Mittwoch, Februar 29, 2012

Stadtsparkasse Düsseldorf: Prozessniederlage wegen Medienfonds Mediastream

Filmfonds Mediastream Zweite, Dritte und Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG. Die Stadtsparkasse Düsseldorf ist in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds Mediastream verurteilt worden.

Sie hat der Klägerin mehr als € 69.000,- zu zahlen und jeden Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Filmfonds noch entstehen wird. Dem Rechtsstreit zugrunde lagen teilfinanzierte Beteiligungen an den Filmfonds Mediastream Zweite, Dritte und Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG.

Die Kammer des Landgerichts hat sich mit überzeugender Begründung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen von Beratungssituationen angeschlossen. Zu Recht hat sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Stadtsparkasse Düsseldorf wurde als nicht erfüllt angesehen. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an.

Das Landgericht Düsseldorf hat sich ein weiteres Mal dieser von Anfang an von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehrjährige intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, angeschlossen. Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten, insbesondere, wie dem Standartargument der Kreditwirtschaft nicht gefolgt wurde, ein Kundenwunsch nach einer steueroptimierten Anlagemöglichkeit lasse die Haftung eines Kreditinstituts entfallen. Das Gericht ist dem mit der Begründung entgegengetreten, diese Behauptung sei schon an sich unerheblich.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Mediastream" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Immer mehr geschädigte Kapitalanleger resignieren wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten.

Während aufgrund gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen der Bedarf der Bürger an Rechtsberatung ständig zunimmt, wachsen nicht nur im Sozial-, sondern auch im Rechtsstaat die Finanzierungsprobleme. Hohe Anwalts- und Gerichtskosten sind nach Befürchtungen des BSZ e.V. zu einer Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durchzusetzen. Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private Rechtsschutzversicherung sind betroffen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren. Jedoch ist diese verfassungsgerichtliche Mahnung für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles kostenlos und ohne Risiko!

Mitunter scheuen sich die Anlegerschützer, frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei bestimmten Unternehmen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Diese Finanzbetrüger leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen, Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“

Ist es schon durch diese Umstände schwer genug, Verbraucher vor zweifelhaften Kapitalanlagen zu warnen, ist auch der Umgang der Anlegerschützer untereinander ganz erheblich verbesserungswürdig. Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben. Auch die Verbraucherzentralen vermögen hier keine positiven Impulse zu vermitteln.

Vor diesem Hintergrund ist es durchaus anerkennenswert, wenn ein Schutzverein geschädigte Kapitalanleger öffentlich vor teuren und unqualifizierten Beratungsangeboten warnt. Der BSZ e.V. gratuliert den Kollegen und Kolleginnen vom DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V. zu ihrem mutigen und schlussendlich auch erfolgreichen Vorgehen.

Was ist passiert, dass der BSZ e.V. einem anderen Anlegerschutzverein öffentlich seine Hochachtung ausspricht? Dies ergibt sich am besten aus einem Auszug eines Presseberichts des DVS e. V.:

„Seit Jahren beraten die Verbraucherzentralen unter dem Label des Verbraucherschutzes zu vielen Problemfeldern. In letzter Zeit war zu beobachten, dass die Beratungsfelder auf den Bereich der offenbar lukrativen Beratungen zum Grauen Kapitalmarkt und anderen Kapitalanlagefällen ausgeweitet wurden und dabei auch individuelle Rechtsberatungen angeboten werden. Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern wurden solche Rechtsberatungen eines Beraters der Verbraucherzentrale Thüringen für Opfer des Phoenix-Geldanlageskandals überprüft. Mit erschreckendem Ergebnis. Der Verbraucherzentrale wurde seitens der Beratenen ein denkbar schlechtes Zeugnis ausgestellt. Unqualifiziert und inhaltlich falsch seien die Beratungen. Das Landgericht Erfurt bestätigte nun, dass die öffentlich Kritik an der Verbraucherzentrale Thüringen in dem konkreten Fall im Lichte der Meinungsfreiheit gerechtfertigt war.“

In dem DSV Bericht wird weiter dargelegt:
Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet zu Pauschalpreisen anwaltliche Beratungen und Rechtsberatungen durch Nichtjuristen an. Im Kapitalanlageskandal Phoenix wurde seitens des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. festgestellt, dass ein konkreter Berater der Verbraucherzentrale dabei unqualifiziert berät und stattdessen Wettbewerber herabwürdigte. Der Berater war auch kein ausgebildeter Volljurist und seine Ratschläge führten nach Auffassung des DVS bei den Verbrauchern, die den Ratschlägen folgten, zu einem weiteren Schaden. Nach Auswertung der Gesprächsprotokolle empfahl der DVS geschädigten Anlegern, sich nicht von der Verbraucherzentrale beraten zu lassen, sondern lieber zu einem qualifizierten Rechtsanwalt zu gehen. Die Beratungsleistung bewerteten sie wegen der mangelhaften Beratungsqualität mit „nicht empfehlenswert“. Gegen diese Einschätzungen war die Verbraucherzentrale Thüringen vor das Landgericht Erfurt gezogen – ohne Erfolg. Mit Urteil vom 22.12.2011, Az.: 10 O 474/11 darf der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. nun u. a. behaupten, dass der Berater der Verbraucherzentrale Thüringen mangelhaft qualifiziert ist, dass in der Verbraucherzentrale Thüringen diesbezüglich eine mangelhafte Beratung erfolgt und dass die Verbraucherzentrale Thüringen im Kapitalanlagefall „Phoenix“ in der Vergangenheit keine gute Adresse gewesen ist. In der Gesamtschau aller Fakten stellte das Gericht fest, dass der Vorwurf der mangelhaften Qualifizierung einen gewissen wahren Tatsachenkern enthält, auf den sich der Deutscher Verbraucherschutzring e.V. im Rahmen der Meinungsfreiheit auch berufen kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.“

Mit Geld können geschädigte Kapitalanleger viele Helfer kaufen - aber sie können kaum erkennen, ob einer seinen Preis wert ist. Klar und eindeutig mit „Ja“ lässt sich dies jedoch bei Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, die von fachkundigen Rechtsanwälten geführt werden, beantworten! Anders sieht es aus, wenn man den Eindruck vermittelt, man biete geschädigten Kapitalanlegern selbstlos eine qualifizierte Beratung zur Wiederbeschaffung seiner verlorenen Kapitalanlage an. In vielen Fällen ist diese Beratung nämlich nichts anderes als der Versuch der Akquisition möglichst vieler weiterer Mandanten. Darüber hinaus betreffen die einzelnen Fälle in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einer Kurzberatung durch Nichtanwälte abhandeln lassen. Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen „Beratung“ fernbleibt.

Gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen wird und die Mandanten für einen Rechtsrat in der Regel immer tief in die Tasche greifen müssen, sollte der Wahl der richtigen Helfer verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ e.V.

Foto: Logo BSZ® e.V.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Februar 28, 2012

Clerical Medical auf dem Rückzug

Englischer Lebensversicherer zieht Revision beim BGH zurück und bestärkt Anlegeranwälte in ihrer Rechtsauffassung.

Der englische Lebensversicherer Clerical Medial kommt einem Urteil des BGH zuvor und erkennt die Ansprüche eines Anlegers auf Zahlung der Versicherungsleistung von mehr als € 250.000 an, nachdem Clerical Medical zuvor seine eigene Revision beim BGH noch vor dem Verhandlungstermin am 08.02.2012 zurückgenommen hatte.

Dies dürfte die Clerical-Medical-Geschädigten ermutigen stell der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Hans G. Keitel fest. Es sind bereits zahlreiche Klagen in ganz Deutschland gegen die Tochtergesellschaft der britischen Großbank Lloyds anhängig. Lloyds hat im III. Quartal 2011 nach einer Meldung der Financial Times Deutschland bereits vorsorglich 175 Mio. Pfund (204 Mio. Euro) für mögliche Belastungen aus Klagen deutscher Kunden gegen ihre Versicherungstochter Clerical Medical zurückgestellt.

Damit sind die Aussichten für die laufenden Klagen von Anlegern gegen Clerical Medical deutlich besser geworden, nachdem zuvor bereits mehrere Gerichte zugunsten der Anleger entschieden haben. Möglich ist auch, dass zukünftig bereits die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch einen Anwalt ausreicht und eine Klage sich erübrigt.

Im Kern geht es rechtlich insbesondere um die Frage, ob bei den von Clerical Medical unter dem klingenden Namen „Wealthmaster Noble“ abgeschlossenen fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen gegen Einmalprämie der Anleger Anspruch auf die im Versicherungsschein genannten festen Auszahlungen hat, oder nicht.

In vielen Fällen wurde den Anlegern von den Vermittlern die Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherungen durch einen Bankkredit empfohlen, den der Berater dann gleich mit vermittelte. Aber das vermeintlich pfiffige Konzept einer Geldschöpfung ohne eigenen Kapitaleinsatz ging nicht auf. Die Wertentwicklung der Lebensversicherung trat nicht annähernd ein, wie in Aussicht gestellt. Gerade die Anleger, die ihre Einlage fremdfinanziert haben, sitzen nun auf einem ungetilgten Darlehen. Zugleich wird ihnen von Clerical Medical ein Versicherungswert mitgeteilt, der nur noch einem Bruchteil der ursprünglichen Einlage entspricht.

Angesichts der offensichtlich auch beim BGH aus Anlegersicht günstigen und für Clerical Medical ungünstigen Rechtslage, sollten die Betroffenen durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei das ihnen vermittelte Clerical-Medical-Produkt prüfen lassen. Ist das Anlagemodell wie das häufig der Fall ist, zu beanstanden, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Anleger entweder die in Aussicht gestellten zukünftigen Ausschüttungen aus dem Versicherungsschein gegenüber Clerical Medical durchsetzen können, wie dies auch gerade kürzlich in einem erfreulichen Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 12.5.2011, 7 U 144/10), aber auch von anderen Gerichten, entschieden wurde. Dies trifft auch auf Verträge zu, die zehn und mehr Jahre zurück liegen. Auf Fragen der Verjährung kommt es dann wegen des bestehenden Versicherungsvertrages noch nicht einmal mehr an.

So können auch die Vermittler ihren Kunden noch aus der Patsche helfen, indem sie diesen für die Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Clerical Medical professionelle Hilfe vermitteln.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Clerical Medical" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Fundus 34: Grand Hotel Heiligendamm insolvent

Für die vielen Anleger des Fundus Fonds 34 - Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co.KG - ist der schlimmste Fall eingetreten.

Am 27.02.2012 wurde über das Vermögen der Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co.KG als auch der Komplementärin Grand Hotel Heiligendamm GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jörg Zumbaum bestellt.

Nach schwierigen Sanierungsbemühungen und Zugeständnissen der Anleger ist nun eingetreten, was den Totalverlust der vom Initiator Arno August Jagdfeld eingesammelten Anlegermillionen bedeuten kann. Offenbar bekam Jagdfeld nicht genug Geld für das Objekt und den Ausbau zur Nobelherberge zusammen. Die "Bild"-Zeitung spricht beim "Fundus Fonds 34" von einem Fehlbetrag von rund 31 Millionen Euro.

Das Objekt Heiligendamm war im Sommer 2007 durch einen G-8-Gipfel und damit verbundenen Protesten weltbekannt geworden.

"Anleger sollten unbedingt prüfen lassen, ob unter den gegebenen Umständen noch Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte oder den Vertrieb möglich sind", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte Jena.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus-Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Montag, Februar 27, 2012

Vier weitere Schiffsfonds in Seenot: Voraussichtliche Mindestverluste zwischen 23 und 47 Prozent des Eigenkapitals.

Die schlechten Nachrichten für Schiffs-Investoren reißen nicht ab. So sind nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen vier weitere Schiffsbeteiligungen in akuter Seenot.

Bei den Fonds MS Stadt Wismar, MS Rio Alster, MS Rio Adour sowie MS Cape Ray droht Anlegern nach derzeitigem Stand der Verlust von bis zu fast der Hälfte ihres eingesetzten Kapitals.

"Auch bei den vier genannten Schiffsbeteiligungen stehen Fondsinvestoren auf der Verliererseite, sofern sie keine Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Auch wenn jede Schiffsbeteiligung für sich genommen ein individuelles Geschäftsmodell hat, so gibt es für die aktuellen Probleme weit gehend identische Ursachen.

So "reichen die Charterraten der Schiffe schon seit Längerem nicht aus, um neben den Kosten auch die prospektierten Ausschüttungen zu gewährleisten", sagt Fachanwalt Ahrens. Überdies belastet der weiterhin schwache Euro die Bilanzen zahlreicher Schiffsfonds, die oft in Niedrigzins-Währungen wie dem Schweizer Franken oder sogar dem japanischen Yen finanziert wurden. Schließlich "ziehen die finanzierenden Banken immer mehr die Daumenschrauben an, um ihre eigenen Bilanzen ins Reine zu bringen, und setzen bei den Fonds deshalb Sanierungskonzepte insbesondere zulasten der Investoren durch", fügt KWAG-Partner Ahrens hinzu. Die wichtigsten Fakten der genannten vier Krisen-Fonds im Überblick:

MS Stadt Wismar.
Diese vom Emissionshaus König & Cie. aufgelegte Schiffsbeteiligung hat mehr als 400 Anleger inklusive 140 Treuhandkommanditisten. Ein Betriebsfortführungskonzept wurde bereits umgesetzt. Zum 31.12.2010 und 30.6.2011 wurden von den Altkommanditisten Zuzahlungen von insgesamt rund 2,3 Millionen Euro abgerufen. Im Jahr 2009 erhielten Investoren keine Ausschüttungen, im Jahr 2010 wurden vorherige Ausschüttungen vom Emissionshaus König & Cie. zurückgefordert. Zuletzt wurde ein Fondsanteil an der Fondsbörse Deutschland-Zweitmarkt.de Mitte Dezember 2009 zum Kurs von nur noch 29 Prozent des Nominalwertes gehandelt. "Der Mindestverlust für Investoren beträgt nach unseren Erkenntnissen mehr als 44 Prozent ihres Kapitaleinsatzes", sagt Jan-Henning Ahrens.

MS Rio Alster.
An diesem vom Emissionshaus MPC Capital aufgelegten Schiffsfonds sind rund 500 Investoren inklusive Treuhandkommanditisten beteiligt. In den Jahren 2008 bis 2009 erhielten Anleger keine Ausschüttungen, im Jahr 2007 nur einen Teil der prospektierten Gewinnbeteiligung von acht Prozent des Kommanditkapitals. Zuletzt gehandelt am Zweitmarkt wurde der Fonds Anfang Februar 2010 zu einem Kurs von 25 Prozent des Nominalwerts. Hier droht Investoren ein Mindestverlust von mehr als 46 Prozent ihres Kapitaleinsatzes.

MS Rio Adour.
Bereits bei Emission beurteilten Fondsanalysehäuser diese Schiffsbeteiligung verhalten bis negativ. So hielt das Investoren-Portal www.anlegerschutzauskunft.de die Fondskonzeption und die Prospektausarbeitung für nur teilweise transparent. Das "Fondstelegramm" äußerte eine neutrale Meinung. Das Rating-Haus Scope Analytics bewertete den Fonds bei Emission mit der vergleichsweise schlechten Note BBB. "Bei dieser Beteiligung bestehen erhebliche Fremdwährungsrisiken, da die Schiffsfinanzierung in japanischen Yen und die Chartereinnahmen in US-Dollar laufen", erläutert Fachanwalt Ahrens. Ausschüttungen an die Anleger gab es nur bis zum Jahr 2008. Der letzte Handel am Zweitmarkt fand im Mai 2010 statt zu einem Preis von 40 Prozent des Nominalwerts. Nach Berechnungen von KWAG droht Investoren ein Mindestverlust von nahezu 40 Prozent ihres Kapitaleinsatzes. An diesem Fonds des Emissionshauses MPC Capital beteiligten sich mehr als 800 Anleger.

MS Cape Ray.
In den Geschäftsjahren 2008 und 2009 erfolgten die Ausschüttungen wie im Prospekt angekündigt. Seit dem Jahr 2010 haben Investoren keine Gewinnbeteiligung mehr erhalten. "Mittlerweile haben das Emissionshaus König & Cie, die finanzierenden Banken und die Wirtschaftsprüfer ein Sanierungskonzept abgestimmt, das von den gut 400 Investoren inklusive der Treuhandkommanditisten gebilligt wurde", erläutert Jan-Henning Ahrens. Nach KWAG-Erkenntnissen droht Investoren ein Mindestverlust von rund 23 Prozent ihres Kapitaleinsatzes. Dieser könnte allerdings noch spürbar größer werden, da der Chartervertrag im Juni 2012 ausläuft und im Anschluss möglicherweise nochmals niedrigere Tagescharter als derzeit akzeptiert werden müssen.

"Investoren sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie bei den vier genannten Fonds Schadenersatzansprüche durchsetzen können, um Vermögenseinbußen zu vermeiden", rät Fachanwalt Jan-Henning Ahrens. Als Begründungen kommen in Betracht fehlerhafte Anlageberatung, weil etwa Kick-backs, also Rückvergütungen für den Verkauf von Fondsanteilen, verschwiegen wurden. Und auch mangelhafte Prospektgestaltung durch das jeweilige Emissionshaus.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Vier weitere“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 27.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Samstag, Februar 25, 2012

Solar Millennium Pleite: Je früher Ansprüche geltend gemacht werden, desto größer die Chancen, dass noch Geld da ist

Nach der Pleite der Solar Millennium AG bangen rund 30.000 Investoren um ihr Geld. Die Chancen, Teile des investierten Kapitals oder sogar das gesamte Kapital zurückzuerhalten, sind gering. Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen Gründungsgesellschafter scheinen aber Erfolg versprechend.

"Viele Anleger haben sich von der vermeintlichen Erfolgsstory blenden lassen" sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Anlegerschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Plausibilität der in der Vergangenheit von Solar Millennium behaupteten positiven Geschäftsentwicklung.

Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen Gründungsgesellschafter hält Ahrens für Erfolg versprechend. KWAG prüft derzeit die Einreichung entsprechender Prospekthaftungsklagen. "Grundsätzlich gilt: Je früher Investoren ihre Ansprüche geltend machen, desto größer die Chancen, dass noch Geld da ist, um berechtigte Forderungen zu bedienen", ist sich Fachanwalt Ahrens sicher.

Die Vermittlung der Inhaber-Schuldverschreibungen in Höhe von insgsamt 290 Millionen Euro, wovon noch rund 270 Millionen Euro offen sind, also getilgt werden müssen, hat über die Solar Invest AG stattgefunden. Diese Gesellschaft ist nach gegenwärtigem Stand noch nicht insolvent. "Es könnten somit Ansprüche gegen die Solar Invest AG aufgrund der Tätigkeit als Vermittlerin der Anleihen bestehen", erläutert Ahrens. Grund: Der Vermittler einer Kapitalanlage hat diese auf Plausibilität zu prüfen, bevor er diese Investoren anbietet. Nach Durchsicht der Anleiheprospekte hat sich herausgestellt, dass diese im Wesentlichen "heiße Luft beinhalten", betont Ahrens. So sei an keiner Stelle des Prospektes erkennbar, durch welche konkrete Geschäftstätigkeit der prognostizierte und versprochene Unternehmenserfolg herbeigeführt werden soll.

Die Investoren bei der Solar Millenium AG teilen sich in Aktionäre, Fondszeichner und Inhaber der Schuldverschreibungen. In punkto Schadenersatz ist deshalb zu unterscheiden, um welchen Anlegertypus es sich im Einzelfall handelt.

Aktionäre.
Wer sich mit dem Kapitalverlust nicht abfinden will, muss andere Wege zum Ausgleich des Schadens finden. Als Anspruchsgegner kommen die Prospektverantwortlichen sowie die Unternehmensgründer als Anspruchsgegner in Betracht. Möglicherweise auch Vermittler oder Anlageberater. Wichtig: Ansprüche wegen eines fehlerhaften und/oder unvollständigen Emissionsprospekts unterliegen der kurzen kenntnisunabhängigen Verjährung. "Ratsam ist, zur Einschätzung etwaiger Handlungsoptionen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen", empfiehlt Ahrens.

Fondszeichner.
Die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegten Fonds sind rechtlich unabhängig von der Solar Millennium AG. Dies bedeutet, dass die Insolvenz der Aktiengesellschaft nicht die Insolvenz der Fonds nach sich zieht. Möglich ist aber, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft und der Solar Millennium AG und/oder verbundener Unternehmen Weiterungen aufgrund der Insolvenz nicht ausgeschlossen werden können. "Wir prüfen zurzeit, welche wirtschaftlichen Verflechtungen sich nachteilig auf Fondszeichner auswirken können" erklärt Fachanwalt Ahrens.

Anleihen-Investoren.
Zwei wichtige Aspekte für alle Anleihegläubiger: Sie sind "echte" Gläubiger in der Insolvenz der Aktiengesellschaft. Deshalb sollten sie umgehend, falls noch nicht geschehen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Weil die Anleihen in den Jahren 2006 bis 2011 gezeichnet worden sind, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Grundsätzlich besteht bei Anleihen eine kurze kenntnisunabhängige Verjährung von längstens drei Jahren ab Erwerb der Anleihe. Die Vermittlung der Schuldverschreibungen erfolgte über die Solar Invest AG. Als Vermittlerin haftet die Solar Invest AG auf Schadensersatz, sofern sie die Anlage nicht auf Plausibilität geprüft hat. "Wir gehen davon aus, dass die im Prospekt genannten Erfolgsaussichten des Unternehmens in weiten Teilen vom Prinzip Hoffnung geprägt waren und weniger von nachprüfbaren Fakten", betont Fachanwalt Ahrens. Der Prospekt enthalte beinahe keine Aussagen zu den konkreten unternehmerischen Zielen und den dafür zu ergreifenden Maßnahmen. Insbesondere könne anhand des Prospekts keine Prognose über zu erwartende, zukünftige Einnahmen getroffen werden. "Der Prospekt enthält nicht einmal einen nachvollziehbaren Businessplan", wundert sich Ahrens.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 25.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Freitag, Februar 24, 2012

Anleger in Sorge: Weitere Entwicklung der Indien Fonds I und II ungewiss!

Im Oktober 2011 sprach die Nachrichtenagentur fondstelegramm erstmals von Totalverlust im Zusammenhang mit den Development-Indien Fonds I und II. Schon damals sahen sich die Fonds des Münchner Initiators SachsenFonds – welche in Kooperation mit der Deutschen Fonds Holding AG (DFH) aufgelegt wurden – ernsten Problemen ausgesetzt. Nachdem sich die angespannte Lage nicht entschärfen lies, befürchten Anleger nun das Schlimmste: den Totalverlust ihrer Einlage.

Im letzten Jahr verzögerten sich die Immobilien-Projekte in Delhi, Mumbai und Hyderabad und steigende Kosten und Planänderungen verhinderten bis dato Ausschüttungen der Fonds. Die schlechte Fondentwicklung führte zwischenzeitlich zur Klage von SachsenFonds gegen verschiedene Partner vor Ort - darunter die Trikona Trinity Capital – in Höhe von insgesamt über 170 Millionen €. Nach Angaben des fondstelegramm allerdings ohne Ergebnis.

Das Fachmagazin Das Investment zitierte Jürgen Göbel, geschäftsführender Gesellschafter der SachsenFonds in diesem Zusammenhang: „Hervorgerufen durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise ist der Fortschritt der erworbenen Beteiligungen an den Immobilienprojektentwicklungen in Indien aus Sicht des Fondsmanagements unbefriedigend.“

Gerade auch als Folge der globalen Kapital- und Finanzmarktkrise knickt der jahrelang boomende Immobilienmarkt in Indien ein. Anleger der Development-Indien Fonds erhielten bislang entweder weit unter den Erwartungen liegende Ausschüttungen oder noch gar keine Ausschüttungen und dies obwohl bereits Beträge von 116 Prozent (Fonds I) und 53 Prozent (Fonds I) vorgesehen waren.

Dazu der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Jakob F. Brüllmann von der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Für die insgesamt über 3000 Anleger der Indien Fonds bleiben weitere Ausschüttungen damit höchst ungewiss. Kurzfristige Mittel um anhaltenden Liquiditätsengpässe zu überbrücken stellen oftmals Nachschusszahlungen der betroffenen Anleger dar. Für die Development-Indien Fonds I und II ist eine solche allerdings aufgrund des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen. Betroffene Anleger sollten nun besonders genau prüfen wie sie auf die wirtschaftliche Talfahrt der Fonds reagieren und wie jetzt Schadensbegrenzung erreicht werden kann.“

Betroffene Anleger sollten sich daher der Interessengemeinschaft „Sachsenfonds/Indien Fonds“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Morgen Stanley Immobilienfondsanlagern drohen weitere Verluste / auch UBS Fonds betroffen.

Nachdem der BSZ e.V. bereits in der Vergangenheit über die kritische Entwicklung des offenen Immobilienfonds "Morgen Stanley P2 Value" berichtet hatte, spitzt sich die Lage für Immobilienfondsanleger der Morgen Stanley Fonds zu.

Morgen Stanley wird wohl ein renommiertes Fondobjekt in Frankfurt am Main - nämlich das Trianon Hochhaus - an einen Investor veräußern müssen. Knapp 57% des Hochhauses gehören dem offenen Immobilienfonds Morgen Stanley P2 Value.

Der offene Immobilienfonds wurde 2006 ins Leben gerufen, zu einer Zeit, als derartige Vorhaben sehr begehrt und bei den Anlegern beliebt waren. Für derartige Objekte - wie dem Trianon Hochhaus - wurden seinerzeit auch horrende Preise gezahlt. Die "Wende" kam mit der Finanzkrise und der erheblichen Abwertung des Marktwertes der Immobilie. Zwar bestehen und laufen derzeit die für dieses Objekt abgeschlossenen Mietverträge noch teils über 10 Jahre. Dennoch geriet der Fonds in einer Schieflage und musste geschlossen werden.

Neben den aktuellen Entwicklungen bei Morgen Stanley Anlagern sind aber auch UBS Fonds Anleger betroffen. Nach aktuellen Angaben eines Brachendienstes (Debtwire) soll auch dass in Frankfurt am Main bekannte Hochhaus "Skyper" verkauft werden. Die UBS hatte das Objekt im Jahre 2006 in ihren "Wealth Management Continental European Property Fund" aufgenommen. Auch dieser offene Immobilienfond wurde nun aufgelöst. Anlegern drohen erhebliche Verluste.

Für Anleger derartiger offener Immobilienfonds verbleiben nunmehr nur Verluste, da die Beteiligungen teils nur noch weniger als die Hälfte des ursprünglichen Preises wert sind. Betroffene Anleger sollten daher zumindest prüfen lassen, ob diesen die Beteiligung unter Hinweis auf sämtliche Risiken derartiger Beteiligungen vermittelt bzw. veräußert wurden. Nach Informationen von Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich aus Frankfurt am Main - wurden derartige Beteiligungen teils als "vollkommen sichere Geldanlagen" angeboten. Hierin könnte im Einzelfall eine Falschberatung liegen, welche Schadenersatzansprüche begründen könnten. Wurden die Beteiligungen über eine Bank vermittelt, besteht auch die Möglichkeit, die Bank eventuell auf der Grundlage der sog. "Kick-Back- Rechtsprechung wegen verschwiegenen Rückvergütungen in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Morgen Stanley und UBS Fonds Anleger sollten sich daher der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. "Offene Immobilienfonds Morgen Stanley/UBS" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Februar 17, 2012

MPC Rendite-Fonds Britische Leben: Anleger müssen mit hohen Verlusten rechnen

MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH hat insgesamt drei Fonds, die in britische Zweitmarktpolicen (sog. TEPs) investieren, auf den Markt gebracht. Es handelt sich um folgende Fondsgesellschaften:

MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus
MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II
MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus III

Bei sämtlichen drei Fondsgesellschaften hat die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH nunmehr mitgeteilt, dass die Investoren mit erheblichen Verlusten rechnen müssen. Noch in der Stellungnahme der Fondsgeschäftsführung vom 17. Dezember 2010 zur MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II hieß es, dass der Kapitalerhalt nicht sichergestellt sei. Nunmehr wird in dem aktuellen Kurzreport 2010/11 eingeräumt, dass mit einem Kapitalrückfluss von nur ca. 46 % gerechnet werden kann. Angenommen wird dabei die sehr optimistische Annahme, dass sich die Wertentwicklung der Versicherungspolicen aus den vergangenen drei Jahren auch in den kommenden 9 Jahren unverändert konstant fortsetzt und den Versicherungsgesellschaften ohne Bildung von weiteren Reserven zugeteilt wird. Wer um die volatile und wenig transparente Zuteilungspolitik der britischen Versicherungsgesellschaften im Rahmen des sog. Smoothing-Verfahrens weiß, ahnt auch, dass diese Annahme realitätsfern ist und daher tatsächlich noch weit höhere Verluste zu erwarten sind. Sollte die Wertentwicklung beispielsweise um 2 Prozentpunkte p.a. geringer ausfallen, würde sich laut Kurzreport 2010/11 der Kapitalrückfluss auf ca. 29 % reduzieren.

Auch bei der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus III werden Verluste für den Anleger eingeräumt. So heißt es unter „Ausblick“ im Rahmen des Schreibens der Verwaltungsgesellschaft Dritte MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus GmbH, der Fondsgeschäftsführung, dass mit einem Rückfluss von ca. 89 % gerechnet werden könne. Bei dieser Prognose wird wiederum angenommen, dass sich die Wertentwicklung der Policen in den kommenden 10 Jahren unverändert fortsetzt und keine Reserven gebildet werden. Fällt die jährliche Wertentwicklung um 2 Prozentpunkte geringer aus, reduziere sich nach dem vorgenannten Schreiben der Fondsgeschäftsführung der Kapitalrückfluss auf ca. 65 %. Zugrunde gelegt wurde auch hier ein Wechselkurs von GBP / Euro i.H.v. von 0,80. Ähnliche Zahlen werden für die MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus, den ersten Fonds dieser Reihe, prognostiziert. Hier wird unter den oben genannten Annahmen von einem voraussichtlichen Kapitalrückfluss von ca. 79% ausgegangen; bei um 2 % geringerer Wertentwicklung soll sich ein Verlust von ca. 40% ergeben.

Aufgrund der zu erwartenden Kapitalverluste empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Nach deren Prüfung bestehen regelmäßig sehr gute Erfolgschancen. Hahn Rechtsanwälte hat bereits ein erstes positives Urteil gegen die SEB Bank beim Urteil vom LG Lübeck 10.08.2011 erstritten. Es sind zudem weitere Klagen eingereicht und in Vorbereitung. Für den MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II hat Hahn Rechtsanwälte zudem ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und vorliegen, aus dem sich wesentliche Prospektfehler ergeben.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II" anschließen

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.02.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

DG- Fonds: Vorgezogener Narrensprung in Rottweil?

Volksbank Schwarzwald-Neckar erheitert Besucher beim Landgericht.

Auch in diesem Fall hatte ein Anleger ohne Bedenken seine Bankgeschäfte einer Genossenschaftsbank anvertraut. Schließlich war er über 50 Jahre Kunde der Volksbank Schwarzwald-Neckar. Nie wäre ihm in den Sinn gekommen, dass ihn seine Hausbank schlecht beraten würde. Nunmehr holte ihn die Realität ein, als er bei seiner damaligen Hausbank Anteile an zwei DG-Fonds gezeichnet hatte. Aus heutiger Sicht sind diese Fehlinvestition zu betrachten, da nicht nur die prospektierten Erträge ausblieben, sondern darüber hinaus keine Aussicht auf eine Rückzahlung seiner Einlage zu rechnen ist. So bleibt ihm nur die Hoffnung, mittels juristischer Hilfe wieder an seine Einlage heranzukommen.

Auf Empfehlung seiner Volksbank hatte er in den 90er Jahren Anteile an den DGI-Fonds Nr. 30 und 31 gezeichnet. Natürlich hat er als langjähriger Kunde der Empfehlung seines damaligen Beraters vertraut. Eine fachkundige und anlegergerechte Beratung sah er bei dieser Bank als selbstverständlich an.

Vor "vollem Haus" fand am 19.12.2011 fand die Verhandlung vor dem LG Rottweil statt. Auch die 2. Zivilkammer war mit 3 Richtern, darunter auch dem Vizepräsidenten des Landgerichts vertreten

Die Zuschauerkulisse war mit 21 Personen, durchweg Anleger, beachtlich. Sicherlich hat dazu beigetragen, dass im Vorfeld Informationen über Fristversäumnisse seitens der Beklagten bekannt wurden und so auf einen Verhandlungsverlauf schließen ließ, der nicht mit dem üblichen zu vergleichen war. Die Beklagte hatte nämlich eine vom Landgericht Rottweil festgesetzte Frist zur Klageerwiderung versäumt. Den meisten Zuschauern war offensichtlich nicht bewusst, dass hier Begleitumstände vorlagen, die das Ergebnis dieser Verhandlung entscheidend beeinflussen könnten. Nur denjenigen, die schon mehrfach solche Verhandlungen besucht hatten und dadurch mit Regelungen der Zivilprozessordnung konfrontiert waren, war ansatzweise die Brisanz dieser Verhandlung bewusst.

Eigentlich hätten sich die beklagte Bank und deren Rechtsbeistand auf die Konsequenzen aus dem vorgerichtlichen Fehler einstellen müssen. Dies insbesondere, da mit Dr. Beck von der Kanzlei Kohler und Kollegen sowie Frau Dr. Lang von White & Case (im Auftrag der DZ-Bank) immerhin promovierte Juristen der beklagten Bank zur Seite standen. Zusätzlich hatte der vorsitzende Richter, Herr Dr. Reder, gleich zu Beginn der Verhandlung die Fristversäumung gerügt und angekündigt, dass hierdurch prozessuale Folgewirkungen möglich sind.

Dennoch scheinen die Vertreter der Beklagten wohl im Verlauf der Verhandlung die Auswirkungen des vorprozessualen Fehlers aus den Augen verloren zu haben. In ihrem intensiven und beharrlichen Bemühen, die Einrede der Verjährung als Hauptentlastungsargument im Spiel zu halten, hat man wohl die Konsequenzen aus den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) verdrängt.

Die Beklagtenseite war sich wohl sicher, mit den im Auftrag einer Bremer Kanzlei erstellten DG-Fonds-Gutachten punkten zu können. Die Schlussfolgerungen aus dem Erstellungsdatum und aus auszugsweisen Zitaten eines Gutachtens von DGI 35 (der hier nicht streitgegenständlich war) waren doch sehr weit hergeholt und sind eher als abenteuerlich zu bezeichnen. Bei realistischer Einschätzung dieser sogenannten Beweise scheinen diese mehr zur Verwirrung denn zur Erleuchtung beigetragen zu haben.

Richter Dr. Reder sah richtigerweise verdeckte Rückvergütungen der Bank als erwiesen an und verwies hinsichtlich der Konsequenzen auf die diesbezügliche Entscheidungsserie des BGH. Aus für die Zuhörer schwer nachvollziehbaren Gründen meinte er aber, diese nur selektiv heranziehen zu können. Obwohl die Beklagtenseite in wichtigen Punkten, bei denen die Beweislast bei der Bank lag, keine konkreten Beweise vortragen konnte, sah der Richter mögliche Risiken für den Kläger bei der Frage der Verjährung. Diese Risiken wurden dann in einen Vergleichsvorschlag der Kammer eingearbeitet.

Dieser Vergleichsvorschlag wurde von der Bankenpartei unter Vorbehalt akzeptiert. Als Erklärungsfrist wurde der 16.01.2012 vereinbart. BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Schulze, der den Kläger vertrat, ließ während der Verhandlung offen, ob die Klägerseite sich diesem Vergleich anschließen wird.

Nachdem in der Verhandlung keine Einigung zustande kam, stellten beide Parteien formell ihre Anträge.

Jurastudenten hätten diese Verhandlung auch als Lehrstunde für die konsequente Anwendung der Zivilprozessordnung besuchen können. Rechtsanwalt Dr. Schulze hat wohl in seinen Vorlesungen aufgepasst. Andere Anwälte sollten vielleicht zu diesem Thema Nachhilfestunden nehmen, insbesondere zu den Paragrafen 276 und 331 der ZPO, in denen die Regelungen bei Säumnis behandelt werden.

Nach Einschätzung des Verhandlungsverlaufs und bei konsequenter Anwendung der ZPO müsste das Urteil zugunsten des Anlegers ausfallen.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG Fonds beizutreten.

Bildquelle: © Peter Donecker / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Februar 16, 2012

Solar Millennium Pleite Geschädigten droht der Totalverlust

Aufgrund der Pleite gegangenen Solar Millennium AG bangen ca. 30.000 Geschädigte um ihr Geld. Die Aussichten, Teile des investierten Kapitals oder sogar das gesamte Kapital zurückzuerhalten, sind nicht unbedingt rosig, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens von KWAG.

Eine Vielzahl von Anlegern hat sich von der Erfolgsstory bzw. den vermeintlichen Meldungen dazu blenden lassen. Wir haben erhebliche Zweifel an der Plausibilität der in der Vergangenheit von Solar Millennium behaupteten, positiven Geschäftsentwicklung. Nach Prüfung durch KWAG scheinen Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen Gründungsgesellschafter erfolgversprechend zu sein. Hier wird derjenige Erfolg haben der zuerst Ansprüche geltend macht. KWAG prüft derzeit die Einreichung entsprechender Prospekthaftungsklagen.

Die Vermittlung der Anleihen hat über die Solar Invest AG stattgefunden. Diese Gesellschaft ist nach gegenwärtigem Stand noch nicht insolvent. Es könnten somit Ansprüche gegen die Solar Invest AG aufgrund der Tätigkeit als Vermittlerin der Anleihen bestehen. Der Vermittler einer Kapitalanlage hat diese auf Plausibilität zu prüfen, bevor er diese an einen interessierten Käuferkreis weitergibt. Nach Durchsicht der Anleiheprospekte hat sich herausgestellt, dass diese im Wesentlichen "heiße Luft" beinhaltet hatten. Nach Auffassung von KWAG ist an keiner Stelle des Prospektes erkennbar, durch welche konkrete Geschäftstätigkeit der prognostizierte und versprochene Unternehmenserfolg herbeigeführt werden soll. "Es bestehen erhebliche Zweifel an der Plausibilität der angebotenen Anleihe", so Rechtsanwalt Ahrens von KWAG.

Auch in diesem Zusammenhang sind Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen die Herausgeber des Prospektes geltend zu machen.

Die Anleger teilen sich bekanntlich in Aktionäre, Fondszeichner und Zeichner der Schuldverschreibungen/ Anleihen.

Aktionäre
Für all diejenigen, die sich mit dem Kapitalverlust nicht abfinden wollen, gilt, dass andere Wege zur Schadenskompensation gefunden werden müssen. Als mögliche Anspruchsgegner kommen hier die Prospektverantwortlichen sowie die Unternehmensgründer in Betracht. Je nach persönlicher Beratungssituation können ggf. auch Vermittler bzw. Anlageberater als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Hierbei ist zu beachten, dass Ansprüche aufgrund eines fehlerhaften und/oder unvollständigen Emissionsprospektes einer kurzen kenntnisunabhängigen Verjährung unterliegen. Es empfiehlt sich somit, zur Abschätzung etwaiger Handlungsoptionen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Fondszeichner
Die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegten Fonds sind zunächst einmal rechtlich unabhängig von der Solar Millennium AG. Dies bedeutet, dass die Insolvenz der Aktiengesellschaft nicht die Insolvenz der Fonds nach sich zieht. Möglich ist aber, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft und der Solar Millennium AG und/oder verbundener Unternehmen Weiterungen aufgrund der Insolvenz nicht ausgeschlossen werden können. KWAG prüft zurzeit, welche wirtschaftlichen Verflechtungen sich nachteilig auf Fondszeichner auswirken können.

Zeichner der Schuldverschreibungen
Zunächst zwei wichtige Aspekte, die alle Anleihegläubiger beherzigen sollten:

1. Anleihegläubiger sind "echte" Gläubiger in der Insolvenz der Aktiengesellschaft. Dies ist zwar nur ein schwacher Trost. Auf der anderen Seite sollten Anleihegläubiger nicht zögern, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

2. Aufgrund der Tatsache, dass Anleihen in den Jahren 2007 bis 2011 gezeichnet worden sind, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Bei einer Anleihe handelt es sich rechtlich um ein Wertpapier. Aufgrund dessen besteht eine kurze, kenntnisunabhängige Verjährung von längstens 3 Jahren ab Erwerb der Anleihe. Vor diesem Hintergrund sollten Anleihegläubiger keinesfalls zögern, Rechtsrat in Anspruch zu nehmen.

Die Schuldverschreibungen sind in den Jahren 2007-20011 herausgegeben worden. Die Vermittlung erfolgte über die Solar Invest AG. Diese ist als Vermittlerin der Schuldverschreibungen aufgetreten. Als Vermittlerin haftet sie den Anlegern auf Schadensersatz, wenn sie die Anlage nicht auf Plausibilität geprüft hat. Wir gehen davon aus, dass die im Prospekt genannten Erfolgsaussichten des Unternehmens in weiten Teilen vom Prinzip Hoffnung geprägt waren und weniger von nachprüfbaren Fakten. Der Prospekt enthält beinahe keine Aussagen zu den konkreten unternehmerischen Zielen und den dafür zu ergreifenden Maßnahmen. Insbesondere kann anhand des Prospekts keine Prognose über zu erwartende, zukünftige Einnahmen getroffen werden. Der Prospekt enthält nicht einmal einen nachvollziehbaren Businessplan.
Es bestehen somit Ansprüche gegen die Solar Invest AG, gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen Gründungsgesellschafter.

Wegen der zu erwartenden Folgeinsolvenzen sollten Anleger nicht zögern Rechtsrat einzuholen. Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Mittwoch, Februar 15, 2012

DG-Fonds - LG Rottweil: Wir werden das Rad nicht neu erfinden!

Ein weiteres Mal mussten wegen der Uneinsichtigkeit der Volksbank Schwarzwald-Neckar ein Gericht bemüht werden. Der vorsitzende Richter Zange machte gleich zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass die juristische Lage klar sei und im Prinzip bei einem derartigen Fall im Voraus leicht abzuschätzen sei, „was hinten rauskommt“.

Von dieser Klarstellung wenig beeindruckt, servierte der Anwalt der Bank so ziemlich alle längst bekannten und widerlegten Einwände aus der juristischen Mottenkiste. So wollte er darstellen, dass der Anleger schon zuvor DG Fonds gezeichnet hätte (DG Fonds Nr. 19) – was durch die Vorlage des Zeichnungsscheins sofort widerlegt werden konnte: Der Fonds Nr. 19 war erst im Jahr 1996 gezeichnet worden – bei derselben Bank und beim selben Berater. Entgegen der Aussage wollte der Bankanwalt angeblich wissen, dass der Anleger damals zum Bankberater gekommen sei und eine Immobilie kaufen wollte. Mit Suggestiv-Fragen wollte er den Anleger zu einer Aussage bewegen, aus der er eine Kenntnis der Provision hätte ableiten können. „Was dachten Sie, wer das Agio bekommt und was die Volksbank verdient?“ Der Anleger hielt sich an die Tatsachen: „Ich ging davon aus, dass dies zum Kundenservice gehört, nachdem ich schon viele Jahre in Kundenbeziehung mit dieser Bank stehe.“

Das Gericht machte den Vorschlag für eine Einigung: Die Bank solle dem Anleger das Zeichnungskapital ersetzen, den entgangenen Gewinn nicht. Die Steuervorteile sollen keine Berücksichtigung finden.

Die Reaktion des Bankanwalts war nicht überraschend: „Auf dieser Basis schließe ich keinen Vergleich.“ Er tischte abermals die altbekannten Einwände auf: So wird seit einiger Zeit in Prozessen die Aktivlegitimation bestritten – die Klägerin sei nicht klageberechtigt, weil die Fonds nicht übertragen, sondern nur abgetreten worden seien. Die Provision falle gar nicht unter die Kickback-Rechtsprechung, weil die Zahlung an die DZ Bank geflossen sei und die Bank ihre Rückvergütung aber von der DG Anlage erhalten habe. Selbst der missglückte Beeinflussungsversuch aus der Befragung des Anlegers hielt ihn nicht davon ab, in seinem Plädoyer nun die kühne Behauptung aufzustellen, der Anleger habe von einer Rückvergütung an die Volksbank gewusst, weil er ja wusste, dass er ein Agio an die DZ Bank gezahlt hat.

Während solche Krampf-Attacken in früheren Prozessen noch diskutiert wurden oder wenigstens zur Belustigung des Gerichts und der Zuhörer beigetragen hatten, waren diesmal alle Anwesenden einfach nur noch gelangweilt. Der BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Schulze konnte alle Punkte leicht widerlegen, nachdem die Argumente nicht neu und in vielen vergleichbaren Fällen behandelt und widerlegt wurden.

Als der Bankanwalt darauf verwies, dass er das alles ja bereits in seinen Schriftsätzen aufgearbeitet habe, konterte Klägeranwalt Dr. Schulze: „Sie haben in Ihren Schriftsätzen sehr vieles aufgearbeitet, nur eben nicht im Einklang mit der geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung.“

Das Gericht sah dies ähnlich: Welche persönlichen Ansichten er als Richter zur Kickback-Thematik habe, stehe ihm selbstverständlich frei. Juristisch sei jedoch die gültige Rechtsprechung ausschlaggebend.
„Wir werden hier in Rottweil das Rad sicher nicht neu erfinden“ Der Fall unterscheide sich nicht von den zahlreichen Fällen, die bereits ausgeurteilt sind „und von da her können wir ziemlich genau sagen, was rauskommt.“ Der Vergleichsvorschlag des Gerichts sei daher realistisch.

Die Bankenseite blieb bei ihrer Ablehnung des Einigungsvorschlags. So legte Richter Zange den Termin für die Urteilsverkündung fest: Diese findet statt am Donnerstag, 21. Februar 2012, 9.00 Uhr im Saal 140 des Landgerichts Rottweil. Er empfahl den Parteien, die Zeit bis zum Verkündungstermin nutzen, um über eine gütliche Einigung zu verhandeln. Der aktuelle Vergleichsvorschlag sei auf obergerichtlicher und höchstrichterlicher Basis erfolgt. Die Chance bestehe bis zum 17.02.2012. Bis dort müsse dem Gericht ein Einigungsergebnis mitgeteilt werden. Ansonsten erfolge eine Entscheidung durch das Gericht.

Rechtsanwältin Dr. Lang – in Anlegerkreisen als “Blondie” bekannt – war von weit angereist und vertrat die Streithelferinnen DG Anlage und DZ Bank. Sie trug mit einem einzigen Wort zur Verhandlung bei: Sie antwortete mit einem knappen “ja” auf die Frage des Gerichts, ob die Anträge aus der Klageerwiderung beibehalten werden sollen.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG Fonds beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Schiffsfonds der HCI Capital AG insolvent!

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hahn: „Die Krise wird sich weiter verschärfen“ Die Krise des Schiffsfonds ist noch längst nicht ausgestanden. Sie wird sich nach Auffassung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn in diesem Jahr noch weiter verschärfen.

Wesentlicher Grund: die involvierten Banken verlieren zunehmend die Geduld und drängen – insbesondere bei den in finanzieller Schieflage befindlichen Schiffsfonds – auf Rückzahlung der Darlehen. Und das hat schwerwiegende Folgen für die Anleger.

Beim HCI Shipping Select 26 musste für vier Produkttanker-Gesellschaften ein Insolvenzantrag gestellt werden. Betroffen sind die Schiffe „Hellespont Centurion“, „Hellespont Challenger“, „Hellespont Charger“ und „Hellespont Chieftain“. Bei diesem Fonds haben etwa 1.900 Anleger 63 Millionen Euro an Kommanditkapital eingezahlt. Beim HCI Shipping Select 28 sind zwei Schiffsgesellschaften pleite: die „Hellespont Crusader“ und die „Hellespont Commander“. Dabei sind etwa 1.000 Anleger mit einem Kapital von 40 Millionen Euro investiert.

Grund für die beiden Insolvenzen war die Weigerung der beteiligten Banken, Sanierungskonzepte mitzutragen. Das heißt: Die für die Sanierung aufgelegten Rettungsfonds müssen jetzt rückabgewickelt werden. Nach Meinung von Anwalt Hahn war die schlechter werdende Marktlage für Produkttanker und Plattformversorger und deren Charterratenverfall schon ab Mitte 2008 absehbar. „Anleger hätten hierauf im Rahmen eines Prospektnachtrags hingewiesen werden müssen. Außerdem wurden bei der Innenfinanzierung in den Fremdwährungen Japanischer Yen und Schweizer Franken unnötige Risiken eingegangen und später bei schlechter Kursentwicklung nicht gegengesteuert. Ein solches Verhalten der Geschäftsleitung ist unverantwortlich.“

Nach Ansicht von Peter Hahn könnten geschädigte Anleger allerdings noch ihr Geld retten: „Wer die Schiffsbeteiligungen auf Empfehlung einer Bank gezeichnet hat, kann bei Falschberatung Schadensersatz verlangen. Und wenn es keine anleger- und objektgerechte Beratung gab, Provisionszahlungen verheimlicht und die Prospekte nicht ausreichend geprüft wurden, hat der Anleger weitere Ansatzpunkte für Klagen.“ Hahn wolle jetzt für alle von seiner Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertretenen Mandanten ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, um der HCI Treuhand GmbH eindeutige Prospektfehler nachweisen zu können. Hahn ist zuversichtlich, dass die Anleger zu ihrem Recht kommen: „Die Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin sind – ebenso wie Ansprüche gegen die anlageberatende Bank beziehungsweise den freien Anlageberater – noch nicht verjährt.“

Es bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Capital AG beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Immobilienfonds „Holland 64“ und „Development 04“ der Wölbern Invest in der Krise?

Ca. 30.000 Anleger haben sich an den Fonds der Wölbern Invest beteiligt. Hierbei handelte es sich in der Regel um klassische unternehmerische Beteiligungen in Form von Kommanditbeteiligungen. Entgegen seiner bisherigen Praxis hat das Emissionshaus seine Anleger noch nicht über die vereinbarten Ausschüttungen für das Jahr 2011 informiert bzw. diese an die Anleger ausgezahlt.

Bereits im Laufe der letzten Wochen wurden die Anleger von insgesamt 24 Wölbern Invest Fonds dazu aufgefordert, per schriftlichem Umlaufverfahren über die Bildung eines „Pools“ abzustimmen. Hierüber hatte bereits die „Financial Times Deutschland“ berichtet. Diese Abstimmung und die Bildung eins „Pools“, aber auch die bisher ausgebliebenen Ausschüttungen für den Zeitraum 2011, beunruhigen viele Anleger. Befinden sich die Fonds etwa in einer Krise oder drohen sogar erhebliche Verluste für die Anleger?

Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich aus Frankfurt am Main -, der bereits zahlreiche Anleger des „Wölbern Development 04 Fonds“ vertritt, kann diese Entwicklung und diese Unsicherheit bei den Anlegern bestätigen. Diese Unsicherheit wird noch dadurch verstärkt, dass die Verantwortlichen der Wölbern Invest noch vor wenigen Wochen die positiven Aspekte eines derartigen Vorgehens – d.h. die Bildung eines Pool für alle Fonds- hervorgehoben hatten, ohne auf die Risiken hinzuweisen.

Nunmehr scheinen sich diese Risiken beim Immobilienfonds Holland 64 konkret zu realisieren. Einige der die Fonds finanzierenden Banken haben bereits eine Abwertung des Immobilienwertes verschiedener Fondsobjekte vorgenommen. Dies betrifft neben dem „Holland 64“ auch zwei Objekte des „Development 04 Immobilienfonds“. Folge für den „Development 04“ war, dass die Banken die Kredite fällig gestellt haben und die Immobilien praktisch „notverkauft“ werden musste. Und dies bereits nach kürzester Zeit. Den Anlegern drohen nunmehr erhebliche Verluste. Es bleibt abzuwarten, wie die Wölbern Invest auf die Entwicklungen reagieren wird. Das Abstimmungsergebnis für den Pool ist zumindest noch offen.

Sollten sich die Fonds weiter negativ entwickeln, droht den Anlegern sogar ein Totalverlust. Dies deshalb, da es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt und die Anleger mithin auch für sämtliche Verluste der Fonds haften.

Betroffene Anleger sollten daher frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten aus den Fonds und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die damaligen Anlageberater prüfen lassen. Diese haben – so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel – in der Regel nicht auf die wesentlichen Risiken hingewiesen.

Es bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG Fonds: Bank-Zeuge rudert zurück. - Interessante Verhandlung am Landgericht Ravensburg

Rund 50 Kunden hätte er DG-Fonds verkauft, gab ein Anlageberater an, der von der Südwestbank als Zeuge benannt worden war. In 100 % aller Fälle habe er die Kunden im Rahmen seines Beratungsgesprächs darüber aufgeklärt, dass das Agio an die Bank fließe.

Diese Angabe, die in krassem Widerspruch zu anderen Aussagen steht, hatte der Berater auch als Zeuge in einem anderen Prozess gemacht. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Schulze, der Anwalt des Kläger-Ehepaars wollte es daher genau wissen und hakte nach, worauf der Zeuge zurückruderte: „Naja – beschwören kann ich das nicht“. Der Anwalt stellte klar: „Möglicherweise müssen Sie das aber gleich“, darum solle er sich genau überlegen, was wirklich passiert sei und nur das zu Protokoll geben, was der Wahrheit entspreche.

An insgesamt drei DG Fonds hatte sich das Ehepaar aus Oberschwaben beteiligt um die Altersvorsorge aufzubessern: Die DG Immobilienfonds Nr. 31, 34 und 39. Alle drei Fonds, die ihnen die Südwestbank als „sichere, werbeständige Kapitalanlage in deutschen Sachwerten“ empfohlen hatte, waren in Schieflage geraten. Nachdem weder mit der Südwestbank noch mit der Fondsgesellschaft eine gütliche Einigung zu erzielen war, entschied sich das Ehepaar zu einer Klage. Nachdem das erste Verfahren gegen die Fondsgesellschaft auf Anraten des Gerichts ruht, klagte das Ehepaar nun auch gegen die Südwestbank. Die erste Verhandlung fand am 10. Februar unter großem Publikumsinteresse am Landgericht Ravensburg statt.

Die Einzelrichterin konzentrierte sich zunächst darauf, alle Fakten so sorgfältig wie möglich festzustellen und zu protokollieren. Dazu wurde das Anlegerehepaar umfassend befragt. Die Aussagen des Anlegers waren stimmig und anhand von zahlreichen Belegen nachweisbar. Die Südwestbank-Vertreter, Justitiar Dr. Schneider und Rechtsanwalt Tobelander, starteten zwar einige Versuche, die Aussagen des Anlegers anzugreifen – die Attacken erwiesen sich jedoch als erfolglos.

Die Richterin befragte das Anlegerehepaar zu allen drei Fonds getrennt. Auch der Klägervertreter fragte bei jedem Fonds beide Ehepartner separat – zum Beispiel, ob der Berater im Rahmen des Beratungsgesprächs etwas davon gesagt habe, dass eine Provision an die Bank fließe. Beide Befragten gaben an, dass dies in keinem der Gespräche der Fall gewesen sei.

Die Fondsprospekte seien jeweils nach der Zeichnung ausgehändigt worden. Die Motivation für die Anlageentscheidung sei die Aufbesserung der Rente gewesen. Ein wichtiges Kriterium hatte der Anleger in der Wiederverkäuflichkeit der Anlage gesehen. Darum habe er explizit nach der Veräußerbarkeit gefragt und habe vom Berater erklärt bekommen, dass es einen Zweimarkt gebe und die Anlage jederzeit verkauft werden könne.

Die Beklagtenseite versuchte krampfhaft, einen Verjährungstatbestand zu konstruieren. Die Klägerseite konnte auch das entkräften: Unter anderem mit einem vorgelegten verjährungshemmenden Schreiben, das von Justitiar Schneider unterzeichnet war. Der wiederum wusste angeblich nichts von diesem Schreiben. Auf die Frage der Richterin, ob das Schreiben von ihm sei oder nicht, gab er an: „Kann sein“. In der Akte habe er es allerdings nicht gefunden.

Die Befragung der Beklagten brachte für Insider zwar keine neuen Erkenntnisse, jedoch waren viele Anwesende überrascht, wie unumwunden die Südwestbank mittlerweile die Provisionszahlung zugibt: „Wir haben 8 % Provision erhalten,“ sagte Justitiar Dr. Schneider und erläuterte: „Das komplette Agio in Höhe von 5 % ist an die Bank zurück geflossen und darüber hinaus wurde eine erfolgsabhängige Provision gezahlt – insgesamt rund 8 Prozent“. Derart klare Aussagen waren bisher für das Duo Schneider & Tobelander eher unüblich. Auch das übliche „Kasperletheater“ der Südwestbank-Vertreter hielt sich diesmal in einem noch erträglichen Rahmen. Erst kürzlich waren die beiden Südwestbank-Vertreter vom vorsitzenden OLG-Richter wegen ihres schlechten Benehmens vor Gericht gerügt worden.

Mit Spannung wurde die Vernehmung des Zeugen erwartet, der schon in anderen Prozessen behauptet hatte, dass er seine Kunden stets über die Provision aufgeklärt habe. Er musste seine Behauptungen relativieren und widersprach sich zum Teil. Seine ursprüngliche Darstellung, in 100 Prozent aller Fälle über die Provision aufgeklärt zu haben, nahm er zurück. Damit ist die Argumentation der Südwestbank, die zum Großteil auf der unwahren Zeugenbehauptung aufgebaut war, in sich zusammengefallen.
Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hahn sieht “Chancen auf Schadensersatz bei angeblich verjährten Wertpapiergeschäften”

„Wenn bei einem Wertpapiergeschäft ein eindeutiger Fall von Falschberatung durch eine Bank vorliegt, hat der Anleger auch dann noch Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wenn die dreijährige Verjährung ab Erwerb der Wertpapiere abgelaufen ist“, sagt der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp).

Allerdings müssten betroffene Anleger wohl vor Gericht ziehen, weil außergerichtliche Einigungen nur bei sehr kulanten Banken und Sparkassen durchzusetzen seien. So ein Vorgehen mache daher nur bei höheren Schadenssummen oder einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung Sinn.

Hahn beruft sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 27. Januar 2012 (17 U 153/11). Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass bei einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages der Schuldner zu beweisen hat, dass er diese Pflichtverletzung nicht vertreten müsse. Die beratende Bank als in Anspruch genommene Schuldnerin habe daher grundsätzlich zu beweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliege. Auch wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger Pflichtverletzung verjährt seien, komme die Sonderverjährungsregel des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG) nicht zur Anwendung, wenn die Beklagte nicht nachweisen könne, dass keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorläge. „Davon könnten einige zehntausend Anleger betroffen sein. Für Wertpapiergeschäfte, die ab dem 5. August 2009 getätigt worden sind, haben Wertpapieranleger“, so Hahn abschließend, „dieses Verjährungsproblem nicht mehr, weil Paragraph 37 a WpHG ab diesem Datum aufgehoben worden ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das Oberlandesgericht Frankfurt nach Ansicht von Peter Hahn im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Rahmen eines Festpreisgeschäfts ein Hypovereinsbank-Zertifikat erworben, im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ein UBS-Zertifikat. Bei dem UBS-Zertifikat komme nach Auffassung der 17. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Frankfurt eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung der Bank wegen Verheimlichung der Rückvergütungen in Betracht. Beim Erwerb des HVB-Zertifikats sei eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung mangels Hinweis auf Chancen und Risiken der Zertifikate einschließlich der Folgen des Durchbrechens vorgesehener Schwellen zu prüfen.

Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Dienstag, Februar 14, 2012

Berliner Sparkasse zu Schadenersatz wegen Falschberatung verurteilt

Begründung: Verschwiegene "Kick-backs" beim Verkauf einer Medienfonds- Beteiligung

Zur Zahlung von Schadenersatz verurteilte das Landgericht (LG) Berlin die Berliner Sparkasse (Urteil vom 10. 1. 2012, Az.: 38 O 573/10). Der Kläger hatte sich am "MONTRANUS Dritte Medienfonds" beteiligt und dabei viel Geld verloren. Ausschlaggebend für das LG Berlin war, dass die Berliner Sparkasse für die Vermittlung der Fondsbeteiligung mindestens sechs Prozent Kickback von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing kassiert und dies dem Kunden verschwiegen hatte. Erstritten wurde das Urteil von der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen.

Hintergrund: Die insgesamt drei Fonds der MONTRANUS-Familie wurden von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing in den Jahren 2003 bis 2005 aufgelegt. Über unterschiedliche Vertriebswege, insbesondere Sparkassen in Deutschland, wurden rund 800 Millionen Euro bei zirka 10.000 Anlegern in Deutschland eingesammelt. "Anleger müssen bei diesen Fonds mit erheblichen Vermögenseinbußen, bis hin zum Totalverlust, rechnen", warnt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Zurückzuführen sei dies bei den meisten Fonds auf die völlig unzureichende Vermarktung der finanzierten Filme. Überdies bezweifelt die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen insbesondere bei den Medienfonds von Hannover Leasing, so dass Investoren sich nicht nur den bekannten wirtschaftlichen Problemen, sondern auch erheblichen steuerlichen Risiken gegenüber sehen.

"Sehr erfreulich an der Entscheidung ist, dass das Landgericht Berlin eine genaue Aufklärung über die tatsächliche Höhe der Kick-backs, die die Bank von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten hatte, verlangt", erläutert Jens-Peter Gieschen. In der Entscheidung des LG Berlin heißt es: "Auch der Umstand, dass der Kläger nach seiner eigenen Aussage davon ausgegangen ist, dass die Beklagte das Agio erhält, lässt eine Aufklärungspflicht der Beklagten nicht entfallen. Denn es ist zusätzlich die Aufklärung über die genaue Höhe der erhaltenen Provisionen erforderlich."

Für sämtliche Anleger im "MONTRANUS Dritte Medienfonds" ist überdies von großer Bedeutung, dass das Berliner Landgericht bei seiner Schadensberechnung die zuvor vom Kläger genutzten Steuervorteile nicht berücksichtigt hat. "Außergewöhnliche Steuervorteile, die nach der Rechtsprechung eine solche Anrechnung geboten hätten, sind nach Meinung des Gerichts bei dieser Beteiligung nicht zu erkennen", erklärt Fachanwalt Gieschen.

Auf Grundlage der Entscheidung erhält der Kläger nicht nur seinen Kapitaleinsatz von der Sparkasse erstattet. Darüber hinaus muss diese ihn auch von allen noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten freistellen. "Die Beteiligung am Medienfonds sah nämlich eine obligatorische Fremdfinanzierung über die Hessische Landesbank Dublin vor", erklärt Fachanwalt Gieschen den Hintergrund. Schließlich muss die Berliner Sparkasse den Kläger ebenso von allen weiteren künftigen wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Schäden freistellen.

Durch dieses und weitere vergleichbare Urteile sind die Chancen sämtlicher Anleger deutlich gestiegen, aus allen ruinösen Hannover Leasing Medienfonds ohne eigene Verluste auszusteigen. "Das Verschweigen von Kick-backs reicht, wie im vorliegenden Fall, für eine Erfolg versprechende Klage bereits aus", ist sich Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen sicher. Und fährt fort: "Uns ist bislang kein Fall bekannt, in dem die beratenden Banken über ihre Kick-backs und andere Rückvergütungen durch die Fondsgesellschaften wahrheitsgemäß aufgeklärt hätten."

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „MONTRANUS Medienfonds " beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.