative zu ergreifen. Machen Sie Ihre durch zahlreiche Urteile belegten Rechte und Ansprüche geltend.

Der Weg


Bereits 2009 stellten die Anwälte fest, dass die Widerrufsbelehrungen zur Anteilsfinanzierung der Beteiligungen am MONTRANUS Medienfonds Fehler aufweisen. Für die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Johst Richter haben die Anwälte deshalb den Widerruf ihrer auf Abschluss der Anteilsfinanzierung gerichteten Willenserklärungen gegenüber der HELABA Dublin erklärt und die Bank aufgefordert, ihren Mandanten ihre Einlagen zu erstatten.

Die Erfolge dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei

"Unser Vorgehen führte bisher stets zum Erfolg. Über 100 land- und oberlandesgerichtliche Verfahren im gesamten Bundesgebiet, davon auch drei vor dem Bundesgerichtshof, haben wir erfolgreich zum Abschluss gebracht. Insbesondere konnten wir vor dem Oberlandesgericht München und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main positive und rechtskräftige Urteile erstreiten."

Die Empfehlung dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei

"Wir empfehlen jedem Anleger der MONTRANUS Medienfonds sich über seine Rechte zu informieren. Tun Sie dies aber lieber heute als morgen. Aufgrund des Einwands der Verwirkung könnte sich ein zu langes Zuwarten nachteilig auswirken. Der mit Ihrer Interessenvertretung verbundene Aufwand ist für Sie in der Regel gering."

Der BSZ e.V. hat die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Anja Richter gebeten hier die von Anlegern am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten:

1. Stimmt es, dass meine Beteiligung am Montranus Medienfonds zum Teil fremdfinanziert ist? Wieso ist mir dies über die Jahre nicht aufgefallen?

Ja, das ist richtig. Die Beteiligung wurde bei jedem Anleger ca. zur Hälfte der zu erbringenden Einlage obligatorisch von der Helaba Dublin finanziert. Viele Anleger wissen nicht, dass sie ein Darlehen zur Fremdfinanzierung aufgenommen haben. Die Raten auf Zinsen und Tilgung wurden direkt von den Fondsgesellschaften bezahlt, ohne dass hierüber die Anleger in Kenntnis gesetzt wurden.

2. Ist es richtig, dass ich meine ,,Beteiligung" auch heute noch widerrufen kann?

Ja, das ist richtig. Das Widerrufsrecht besteht gegenüber der Helaba Dublin. Sie hat Ihnen keine Widerrufsbelehrung erteilt, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

3. Was ist die Rechtsfolge eines Widerrufs?

Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass Sie Ihr Eigenkapital abzüglich bis heute erlangter Ausschüttungen zurückverlangen können und der Helaba Dublin aus dem Darlehen, soweit dieses noch nicht vollständig getilgt wurde, nichts mehr schulden.

4. Welche Schritte muss ich unternehmen, um meine Rechte zu wahren?

Dringend erforderlich ist es, dass Sie so schnell wie möglich den Widerruf erklären lassen. Lassen Sie sich hierbei von einer auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vertreten.

5. Ich habe bislang noch nichts unternommen. Ist Eile geboten?

Als Anleger des Medienfonds Montranus II, bei welchem das Darlehen bereits zurückbezahlt ist, sollten Sie jetzt handeln. Andernfalls könnten Ihre Rechte bei längerem Zuwarten verwirkt sein. Bei Montranus I muss im Einzelfall abgewogen werden, ob ein rechtliches Vorgehen noch Sinn macht. Der Fonds hat das Darlehen schon seit längerer Zeit zurückbezahlt.

6. Ich habe bereits viele Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien und Verbrauchervereinen bekommen, welche mit außergerichtlichen Erfolgen werben. Stimmt das?

Uns ist kein Fall bekannt, in welchem sich die Helaba Dublin außergerichtlich verglichen hat.

7. Was kostet mich ein Prozess?

Die Kosten und Gebühren eines Prozesses bestimmen sich nach dem zugrunde liegenden Streitwert anhand des GVG und des RVG. Gerne legen wir Ihnen nach Mitteilung Ihrer Beteiligungshöhe die Kosten und Gebühren näher dar.

8. Ich habe eine Rechtschutzversicherung. Übernimmt diese die Kosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt davon ab, welche Versicherungsbedingungen Sie mit ihr vereinbart haben. Grundsätzlich gilt: je älter Ihr Versicherungsvertrag ist, umso höher sind Ihre Chancen, dass Ihr Versicherungsfall vom Versicherungsschutz umfasst ist. Gerne bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierfür benötigen wir neben einer Kopie der Beitrittserklärung den Name der Versicherungsgesellschaft sowie Ihre Versicherungsvertragsnummer.
9. Welches Gericht ist für mich zuständig?

Rufen Sie uns an, dann können wir Ihnen sofort mitteilen, welches Gericht für Sie zuständig ist.

10. Können Sie mich auch vertreten, wenn ich nicht in Stuttgart und Umgebung wohne?

Wir vertreten Anleger seit vielen Jahren deutschlandweit.

11. Haben andere Anleger schon Recht bekommen?

Über 100 Anlegern konnten wir zu ihrem Recht (und Geld) verhelfen.

12. Gibt es eine Garantie, dass ich mein Geld wieder bekomme?

Eine Garantie kann es bei einem Gerichtsverfahren nicht geben. Wir können Ihnen deshalb nicht zusichern, dass unsere Tätigkeit für Sie Erfolg hat. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die in letzten Jahren durch zahlreiche Urteile belegt wurde, bestehen weit überdurchschnittlich gute Erfolgsaussichten.

13. Welche Gerichte haben schon zugunsten von Anlegern entschieden?

Wir haben deutschlandweit zahlreiche Prozesse mit positivem Ausgang geführt. Wir teilen Ihnen gerne mit, ob unter den von uns geführten Verfahren eines ist, dessen Gericht auch für Ihren Rechtsstreit zuständig wäre.

14. Welche Erfahrungen können Sie aufweisen?

Wir haben bisher mehr als 200 Montranusanleger vertreten und hierzu deutschlandweit über 100 Prozesse rechtskräftig abgeschlossen. Drei der von uns geführten Verfahren waren beim Bundesgerichtshof anhängig. Der Senat äußerte sich im Sinne der Anleger zur Rechtslage. Eine schriftliche Entscheidung wurde bislang durch die Bank bewusst vermieden.

15. Ich habe noch weitere Fonds, welche ich (zum Teil) finanziert habe. Kann ich dort auch den Widerruf erklären?

Das hängt von der erteilten Widerrufsbelehrung sowie der zeitlichen Einordnung der Verträge ab.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
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Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MONTRANUS Medienfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

jori

Mifa: Minus beträgt mehrere Millionen Euro

Der Fahrradhersteller Mifa legte jetzt die Zahlen für 2013 vor. Demnach machte das angeschlagene Unternehmen im vergangenen Jahr einen Verlust von rund 13 Millionen Euro.


Im Frühling waren Fehler in der Bilanzbuchführung aufgetaucht. Nach den korrigierten Zahlen betrug der Verlust in 2012 mehr als 9 Millionen Euro, nachdem zuvor ein Minus von rund einer Million Euro veröffentlicht wurde.

Auch für das laufende Geschäftsjahr rechnet Mifa mit Verlusten. Bei dem Fahrradbauer soll künftig ein ausländischer Großinvestor die Mehrheit übernehmen. ,,Die jetzt präsentierten Zahlen machen Mifa nicht unbedingt zu einer attraktiven Braut", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Inwiefern sich die Zahlen auf den Einstieg des Investors und die damit geplanten Einschnitte bei den Anleihegläubigern und Aktionären auswirken, sei ungewiss.

,,Sicher scheint aber, dass die Anleihegläubiger finanzielle Verluste hinnehmen müssen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Denn das derzeitige Sanierungskonzept sieht offenbar vor, dass die Anleihe-Gläubiger auf etwa 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten sollen und sich die Laufzeit der Anleihe um drei Jahre bis 2021 verlängert. Außerdem sollen die Anleihen auch nur noch mit einem statt wie bisher 7,5 Prozent verzinst werden. Im Gegenzug sollen die Anleihe-Gläubiger zehn Prozent der Aktien erhalten. Aktionäre und Anleihe-Gläubiger müssen dem Plan allerdings noch zustimmen.

Cäsar-Preller: ,,Die Entscheidung will gut überlegt sein, die Folgen können drastisch sein - und ein Prozent Zinsen sind nun wirklich nicht viel. Lukrativer könnte es sein, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen." Zumal die Staatsanwaltschaft inzwischen Ermittlungen wegen möglicher Verstöße gegen das Aktiengesetz und weiterer Straftaten eingeleitet hat. Geprüft werde auch, ob ein Betrug zum Schaden der Anleger vorliegt. ,,Sollten die Zahlen im Emissionsprospekt schon falsch gewesen sein, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Anleger falsch beraten wurden und nicht über die Risiken aufgeklärt wurden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG   anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

Donnerstag, September 18, 2014

Schrottimmobilien: Vorsicht, nicht alles was glänzt, ist Gold.

Die Zinsen sind niedrig, der Immobilienmarkt boomt. Was läge näher, als selbst in feste Werte zu investieren? Doch Vorsicht, nicht alles was glänzt, ist Gold.


Historie

Die erste ,,Schrottimmobilienwelle" hatte nach der Wiedervereinigung Anfang der 90er Jahre ihren Höhepunkt. Sie brachte zahlreiche Käufer an den Rand des Ruins. Bauherren, Vermittler und Banken hatten sich in sog. Strukturvertrieben zusammengeschlossen und potentiellen Kunden Wohnungen als ,,Rundumsorglospaket" verkauft.

Vorausgegangen war häufig ein sogenannter ,,cold call", also ein Anruf mit dem Ziel, einen Besprechungstermin zu erhalten. In den Terminen, die entweder bei den Käufern zuhause oder im Büro der Vermittler stattfanden, wurde den Interessenten der Erwerb dann schmackhaft gemacht. In den Vordergrund wurden bei den Verkaufsgesprächen regelmäßig die Altersvorsorge, die steuerlichen Effekte sowie die gewinnbringende Veräußerungsmöglichkeit nach 10 Jahren gestellt.

Mit Ausnahme der Käufer verdienten alle Beteiligten hiermit eine Menge Geld. In den Kaufpreisen waren so hohe Provisionen eingepreist, dass diese regelmäßig das Doppelte des Immobilienwertes betrugen.

Nachdem die erste Welle abgeflacht war, gab es Anfang 2000 die zweite Bewegung. Die Beteiligten auf Anbieterseite wollten weiteres Geld verdienen und bauten auf eine neue Generation von unwissenden und unerfahrenen Anlegern. Während in den 90er Jahren oftmals Bruchbuden mit schlechter Bausubstanz verkauft wurden, lag der Fokus bei der zweiten Welle auf denkmalgeschützten und sanierten Objekten. Gleich blieb die maßlose Überteuerung aufgrund eingepreister Provisionen. Als Reaktion auf die verschärfte Rechtsprechung wurden die Provisionen angepasst. Die für eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises erforderliche Höhe wurde deshalb regelmäßig knapp unterschritten.

Für aufmerksame Beobachter des Immobilienmarkts zeichnet sich aktuell bereits eine dritte Welle ab. Aufgrund der Schwierigkeiten der Anleger ihr Geld in werthaltige Anlagen zu investieren, gelingt es den Vertrieben weiterhin stark überteuerte Wohnungen zu verkaufen.

Möglichkeiten

Wenn Sie Eigentümer einer sogenannten Schrottimmobilie sind, kontaktieren sie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte. Diese können Ihnen schnell und kompetent Wege aufzeigen, wie Sie aus dieser Misere herausfinden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Erwerb der Immobilie rückgängig zu machen oder die aus dem Erwerb resultierenden Belastungen deutlich zu verringern. Ein Rechtsbehelf hierzu kann sich bspw. aus dem Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäß erteilter bzw. fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ergeben

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/ Immobilien Rückabwicklung anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht -
Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.09.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

jori

Erheblicher Überschuss an Tonnage bei Schiffen sagen Experten der HSH Bank

Werften sind ausgebucht, weil viele neue Tonnage auf sparsamen Schiffen kommt - alte Schiffe bekommen immer mehr Probleme, weil es auf die bessere Energieeffizienz ankommt. Diese liegt bei 15 - 25 % Einsparung.


Viele Reeder sind in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, weil es zu viele Schiffe gibt?

Das hängt damit zusammen, dass derzeit Schiffe mit besserer Energieeffizienz bestellt werden. Durch geringeren Treibstoffverbrauch können die Betriebskosten der Schiffe entscheidend gesenkt werden und man kann auch bei niedrigeren Charterraten einigermaßen profitabel fahren. Dazu kommt, dass Schiffe momentan günstig angeboten werden und genügend Kapital vorhanden ist.

Um die neuen Umweltauflagen erfüllen zu können, muss teurerer Kraftstoff getankt werden. Je höher aber die Kraftstoffpreise sind, desto wichtiger ist es, den Verbrauch zu senken.

Das Einsparpotenzial bei neuen Schiffen liegt zwischen 15 und 20 Prozent. Vor sechs Jahren waren die Charterraten viermal so hoch wie heute, damals haben diese Kostenaspekte keine große Rolle gespielt - das ist heute anders.

Nach einem eher ruhigen Jahr 2012, gab es 2013 sehr viele Neubaubestellungen. Laut den Analysen von Clarkson Research war es das zweithöchste Auftragsvolumen der Geschichte. Europa ist immer noch der größte Anleger im Schiffbau und orderte in 2013 neue Schiffe im Gesamtwert von fast 60 Milliarden US-Dollar. Das entspricht fast 50 Prozent des Gesamtmarkts.

Seit dem Kollaps des Schiffsmarkts im Jahr 2008 wuchs die weltweite Handelsflotte um 60 Prozent, der Seehandel aber nur um 27 Prozent. Deshalb hat sich ein erheblicher Überschuss an Tonnage aufgebaut. Der Überschuss muss abgebaut werden, damit der Markt wieder in die Gewinnzone fährt.

Folglich steht die maritime Wirtschaft vor erheblichen Herausforderungen: Die Schiffe müssen energieeffizient sein, die Umweltvorschriften einhalten und sich im harten Wettbewerb behaupten. Etwa 90 Prozent aller Transportleistungen weltweit werden per Schiff erbracht. So lang der internationale Handel wächst, so lang wächst die Seeschifffahrt, denn sie ist nicht ersetzbar. Das sind prinzipiell gute Voraussetzungen für eine Erholung der Märkte.

Was bedeutet die Welle von Neubestellungen für die Reeder, die alte Schiffe haben und sich keine neuen leisten können? Für die ist es schwierig. Zwar können alte Schiffe modernisiert werden, dann werden auch die etwas sparsamer. Aber dafür muss Geld vorhanden sein.

Treibstoff, macht den größten Kostenblock bei einem Schiff aus, das sind oft über 50 Prozent. Wenn Linienreedereien die Wahl zwischen verschiedenen Schiffen haben, dann nehmen sie das günstigste Schiff in Charter, schließlich kommt der Charterer für den Treibstoff auf. 

Ausländische Reeder haben auf dem Höhepunkt des Booms in den Jahren 2006 und 2007 Schiffe verkauft, teilweise mit großem Gewinn. Diese Unternehmen sind auch deshalb teilweise gut kapitalisiert - im Gegensatz zu vielen deutschen Reedereien, die dieses Asset-Play nicht gemacht haben. 

Quelle: UP Unternehmer Position Nord der HSH Bank

Fazit der Autoren des Praxishandbuchs Schiffsfonds
Die Schiffsfondsanleger bekommen immer mehr Druck durch die Rahmenbedingungen. Sie müssen sehen, dass sich aus dem Schiffsfonds aussteigen können. Dazu können sie sich vom Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen oder sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von Rechtsanwalt Steffens und Rechtsanwältin Dreßler über die  wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Schiffsfonds informieren. 

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anzuschließen.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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khsteff