Der englische Lebensversicherer Clerical Medial kommt einem Urteil des BGH zuvor und erkennt die Ansprüche eines Anlegers auf Zahlung der Versicherungsleistung von mehr als € 250.000 an, nachdem Clerical Medical zuvor seine eigene Revision beim BGH noch vor dem Verhandlungstermin am 08.02.2012 zurückgenommen hatte.
Dies dürfte die Clerical-Medical-Geschädigten ermutigen stell der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Hans G. Keitel fest. Es sind bereits zahlreiche Klagen in ganz Deutschland gegen die Tochtergesellschaft der britischen Großbank Lloyds anhängig. Lloyds hat im III. Quartal 2011 nach einer Meldung der Financial Times Deutschland bereits vorsorglich 175 Mio. Pfund (204 Mio. Euro) für mögliche Belastungen aus Klagen deutscher Kunden gegen ihre Versicherungstochter Clerical Medical zurückgestellt.
Damit sind die Aussichten für die laufenden Klagen von Anlegern gegen Clerical Medical deutlich besser geworden, nachdem zuvor bereits mehrere Gerichte zugunsten der Anleger entschieden haben. Möglich ist auch, dass zukünftig bereits die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch einen Anwalt ausreicht und eine Klage sich erübrigt.
Im Kern geht es rechtlich insbesondere um die Frage, ob bei den von Clerical Medical unter dem klingenden Namen „Wealthmaster Noble“ abgeschlossenen fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen gegen Einmalprämie der Anleger Anspruch auf die im Versicherungsschein genannten festen Auszahlungen hat, oder nicht.
In vielen Fällen wurde den Anlegern von den Vermittlern die Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherungen durch einen Bankkredit empfohlen, den der Berater dann gleich mit vermittelte. Aber das vermeintlich pfiffige Konzept einer Geldschöpfung ohne eigenen Kapitaleinsatz ging nicht auf. Die Wertentwicklung der Lebensversicherung trat nicht annähernd ein, wie in Aussicht gestellt. Gerade die Anleger, die ihre Einlage fremdfinanziert haben, sitzen nun auf einem ungetilgten Darlehen. Zugleich wird ihnen von Clerical Medical ein Versicherungswert mitgeteilt, der nur noch einem Bruchteil der ursprünglichen Einlage entspricht.
Angesichts der offensichtlich auch beim BGH aus Anlegersicht günstigen und für Clerical Medical ungünstigen Rechtslage, sollten die Betroffenen durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei das ihnen vermittelte Clerical-Medical-Produkt prüfen lassen. Ist das Anlagemodell wie das häufig der Fall ist, zu beanstanden, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Anleger entweder die in Aussicht gestellten zukünftigen Ausschüttungen aus dem Versicherungsschein gegenüber Clerical Medical durchsetzen können, wie dies auch gerade kürzlich in einem erfreulichen Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 12.5.2011, 7 U 144/10), aber auch von anderen Gerichten, entschieden wurde. Dies trifft auch auf Verträge zu, die zehn und mehr Jahre zurück liegen. Auf Fragen der Verjährung kommt es dann wegen des bestehenden Versicherungsvertrages noch nicht einmal mehr an.
So können auch die Vermittler ihren Kunden noch aus der Patsche helfen, indem sie diesen für die Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Clerical Medical professionelle Hilfe vermitteln.
Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Clerical Medical" beizutreten.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu/
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen