Rund 50 Kunden hätte er DG-Fonds verkauft, gab ein Anlageberater an, der von der Südwestbank als Zeuge benannt worden war. In 100 % aller Fälle habe er die Kunden im Rahmen seines Beratungsgesprächs darüber aufgeklärt, dass das Agio an die Bank fließe.
Diese Angabe, die in krassem Widerspruch zu anderen Aussagen steht, hatte der Berater auch als Zeuge in einem anderen Prozess gemacht. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Schulze, der Anwalt des Kläger-Ehepaars wollte es daher genau wissen und hakte nach, worauf der Zeuge zurückruderte: „Naja – beschwören kann ich das nicht“. Der Anwalt stellte klar: „Möglicherweise müssen Sie das aber gleich“, darum solle er sich genau überlegen, was wirklich passiert sei und nur das zu Protokoll geben, was der Wahrheit entspreche.
An insgesamt drei DG Fonds hatte sich das Ehepaar aus Oberschwaben beteiligt um die Altersvorsorge aufzubessern: Die DG Immobilienfonds Nr. 31, 34 und 39. Alle drei Fonds, die ihnen die Südwestbank als „sichere, werbeständige Kapitalanlage in deutschen Sachwerten“ empfohlen hatte, waren in Schieflage geraten. Nachdem weder mit der Südwestbank noch mit der Fondsgesellschaft eine gütliche Einigung zu erzielen war, entschied sich das Ehepaar zu einer Klage. Nachdem das erste Verfahren gegen die Fondsgesellschaft auf Anraten des Gerichts ruht, klagte das Ehepaar nun auch gegen die Südwestbank. Die erste Verhandlung fand am 10. Februar unter großem Publikumsinteresse am Landgericht Ravensburg statt.
Die Einzelrichterin konzentrierte sich zunächst darauf, alle Fakten so sorgfältig wie möglich festzustellen und zu protokollieren. Dazu wurde das Anlegerehepaar umfassend befragt. Die Aussagen des Anlegers waren stimmig und anhand von zahlreichen Belegen nachweisbar. Die Südwestbank-Vertreter, Justitiar Dr. Schneider und Rechtsanwalt Tobelander, starteten zwar einige Versuche, die Aussagen des Anlegers anzugreifen – die Attacken erwiesen sich jedoch als erfolglos.
Die Richterin befragte das Anlegerehepaar zu allen drei Fonds getrennt. Auch der Klägervertreter fragte bei jedem Fonds beide Ehepartner separat – zum Beispiel, ob der Berater im Rahmen des Beratungsgesprächs etwas davon gesagt habe, dass eine Provision an die Bank fließe. Beide Befragten gaben an, dass dies in keinem der Gespräche der Fall gewesen sei.
Die Fondsprospekte seien jeweils nach der Zeichnung ausgehändigt worden. Die Motivation für die Anlageentscheidung sei die Aufbesserung der Rente gewesen. Ein wichtiges Kriterium hatte der Anleger in der Wiederverkäuflichkeit der Anlage gesehen. Darum habe er explizit nach der Veräußerbarkeit gefragt und habe vom Berater erklärt bekommen, dass es einen Zweimarkt gebe und die Anlage jederzeit verkauft werden könne.
Die Beklagtenseite versuchte krampfhaft, einen Verjährungstatbestand zu konstruieren. Die Klägerseite konnte auch das entkräften: Unter anderem mit einem vorgelegten verjährungshemmenden Schreiben, das von Justitiar Schneider unterzeichnet war. Der wiederum wusste angeblich nichts von diesem Schreiben. Auf die Frage der Richterin, ob das Schreiben von ihm sei oder nicht, gab er an: „Kann sein“. In der Akte habe er es allerdings nicht gefunden.
Die Befragung der Beklagten brachte für Insider zwar keine neuen Erkenntnisse, jedoch waren viele Anwesende überrascht, wie unumwunden die Südwestbank mittlerweile die Provisionszahlung zugibt: „Wir haben 8 % Provision erhalten,“ sagte Justitiar Dr. Schneider und erläuterte: „Das komplette Agio in Höhe von 5 % ist an die Bank zurück geflossen und darüber hinaus wurde eine erfolgsabhängige Provision gezahlt – insgesamt rund 8 Prozent“. Derart klare Aussagen waren bisher für das Duo Schneider & Tobelander eher unüblich. Auch das übliche „Kasperletheater“ der Südwestbank-Vertreter hielt sich diesmal in einem noch erträglichen Rahmen. Erst kürzlich waren die beiden Südwestbank-Vertreter vom vorsitzenden OLG-Richter wegen ihres schlechten Benehmens vor Gericht gerügt worden.
Mit Spannung wurde die Vernehmung des Zeugen erwartet, der schon in anderen Prozessen behauptet hatte, dass er seine Kunden stets über die Provision aufgeklärt habe. Er musste seine Behauptungen relativieren und widersprach sich zum Teil. Seine ursprüngliche Darstellung, in 100 Prozent aller Fälle über die Provision aufgeklärt zu haben, nahm er zurück. Damit ist die Argumentation der Südwestbank, die zum Großteil auf der unwahren Zeugenbehauptung aufgebaut war, in sich zusammengefallen.
Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" beizutreten.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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