Samstag, September 21, 2013

K1-Fonds/Vienna Life-Fondspolice: Zahlreiche Klagen gegen Vienna Life Lebensversicherung!

Oftmals gute Schadensersatzchancen für Geschädigte! Achtung: Es droht Verjährung! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben zahlreiche Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung eingeleitet.
Oftmals gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Klagen für geschädigte Anleger der Vienna Life-Fondspolice bei Gerichten in ganz Deutschland gegen die Vienna Life Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein eingereicht. Diverse Gerichtstermine der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte finden im November 2013 vor Gerichten in ganz Deutschland statt!

Geltend gemacht wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung, da Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte unter anderem nicht auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen wurden, wofür die Vienna Life-Lebensversicherung nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haftet, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und wegen weiterer Versäumnisse.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Unserer Ansicht nach ist die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Prüfungspflichten hinsichtlich der zugrunde liegenden K1-Fonds nicht in ausreichendem Maße nachgekommen,  wofür sie unserer Ansicht nach haftet.“

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Fall gegen die Vienna Life-Lebensversicherung nochmals ausdrücklich bestätigt, international für Klagen gegen die Vienna Life-Lebensversicherung zuständig zu sein, obwohl die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Sitz in Liechtenstein hat und obwohl die beklagte Vienna Life-Lebensversicherung angeführt hat, dass deutsche Gerichte gar nicht zuständig sein sollten, sondern die Gerichte in Liechtenstein.

Auch in Österreich hat eine österreichische Kanzlei, die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitet, inzwischen Klagen für österreichische Geschädigte in Österreich eingereicht, auch in Liechtenstein selbst hat eine mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitende Kanzlei bereits diverse Klagen gegen Vienna Life eingereicht.

Geschädigte Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice sollten daher nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht länger warten, sondern umgehend tätig werden., zumal in diversen Fällen auch in Kürze Verjährung einzutreten droht.

Betroffene K1-Anleger und auch Anleger der K1-Vienna Life-Fondspolice können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „K1 Group" anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 09. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen. 

Freitag, September 20, 2013

Concept1 - vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Im Betrugsfall Concept1 hat das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 10.09.2013 Rechtsanwalt Schwartz als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.


Dieser soll entsprechend des vorhergehenden Beschluss bis zum 07.10.2013 gutachterlich prüfen, ob eine für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens erforderliche Masse zur Verfügung steht. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind vorläufig untersagt bzw. einstweilen eingestellt.

Es ist aufgrund der vorhandenen durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten Vermögenswerte davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben alle Gläubiger, dieselbe Stellung. ,,Ich gehe nicht davon aus, dass einige Gläubiger insolvenzfeste Ansprüche sichern konnten", so BSZ-Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Torsten Geißler aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena. ,,Hierfür war die zur Verfügung stehende Zeit viel zu kurz. Gleichwohl war es sinnvoll, sich zunächst im Wege der dinglichen Sicherung Zugriff auf die Vermögenswerte zu verschaffen, da die Frage, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, noch nicht abschließend geklärt ist", so Geißler weiter.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Anleger gehalten, ihre Forderungen fristgerecht zur Tabelle anzumelden und entsprechend zu belegen.

,,Wir nehmen für unsere Mandanten die Überwachung der Fristen und die Forderungsanmeldung natürlich sorgfältig vor, um keiner Ansprüche verlustig zu gehen", erklärt Geißler. Die Tücke liegt hier nämlich darin, dass die Anleger einem Betrug aufgesessen sind, und die Anleger dies entsprechend anmelden müssen. Gegebenenfalls müssten im Falle des Bestreitens der Forderungen Feststellungsklagen erhoben werden.

Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, geht das Rennen um die Vermögenswerte weiter. Diejenigen Anleger, die bereits dingliche Sicherungen erlangt haben, haben hier natürlich die besten Karten. Zunächst gilt es also das Gutachten abzuwarten und die Staatsanwaltschaft bei der Suche nach weiteren Vermögenswerten zu unterstützen.
  • Durch die hohe Zahl der  Mitglieder in der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Concept1" und dadurch, dass so gut wie jeder Betroffene zur Aufarbeitung des Falles ein Stück beitragen konnte, stellt sich für die Fachanwaltskanzlei und Vertrauenskanzlei des BSZ e.V. aus Jena der Sachverhalt nun schlüssig dar. Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass dies unter anderem ein großer Vorteil einer großen Gemeinschaft von Geschädigten ist, die zusammen für ihre Rechte streitet. Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft ,,Concept 1" anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Mittwoch, September 18, 2013

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einem weiteren Verfahren erneut mit der  Schadensersatzklage eines Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst. 


Der Kläger erwarb im Dezember 2007 von der beklagten Bank für einen  Anlagebetrag in Höhe von 102.000 EUR 100 Stück "Bonus Express Defensiv  Zertifikate II" zum Nennwert von je 1.000 EUR zuzüglich eines  Ausgabeaufschlags von 2%. Hierbei handelt es sich um  Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers  Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman  Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der  Rückzahlung der Zertifikate sowie mögliche Bonuszahlungen an die Anleger  sollten nach näherer Maßgabe der Zertifikatbedingungen von der  Wertentwicklung des Dow Jones EuroSTOXX 50 Index abhängig sein, mit  denen das Zertifikat unterlegt war. Die Beklagte erwarb die Zertifikate  von der Emittentin zum Stückpreis von 972,50 EUR; ob sie den Kläger in dem  Beratungsgespräch über diesen - von ihr vereinnahmten - Einkaufsrabatt  von 27,50 EUR je Zertifikat aufgeklärt hat, ist zwischen den Parteien  streitig. Daneben erhielt sie den Ausgabeaufschlag, worauf in der vom  Kläger unterschriebenen Kauforder hingewiesen wurde.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und  der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden  die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. 

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages gerichtete Klage  hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. 

Für den Fall eines Festpreisgeschäfts hat der XI. Zivilsenat durch seine Urteile vom 27. September 2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10; vgl.  Pressemitteilung 145/2011) und vom 26. Juni 2012 (XI ZR 316/11; vgl.  Pressemitteilung 99/2012) entschieden, dass die beratende Bank den  Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden  Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären  muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts  (Kaufvertrag) erfolgt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.  Daran hat sich auch durch die zum 1. November 2007 in Kraft getretene  und damit für den vorliegenden Fall maßgebliche Neufassung der §§ 31 ff.  des Wertpapierhandelsgesetzes durch das  Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) nichts geändert.

Durch dieses Gesetz wurden die Richtlinien  2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004  (Finanzmarktrichtlinie) und 2006/73/EG der Kommission vom 10. August  2006 (Durchführungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt, die jedoch  nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil  vom 30. Mai 2013 - C-604/11, ZIP 2013, 1417) bei Verstößen gegen die  gemäß diesen Richtlinien erlassenen Vorschriften lediglich  Verwaltungsmaßnahmen oder Verwaltungssanktionen gegen die  verantwortlichen Personen fordern, die Festlegung etwaiger vertraglicher  Folgen aber den innerstaatlichen Rechtsordnungen überlassen. Ob die  Richtlinien oder §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, den Banken in  aufsichtsrechtlicher Hinsicht eine Pflicht zur Offenlegung von  Gewinnmargen oder Einkaufsrabatten auferlegen, hat der Senat  offen gelassen. Denn dies würde auch unter Beachtung der europarechtlich
geprägten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität keine  zivilrechtliche Haftung der Banken begründen.

Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 
 
LG Heidelberg vom 19. Juli 2011 - 2 O 301/10 
OLG Karlsruhe vom 17. Juli 2012- 17 U 148/11 (veröffentlicht: WM 2012,
2333) 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 149  des  Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013.

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Montag, September 16, 2013

PONAXIS AG/ loginet3 AG: Exzellente Erfolgsaussichten.

Die Anleihegläubiger der insolventen loginet3 AG können nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte die Schäden aus den Investments gegen die ehemaligen ACCESSIOvorstände Driver und Bengsch und gegen die Münchener DAB bank AG geltend machen.


Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte wurden von den Gläubigern der insolventen PONAXIS AG/ loginet3 AG zum Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. Nach Lage der Dinge werden die Betroffenen im Insolvenzverfahren leer ausgehen. Deshalb haben die Anlegeranwälte Ansprüche gegen alle in Betracht kommenden Haftungsgegner recherchiert. Und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die meisten Betroffenen mit ganz ausgezeichneten Erfolgschancen die aus dem Kauf der Schrottpapiere erlittenen Schäden gegen Dritte geltend machen können.

Nach Lage der Dinge geht die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jennifer Griebe davon aus, dass die meisten Betroffenen auch Schadensersatzansprüche gegen die Berater und/oder die Unternehmensverantwortlichen der die Schrottpapiere vermittelnden ACCESSIO AG, früher Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG, sowie Ansprüche gegen die hinter den Kulissen des ACCESSIO Skandals agierende Münchener DAB bank AG als Depotbank der meisten ACCESSIO Kunden haben.

Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben für sehr viele ACCESSIO Geschädigte Schadensersatzklagen gegen die beiden unternehmensverantwortlichen ACCESSIO Macher, Andre Driver und Carsten Bengsch, geltend gemacht und vertreten die Meinung, dass die beiden Herren den Geschäftsbetrieb des Wertpapierhandelshauses von Anfang an darauf ausgerichtet haben, an und für sich sicherheitsorientierte Kapitalanleger unwissend in hochspekulative, wirtschaftlich sinnlose Investments, zu denen unter anderem die Anleihen der PONAXIS AG/ loginet3 AG zählen, zu treiben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia das Neves Sequeira sagt: "Der Bundesgerichtshof hat in einer Aufsehen erregenden mündlichen Verhandlung in einem anderen Zusammenhang festgestellt, dass die Kunden der ACCESSIO AG systematisch falsch beraten wurden. Und das ist auch das Ergebnis einer Untersuchung einer bedeutenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Wir gehen deshalb davon aus, dass die beiden ehemaligen ACCESSIO Vorstände dieses inkriminierte System gezielt geschaffen haben, um ganz konservative, sicherheitsorientierte Kunden abzuziehen. Daraus folgen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die beiden Herren Driver und Bengsch."

Darüber hinaus sind die BSZ e.V. Anlegeranwälte durch ihre Recherchen in der Sache zu der Einschätzung gekommen, dass die Münchener DAB bank AG haftet. Die Bank hat die Depots der meisten ACCESSIO Kunden geführt: "Wir haben Tatsachen ermittelt, die den Schluss nahe legen, dass die Bank die ACCESSIO AG als sprichwörtliche Drückerkolonne  genutzt hat. Die DAB Bank AG hat bei der Vermittlung der Schrottpapiere kräftig mitverdient. Obwohl sie nach unserer Einschätzung wusste, dass die meisten Wertpapiere, die das Itzehoer Wertpapierhandelshaus vermittelt hat, für die meisten Kunden viel zu riskant gewesen sind. Und das hat Folgen. Als Depotbank der meisten ACCESSIO Kunden ist sie verpflichtet gewesen, die Kunden gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass die von der ACCESSIO AG vermittelten Wertpapiere viel zu riskant für sie sind", meint Frau Rechtsanwältin Griebe und führt aus: "Das hat sie nach den bisherigen Ermittlungen grob fehlerhaft erledigt. Wir führen mittlerweile in rund 400 Fällen äußerst erfolgsträchtige Prozesse gegen die Münchener Bank und das Oberlandesgericht München hat die Bank sogar schon in einer Sache, die jetzt beim Bundesgerichtshof zur Prüfung liegt, verurteilt."

Das sind nach der Meinung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte exzellente Voraussetzungen, um alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Rechtsanwältin Sequeira: "Und das sollten die Betroffenen bald erledigen lassen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen könnten einige Forderungen schon Ende dieses Jahres verjähren. Und verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden."

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. September  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

BGH: Keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei Falschberatungen

Der III. Zililsenat kassiert die anlegerfeindliche Rechtsprechung des OLG Celle.


Der Bundesgerichtshof, diesmal der für das Vermittlerrecht zuständige III. Zivilsenat, hat erneut die Rechte der Anleger im Kampf ums Recht entscheidend gestärkt. Kapitalanleger können, wenn sie falsch beraten wurden, Schadensersatzansprüche aus Investments geltend machen. Bis jetzt wurden von den Instanzgerichten uneinheitlich hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast beim Vortrag zur Falschberatung gestellt. Einige Gerichte haben vereinzelt den genauen Wortlaut der Aussagen des Beraters zu den Risiken des Investments gefordert. Und das ist in vielen Fällen unter Berücksichtigung der oft lange zurückliegenden Beratungen für die geschädigten Anleger schwierig gewesen.

Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.12.2012 (III ZR 66/12) klargestellt, dass an den Sachvortrag für die Behauptung der Falschberatung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Einzelfall reicht es aus, dass der Anleger mit seinen Worten den Sinn und die Wirkung der Aussagen des Beraters mit dem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Und dann muss der Berater substantiiert vortragen, dass die Beratung nicht fehlerhaft gewesen ist (BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).

Der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten meint: ,,Der Bundesgerichtshof ist in der Sache ganz entschieden den vollkommen überzogenen Anforderungen des Oberlandesgerichts Celle (Entscheidung vom 30.01.2012, 11 U 2/11) entgegengetreten und hat damit die Erfolgschancen der betroffenen Anleger wieder ganz wesentlich gestärkt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Freitag, September 13, 2013

Cargofresh AG: Exvorstand hat Anleger getäuscht. Betroffene können Schadenserstaz geltend machen.

Der ehemalige Vorstand der insolventen Ahrensburger Cargofresh AG hat nach der Einschätzung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte die Anleihegläubiger getäuscht. Das wesentliche Geschäftsmodell, die CA Technik, war bis zuletzt mangelhaft. Das Unternehmen konnte damit kein Geld verdienen. Betroffene fühlen sich betrogen.


Knapp 2.000 an und für sich sicherheitsorientierte Kapitalanleger wurden vom Itzehoer Wertpapierhandelshaus ACCESSIO AG in die hochspekulativen Schrottpapiere der Cargofresh AG geredet. Das Unternehmen ging pleite; die Betroffenen verloren viel Geld.

Jetzt zeichnet sich nach der Einschätzung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper für viele Betroffene die Möglichkeit ab, das Geld zurückzuholen. Von den ACCESSIOmachern Andre Driver, Carsten Bengsch, der Münchener DAB bank AG und, nicht zuletzt, vom ehemaligen Vorstand der Cargofresh.

Rechtsanwältin Jennifer Griebe: "Wir vertreten die Meinung, dass die beiden Herren Driver und Bengsch den Geschäftsbetrieb des Wertpapierhandelshauses von Anfang an darauf ausgerichtet haben, an und für sich sicherheitsorientierte Kapitalanleger unwissend in hochspekulative, wirtschaftlich sinnlose Investments, zu denen unter anderem die Anleihen der Cargofresh AG zählen, zu treiben."

Und das wurde höchstrichterlich flankiert: Der Bundesgerichtshof hat in einer Aufsehen erregenden mündlichen Verhandlung in einem anderen Zusammenhang festgestellt, dass die Kunden der ACCESSIO AG systematisch falsch beraten wurden. Und das ist auch das Ergebnis einer Untersuchung einer bedeutenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte gehen davon aus, dass die beiden ehemaligen ACCESSIOvorstände dieses inkriminierte System gezielt geschaffen haben, um ganz konservative, sicherheitsorientierte Kunden abzuziehen. Daraus folgen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die beiden Herren Driver und Bengsch.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Darüber hinaus sind wir durch unsere Recherchen in der Sache zu der Einschätzung gekommen, dass die Münchener DAB bank AG auch haftet. Die Bank hat die Depots der meisten ACCESSIO Kunden geführt. Wir haben Tatsachen ermittelt, die den Schluss nahe legen, dass die Bank die ACCESSIO AG als sprichwörtliche Drückerkolonne  genutzt hat. Die DAB Bank AG hat bei der Vermittlung der Schrottpapiere kräftig mitverdient. Obwohl sie nach unserer Einschätzung wusste, dass die meisten Wertpapiere, die das Itzehoer Wertpapierhandelshaus vermittelt hat, für die meisten Kunden viel zu riskant gewesen sind."

Und das hat Folgen. Als Depotbank der meisten ACCESSIO Kunden ist sie verpflichtet gewesen, die Kunden gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass die von der ACCESSIO AG vermittelten Wertpapiere viel zu riskant für sie sind. Das hat sie nach der Einschätzung der Hamburger Anlegeranwälte grob fehlerhaft erledigt. Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte führen mittlerweile in rund 400 Fällen erfolgsträchtige Prozesse gegen die Münchener Bank und das Oberlandesgericht München hat die Bank sogar schon in einer Sache, die jetzt beim Bundesgerichtshof zur Prüfung liegt, verurteilt.

Zudem haben die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte festgestellt, dass die CA Technologie, mit der die Cargofresh AG Geld verdienen wollte, von Anfang an und bis zuletzt nicht richtig funtkioniert hat. Bei der CA Technolgie handelt es sich um ein besonderes Kühlsystem, mit dem zum Beispiel Südobst in fernen Ländern reif geerntet werden und auf dem Weg nach Europa unter Ausschluss des Sauerstoffs über Wochen hinweg frisch gehalten wird. Das hätte die Produktqualität ganz wesentlich verbessert. Aber die Cargofresh AG war bis zuletzt nicht in der Lage, die Technik marktfähig zu machen.

Das sind zwei nach der Einschätzung der auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälte ganz wichtige Informationen für alle Anleger gewesen, die der Exvorstand nicht weitergegeben hat. Nach Lage der Dinge hätten die meisten Betroffenen in dem Fall nicht gekauft. Und keinen Schaden erlitten. Jetzt können sie den aus den Informationspflichtverletzungen folgenden Schaden gegenüber dem Vorstand geltend machen. Und der haftet dann gegebenenfalls mit seinem Privatvermögen.

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HCI Schiffsfonds MS City of Guangzhou: Anleger werden zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert

Die Anleger des Schiffsfonds HCI Schiffsfonds MS City of Guangzhou werden zurzeit von der Gesellschaft aufgefordert, weitere Nachzahlungen zu leisten. Der Fonds befindet sich somit erneut in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Neu ist diese Erfahrung für die Anleger der MS City of Guangzhou aber keineswegs, mussten sie doch bereits im Jahr 2011 Zahlungen leisten.


,,Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
  • BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne für betroffene Anleger die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS City of Guangzhou gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Lehman-Zertifikate: Viele Klagen gegen Hamburger Sparkasse (,,Haspa") endeten mit gütlichen Einigungen.

Die letzten 9 Klagen des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay gegen die Hamburger Sparkasse (,,Haspa") wegen Lehman-Zertifikate (Medien berichteten) enden mit gütlicher Einigung i.H.v. 70% zzgl. ca. 10% Zinsen und 15% Insolvenzzahlung. 


Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg in einem Präzedenzfall hätte die Haspa sonst wohl verloren, insb. da ihre Kundenberater ein Totalverlustrisiko verschwiegen.

Die vorherigen Klagen des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay gegen die Haspa endeten mit gütlichen Einigungen i.H.v. mind. 50% und 1 Niederlage. Damit ist die Bilanz 5 Jahre nach der Lehman-Pleite (15.9.08) überraschend positiv, insb. da es bisher nur negative Urteile vom BGH gab. Daher wird es bald auch eine Siegesfeier und ein Film-Drehbuch mit Happy-End geben. Dazu passend das Bibelzitat Ezekiel 25:17.

Von der Haspa hingegen kein Wort der Reue, offenbar weil ihre Rechnung dennoch aufgeht. Denn die meisten der betagten Haspa-Opfer trauten sich nicht zu klagen, so dass ihre Ansprüche wohl verjährt sind. Die Verjährungsfrage wird zurzeit noch in Parallelverfahren vom OLG Hamburg geklärt. Die von dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Dr. Can Ansay geführten Lehman-Klagen gegen andere Banken und Ratingagenturen dauern noch. Der Kampf gegen das Böse geht also weiter.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lehman Brothers (aber auch für viele andere Anlagen) gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Donnerstag, September 12, 2013

Praktiker-Anleihen: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Praktiker-Anleihen: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Anleihegläubiger! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Nach der Insolvenz der Baumarktkette Praktiker sind nicht nur die Angestellten und Gläubiger von Praktiker in großer Sorge, sondern auch zahlreiche Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe, die Anfang 2011 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 250 Mio. EUR und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert wurde.

Diese werden wohl in einiger Zeit ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen, um im Rahmen einer Insolvenzquote von eventuellen Zahlungen zu profitieren.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Anleger der Praktiker-Anleihe mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, gegen mögliche Prospektverantwortliche prüfen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), hierzu: ,,Von Anfang an lief es nicht rund für die Anleiheinhaber. Zwar lockte die Praktiker-Anleihe mit hohen Zinsen von 5,875 %, aber schon 2012 sollten die Anleihegläubiger auf einen Großteil der Zinsen verzichten. Seit der Insolvenz von Praktiker ist die Anleihe schwer abgestürzt, teilweise auf unter 10 % des Nennwertes, was für viele Anleger, die die guten Namen von Praktiker vertraut haben, ein schwerer Schlag ins Gesicht ist. Schlimmstenfalls droht der Totalverlust."

Hier sollten betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe jedoch berücksichtigen, dass für die Geltendmachung eventueller Prospekthaftungsansprüche Eile geboten ist, denn da die Praktikeranleihe im Januar/Februar 2011 emittiert wurde, droht wegen der kurzen Prospekthaftungsvorschriften im engeren Sinne im Januar/Februar 2014 die Verjährung eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne einzutreten. Auch sollten die Anleihegläubiger ihre Interessen im Insolvenzverfahren bündeln.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierfür eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit gewinnen. Diese hat bereits bei anderen Anleihepleiten wie z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, WGF AG, First Real Estate GmbH, DEIKON GmbH, GlobalSwissCapital AG, Solar Millenium AG, Solen AG, u.a. mehrere tausend Geschädigte vertreten und konnte hierbei bereits viele gerichtliche Erfolge erzielen wie z.B. vollständig obsiegende Urteile gegen die jeweiligen Prospektverantwortlichen im Fall First Real Estate GmbH, GlobalSwissCapital AG oder erst vor kurzem erst -noch nicht rechtskräftige- Urteile in der Angelegenheit Solar Millenium AG. In der Angelegenheit Solen AG wurde die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner vor kurzem in den Gläubigerausschuss gewählt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. September  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, September 11, 2013

Verschweigen der Annahme von Kickbacks (Rückvergütungen) bei der Vermittlung von Kapitalanlagen.

BGH: Die Karlsruher Richter fegen Banken-Argumente zur angeblichen Unerheblichkeit der Falschberatung bei Kickbacks vom Tisch. Banken bringen bei Kickback-Prozessen oft das Argument, dass der Kunde auch gekauft hätte, wenn er das gewusst hätte. Das ließen die Richter nicht geltend. Wenn sie das nicht beweisen können, haften sie.


Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile unmissverständlich klargestellt, dass das Verschweigen der Annahme von Kickbacks (Rückvergütungen) bei der Vermittlung von Kapitalanlagen wegen der Verschleierung des Interessenkonflikts der Banken an der Vermittlung der Investments eine Schadensersatz begründende Informationspflichtverletzung ist. "Und das scheinen auch die Banken begriffen zu haben," sagt der auf das Bank- und Kapitalmarkt spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den Hamburger GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälten.

Deshalb haben die Banken in der jüngeren Vergangenheit in vielen Fällen damit argumentiert, dass die Kunden auch gekauft hätten, wenn sie sie nicht falsch beraten hätten. Und behauptet, dass sie in den Fällen nicht für den aus dem Investment folgenden Schaden gerade stehen müssen.

Dem ist der Bundesgerichtshof entschieden entgegengetreten: "Wenn eine Bank einen Anleger nicht über Rückvergütungen aufklärt, die sie durch die Vermittlung der Kapitalanlage kassiert, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde das entsprechende Finanzprodukt vielleicht trotzdem gekauft hätte."

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Kickbackrechsprechung konkretisiert. Und die Erfolgschancen geschädigter Kapitalanleger erneut wesentlich verbessert. Denn faktisch ist das eine Beweislastumkehr; die Banken müssen jetzt beweisen, dass der Kunde auch gekauft hätte, wenn er falsch beraten worden wäre. Und das können die nach unserer Einschätzung meistens nicht."

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Beteiligung an dem Medienfonds VIP 3. Weder im Verkaufsprospekt noch in einem Kaufformular ("Vermögensanlagebogen") oder mündlich informierte ihn die Bank konkret darüber, dass aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft - etwa den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen - 8,25% an sie selbst zurückgingen. Weil dies ,,hinter dem Rücken des Anlegers" erfolgt sei, hat das Geldinstitut den Bundesrichtern zufolge seine Beratungspflichten verletzt (BGh, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10).

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung stellt zutreffend fest: "Gerade wenn es mehrere Handlungsalternativen für den Kunden gibt, muss ihn die Bank nach diesem Richterspruch vollständig aufklären. Zur Begründung heißt es darin: Einem Geschädigten wäre wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kickback-Zahlungen reagiert hätte. Auch ein Entscheidungskonflikt des Anlegers bei korrekter Aufklärung, ob er das empfohlene Produkt trotz des Eigeninteresses der Bank erwerben will, steht deren Haftung somit nicht entgegen."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Kick-Backs/verdeckte Gebühren gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Dienstag, September 10, 2013

Durchbruch für Anleger der MS Santa-B Schiffe:

OLG Schleswig erteilt Hinweisbeschluss an die Targobank wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit der Berufung gegen Urteil des LG Itzehoe.


Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom  28.08.2013 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die Targobank darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Targobank im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B gezeichnet hatte. Der Mandant der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte machte geltend, von der Targobank fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Darüber hinaus sei er nicht auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten hingewiesen worden. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Itzehoe ein, das die Targobank daraufhin Anfang des Jahres zu Schadensersatz verurteilt. Dagegen hatte die Targobank Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte nun per Beschluss, dass es keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Targobank sehe. Denn bei der MS Santa-B seien allein für die  Beschaffung des einzuwerbenden Kommanditkapitals Kosten in Höhe von über 20 % angefallen. Hierüber hätte deutlich aufgeklärt werden müssen, was nur möglich sei, wenn der Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben wird. 

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Der Beschluss stellt nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälten einen Durchbruch für die Anleger der MS Santa-B auf dem Weg, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, dar. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn nun hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass die sog. Weichkosten bei der MS Santa-B, wie im Übrigen auch bei vielen anderen Schiffsfonds, so überhöht waren, dass Anlageberater hierauf deutlich hinweisen müssen. Nach unserer Erfahrung wurde dies aber nur in seltenen Fällen getan, sodass sich hieraus in vielen gleichgelagerten Fällen eine Schadensersatzpflicht des Anlageberaters ergeben kann."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.

  • BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne für betroffene Anleger die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa-B gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Windreich GmbH: Insolvenz angemeldet!

Anleihegläubiger befürchten hohe Verluste und bündeln Interessen  über die "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Windreich-Anleihen".


Die Windreich GmbH hat am 6. September 2013 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt: Anleihebesitzer sind in großer Sorge um ihr Investment und schließen sich beim BSZ e.V. in Interessengemeinschaft zusammen!

Windreich hat drei unterschiedliche Anleihen begeben: WKN A1CRMQ / ISIN DE000A1CRMQ7 über 50 Mio. EUR mit einer Laufzeit bis 1. März 2015 und einem Coupon von 6,5%. Eine weitere Anleihe hat die WKN A1CRMR / ISIN DE000A1CRMR5 mit gleicher Laufzeit und gleichem Emissionsvolumen bei einer Verzinsung von 6,75%. Die Anleihe WKN A1H3V3 / ISIN DE000A1H3V38 läuft bis 15. Juli 2016 mit einem Volumen von EUR 75 Mio. und Zins von 6,5%.

Schon seit geraumer Zeit machten sich Anleihebesitzer Sorgen um ihr Geld: Die Staatsanwaltschaft ermittelt und Unternehmenschef Willi Balz musste immer wieder auf wacklige Brückenfinanzierungen bauen. Nun sind diese eingestürzt.

Die F.A.Z berichtet: ,,Am Freitag [06.09.2013] hat Balz für die Windreich GmbH Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Das bestätigte das Amtsgericht Esslingen auf Anfrage der F.A.Z. Balz hat nach dem neuen Insolvenzrecht die Eigenverwaltung beantragt und zumindest vorläufig auch bewilligt bekommen. Als Sachwalter ist der Stuttgarter Anwalt Holger Blümle berufen worden. Blümle ist Partner der Kanzlei Schultze & Braun. Weder Balz noch Blümle waren für eine Stellungnahme zu erreichen."

Dazu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,Damit sind Anleihegläubiger heftig vor den Kopf gestoßen: Erst vor wenigen Tagen versprach Balz anlässlich einer spektakulären Pressekonferenz, dass seine Unternehmensgruppe auf gutem Wege sei. Täglich kommunizierte er bis zuletzt die tollen Fortschritte bei der finanziellen Gesundung. Nur: Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Eigenverwaltung hatte er da wohl schon fertig vorbereitet in der Tasche. Dazu passt: Über die angeblichen Sanierungserfolge hat Balz unaufgefordert per Mailings informiert, über den Insolvenzantrag hat er kein Wort verloren."

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Liebscher weiter: ,,Das Vertrauen ist also weg und Anleihegläubiger müssen sich fragen, ob sie eine Insolvenz in Eigenverwaltung, bei der also der Bock zum Gärtner gemacht wird, unterstützen. Ob es bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt oder ein richtiger Insolvenzverwalter bestellt wird, der die Verwicklungen in der Windreich-Gruppe aufarbeitet, - dabei haben die Anleihebesitzer ein gewichtiges Wort mitzureden. Dazu sollten Anleihegläubiger ihre Interessen über den BSZ e.V. bündeln."

Dr. Liebscher zudem: ,,Wir fordern zudem in jedem Fall die Einrichtung eines Gläubigerausschusses, um die Gläubigerrechte ausreichend zu wahren. Bekanntermaßen nutzen viele in Insolvenz gegangene Unternehmen die jüngst vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, die Abwicklung der Insolvenz in Eigenregie durchzuführen. Mit anderen Worten: Dieselben Verantwortlichen, die für das Unternehmen in die Pleite geführt haben, sollen es dann wieder fit machen. Wir haben große Bedenken, ob dies bei Windreich zielführend sein kann."

Für die Anleihebesitzer drohen jetzt also erhebliche Verluste auf die Nominale. Und dies schon wieder mit einem Unternehmen aus dem Sektor Erneuerbare Energien (EEG). Denn die Negativmeldungen reißen nicht ab: Egal, ob SiC Processing, BKN biostrom, Centrosolar, SolarWorld, Solen AG...alles Anleiheemittenten aus dem EEG-Sektor mit erheblichen Finanzproblemen. Bei all diesen Unternehmen vertritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner bereits eine Vielzahl geschädigter Anleihegläubiger.

Anleihegläubiger der Windreich GmbH sollten zweigleisig fahren: Zum einen gilt es, seine Rechte im Insolvenzverfahren zu sichern, zum anderen gilt es die Geltendmachung von Schadensersatz- und Prospekthaftungsansprüchen vorzubereiten. In diese Richtung deuten ja bereits die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Die bundesweit tätige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Erst vor drei Wochen wurde bspw. Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von Anleihegläubigern in der Insolvenz der Solen AG (ebenfalls EEG-Sektor) in den Gläubigerausschuss zur Kontrolle des Insolvenzverwalters und der Interessensicherung der Anleihebesitzer gewählt. Rechtsanwalt Dr. Liebscher vertritt bereits eine Reihe von Windreich-Anleihegläubigern. Denn diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Windreich, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleihe-Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Die Kanzlei vertritt Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzt Schadensersatzansprüche durch, z.B. wegen Prospekthaftung oder sittenwidriger Schädigung. Gerade diese Ansprüche kommen im Fall Windreich in Frage: Darauf deuten die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hin. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei übernimmt zudem Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Stimmrechtsvertretungen in Gläubigerversammlungen übernimmt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  kostenlos.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, September 09, 2013

Greenvironment plc: Lag Marktmanipulation vor? BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben

Die Firma ,,Greenvironment plc", die im Bereich grüner Investments tätig war, musste am 31.08.2012 Insolvenz anmelden. Viele Geschädigte Anleger fragen sich, ob hierbei alles mit rechten Dingen zuging, oder ob nicht vielmehr ein Fall von strafbarer Marktmanipulation vorlag.


Die BaFin und die Staatsanwaltschaft Berlin haben wohl bereits Ermittlungen aufgenommen.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner, die bereits seit 11 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig ist und bereits diverse Marktmanipulationsfälle genauso wie Fälle aus dem Beriech ,,grüner Investments" erfolgreich bearbeitet hat, betreut die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Greenvironment plc.

,,Wir werden zunächst Akteneinsicht für die Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft Berlin beantragen, um zu überprüfen, ob sich berechtigte Ansprüche der Anleger ergeben," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner.  Betroffene Anleger können sich, auch zum Informationsaustausch, der BSZ e.V.-IG ,,Greenvironment plc" anschließen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Greenvironment plc beizutreten.

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Freitag, September 06, 2013

Juragent: Anleger setzen Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen durch.

JuragentProzesskostenfondsKG:  - Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vollstreckt für die von ihr vertreten Anleger ausstehende Garantieausschüttungsansprüche nebst Gerichts- und Anwaltskosten erfolgreich gegen 4Lif GmbH & Co. KG (vormals PKF IV)


Seit dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11.11.2010 dürfte nunmehr auch die letzte gerichtliche Hürde für die Anleger des PKF IV (jetzt 4Lif GmbH & Co, Prozesskostenfonds KG) genommen worden sein, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 gerichtlich durchzusetzen.

Nunmehr konnten die ersten titulierten Ansprüche auf Auszahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen auch erfolgreich vollstreckt werden. Die Anleger haben Ihre Gelder bereits erhalten!

Da die Garantieansprüche für das Jahr 2009 im Mai 2010 fällig waren, drohen die Ansprüche zum 31.12.2013 zu verjähren, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger des PKF IV vertritt.

Die in den letzten Monaten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeigten nunmehr Erfolg. Nach Beauftragung des Gerichtsvollziehers konnten für alle von der Kanzlei mit der Vollstreckung beauftragten Anleger des PKF IV die ausstehenden Ansprüche auf Zahlung der jährlichen Garantieausschüttung vollständig vollstreckt werden.

Von Seiten der 4Lif wurden zudem auch die den Anlegern für die Durchsetzung ihrer Ansprüche entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe bezahlt.

Mit einer Vielzahl von Urteilen haben sowohl das Amtsgericht Berlin Charlottenburg , das Landgericht Berlin und auch das Kammergericht Berlin die 4Lif GmbH & Co. KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt.

Anleger, die ihre Beteiligung am PKF IV (4Lif) nicht an die Juraswiss S.A. abgetreten haben, sollten daher prüfen, ob ihnen noch weitere Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 zustehen.
  • In der Regel werden die Kosten eines solchen Verfahrens von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent beizutreten.

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Donnerstag, September 05, 2013

MPC Offen Flotte ("Santa-B Schiffe"): Gesellschafternetzwerk formiert sich!

Die ,,Santa-B Schiffe" werden außerhalb eines Insolvenzverfahrens verkauft. Vom Anlegergeld bleiben nur 4,41 % der Beteiligungssumme - weniger als das Agio. Doch die Anleger der MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe") sind nicht rechtlos gestellt.


Gesellschafternetzwerk in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe")  entsteht,

Anleger des Schiffsfonds MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe") können jetzt einem Gesellschafternetzwerk beitreten, um Informationen zu bündeln und ihre Interessen besser wahrzunehmen. Je mehr Gesellschafter sich diesem Netzwerk anschließen, umso wirkungsvoller kann Einfluss auf die Gesellschaft genommen werden.

...da die Treuhandkonstruktion ...

Viele Anleger haben sich nicht direkt, also als sog. unmittelbare Kommanditisten, sondern nur mittelbar über die Treuhänderin, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, an der Fondsgesellschaft MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe") beteiligt. Die Treuhänderin nimmt hierbei die Stimmrechte der einzelnen Anleger gebündelt wahr, um im vermeintlichen Interesse der Anleger zu handeln, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen und um damit den Kurs der Fondsgesellschaft maßgeblich mitzubestimmen. Die Treuhänderin fungiert also - untechnisch gesprochen - als verlängerter Arm der Anleger.

... ein zweischneidiges Schwert ist

Auf den ersten Blick scheint diese Beteiligungsform als durchaus bequem. Problematisch ist allerdings, dass sich die Anleger ihre Treuhänderin bei Zeichnung des Fonds MPC Offen Flotte (,,Santa-B Schiffe") nicht aussuchen konnten. Bereits im Rahmen der Konzeption stand die Treuhänderin fest. Die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH fungiert zudem bei zahlreichen anderen geschlossenen Fondsgesellschaften von MPC als Treuhänderin, was eine langjährige Zusammenarbeit vermuten lässt. So ist nicht auszuschließen, dass zur Wahrung des ,,Betriebsfriedens" die Vorhaben und strategischen Entscheidungen der Geschäftsführung durch die Treuhänderin lediglich ,,abgenickt" werden. Das Gesellschafternetzwerk soll hierzu nun einen Ausgleich schaffen.

Anleger können auch Schadensersatz verlangen

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtet hat, haben die an der MPC Offen Flotte (MS Santa-B Schiffe) beteiligten Anleger, gleich welche Beteiligungsform, gute Chancen, ihren Schaden von Kreditinstituten ersetzt zu bekommen, da sie regelmäßig nicht über die enormen Vertriebsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) informiert wurden. Nach der anlegerfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGH) müssen Kreditinstitute ungefragt über die genaue Höhe der vereinnahmten Provisionen aufklären. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte konnte auf diese Weise schon zahlreichen Anlegern zur Schadenskompensation verhelfen. Erst vor wenigen Tagen konnten wieder entsprechende Vergleiche abgeschlossen werden.

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Samstag, August 31, 2013

,,Kick-backs" von Schweizer Banken jetzt zurück fordern! Auch tausende Deutsche betroffen!

Schweizer Banken müssen ,,Retrozessionen" heraus geben. Auch tausende Deutsche können vermutlich Rückforderungsansprüche stellen. Achtung, es droht Verjährung!


Das Schweizer Bundesgericht (entsprechend dem deutschen BGH) hatte bereits mit Urteil vom 30.10.2012  entschieden, dass Schweizer Banken sog. ,,kick-backs", in der Schweiz ,,Retrozessionen" genannt, die sie von Drittanbietern für den Vertrieb der Fonds und strukturierten Produkten erhalten haben, zurück erstatten müssen.

Schweizer Banken müssen ihren Kunden nun diese ,,Kick-backs" zurück zahlen, es sei denn, man hat ausdrücklich unterschrieben, dass man auf die Auszahlung der ,,Kick-backs" verzichtet.

Auch viele tausende deutsche Anleger dürften von diesem Urteil betroffen sein, da mehr als die Hälfte der in der Schweiz verwalteten Gelder ausländischer Herkunft sind. ,,Während vor einigen Monaten die Banken eher noch die Forderungen der Kunden abgeblockt haben, ist nun verstärkt zu beobachten, dass diverse Banken auch bereits außergerichtlich zu Lösungen bereit sind," so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von Dr. Späth & Partner aus Berlin. ,,Da davon auszugehen ist, dass das Urteil auch rückwirkend für mehrere Jahre gilt, sind wohl sehr viele Anleger, auch deutsche Anleger, betroffen," so Dr. Späth. ,,Auch viele deutsche institutionelle Anleger wie z.B. Pensionskassen dürften betroffen sein und können nun die ,,Kick-backs" zurück fordern."

Hierbei kann es sich nach Ansicht von Dr. Späth durchaus um große Summen handeln. ,,Wer beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung einen Betrag von 1 Mio. EUR angelegt hat, bei dem können im Laufe der Jahre durchaus ca. 10 % des Geldes, und somit ca. 100.000,- EUR, an Retrozessionen an die jeweilige Bank geflossen sein. Bei höheren Summe entsprechend höhere Beträge, die nun von den Banken zurück gefordert werden können."

Dr. Späth geht davon aus, dass das Urteil zu einer Klagewelle gegen Schweizer Banken führen könnte, auch gegen große Institute, und diesmal auch ausländische Anleger, wie z.B. deutsche Anleger von den Banken ihr Geld zurück fordern werden, da es sich, anders als nach dem ersten Schweizer ,,Kick-back"-Urteil aus dem Jahr 2006 zum Großteil nicht mehr um undeklarierte Gelder handeln dürfte.  Doch Achtung: ,,Da in diversen Fällen, was immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, bereits zum Jahresende 2013 Verjährung einzutreten droht, sollte umgehend gehandelt werden," so Dr. Späth.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

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Freitag, August 30, 2013

Debi Select: Die Reise nach Minsk in Weissrussland und Infoveranstaltungen in Frankfurt / Berlin / München

Debi Select - Weitere Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zum Reisebericht der ,,Delegation Debi Select" nach Minsk in Weissrussland und zu den geplanten Infoveranstaltungen der Kanzlei Klumpe  in Frankfurt / Berlin / München


In den letzten Tagen erhielten die Anleger der Debi Select Fonds von Seiten der Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner ein weiteres Schreiben, in dem u.a. mitgeteilt wurde, dass die bereits mehrfach geplanten Informationsveranstaltung nun am 14./15.09.2013 stattfinden sollen. Weiter findet sich in diesem Schreiben ein schöner Reisbericht von der Fahrt nach Minsk, in der Deponieentgasungsanlagen besichtigt und gefilmt wurden.

Was das alles mit den von den Anlegern in die diversen Debi Select Fonds investierten Geldern zu tun haben soll, erschließt sich aus dem Bericht leider nicht.

Auch nach Erhalt dieses weiteren Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Debi Select riefen eine Vielzahl von Anlegern bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte an und baten um eine Einschätzung. Die Kanzlei CLLB, die derzeit mehr als 450 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 09.08.2013 derzeit wie folgt:

Der Informationsgehalt des Schreibens ist äußerst gering. Der Themenschwerpunkt liegt auf der Eröffnung einer Deponieentgasungsanlage Severnij in Weißrussland.

Fragt sich nur, welcher Anleger, der eine Beteiligung an einem der Debi Select Fonds gezeichnet hat, in Deponieentgasungsanlagen in Weißrussland investieren wollte. Die Deponien werden auch nicht von den Debi Select Fonds betrieben, sondern von einer Firma namens TDF-Ecotech.

Auf der Internetseite ,,Wikipedia" findet sich zu Weißrussland u.a. wie folgender Passus: ,,Westliche Beobachter bezeichnen das Land häufig als ,,letzte Diktatur Europas""

Die von der Kanzlei vertretenen Anleger wollten in gesicherte Forderungen investieren, nicht aber in Energieanlagen in Weißrussland. Zudem ist nach wie vor nicht geklärt, in welcher Beziehung die von den Anlegern der Debi Select zur Verfügung gestellten Einlagen zu den Energieanlagen in Weißrussland stehen.

Warum sollte die Firma TDF-Ecotech, die nach Angaben der Kanzlei Klumpe & Schröder die Anlagen konzipiert und betreibt, die daraus erwachsenden Gewinne an die Debi Select Fonds auszahlen und den Anlegern in Deutschland schenken?

Welche vertaglichen Regelungen bestehen zwischen den Debi Select Fonds und der Firma Ecotech? Sind bisher Geldbeträge aus den Debi Select Fonds an die Ecotech geflossen und falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang?

Welche Sicherungsrechte wurden vereinbart?

In einem der dem Schreiben der Kanzlei Klumpe beigfügten Reiseberichte (Anlage 2 - H. Hantscher) findet sich unter der Überschrift ,,Beteiligung der Fondsgesellschaft" der entscheidende Hinweis:

,,Letzte Klarheit über diesen Punkt konnte im Verlauf der Reise nicht vermittelt werden. Die Verantwortlichen auf Seiten der TDF-Ecotech verweisen dazu auf die in der finalen Phase befindlichen Gespräche mit dem gesamten Investorenkreis über die Kanzlei Klumpe."

Geklärt ist also bis heute nichts!

Nochmal:

Warum sollte die Firma TDF-Ecotech die Erlöse und Gewinne aus dem Betreiben ihrer Deponieentgasungsanlagen an Dritte (Debi Select Fonds / Anleger) verschenken?

Auch der weitere beigefügte  Reisebericht von Frau K. Kühner von der Beratungsgesellschaft ,,Die Wertschöpfer" klärt hierüber nicht auf. Dennoch kommt sie am Schluss ihres Berichts zu der Überzeugung, dass die Sanierung auf einem guten Weg ist. Eine nachvollziehbar Begründung für diese Einschätzung lässt sich der Stellungnahme leider nicht entnehmen.

Nach wie vor sind folgende Fragen offen:

Wie ist das Geld der Fonds tatsächlich investiert worden?

Warum gibt es hierüber bis heute keine nachvollziehbare Darstellung von Seiten des Fonds und seiner anwaltlichen Vertreter?

Und wer bezahlt die Reisekosten der Teilnehmer der Informationsreise nebst Kammermann und Journalist, die zur feierlichen Eröffnung der Deponieentgasungsanlagen nach Weißrussland fahren?

Es bleibt abzuwarten, ob all diese ungeklärten Fragen auf der Informationsveranstaltung geklärt werden können.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wird für die von ihr vertretenen Anleger auf der Infoveranstaltung vor Ort sein und die angekündigten Sanierungsbemühungen weiter beobachten.

Fazit:

Konkretes wird von Seiten der Debi Select bisher nicht erklärt. Nach wie vor fehlt die Aufklärung über den Verbleib der bei den Anlegern eingesammelten Gelder.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Istvàn Cocron 
            

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbcoc