Montag, September 16, 2013

BGH: Keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei Falschberatungen

Der III. Zililsenat kassiert die anlegerfeindliche Rechtsprechung des OLG Celle.


Der Bundesgerichtshof, diesmal der für das Vermittlerrecht zuständige III. Zivilsenat, hat erneut die Rechte der Anleger im Kampf ums Recht entscheidend gestärkt. Kapitalanleger können, wenn sie falsch beraten wurden, Schadensersatzansprüche aus Investments geltend machen. Bis jetzt wurden von den Instanzgerichten uneinheitlich hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast beim Vortrag zur Falschberatung gestellt. Einige Gerichte haben vereinzelt den genauen Wortlaut der Aussagen des Beraters zu den Risiken des Investments gefordert. Und das ist in vielen Fällen unter Berücksichtigung der oft lange zurückliegenden Beratungen für die geschädigten Anleger schwierig gewesen.

Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.12.2012 (III ZR 66/12) klargestellt, dass an den Sachvortrag für die Behauptung der Falschberatung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Einzelfall reicht es aus, dass der Anleger mit seinen Worten den Sinn und die Wirkung der Aussagen des Beraters mit dem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Und dann muss der Berater substantiiert vortragen, dass die Beratung nicht fehlerhaft gewesen ist (BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).

Der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten meint: ,,Der Bundesgerichtshof ist in der Sache ganz entschieden den vollkommen überzogenen Anforderungen des Oberlandesgerichts Celle (Entscheidung vom 30.01.2012, 11 U 2/11) entgegengetreten und hat damit die Erfolgschancen der betroffenen Anleger wieder ganz wesentlich gestärkt.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. September  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

grkö

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