Samstag, Februar 16, 2013

WGF AG: BSZ e.V.-Anwälte gehen gegen Banken vor! Achtung: Es droht Verjährung!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte fordern Banken wie DAB-Bank, comdirect Bank, etc., zum Schadensersatz auf. Achtung: Es droht Verjährung!


Mehrere hundert Geschädigte haben sich in den letzten Wochen  beim BSZ e.V. zur Interessengemeinschaft WGF AG angemeldet! Die WGF AG musste kurz vor Weihnachten 2012 Insolvenz anmelden, tausende von Anlegern haben daher voraussichtlich mit hohen Verlusten zu rechnen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth: „Wir prüfen gerade Schadensersatzansprüche der Anleger in jede Richtung. Inzwischen liegen auch die ersten Kostenschutzzusagen von Rechtsschutzversicherungen vor und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben auch die ersten Banken wie DAB-Bank, comdirect Bank sowie Cortal Consors, die den Anlegern teilweise die Anleihen vermittelt haben, außergerichtlich zum Schadensersatz aufgefordert.

In ca. 20 % der Fälle dürften nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte die Anleihen der WGF AG den Anlegern von diversen Banken wie DAB-Bank, comdirect Bank, etc., vermittelt worden sein.

Teilweise wurden die WGF-Anleihen dabei von den vermittelnden Banken ausdrücklich aus „mündelsicher“ bezeichnet, wobei fraglich ist, ob dies zutreffend war. Auch sicherheitsorientierten Anlegern, die nur geringe Risiken eingehen wollten, wurden so die Anleihen teilweise vermittelt. Teilweise werden vermittelnde Banken auf der Homepage der WGF AG auch ausdrücklich als Vertriebspartner genannt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth weist auf folgende Vorteile hin, wenn man die Banken im Wege der Vermittlerhaftung in Anspruch nimmt, sofern die WGF-Anleihen von einer Bank vermittelt wurden:

„Zum einen haben die Anleger mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen länger Zeit als bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im engeren Sinne. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind bei einigen WGF-Anleihen bereits verjährt, bei Ansprüchen aus Vermittlerhaftung, sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne, können sich Anleger teilweise auf die Vorschriften der §§ 195, 199 BGB berufen, nämlich 3 Jahre ab Kenntnisnahme, so dass hier teilweise erst in nächsten Jahren Verjährung eintreten dürfte. Dies muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden, da teilweise Ausnahmen bestehen.

Auch die sog. „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH dürfte Anlegern, denen die WGF-Anleihen von Banken vermittelt wurden, teilweise Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnden Banken geben, denn der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass zumindestens beim Vorliegen eines Beratungsvertrages eine Bank auch unaufgeklärt auf diese Rückvergütungen, sog „Kick-backs“, aufklären muss.

Auch ist zu berücksichtigen, dass bei Banken nur ein geringes Vollstreckungsrisiko besteht, wohingegen bei anderen Anspruchsgegnern immer zu überprüfen ist, ob noch genügend Geld zur Verfügung steht (oder eventuelle Haftpflichtversicherungen bestehen), um mögliche Schadensersatzsansprüche zu bedienen.

Anleger, die rechtsschutzversichert sind, sollten wissen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen, und zwar nicht nur für das Insolvenzverfahren, sondern auch für mögliche Klagen gegen Verantwortliche.

Es empfiehlt sich für Anleger, die Kostenschutzanfrage von einem Fachmann einholen zu lassen, d.h., am besten von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, nur dieser weiß, worauf bei der Kostenschutzanfrage zu achten ist, und kann im Zweifelsfall auch überprüfen, ob Risikoausschlüsse, auf die sich Rechtsschutzversicherungen berufen, wirksam sind oder nicht. Oftmals gelingt es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten, obwohl sich Rechtsschutzversicherung auf diverse Risikoausschlüsse berufen, diese doch noch zur Kostenübernahme zu bewegen. Für BSZ e.V.-Mitglieder holen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Anfrage an die Rechtsschutzversicherung im Rahmen der BSZ e.V.-Mitgliedschaft kostenfrei ein.

Anleger sollten nach Ansicht des BSZ e.V. auch keine wertvolle Zeit mehr verlieren, um Schadensersatzansprüche zu überprüfen, auch mögliche Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geprüft, hierzu BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth: „Die Anleger sollten keine wertvolle Zeit verlieren, sondern umgehend handeln, denn in einigen Fällen, wie z.B. bei der Anleihe mit der WKN WGFH06 droht bereits in einigen Wochen, nämlich am 26.04.2013, die Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, auch in anderen Fällen wird demnächst Verjährung eintreten, was immer im Einzelfall geprüft werden muss. Hier sollte unbedingt umgehend die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen überprüft werden.“



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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. Februar 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Februar 15, 2013

Situation bei der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG spitzt sich zu

Die aktuelle Erklärung der Fondsgesellschaft vom Januar 2013, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen an die Anleger eingestellt werden, hat die negative Einschätzung der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte leider bestätigt.


Aufgrund der faktischen Stellung des Anlegers als Mitunternehmer sind atypisch stille Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen für diese mit erheblichen Nachteilen verbunden: Besonders problematisch ist, dass der Anleger entsprechend seiner Beteiligung mögliche Verluste mitträgt. Das heißt, wenn die Investitionen der Gesellschaft nicht erfolgreich sind, haftet der Anleger für Verluste bis zur Höhe seiner Gesamteinlage.

Die Realität

Die Aussetzung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen stellt somit für die Anleger ein Alarmsignal dar. Dies deutet darauf hin, dass die Gesellschaft nicht über genügend Liquidität verfügt, um die entsprechenden Auszahlungen leisten zu können. Wie dramatisch die Lage bei der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG inzwischen ist, lässt sich auch dem Geschäftsbericht von 2011 entnehmen. 

Von den etwas mehr als 72 Mio. Euro Einlagen der Kommanditisten wurden fast 42 Mio. Euro verbrannt sowie knapp 5 Mio. Euro an die Kommanditisten ausgeschüttet. Der Restwert dieser Einlagen beträgt lediglich 25 Mio. Euro, wodurch die Anleger bereits bis jetzt fast 60 % ihres Kapitals verloren haben.

Auch bei den atypisch stillen Gesellschaftern ist die Lage sehr schlecht. Hier wurden bisher immerhin fast 50 % der Anlegergelder verbrannt. Darüber hinaus erfolgte am 19.11.2012 die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft von der CSA Verwaltungs AG in die "CSA Verwaltungs GmbH".

Anleger sollten handeln

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertritt seit mehreren Jahren Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 GmbH & Co. KG. In der Vergangenheit hat die Kanzlei bereits zahlreichen geschädigten CSA-Anlegern helfen können, ihre Verluste zu begrenzen und aus der Beteiligung auszusteigen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gunter Mickert empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen, um weiteren Schaden zu vermeiden.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15. Februar 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Accessio AG - Landgericht Itzehoe verurteilt Beratungsgesellschaft zu Schadensersatz

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 24.01.2013 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Anlageberatungsgesellschaft Accessio AG zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.


Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2004 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und sich hierbei in die niedrigste Risikoklasse eingruppiert hatte. In den Jahren 2006 bis 2008 hatte die Accessio AG mehrere Kapitalanlagen, darunter Inhaberteilschuldverschreibungen, Zertifikate und Inhabergenussscheine, für den Anleger gezeichnet.

Hierdurch hat die Accessio AG ihre vertraglichen Beratungs- und Betreuungspflichten verletzt, wie das Landgericht in seinem Urteil mit dem Az. 7 O 287/09 feststellt. Denn bei den gezeichneten Kapitalanlagen handele es sich um riskante bis hoch spekulative Kapitalanlagen. Darüber hinaus seien diese nicht für das Anlageziel Altersvorsorge geeignet. Da somit die Beratung fehlerhaft war, haftet die Beratungsgesellschaft, die sich das Handeln der Berater zurechnen lassen muss, nach dem Urteil des Landgerichts Itzehoe auf Schadensersatz. Die klägerisch geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden daher zuzüglich Alternativzinsen i.H.v. 3 % p.a. antragsgemäß zu Insolvenztabelle festgestellt

,,Das Urteil bestätigt unsere Rechtsansicht, wonach Accessio in vielen Fällen die Aufklärungspflichten von Anlageberatern gegenüber ihren Kunden nicht erfüllt hat", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. ,,Zwar können Ansprüche gegen Accessio aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr durchgesetzt werden, allerdings bestehen nach unserer Auffassung grundsätzlich auch Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung der Accessio AG und die Depotbank DAB bank AG."

Anleger, die sich fehlerhaft von Accessio beraten fühlen, sollten daher etwaige Schadensersatzansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.02. 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cllb

Hess AG: Desaster für LBBW, Kempen & Co. N.V. und M.M. Warburg & Co. KGaA! LBBW prüft IPO-Geschäft!

Viele Sparkassenkunden hatten Hess-Aktien gezeichnet und sind von der Insolvenz massiv geschädigt. Der Skandalbörsengang wurde begleitet von LBBW, Kempen & Co. N.V. und M.M. Warburg & Co. KGaA. Anleger und Aktionäre lassen Schadensersatzklagen vorbereiten und schließen sich dem BSZ e. V. an.


Im Finanzdrama der Hess AG wird deutlich, dass beim Börsengang des Leuchtenherstellers viele Kunden der Sparkasse Schwarzwald-Baar in Villingen-Schwenningen und der Ostsächsischen Sparkasse Dresden die zwischenzeitlich (fast) wertlosen Hess-Aktien gezeichnet haben.  Kein Wunder, liegen im Geschäftsbereich der beiden Sparkassen doch zwei Produktionsstätten und der Hauptsitz des Skandalunternehmens.

Anlässlich des Börsengangs hatte die Hess AG noch stolz mitgeteilt, dass im Rahmen der bevorrechtigten Zuteilung 4,2 % der angebotenen Aktien an Privatkunden der beiden Sparkassen zugeteilt worden seien. Diese kauften zusammen Aktien für 1,4 Millionen Euro - Geld, das für diese Aktionäre der ersten Stunde nun vernichtet ist. Insgesamt gingen 9,2 % der Hess-Aktien an gutgläubige Privatanleger,  ein ungewöhnlich hoher Anteil. Die Aktien wurden zu 15,50 Euro ausgegeben. Ursprünglich waren sie sogar in einer Spanne von 20 bis 23 Euro angeboten worden.  Vier Monate nach dem Börsengang sind die Hess-Aktien noch 0,80 EUR wert - in nur vier Monaten fast ein Totalverlust!

Entsprechend groß ist die Wut der Aktionäre. Und immer häufiger wird die Frage gestellt, ob die den Börsengang begleitenden Finanzinstitute nicht hätten erkennen müssen, dass die Zahlen der Hess AG frisiert sind. Immerhin bestätigte die Staatsanwaltschaft  Mannheim den Verdacht, dass die Hess-Bilanzen schon seit 2011 geschönt waren.

Begleitet wurde der Börsengang seinerzeit von der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) als Lead Manager und Sole Bookrunner; Co-Lead Manager waren die Kempen & Co. N.V. und die M.M. Warburg & CO. KGaA. Warnungen für die Aktionäre gab es von diesen damals nicht. Sicherheitshalber erklärte die LBBW inzwischen, man habe bei Hess die üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten. Angesichts des Entrüstungssturms der Hess-Anleger steht aber zu erwarten, dass sich mit genau dieser Frage wohl die Gerichte befassen werden. Und die LBBW scheint kalte Füße zu bekommen. Obwohl sie ständig damit wirbt, Unternehmen verstärkt bei der Kapitalbeschaffung, also auch bei Börsengängen beraten zu wollen, heißt es nach der Hess-Insolvenz nun: ,,Wir werden die derzeitige Situation und die Abläufe natürlich sehr sorgfältig analysieren....Ob und in welchen Fällen wir künftig für IPO-Begleitungen zur Verfügung stehen, werden wir auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse entscheiden."

Hierzu BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth: ,,Die Hess-Pleite nach nur vier Monaten ist ein Skandal ersten Ranges, das toppt sogar die Vorgänge am Neuen Markt. Wir hören auch aus dem Umfeld der LBBW, dass man dort hypernervös sei - nach meiner Ansicht zu Recht. Wir sind bereits von mehreren Hess-Aktionären und Anlegern mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden und ich rate jedem Geschädigten, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden oder einer Anlegerschutzgemeinschaft beizutreten.

Sollte der Hess-Börsenprospekt beim Börsengang unrichtige Zahlen enthalten haben, könnten die Aktionäre gegen die Gesellschaft auf Schadensersatz klagen. Sollte der Prospekt fehlerhaft gewesen sein, können für die Aktionäre zudem Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer infrage kommen. Ansprüche gegen die Banken kommen in Betracht, wenn diese den Anleger falsch beraten hatten. Dies wäre der Fall wenn die beratende Bank die Möglichkeit hatte, die falschen Zahlen zu erkennen. Für die LBBW wird es also ungemütlich und die Presse meldet ja bereits, dass man dort vor dem Hintergrund der Hess-Pleite sogar über die Einstellung des IPO-Geschäfts nachdenke."

Zwar versuchen die beteiligten Finanzinstitute den Schaden klein zu reden, aber klar ist: Hess ist ein Debakel für die Sparkassengruppe und die LBBW, die den Sparkassen zusammen mit dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Stuttgart gehört. Besonders betroffen sind allerdings die Anleger und Aktionäre der Hess AG. Diese sollten ihre Ansprüche geltend machen und Schadensersatz verlangen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.02.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Wegweisendes Berufungsurteil in Sachen Prisma Life AG: Anleger siegt, Revision zugelassen

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei   Pasquay hat ein aus Anlegersicht sehr positives Urteil gegen die Prisma Life AG erstritten.  Die Prisma Life AG verklagte einen Anleger auf Zahlung aus der umstrittenen Kostenausgleichsvereinbarung zur sog. "Netto-Police".


Etwa zwei Jahre nach Abschluss hatte der Anleger beide Verträge durch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Pasquay widerrufen lassen und die Zahlungen eingestellt. Widerklagend nahm der Anleger die Versicherung auf Rückzahlung der bereits auf diese Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Beiträge in Anspruch.

Im Berufungsverfahren hatte nunmehr das Landgericht Karlsruhe zu entscheiden, das dem Anleger vollumfänglich Recht gab. Weitere Zahlungen muss dieser nicht leisten - im Gegenteil: Die Prisma Life AG muss ihm die bisherigen Beiträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung mit Zinsen erstatten.

Nach Auffassung des Gerichts ist zwischen den Parteien keine wirksame Kostenausgleichsvereinbarung zu Stande gekommen. Bedingungsgemäß hängt deren Bestand vom Zustandekommen des Versicherungsvertrags ab. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung konnte der Versicherungsnehmer jedoch auch zwei Jahre nach Abschluss den Versicherungsvertrag noch widerrufen, mit der Folge, dass auch die Kostenausgleichsvereinbarung nie wirksam geworden ist.

Das Landgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Zudem soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wieder hergestellt werden. Es bleibt nun abzuwarten, ob demnächst der Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung zu entscheiden hat.

Prisma Life AG-Geschädigten ist dringend anzuraten, ihre Rechte zeitnah wahrzunehmen!

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Donnerstag, Februar 14, 2013

SolarWorld AG: Anleger sollen verzichten - aber Merkwürdigkeiten reißen nicht ab.

Entlastungsbeschlüsse nichtig! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Gerade erst hat die SolarWorld AG mitgeteilt, dass gravierende Einschnitte bei den ausgegeben Anleihen und Schuldscheindarlehen notwendig sind. Anleger sind entsetzt. Und nun kommen neuerliche Merkwürdigkeiten ans Licht:


Die von der Hauptversammlung des Bonner Konzerns im Mai 2011 gefassten Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat sind vom Oberlandesgericht Köln für nichtig erklärt wurden.  Das Urteil betraf sowohl die Entlastung des Vorstandes um Konzernchef Frank Asbeck als auch die des Aufsichtsrates unter dem Vorsitzenden Claus Recktenwald für das Geschäftsjahr 2010.

Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Köln als Vorinstanz teilweise aufgehoben worden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung waren von DWS-Aufsichtsrat Christian Strenger angefochten worden, weil die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und vor allem die Rolle des langjährigen Vorsitzenden problematisch ist. Denn der Bonner Anwalt Claus Recktenwald leitet nicht nur seit weit mehr als einem Jahrzehnt das SolarWorld-Kontrollgremium, sondern ist auch Partner der Rechtsanwaltskanzlei Schmitz Knoth. Diese hatte einen langjährigen Beratervertrag mit SolarWorld abgeschlossen und kassierte nach Presseberichten allein im fraglichen Geschäftsjahr 700.000 Euro. Damit trenne der Konzern nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend zwischen der Aufsichtsrats-Vergütung und den Honoraren für Rechtsberatung. Der TecDax-Konzern sah darin kein Problem, vor allem da der Aufsichtsrat die von Recktenwalds Kanzlei erbrachten Tätigkeiten im Nachhinein gutgeheißen habe.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Eine detaillierte Urteilsbegründung des OLG liegt noch nicht vor. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen, sodass SolarWorld nun wohl nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof bleibt. Ohnehin hat SolarWorld zurzeit wichtigere Probleme. Das Bonner Unternehmen hat gerade erst mitgeteilt, mit Banken und Anleihegläubigern dringend Gespräche über einen Schuldenschnitt führen zu müssen. Damit drohen Anlegern herbe Verluste, von einer Insolvenzgefahr und dem Risiko des Totalverlusts ganz zu schweigen. Nach meiner Einschätzung sollten Anleger auf jeden Fall einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im anstehenden Restrukturierungsprozess und der Prüfung von etwaigen Ersatzansprüchen beauftragen. Nur wenn die Anleger ihre Interessen bündeln, ist sichergestellt, dass ihre Interessen auch berücksichtigt werden."

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth Rechtsanwälte sind bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, bestens vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH). Vertreten wurden hierbei mehrere 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden, z.B. im Fall First Real Estate rechtskräftige Urteile gegen den Hintermann, im Fall Global Swiss Capital AG gegen die jeweiligen Vermittler, etc.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Hess AG insolvent - Desaster für Anleger: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Hess AG meldet Insolvenz an und schädigt mit manipulierten Bilanzen massenhaft Aktionäre. Fachleuten raten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.


Was viele Aktionäre befürchtet haben ist nun Gewissheit: Die Hess AG teilt in einer Ad-hoc-Mitteilung am 13.2.2013 mit, dass sie zahlungsunfähig und überschuldet ist und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat. Martin Mucha von der Stuttgarter Großkanzlei Grub Brugger & Partner wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auch die Geschäftsführung der Hess Lichttechnik GmbH, eine 100%ige Tochter der Hess AG, stellte wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag. Für Hess-Aktionäre bedeutet diese Entwicklung, dass ihre Anteile wohl weitgehend wertlos sind. Ein Schock und ein Skandal! Das Schwarzwälder Unternehmen war erst vor vier Monaten an die Börse gegangen und hatte 35,65 Millionen Euro bei Anlegern eingesammelt. Staatsanwältin Christina Arnold von der Staatsanwaltschaft Mannheim bestätigt inzwischen, dass sich der Verdacht auf Anlagebetrug und Bilanzmanipulationen gegen ehemalige Vorstände und Mitarbeiter bei der Hess AG bestätigt hat. Geschädigte Hess-Anleger haben also sehr wahrscheinlich Schadensersatzansprüche.

Die Mannheimer Ermittler untersuchen wohl auch den Jahresabschluss 2011 und das erste Halbjahr 2012 der Hess AG. Diese waren nämlich Grundlage für den Börsenprospekt. Waren die Finanzkennzahlen tatsächlich gefälscht, kämen als Vorwurf gegen die Verdächtigen Vorstände Christoph Hess und Peter Ziegler auch Prospektbetrug und Kursmanipulation in Betracht. Zudem drängt sich die Frage auf, ob die den Börsengang der Hess AG begleitenden Banken von den vermeintlichen, jahrelangen Bilanzmanipulationen nicht hätten Kenntnis haben müssen. Falls ja, kämen Schadensersatzansprüche der Hess-Aktionäre auch gegen die Banken in Betracht.

Die Aktien-Preisspanne war beim Börsengang im Oktober 2012 von 20 bis 23 Euro auf 15,50 bis 18,50 Euro reduziert worden. Die Aktien stammten zum überwiegenden Teil aus einer Kapitalerhöhung und sollten laut Prospekt in die Expansion und den Ausbau des LED-Leuchten-Geschäfts fließen, zudem sollten Schulden getilgt werden. Nach Presseberichten wurden 10 Mio. Euro zur Rückführung von Bankschulden und 6 Mio. Euro für die Kosten des Börsengangs verwendet. Von seinerzeit 15,60 Euro fiel der Kurs der Hess-Aktie auf zuletzt 0,91 Euro.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Die Pleite der Hess AG ist ein Schlag ins Gesicht der Aktionäre. Glaubt man der Staatsanwaltschaft, so wurden die Finanzkennzahlen gefälscht und mit dem Börsengang im Jahre 2012 von gutgläubigen Anlegern über 35 Millionen Euro eingesammelt. Und dies obwohl die Hess AG seit 2009 durchgängig negative Cashflows vor Finanzierung der Gesellschaft erwirtschaftet hat und die Finanzzahlen wohl falsch waren. Nach meiner Erfahrung drängt es sich auf, dass nicht nur die beiden geschassten Vorstände von den Betrügereien wussten. Aktionäre und Anleger der Hess AG sollten daher unbedingt Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Rechnung für diesen erneuten Finanzskandal sollten die Hess-Anleger sich nicht bieten lassen. Im Auftrag mehrerer Hess-Aktionäre prüfen wir daher Schadensersatzansprüche auch gegen die am Börsengang beteiligten Banken."

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Wenn sich Anwälte mit fremden Federn schmücken

Der BSZ e.V. berichtete am 12.02.2013 über einen in der Fachwelt sehr beachteten Erfolg von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarkrecht, PartG (Heidelberg/Berlin). Es war nicht das erste Mal, dass dabei Witt Rechtsanwälte seine aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen gegen CMI unter Beweis stellen konnte. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen, viele scheinen aber auf den fahrenden Zug aufspringen zu wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.


BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Dr. Tamara Knöpfel hatte für einen Finanzvermittler zwei Prozessverfahren gegen die Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle gewonnen, bei denen der Finanzvermittler selbst zwei Anlageprodukte, nämlich die sog. Lex-Konzept-Rente und den sog. Europlan, gezeichnet hatte. Das OLG Celle hatte dem Finanzvermittler in beiden Fällen Schadensersatz in voller Höhe gegen CMI zugesprochen. Dabei ging es um rund 750.000,00 EUR.

Schon einen Tag später, nämlich am 13.02.2013, findet sich bei www.anwalt.de   ein Bericht der Rechtsanwälte mzs aus Düsseldorf. Liest man den Artikel, so gewinnt man den Eindruck, dass diese Kanzlei die Prozesse erfolgreich geführt hätte. Kurze Zeit später taucht ein Artikel im Newsletter von Capital mit dem Link auf den besagten Artikel auf. Es erfolgt kein Hinweis darauf, dass sich der Artikel mit Urteilen beschäftigt, die tatsächlich von einer anderen Kanzlei erstritten wurden.

Eine solche Vorgehensweise verurteilt der BSZ e.V. Keineswegs ist zu beanstanden, dass Urteile, gerade wenn sie wie vorliegend eine weitreichende Bedeutung haben, auch von anderen Rechtsanwälten kommentiert werden. Dennoch wäre es richtig darauf zu verweisen, dass man das Urteil selbst nicht erstritten hat bzw. die Kanzlei zu nennen, die es erstritten hat, wenn man sie wie hier kennt.

Natürlich führt dies dazu, dass man als Konkurrent die Leistung des anderen würdigen muss, offenbar nicht jedermanns Sache.

Der BSZ e.V. beanstandet zudem, dass hier scheinbar weniger die juristische Auseinandersetzung mit den Urteilen im Vordergrund steht, sondern schon aufgrund der zeitlichen Nähe zu dem beim BSZ erschienenen Artikel wohl hauptsächlich Werbung für die Kanzlei aus Düsseldorf im Vordergrund gestanden haben dürfte. Dem ist wohl auch geschuldet, dass der Artikel von mzs Rechtsanwälte inhaltliche Fehler aufweist. Liest man nämlich den Original Text von Witt Rechtsanwälte, so stellt man fest, dass es nicht zwei, sondern einen Finanzvermittler gab, der beide Modelle gezeichnet hatte, und auch nicht einer der beiden 750.000,00 EUR erhält, sondern der Finanzvermittler insbesondere von Kreditverbindlichkeiten in annähernd dieser Höhe befreit wird (zusammengenommen in beiden Fällen) und zusätzlich Schadensersatz erhält. Das ergibt sich aus den Urteilen, die Witt Rechtsanwälte allen frei zugänglich auf Ihrer Homepage (www.witt-rechtsanwaelte.de ) zur Verfügung stellen und auf die verwiesen wird.

Um Diebstahl geistigen Eigentums handelt es sich sicherlich nicht, auch diese Fälle sind laut Mitteilung von Witt Rechtsanwälte bekannt. So hatte eine andere Kanzlei die Klageschrift von Witt Rechtsanwälte wortgleich für einen eigenen Mandanten verwendet.

Aber mzs Rechtsanwälte sollten nach Ansicht des BSZ e.V. überlegen, ob sie künftig nicht nur ihre eigene Werbung in den Vordergrund stellen möchten, sondern auch einmal anerkennen wollen, dass eine andere Kanzlei (hier wieder einmal) ein bemerkenswertes Urteil erstritten hat und dieses dann auch inhaltlich korrekt kommentieren.

Von Witt Rechtsanwälte war zu dem Vorfall nur eine kurze Stellungnahme erhältlich. RA Hans Witt: ,,Wir freuen uns, dass die von uns erstrittenen Urteile doch schon so zeitnah von Kollegen als sehr bedeutsam wahrgenommen und verbreitet werden."

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können. Er berichtet ausführlich über die von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten erzielten Urteile.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten - die in der Regel in der betreffenden Sache bereits Mandanten vertreten und in vielen Fällen auch schon Urteile erzielt haben -  ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.

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Mittwoch, Februar 13, 2013

Die Tugend "sparen" treibt Anleger oft in riskante Kapitalanlagen und mitunter zum falschen Anwalt.

"Schnelles Geld" ist leider eine Illusion, auf die viel zu viele Menschen zu gerne hereinfallen. Um diese Erfahrung sind viele Kapitalanleger mit Schrottimmobilien, Schiffsfonds, Medienfonds, Steuersparmodellen usw. reicher und auf Ihrem Konto ärmer geworden.  Der Traum vom Reichtum über Nacht lässt bei vielen Menschen eine Sicherung durchbrennen, die es dem "Kapitalmarkt" leicht macht, bei Anlegern viel Geld einzusammeln.


Dazu werden die deutschen Anleger vom Gesetz wenig geschützt. Der Schutz gilt mehr dem Kapitalmarkt, wer oder was sich auch immer hinter diesem Begriff verbirgt. Nachlesen kann man das in dem Urteil des Oberlandesgericht München zum Prozess um Infomatic-Aktien ( AZ 30 U 855/01). Das Gericht führte aus, dass der Gesetzgeber das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bewusst nicht als Schutzgesetz ausgestaltet habe, weil sich sonst ein Emittent von Aktien einer ungeahnten Vielzahl von Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sähe, die zu einem Rückzug vom Finanzplatz Deutschland führen könnten, was dessen Attraktivität zuwiderliefe. 

Der Anleger ist also nur der Geldlieferant, kann auch kaum dem Kapitalmarkt als zugehörig betrachtet werden  und kann somit vernachlässigt werden. Allerdings verfügen die deutschen Haushalte immerhin  über ein Nettovermögen von rund 4811 Milliarden Euro. Dieses Vermögen ist in der Regel nicht für ein bestimmtes Ziel angespart worden, sondern aus Prinzip. Weil sparen eine Tugend sein soll. Das zeigt sich auch darin, dass sieben von zehn Ruheständlern Ihr Vermögen nicht ausgeben, sondern weiter sparen und das Vermögen ausbauen. Stolz ist man auch noch auf sein erspartes Vermögen, weil es schlussendlich durch persönlichen  Konsumverzicht angehäuft wurde. 

Sich reich sparen, das funktioniert aber nur für den Einzelnen, nie für alle und vor allen Dingen nur für einen kurzen Zeitraum. Vor allem die Wohlhabenden können ihren Reichtum vergrößern. Die Arbeitseinkommen vieler Menschen haben sich dagegen deutlich verringert. Die sozialen Unterschiede in Deutschland verschärfen sich weiter: Reiche werden reicher, Arme ärmer!

Für den Schutz der eigenen Person und des persönlichen Eigentums wie Haus und Auto treiben die Bürger teilweise erheblichen technischen und finanziellen Aufwand. Mit Erfolg - wie viele Polizeidienststellen berichten können. Einbruchmeldeanlagen und Diebstahlsicherungen haben die Zahl der Wohnungseinbrüche und des Autodiebstahls drastisch reduziert.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen "Finanzberatern" massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Wenn es darum geht sein Geld gewinnbringend anzulegen, wird meist auf jeden Schutz verzichtet. Man rechnet auch nicht damit, dass man Opfer eines Anlagebetruges werden könnte,  berichtet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg). Der heiße Anlagetipp aus dem Bekannten- oder Kollegenkreis, die Telefonofferte über  die einmalige Gelegenheit sein Geld zu vervielfachen oder die auswendig gelernte Anlagelyrik eines Allfinanz-Strukkis reichen in der Regel aus, um die Anlegerbrieftasche weit zu öffnen.

Immer wieder glauben Anleger an Investments welche wesentlich höhere Erträge versprechen, als sie die Hausbank oder der eigene Vermögensberater offerieren können. Dass man sich bei einem solchen Sachverhalt jedoch getrost von seinem Geld verabschieden kann, dass wollen die Anleger offensichtlich am eigenen Leibe verspüren. So ist es auch möglich, dass Schneeballsysteme immer wieder viele  Tausende Geschädigte produzieren.

Hier werden sagenhaft anmutende Gewinne in Aussicht gestellt. Die Frage von kritischen Marktteilnehmern wie die versprochenen Gewinne denn eigentlich entstehen sollen bleiben in der Regel unbeantwortet. Wird vor diesen Systemen gewarnt, hagelt es in sektenartiger Weise Kritik, die diese "geniale Idee des sehr erfolgreichen Unternehmens" vehement verteidigt und für die ausgesprochene Warnung beschimpft und mit Abmahnungen überzieht. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: "Diese Finanzbetrüger leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen Kritiker mundtot zu machen." Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger."  

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten "Anlage-Lyrik" buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme -natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese "vertrauensbildende Maßnahme" gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.  Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Ist es schon durch diese Umstände schwer genug, Verbraucher vor zweifelhaften Kapitalanlagen zu warnen, ist auch der  Umgang der Anlegerschützer untereinander ganz erheblich verbesserungswürdig. Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer  durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben. Dabei sitzen Hunderttausende von Anlegern  auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die über Urteile berichten und dabei beim Leser ganz bewusst den Eindruck erwecken, selbst das Urteil erstritten zu haben. Tatsächlich wurde das Urteil aber von einer anderen Kanzlei erstritten. Wer diesen
Sachverhalt verschweigt betreibt offensichtlich den  Versuch, verunsicherte Geschädigte seiner eigenen Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man  berichte  zu einem selbst erstrittenen  wichtigen Urteil handelt es sich bei diesen Berichten um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten auf Kosten des Mitbewerbers.  Ob es aber für die Begründung des dazu grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine Mandatsvergabe an den Anwalt auf Grund einer "unvollständigen" Berichterstattung erfolgte, darf bezweifelt werden.

Bisher hat noch keines der Mitglieder des BSZ® e.V. von den Autoren solcher Mitteilungen eine zufrieden stellende Erklärung für diesen Vertrauensbruch erhalten. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, warum sie sich berechtigt fühlen, Urteile für Werbemaßnahmen zu benutzen die Sie nicht selbst erstritten haben. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist.

Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin dazu beitragen, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.02.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Februar 12, 2013

Finanzvermittler gleich zweimal erfolgreich gegen Clerical Medical wegen LEX-Konzeptrente und Europlan (OLG Celle)

Fremdfinanzierte Rentenkonzepte wie die LEX-Konzeptrente oder der Europlan sind als sehr komplex zu bezeichnen. Dementsprechend sollen vor dem Oberlandesgericht Celle in der Vergangenheit schon über 50 Anlegerklagen gegen Clerical Medical verlorengegangen sein.


Das Landgericht Lüneburg hatte noch beide Klagen abgewiesen, bei denen der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG aus Heidelberg / Berlin vertretene Finanzvermittler gegen Clerical Medical auf Zahlung von Schadensersatz (also Rückabwicklung) sowohl bzgl. seines selbstgezeichneten Europlan als auch seiner selbstgezeichneten LEX-Konzeptrente geklagt hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Celle zeigte sich dann auch die Schwierigkeit in diesen Fällen, es wurde lange darüber diskutiert, inwieweit dem Finanzvermittler, der diese Produkte auch an eine große Zahl seiner Kunden vermittelt hatte, ein Mitverschulden zur Last fiele. Noch in der mündlichen Verhandlung nahm das OLG Celle an, dass hier ein Mitverschulden von 50 % in Betracht kommen könne und schlug vor, dass sich die Parteien außergerichtlich auf 50 % des geltend gemachten Schadens einigen sollten. Auf Anraten seiner Rechtsanwältin, Frau Dr. Tamara Knöpfel, lehnte der Finanzvermittler dann aber den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich ab. Insgesamt geht es um rund 750.000,00 EUR für den Finanzvermittler.

Diese Entscheidung war richtig, denn das OLG Celle verurteilte Clerical Medical sowohl bei der LEX-Konzeptrente (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 8 U 29/12) als auch beim Europlan (OLG Celle, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 8 U 66/12) Clerical Medical zu Schadensersatz an den Finanzvermittler in voller Höhe. Die Kosten beider Prozessverfahren, sowohl die in der jeweiligen I. als auch der II. Instanz, muss Clerical Medical in voller Höhe tragen.

Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel, welche die Urteile erstritten hat, dazu: ,,Wir freuen uns sehr über diesen bedeutsamen Erfolg, der nach den Urteilen des BGH vom 11.07.2012 (u.a. Az.: IV ZR 151/11) sicherlich zu den wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen gegen Clerical Medical hier in Deutschland zählen dürfte. Mit diesen Entscheidungen ist unseres Erachtens auch die Verantwortlichkeit zwischen Clerical Medical und zahlreichen Finanzvermittlern geklärt. Clerical Medical muss jetzt nach diesen Urteilen erkennen, dass sie selbst Finanzvermittler mit unzureichenden Informationen versorgt hat, so dass es zwangsläufig zu fehlerhaften Beratungen kommen musste."

Nach den Urteilen des BGH vom 11.07.2012 warteten viele gespannt auf die ersten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die danach ergehen würden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte konnten inzwischen schon zahlreiche weitere oberlandesgerichtliche Verfahren zugunsten ihrer Mandanten entscheiden, so u.a. vor dem OLG Stuttgart (Urteil vom 29.12.2012, Az.: 7 U 211/11), dem OLG Zweibrücken (Urteil vom 31.10.2012, Az.: 1 U 21/11) und dem OLG Celle (Urteil vom 29.11.2012, Az.: 8 U 47/12) und bestätigten damit im Rahmen dieser Verfahren, zu den führenden und vor allem erfolgreichsten Kanzleien in Deutschland zu zählen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hans Witt: ,,Nachdem der BGH die von uns in den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente in vollem Umfang bestätigt hatte, hatten wir keinen Zweifel daran, dass die weiteren Prozessverfahren für unsere Mandanten sehr erfolgreich verlaufen werden. Wir konnten nach wie vor alle oberlandesgerichtlichen Verfahren gegen Clerical Medical, inzwischen weit über zwölf an der Zahl, bei diversen Oberlandesgerichten zugunsten unserer Mandanten entscheiden. Wir werden daher unzureichenden Vergleichsangeboten weiter zurückhaltend gegenüberstehen; Anleger sollten hier nicht einfach zigtausende Euro verschenken. Wichtig ist die Prüfung jedes Einzelfalles und die richtige Strategie, und an dieser Stelle prüfen wir jeden Einzelfall genau, damit unsere Mandanten das bestmöglichste Ergebnis erhalten."

Die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen, die in den letzten Monaten von Witt Rechtsanwälte erstritten wurden, haben zudem gemeinsam, dass die Revision zum Bundesgerichtshof für Clerical Medical in allen Fällen nicht zugelassen wurde. Frau Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel sagt dazu: ,,Zwar hat Clerical Medical die Möglichkeit, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Diese hat aber unserer Auffassung nach keinerlei Aussicht auf Erfolg."

Auch an dieser Stelle warnen Witt Rechtsanwälte erneut davor, hier weiterhin abzuwarten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt dazu: ,,Es ist unverständlich, wie jemand, der vor dem Verlust mehrerer hunderttausend Euro steht, nach den ergangenen Gerichtsentscheidungen weiter abwarten will. Die Grundsatzentscheidungen sind längst da, und wer weiter abwartet, riskiert, dass sein Schadensersatzanspruch verjährt. Erst vor wenigen Tagen haben wir wieder eine Millionenklage gegen Clerical Medical bei Gericht eingereicht (wenige Tage vor Ablauf der Verjährung), bei der der Mandant über keine Rechtsschutzversicherung verfügte, aber ein Prozesskostenfinanzierer das Kostenrisiko nunmehr trägt. Das zeigt, wie günstig die Erfolgsaussichten unserer Klagen auch von dritter Seite bewertet werden, denn ein Prozesskostenfinanzierer wird nur dann einen Prozess finanzieren, wenn es sehr gute Erfolgsaussichten gibt."

Zu beachten ist, dass im Falle eines gerichtlichen Obsiegens der Gegner regelmäßig alle angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen muss, jedenfalls eine sehr hohe Quote, so dass bei richtiger anwaltlicher Vertretung die Risiken aus Sicht von Witt Rechtsanwälte sehr beschränkt sein dürften. Daher raten Witt Rechtsanwälte zu einer spezialisierten anwaltlichen Vertretung in diesen Fällen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Clerical Medical (CMI)  " gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Februar 11, 2013

Hess AG: Nach Bilanzmanipulation droht nun Insolvenz!

Aktionäre befürchten massive Verluste und bündeln ihre Anlegerinteressen im BSZ e.V. Die Hiobsbotschaften setzen sich bei der Hess AG fort: Die Banken drehen dem Leuchtenhersteller den Geldhahn zu!


Nachdem die Hess AG vor wenigen Tagen ihren Vorstandschef und ihren Finanzvorstand wegen des Verdachts auf Bilanzmanipulationen geschasst hat, meldet das Unternehmen am 4.2.2013 nun, dass ohne frisches Kapital die Insolvenz drohe. Die Banken sind offenbar nach Sperrung der Guthaben und Kreditlinien ohne eine Finanzspritze des größten Aktionärs nicht bereit, weiterhin Kapital zur Verfügung zu stellen.

Der größte Anteilseigner, die Hess Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG gehört allerdings der Familie des gerade entlassenen Vorstandchefs Christoph Hess und verweigert bislang den erforderlichen Sanierungsbeitrag. "Vor diesem Hintergrund sind die Zahlungsfähigkeit und die Fortführungsprognose der Gesellschaft sowie entsprechende Rechtsfolgen sorgfältig zu prüfen", teilte das Unternehmen mit. Das heißt nichts anders, als dass bei der Hess-Gruppe akute Insolvenzgefahr herrscht.

Der Börsenkurs der Hess-Aktie ist weiter abgestürzt. Nach Ansicht von Kapitalmarktexperten ist die Firma auf Jahre hin verbrannt und wird sich, Insolvenz hin oder her, mit zahlreichen, kosten- und zeitintensiven Gerichtsprozessen herumzuschlagen haben.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Wir wissen, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim neben dem Verdacht der Bilanzfälschung auch dem Verdacht des Kapitalanlagebetrugs durch falsche Angaben im Börsenprospekt nachgeht. Die Geschäftszahlen der Hess AG könnten anlässlich des Börsengangs frisiert worden sein. Dies ist zwar bislang keine Tatsache, aber die bisherigen Vorgänge deuten in diese Richtung. Zudem werden wir prüfen, ob die emissionsbegleitenden Banken die Bilanzmanipulationen nicht hätten erkennen können. Vor diesem Hintergrund können Aktionäre der Hess AG sehr wahrscheinlich Schadensersatzansprüche geltend machen."

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HCI Shipping Select XVI MS "Hellespont Trader" GmbH & Co. KG:

Aktuelles aus dem Insolvenzverfahren: Insolvenzeröffnung bei AG Bremen 18.12.2012, 509 IN 49/12

Persönlich haftende Gesellschafterin der Firma MS "Hellespont Trader" GmbH & Co. KG ist die MS "Hellespont Trader" Verwaltungs GmbH, Hamburg, mit einem gezeichneten Kapital von EUR 25.000,00. Diese ist gleichzeitig alleiniges Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft.


Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementärin sind die Herren Matthias Imrecke, Christian Ramm, Joachim Brack, Kaufmann (ab 24.05.2011).

Gründung: 14.02.2005 durch Initiator HCI Capital AG, MS "Hellespont Trader" GmbH & Co. KG ist einer von drei Doppelhüllenrohöltanker des Fonds ,,HCI Shipping Select XVI"

Finanzierung: Zur Finanzierung ihres Rohöltankers hatte die Gesellschaft langfristige Darlehen in USD und in JPY aufgenommen. Um dem Risiko steigen-der Zinsen im USD- und JPY-Bereich entgegenzuwirken, wurden mit einem Kreditinstitut Zinsswaps abgeschlossen.

Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen: Es bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen in Höhe von umgerechnet EUR 648.028,83 (USD 867.321,78) im Rahmen von Financial Covenants (Stellung von Zusatzsicherheiten im Zusammenhang mit einer Währungsklausel in den Kreditverträgen).

Haftungsrisiken / Kommanditistenhaftung
Es bestand Ende 2010 ein nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten in Höhe von EUR 2.931.689,85.

Möglichkeiten der Anleger - Schadenersatzansprüche
Die Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen. Schadensersatz für Anleger bedeutet, gegenüber denjenigen, die für die Prospekte, die Initiierungen und den Vertrieb der Anteile verantwortlich waren, Zahlungsansprüche in Höhe der an die Fonds gezahlten Summen geltend zu machen.

Die Anleger sollten das Beste aus ihrer Situation machen und die Erfolgsaussichten ihrer Ansprüche prüfen lassen. Die Aussichten hierfür erscheinen gut, solange Anleger die Verjährungsfristen nicht tatenlos verstreichen lassen. Denn nach vielen Gesprächen stellte sich heraus, dass die Anleger über die Risiken kaum oder gar nicht rechtzeitig vor Fondszeichnung informiert wurden.

Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter - Rechtsanwalt Tim Beyer in Bremen sind bis zum 19.2.2013 unter Beachtung des § 174 InsO schriftlich anzumelden!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht helfen bei der Anmeldung. Die Rechtsschutzversicherung trägt meistens die Kosten des Rechtsanwalts.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 11.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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Skandal beim großen Vermögensverwalter. SEB/ SANTANDER gibt das Geld nicht zurück.

Die Spanier haben eine ganz eigene Vorstellung von der Vertragstreue. Sie geben den Kunden das Geld nicht zurück und finden das völlig in Ordnung. Betroffene können viel tun. Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Frau Rechtsanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira.


Bei den großen Vermögensverwaltern zeichnet sich ein neuer Skandal ab. Die Santander Bank zahlt einen von der SEB Bank AG übernommen Verwaltungsvertrag nicht aus. Trotz Kündigung. Und das ist kein Einzelfall. Mehrere Betroffene beklagen das Geschäftsverhalten der Spanien-Bank.

Die Sache hätte so gut laufen können. Ein Ehepaar wollte den Lebensabend auf einem schönen Weingut in der Pfalz verbringen und verhandelte mit dem Winzer den Kauf. Das Geld lag bereit. Da sich die Verhandlungen in die Länge zogen, ließen sich die Eheleute auf Empfehlung des Kundenberaters der SEB Bank AG auf die Zeichnung eines Vermögensverwaltungsvertrags ein. Und wiesen darauf hin, dass sie das Geld, knapp EUR 2 Mio.,  demnächst für den Kauf des Weinguts benötigen und nichts verlieren wollen.

Der Berater empfahl die Anlagestrategie ,,Kapitalerhalt", das Geld werde mündelsicher investiert und die Bank garantiert die Ausfallsicherheit. Ein besseres Festgeld. Alles klar. Dachten sie. Und wollten das Geld zurück haben.

Daraus wurde, bis jetzt, nichts. Die Rechtsnachfolgerin der SEB Bank AG, die spanische Santander Bank als Zweigniederlassung der der Santander Consumer Bank AG, ignorierte die Kündigung und wollte nichts vom Kapitalerhalt wissen. Es habe Verluste gegeben und die müsse das Ehepaar tragen. ,,Ein Skandal," finden die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälte. Die Bank hat bis jetzt noch nicht einmal das Restgeld herausgegeben. Und das scheint nach der Einschätzung des BSZ e.V. Vertrauensanwalts Rechtsanwalts Matthias Gröpper System zu haben: ,,Das Ehepaar ging der Sache nach und berichtete, dass der Filialleiter der Santander gesagt hat, dass er den Grund für die Mauertaktik der Bank kenne und nicht darüber sprechen dürfe. Das sieht so aus, als wenn das kein Einzelfall ist."

Zudem ist die Vermögensverwaltung nach der Meinung der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte dilettantisch gewesen. Das Geld wurde auch  in offene Immobilienfonds investiert. 2009. ,,Die ganze Branche steckte spätestens seit 2005 in der Krise. Mehrere Fonds wurden geschlossen. Die Leute kamen nicht an ihr Geld. Dies vorausgeschickt ist es nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die Bank bei einem Vertrag, der kurzfristig gekündigt werden kann, so investiert. Und besonders pikant: Ein Teil der Gelder wurde in einen SEB-Fonds investiert, der schon geschlossen war." Und die Fonds werden nur dann geschlossen, wenn sie nicht genügend Geld für die Auszahlung der Anleger haben. Fragen über Fragen.

Zudem wurde nicht richtig über die Zuwendungen aufgeklärt. Die Bank hat Kopfgelder für die Vermittlung mehrerer Fonds kassiert. Und die Höhe nicht ausgewiesen. ,,Ein schwerer Fehler," sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper. Daraus folgt ein Interessenkonflikt und wenn die Bank nicht darauf hinweist, haftet sie.

Die Betroffenen haben mehrere Angriffslinien. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte kennen den Sachverhalt und vertreten mehrere Geschädigte. Mitte des Jahres rechnen die Hamburger Anlegeranwälten mit den ersten Gerichtsentscheidungen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
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Freitag, Februar 08, 2013

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin")

Beteiligungen verlieren immer weiter an Wert - Zweitmarktkurs bei nur noch 17 %. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte beobachten mit Sorge die aktuelle Wertentwicklung des Fonds, der an der Hamburger Zweitmarktbörse zuletzt mit nur noch 17 % gehandelt wurde.


Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch, der eine Vielzahl von Anlegern des Fonds vertritt, sieht hierin ein Zeichen dafür , dass die Anleger das Vertrauen in den Fonds verloren haben. Zahlreiche Anleger haben zwischen zeitlich Klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Deutsche Bank und die Commerzbank eingereicht. Ziel der Kläger ist es, mittels der Schadensersatzklagen eine Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbs zu erreichen.

Der Fonds hat ein Problem mit seiner Innenfinanzierung, die zum Erwerb des Fondsobjekts aufgenommen wurde. In diesem Darlehensvertrag sind sog. loan-to-value Klauseln enthalten, wonach das offene Darlehen und der jeweils aktuelle Wert der Immobilie in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssen. Dieses Wertverhältnis wird derzeit nicht eingehalten - mit fatalen Konsequenzen für die Anleger. Die Banken können in einer solchen Situation zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen, da sie selbst aufgrund des eigenen, theoretisch höheren Kreditrisikos mehr Eigenkapital nachweisen müssen. Von dieser Möglichkeit haben die Banken Gebrauch gemacht, weshalb die Anleger seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten. Kommt es in einer solchen Situation nicht zu einer Einigung zwischen Banken und Fondsgesellschaft, so können die Banken im Extremfall die Kündigung des Darlehens erklären, was für den Anleger ein Totalverlustrisiko bedeuten kann, erklärt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass derzeit das weitere Schicksal der Fonds ungewiss und im schlimmsten Fall ein Totalverlust für die Anleger eintreten kann. BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Bombosch weist in diesem Kontext darauf hin, dass CLLB Rechtsanwälte bereits Entscheidungen der Landgerichte Wuppertal, Hanau, Köln, Frankfurt und Oldenburg erstritten haben, die Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von IVG Euroselect Beteiligungen zugesprochen haben.

Die Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern zeitnah überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb des Fonds beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "IVG Fonds Euroselect" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Donnerstag, Februar 07, 2013

LF Flottenfonds VII / Der Druck auf die Anleger wächst!

Wie der BSZ e. V. erst kürzlich berichtet hat, befindet sich der LF Flottenfonds VII in einer erheblichen Krise. Nunmehr wurden die Anleger des Fonds mit Datum vom 01.02.2013 erneut dazu aufgefordert, die bereits erhaltenen Auszahlungen bzw. Ausschüttungen an die Gesellschaften zurückzuzahlen.


Auch wurden die Anleger, und dies ist eine dramatische Entwicklung, dazu aufgefordert neues Kapital in die Schiffsfahrtgesellschaft MT "HAMBURG STAR" Schiffsfahrtgesellschaft mbH einzubringen. Dies bedeutet, dass neben der Rückzahlung der gesamten bisher erhaltenen Ausschüttungen auch nachträglich ca. 10 % Kapital neu eingezahlt werden sollen.

Die Mitteilung bezüglich der weiter Beschäftigung des Schiffes des Fonds MS "PATRICA SCHULT" Shipping GmbH & Co. KG ist gleichfalls verheerend. Bisher konnten keine neuen Charterverträge abgeschlossen werden.

Es wird im Rahmen der Ankündigung mitgeteilt, dass die Banken mittlerweile signalisiert haben, bei ausbleibenden Rückzahlungen der Ausschüttungen sowie der Nachzahlung und Einbringung neuen Kapitals, nicht mehr dazu bereit sein werden, die Darlehen bzw. Stundungen weiter zu verlängern. Die Krise des Fonds spitzt sich mithin zu. Es droht nach wie vor der Totalverlust des bereits eingesetzten Kapitals zzgl. der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen bzw. Auszahlungen.

Auffällig hierbei ist, dass die Fondsgesellschaften und auch die Lloyd Treuhand GmbH davon ausgehen, dass die Ausschüttungen als Darlehen gewährt wurden. Dies war für viele Anleger weder bekannt noch in sonst einer Weise aus dem Prospekt und den Beitrittserklärungen deutlich ersichtlich.

Neben einer Falschberatung durch die beratenden und vermittelnden Banken bzw. die Vermittlungsgesellschaften kommen hier zahlreiche möglicherweise bestehende Prospektfehler in Betracht. So z. B. die fehlerhafte Umrechnung der Chartereinnahmen in EURO. Im Rahmen des Prospektes wurden hierbei USD Kurse zugrunde gelegt, welche unter den tatsächlichen Kursen gelegen haben. Es entsteht daher der Eindruck, dass diese kalkulierten Devisenkurse völlig willkürlich festgelegt wurden. Ziel sollte es sein, den Prospekt so darzustellen, dass die prognostizierte Mindestausschüttung bzw. Rendite erzielt werden kann.

Betrachtet man sich die Kursentwicklung des USD, so kommen erhebliche Zweifel daran auf, ob dieser Wert jemals hätte erreicht werden können. Berechnet man den tatsächlich erzielten Kurswert  z. B. mit einem Mittelwert des USD, kommt man auf erhebliche Abweichungen bei den Chartereinnahmen. Mit der willkürlichen Festsetzung des USD Wechselkurses wird der Prospekt bzw. die darin enthaltene Prognose den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Aufklärung von Beitrittsinteressenten stellt, nicht gerecht. Danach müssen Prognosen in einem Verkaufsprospekt auf einem Tatsachenfundament beruhen und kaufmännisch vertretbar sein. Die willkürliche Festlegung des USD Wechselkurses erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Auch wurden in zahlreichen Schiffsfonds der Lloyd Gruppe die Betriebskosten zu niedrig angesetzt. Dies führt dazu, dass zwar dann die Rendite bzw. Ausschüttungsprognose erreicht werden kann. Betrachtet man hiernach jedoch die prognostizierten Erhöhungen der Betriebskosten, kommt man auch hierzu erheblichen Abweichungen, welche gleichfalls im Prospekt nicht dargestellt wurden. Dieser Umstand kann insbesondere daraus resultieren, dass für die hier im Fonds fahrende Schiffe bereits von Anfang absehbar war, das höhere Betriebskosten anfallen würden. Auch hierin kann ein Prospektfehler liegen.

Ein weiterer Ansatzpunkt könnte darin liegen, dass möglicherweise die beim Kauf des Schiffes involvierten Gesellschaften miteinander in geschäftlichen Beziehungen standen. Auch hierin könnte ein erheblicher Interessenkonflikt, z. B. bei der Erzielung von Zwischengewinnen, liegen. Ist dies im Prospekt nicht richtig dargestellt, liegt hierin ein erheblicher Prospektfehler.

Wie bereits zuvor vom BSZ e. V. berichtet, liegt insbesondere aber auch in der Behandlung der Ausschüttungen als Darlehen ein Prospektmangel. Diese Regelung erscheint aus juristischer Sicht gerade zu absurd, bedeutet sie doch für den Anleger, dass er nie Auszahlungen erhält, die er endgültig vereinnahmen kann und die sein unternehmerisches Risiko reduzieren, sondern ihm wird, im besten Fall, seine einmal eingezahlte Einlage in Tranchen von 8 % bis 12 % als Darlehen zurückbezahlt. Er muss jederzeit damit rechnen, dass die Darlehen von der Geschäftsführung zurückgefordert werden.
Es versteht sich von selbst, dass der Prospekt keinen Hinweis auf diese völlig unübliche und für den Anleger überraschende Gestaltung enthält.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 07.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


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Xdirekt Bank insolvent

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Donnerstag, den 3. Januar 2013, beim Amtsgericht Duisburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FXdirekt Bank AG gestellt. Das Amtsgericht Duisburg ordnete am 9. Januar 2013 ein vorläufiges Insolvenzverfahren an.


Es wurde Rechtsanwalt Axel Schwentker, Oberhausen, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin hat die BaFin das am 21. Dezember 2012 erlassene Zahlungs- und Veräußerungsverbot (Moratorium) wieder aufgehoben.

Die BaFin hat am 22. Januar 2013 den Entschädigungsfall für die FXdirekt Bank AG, Oberhausen, festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage sei, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Auch bestünden keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung, so die BaFin.

Die FXdirekt Bank AG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Dadurch sind die die auf Euro lautenden Verbindlichkeiten der FXdirekt Bank aus Wertpapiergeschäften gegenüber ihren Kunden bis zu einer Höhe von 90 %, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 20.000 EUR, abgesichert. Mit der jetzigen Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass die EdW die Kunden der FXdirekt Bank AG entschädigen kann. Erfahrungsgemäß wird die EdW in Kürze Kontakt zu den Kunden aufnehmen und zur Anmeldung der Forderungen auffordern.

Problematisch wird es für Kunden, deren Konten nicht auf Euro oder europäische Währungen lauten. Denn diese sind durch die Einlagensicherung nicht abgesichert. Gleiches gilt für Beträge über 20.000 Euro. Selbst Kunden, deren Einlagen bis 20.000 Euro abgesichert sind, verlieren zunächst 10 Prozent ihrer Forderung. Entsprechende Forderungen der Kunden sollten im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

,,Zudem muss unbedingt geprüft werden, ob und gegen wen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen, um den entstandenen Schaden weiter zu begrenzen, meint" . BSZ e.V Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen.

Demnach bestehen für die Anleger gute Gründe sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt über die ihm zustehenden Ansprüche beraten zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.02.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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MS "Barmbek": Eisige Zeiten für eine Eisklasse

Trotz eines beschlossenen Sanierungskonzeptes fehlen rd. 25 % des benötigten Kommanditkapitals II. Sollte diese Lücke bis zum 28.02.2013 nicht geschlossen werden können, gilt der Rettungsplan als gescheitert. Anleger sollten sich warm anziehen, so oder so.


MS ,,Barmbek"

Bei dem MS ,,Barmbek" sollte es sich um ein modernes Vollcontainerschiff mit einer Ladekapazität von 1.600 TEU handeln. Zudem sollte das Schiff aufgrund der höchsten Eisklasse (GL E4, Finnish/Swedish Ice Class 1-A-Super) und einer überdurchschnittlich hohen Dienstgeschwindigkeit flexible Einsatzmöglichkeiten bieten. Man rechnete daher mit satten Einnahmen und entsprechend hohen Auszahlungen an die Anleger. Doch die Schifffahrtskrise hat auch vor dem MS ,,Barmbek" keinen Halt gemacht und forderte letztlich ein Sanierungskonzept zulasten der Anleger.

Sanierungskonzept

So teilte die Fondsgesellschaft im April letzten Jahres mit, dass sich der bereits bestehende Liquiditätsengpass weiter verschärft hat, da die für 2012 prognostizierte Poolrate von ca. USD 10.000,00/Tag deutlich unter der sogenannten Break-Even Rate (Erbringung des Kapitaldienstes sowie der Schiffsbetriebskosten) von rd. USD 15.000,00/Tag liegt. Ein kostendeckender Betrieb ist seither nicht mehr möglich, weshalb die Anleger nun weiteres Kapital von mindestens EUR 1,2 Mio. nachschießen sollen. Sollte diese Summe nicht aufgebracht werden können, werden sich auch die kreditfinanzierenden Banken zu keiner Tilgungsstundung von jeweils 50 % in den Jahren 2013 und 2014 bereiterklären.

Die Uhr tickt

Mit Schreiben vom 28.01.2013 werden die Anleger nun darüber in Kenntnis gesetzt, dass rd. 25 % des benötigten Kommanditkapitals II fehlen und diese Lücke bis spätestens zum 28.02.2013 geschlossen werden muss, da andernfalls das Sanierungskonzept als gescheitert gilt. Bereits mit Schreiben vom 19.12.2012 kündigte die Fondsgesellschaft für diesen Fall den Gang zum Insolvenzgericht an. Der Insolvenzverwalter würde dann alle bislang erhaltenen Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern. Ob im Rahmen der zwangsweisen Liquidation der Fondsgesellschaft Rückflüsse an die Anleger zu erwarten wären, ist äußerst ungewiss. Ein Totalverlust der Anlegergelder ist jedenfalls zunehmend zu befürchten.

Aus schlechtem Geld gutes machen

Anleger der Fondsgesellschaft MS ,,Barmbek" sollten sich gut überlegen, ob sie weiteres Geld in das Totalverlustrisiko schicken wollen. Alternativen hierzu gibt es allemal. So zeigt die Erfahrung, dass Anleger gute Möglichkeiten haben, ihr verlustträchtiges Investment rückabzuwickeln, insbesondere dann, wenn die Beteiligung von einem Kreditinstitut verkauft wurde. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Anleger dieser Fondsgesellschaft.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.02.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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