Mittwoch, September 11, 2013

Verschweigen der Annahme von Kickbacks (Rückvergütungen) bei der Vermittlung von Kapitalanlagen.

BGH: Die Karlsruher Richter fegen Banken-Argumente zur angeblichen Unerheblichkeit der Falschberatung bei Kickbacks vom Tisch. Banken bringen bei Kickback-Prozessen oft das Argument, dass der Kunde auch gekauft hätte, wenn er das gewusst hätte. Das ließen die Richter nicht geltend. Wenn sie das nicht beweisen können, haften sie.


Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile unmissverständlich klargestellt, dass das Verschweigen der Annahme von Kickbacks (Rückvergütungen) bei der Vermittlung von Kapitalanlagen wegen der Verschleierung des Interessenkonflikts der Banken an der Vermittlung der Investments eine Schadensersatz begründende Informationspflichtverletzung ist. "Und das scheinen auch die Banken begriffen zu haben," sagt der auf das Bank- und Kapitalmarkt spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den Hamburger GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälten.

Deshalb haben die Banken in der jüngeren Vergangenheit in vielen Fällen damit argumentiert, dass die Kunden auch gekauft hätten, wenn sie sie nicht falsch beraten hätten. Und behauptet, dass sie in den Fällen nicht für den aus dem Investment folgenden Schaden gerade stehen müssen.

Dem ist der Bundesgerichtshof entschieden entgegengetreten: "Wenn eine Bank einen Anleger nicht über Rückvergütungen aufklärt, die sie durch die Vermittlung der Kapitalanlage kassiert, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde das entsprechende Finanzprodukt vielleicht trotzdem gekauft hätte."

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Kickbackrechsprechung konkretisiert. Und die Erfolgschancen geschädigter Kapitalanleger erneut wesentlich verbessert. Denn faktisch ist das eine Beweislastumkehr; die Banken müssen jetzt beweisen, dass der Kunde auch gekauft hätte, wenn er falsch beraten worden wäre. Und das können die nach unserer Einschätzung meistens nicht."

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Beteiligung an dem Medienfonds VIP 3. Weder im Verkaufsprospekt noch in einem Kaufformular ("Vermögensanlagebogen") oder mündlich informierte ihn die Bank konkret darüber, dass aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft - etwa den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen - 8,25% an sie selbst zurückgingen. Weil dies ,,hinter dem Rücken des Anlegers" erfolgt sei, hat das Geldinstitut den Bundesrichtern zufolge seine Beratungspflichten verletzt (BGh, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10).

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung stellt zutreffend fest: "Gerade wenn es mehrere Handlungsalternativen für den Kunden gibt, muss ihn die Bank nach diesem Richterspruch vollständig aufklären. Zur Begründung heißt es darin: Einem Geschädigten wäre wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kickback-Zahlungen reagiert hätte. Auch ein Entscheidungskonflikt des Anlegers bei korrekter Aufklärung, ob er das empfohlene Produkt trotz des Eigeninteresses der Bank erwerben will, steht deren Haftung somit nicht entgegen."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Kick-Backs/verdeckte Gebühren gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper                                                                      

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. September 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
bgksmg

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