Dienstag, Juni 07, 2011

HCI/MPC DeepSea Oil Explorer – Anlage mit hohem Risiko und Mini-Rendite

Anleger fordern Informationen, Exit-Strategien und Schadensersatz.

Als einer der größten geschlossenen Fonds mit einer Laufzeit von 17 Jahren wurde der DeepSea Oil Explorer von der HCI-Gruppe und der MPCCapital- Gruppe konzipiert. Ziel war und ist die Erstellung einer Plattform zur Erkundung der Fördermöglichkeiten von Öl in der Tiefsee. Durch Verzögerungen bei der Fertigstellung der Plattform gerät das Konstrukt der Anlage allerdings ins Wanken: Die Anleger sind verunsichert, verlässliche Informationen fehlen, das Management vertröstet, Ausschüttungen werden ausgesetzt.

Der über ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 680 Millionen US-Dollar verfügende DeepSea Oil Explorer, an dem sich über HCI/MPC DeepSea Oil Explorer rund 5.800 Anleger beteiligt haben, kommt aus der Kritik nicht heraus. Nachdem infolge von vorher absehbaren Verzögerungen bei der Fertigung und Ablieferung der Ölerkundungsplattform an den Charterer Petrobras bereits Kosten von rund 100 Millionen US-Dollar für Strafzahlungen anfallen, sollen die Ausschüttungen an die Gesellschafter zunächst für sieben Jahre ausgesetzt werden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht KWAG hat einen Experten mit der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Grundlagen beauftragt – das Ergebnis ist desaströs.

Statt der werbewirksam angepriesenen hohen Ausschüttungen stellt sich bei Prüfung der Beteiligung heraus, dass von Anfang an keine stattlichen prospektierten Ausschüttungen von 9,4 Prozent pro Jahr, sondern bei risikoadäquater Betrachtung mit 1,3 Prozent eine Rendite zu erwarten war, die gerade einmal die Hälfte der Inflationsrate erreicht. Ein lohnendes Investment, jedoch nicht für die Anleger, sondern für die Initiatoren, HCI und MPC. Diese streichen einschließlich ihrer Tochtergesellschaften immerhin mehr als 53 Millionen USDollar ein. „Besorgte Anleger machen sich Gedanken über eine erfolgreiche Exit-Strategie und stellen sich einmal mehr die Frage, ob sie tatsächlich im Prospekt über die zu erwartenden Risiken aufgeklärt und von ihrem Berater darauf hingewiesen worden sind“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Tobias Weissenborn, Rechtsanwalt bei KWAG.

„Klare und verständliche Risikohinweise im Prospekt fehlen. Darin findet sich nur ein Sammelsurium von Risikohinweisen ohne klare Strukturierung, ohne anlegergerechte Risikoidentifikation oder Gewichtung zwischen relevanten und weniger relevanten Risiken“, so Weissenborn. Das Fertigungsstellungsrisiko bei der Plattform, weit über das allgemeine unternehmerische Risiko hinausgehend, ist nicht seiner immensen Bedeutung für das Fondsergebnis entsprechend benannt.
Im Prospekt heißt es: „Aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren und der langen Laufzeit der Investition ist eine konkrete Prognose über den wirtschaftlichen Verlauf der Vermögensanlage nicht möglich." Und weiter wird ausgeführt: „Die nachfolgenden Hochrechnungen geben daher nur einen möglichen Verlauf der Vermögensanlage wieder." Offensichtlich stellen die Prospektherausgeber ganz bewusst keinen Zusammenhang zwischen erwarteter Rendite und Risiko her. Danach handelt es sich bei diesem Investment statt um eine sichere Anlage nur um eine „Blind-Pool-Situation". Hochrechnungen und hierauf basierende Ausschüttungsprognosen suggerieren jedoch realistische, fundierte Erwartungswerte. Dieser prospektierte Verlauf ist allerdings nicht realistisch, da die Erwartungswerte höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden.

„Im Ergebnis konnte der Initiator keine Chancen-Risiko-Darstellung abgeben. Für die Ermittlung der dazu erforderlichen Wahrscheinlichkeiten fehlten ihm sowohl historische Daten als auch subjektiv vorhandene Erfahrungswerte“, schließt Tobias Weissenborn. „Demzufolge sind auch die sich anschließenden Sensivitätsrechnungen im Prospekt reine Makulatur, ebenso wie die Ausschüttungsprognosen für den einzelnen Anleger, die inzwischen offensichtlich nicht mehr zu beschönigen sind.“

Für verunsicherte, getäuschte Anleger besteht die Möglichkeit, den Initiator als auch den Vertrieb des Fonds hierfür haftbar zu machen. Denn erfahrungsgemäß wurden neben der fehlerhaften Prospektdarstellung auch bei Beratungen im Vertrieb der Anlage handwerkliche Fehler gemacht, die zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen können. Exemplarisch sind dabei das fehlerhafte Herausstellen der Sicherheit der Anlage, mangelnde rechtzeitige Prospektübergabe, eine mangelhafte Plausibilitätsprüfung sowie das Verschweigen von Provisionen zu nennen. KWAG hat inzwischen HCI und MPC aufgefordert, die Vertriebsvereinbarungen vorzulegen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deepsea Oil Explorer" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 06, 2011

K1-Fonds: Insolvenzverfahren über Herrn Kiener eröffnet, BSZ e.V. rät zur Forderungsanmeldung!

Insolvenzverfahren über das Vermögen von Helmut Kiener in Aschaffenburg eröffnet! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte unterstützen im Insolvenzverfahren!

Über das Vermögen des Initiators der K1-Fonds und mutmaßlichen Millionenbetrügers Helmut Kiener wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter Tobias Hoefer teilte vor kurzem mit, dass das Insolvenzgericht Aschaffenburg das sog. „EU-Hauptinsolvenzverfahren“ eingeleitet habe, um die Ansprüche aller Gläubiger in Europa zu bündeln.

Der Aschaffenburger Insolvenzrichter Dr. Jürgen Roth erklärte, dass nun die Ansprüche aller Gläubiger in einem Verfahren abgearbeitet würden und das Vermögen verwertet werden würde. Nachdem von Helmut Kiener am 16. November 2010 Insolvenzantrag gestellt wurde, wurden von Insolvenzverwalter Hoefer versucht, die vorhandenen Vermögenswerte zu sichern. Zu einer genauen Insolvenzquote können noch keine Angaben gemacht werden, allerdings ist Medienberichten der letzten Tage zufolge (so z.B. http://www.main-netz.de/  vom 01.06.2011) mit einer Masse in Höhe von ca. 500.000,- € zu rechnen, wohingegen die Schulden von Herrn Kiener sich bereits auf ca. 10 Millionen € belaufen sollen.

„Damit besteht für Geschädigte zumindestens die Chance, einen kleinen Teil ihrer Verluste ersetzt zu erhalten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Allerdings könnten die Forderungen gegenüber Herrn Kiener laut Auskunft des Insolvenzverwalters aus Konsequenz aus dem Strafverfahren auf mehrere hundert Millionen Euro anwachsen. Die Zahl der Gläubiger könne ebenfalls auf über 5.000 ansteigen.

Das derzeit laufende Strafverfahren gegen Herrn Kiener bietet laut Auskunft des Insolvenzverwalters aber Anhaltspunkte dafür, dass es noch weiteres Vermögen im Ausland geben könnte. Dies müsse jedoch noch ermittelt werden, ebenso die genaue Zahl der Gläubiger und die Höhe der Ansprüche.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth „sollte auch überprüft werden, ob nicht Vermögen von Herrn Kiener einige Zeit vor Einleitung des Insolvenzverfahrens auf nahe Angehörige übertragen wurde, da z.B. Herr Kiener vor einiger Zeit mitgeteilt hat, dass diverse Immobilien zum Vermögen seiner Frau gehören sollen. Wir hoffen, dass der Insolvenzverwalter diesen Dingen auf den Grund gehen wird, und überprüfen wird, sofern hier eine Anfechtung nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen sollte.“

Auch der BSZ e.V. hat bereits vor einigen Wochen darauf hingewiesen, dass für Geschädigte von K1-Fonds unter Umständen Ansprüche im Ausland, nämlich in Spanien, bestehen könnten, und plant hier demnächst Strafanzeigen gegen diverse eventuelle Verantwortliche. Der BSZ e.V. rät daher allen Geschädigten, sich beim Insolvenzverwalter von Herrn Kiener zu melden, es ist damit zu rechnen, dass die Geschädigten in einiger Zeit ihre Forderungen zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Kiener anmelden müssen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte unterstützen Geschädigte auch im Insolvenzverfahren.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft K1-Group anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Südfinanz Holding AG: Landgericht München I geht derzeit von Begründetheit der Klage aus.

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden.

Zum Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung. Nachdem die Südfinanz Holding AG auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen keine Reaktion gezeigt hatte, reichte die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zahlreiche Klagen für ihre Mandanten ein.

Wie das Landgericht München I nun in einem der Verfahren gegen die Südfinanz Holding AG in einer vorläufigen Rechtsansicht äußerte, geht die Kammer derzeit von einer Begründetheit der Klage aus. Hierzu erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für CLLB Rechtsanwälte betreut: "Diese Rechtsansicht stützt unsere Auffassung vollumfänglich. Die Südfinanz Holding hat sich vertraglich verpflichtet, die Zinsen i.H.v. 9 % p.a. an die Anleihegläubiger zu bezahlen. Kommt die Gesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, ergibt sich hieraus regelmäßig unserer Ansicht nach eine Kündigungsmöglichkeit für die Anleger."

Rechtsanwalt Luber weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass nach übereinstimmenden Erklärungen mehrerer Mandanten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die Zinszahlungen für den Maitermin 2011 von der Südfinanz Holding AG nicht an alle Inhaber der Teilschuldverschreibungen geleistet wurden. Die Südfinanz Holding AG selbst gibt hierzu auf ihrer Homepage keine Stellungnahme ab. Vielmehr erklärt sie lediglich hinsichtlich der November-Zinsen, dass es noch nicht gelungen sei, die verspätete Zinszahlung vorzunehmen.

"Falls die Zinsen seit mehr als 15 Tagen nach dem Fälligkeitstag nicht ausbezahlt werden sind, so ergibt sich unserer Ansicht nach hieraus eine weitere Kündigungsmöglichkeit für die Anleger", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber weiter. "Dies betrifft insbesondere Anleger, die erst nach dem 01.11.2010 die Anleihe der Südfinanz Holding AG erworben haben."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Südfinanz Holding AG anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juni 01, 2011

Inncona GmbH & Co. Rendite Leasing KG - Vergleich für Anleger vor dem Landgericht Stuttgart

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat vor dem Landgericht Stuttgart für einen Inncona - Anleger einen Vergleich erzielt.

Das Bankhaus Ellwanger & Geiger KG verpflichtete sich darin, an den Anleger einen fünfstelligen Betrag zu zahlen. Grund für die Klage war die vom Anleger geltend gemachte fehlerhafte Aufklärung über die mit der Gründung mehrerer Kommanditgesellschaft an der Inncona GmbH & Co. Rendite Leasing KG zusammenhängenden Risiken.

Von Mandanten und Vertriebsleuten ist der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte berichtet worden, dass für die Vermittlung der Inncona- Beteiligungen an die im Vertriebswege eingesetzten Vermittler hohe Provisionen/Rückvergütungen gezahlt wurden, die aber den Kunden häufig nicht offengelegt wurden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger über die Höhe und den Umstand der Zahlung von Provisionen an die Bank aufgeklärt werden, um den Interessenkonflikt des Kreditinstituts zwischen ihrem Umsatzinteresse und dem Interesse des Anlegers an einer anlegergerechten Beratung einschätzen zu können. Darüber hinaus muss der Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Im Rahmen der Beratung hinsichtlich einer Kapitalanlage bei der der Inncona GmbH & Co. Rendite Leasing KG hat der Berater, so die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Frau Rechtsanwältin Linz, die für die Kanzlei CLLB das obige Verfahren betreut hat, den Anleger regelmäßig etwa über ein Verlustrisiko, das bis zu einem Totalverlust reichen kann oder über die fehlende Handelbarkeit der Beteiligung aufzuklären.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher, so Frau Rechtsanwältin Linz weiter, eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche betrauen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung spätestens zum Ende dieses Jahres zu verjähren drohen, wenn die Kapitalanlage im Jahre 2001 oder früher gezeichnet wurde. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Inncona" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

DG Fonds - Vergleich im Interesse des Anlegers

DG Fonds - Geschädigter erhält Großteil seines investierten Kapitals zurück.

Gleich zu Beginn des Gütetermins machte die sachkompetente Richterin am Landgericht Tübingen klar, dass sie nicht gewillt ist, sich in Scheingefechte verzetteln zu lassen. Ihre Frage, ob fünf bzw. acht Prozent aus dem Agio hinter dem Rücken des Kunden wieder an die Bank geflossen seien, wollte der Rechtsvertreter der Raiffeisenbank Sondelfingen zunächst dennoch nicht beantworten. Gleichwohl machte die Richterin deutlich, dass gerade in diesem Punkt die vorliegende Rechtssprechung für sie Leitliniencharakter habe.

Auf die bei zahlreichen Gerichten noch immer praktizierte zeitraubende und wenig zielführende Vernehmungen von Anlegern und Beratern ließ sie sich erst gar nicht ein. Unmissverständlich machte sie der Bankenseite klar, dass sie derzeit kaum Chancen sehe, die Forderungen des Klägers abzuweisen. Um das Prozedere nicht unnötig in die Länge zu ziehen, schlug sie einen Vergleich vor.

Nach intensiven Beratungen einigten sich die beiden Parteien darauf, dass der Anleger einen Großteil seines Geldes zurückerhält und die noch offenen Darlehensverpflichtungen gegenstandslos werden. Auf Anraten seines damaligen Bankberaters hatte der Anleger, der primär ein drittes Standbein zur Altersvorsorge aufbauen wollte, einen Anteil am DGI Fonds 34 gezeichnet und diesen auf Anraten des Beraters voll über einen Kredit in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio finanziert. Nur so könne er richtig Steuern sparen, so der Berater, der dazu riet, die 15.000 DM Eigenkapital erst später im Rahmen von Sondertilgungen einzusetzen.

Der als absolut sichere Geldanlage gepriesene Fonds nahm dieselbe Entwicklung wie viele andere der damals von den Volks- und Raiffeisenbanken vertriebenen DG-Fonds. Ausschüttungen gab es lediglich zwei Mal, ab Mitte 2005 mehrten sich die Anzeichen, dass sich der Fonds nie wie versprochen entwickeln und die Kleinanleger am Ende leer ausgehen würden. Der Anleger, der damals wie heute nie spekulative Anlageformen gewählt hatte, leistete Monat für Monat Zins und Tilgung für ein Produkt, das inzwischen selbst von der DG-Fondsverwaltung als wertlos bezeichnet wurde. Mehrere Gespräche mit der Bank führten zu keinem Ergebnis, arrogant und ohne Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen, wurde jeder Versuch des damaligen Kunden, eine einvernehmliche Lösung zu finden, abgewehrt.

Der Anleger beauftragte schließlich den Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Michael Schulze mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der von ihm vorgetragenen schlüssigen Argumentationslinie, die sich im Kern auf die verschwiegenen Provisionen und Prospektfehler stützte, folgte im Wesentlichen auch die Richterin. Sie äußerte darüber hinaus auch die Ansicht, dass die erlangten Steuervorteilen nur in begründeten Ausnahmefällen in Anrechnung zu bringen und darüber hinaus nur mittels kostenaufwändiger Gutachten zuverlässig ermittelbar seien.

Die Bankenseite mit der nahezu vollständig erschienen Vorstandschaft versuchte zwar immer wieder, mit Hinweisen auf längst überholte Urteile vom eigentlichen Kernthema abzulenken. Die Richterin verwies jedoch stets auf rechtskräftige Entscheidungen auch des BGH und bot zwei Alternativen an: Einen Vergleich, der ein akzeptables Angebot an den Kläger voraussetzt oder die Fortsetzung des Prozesses vor dem OLG in Stuttgart. Dabei ließ sie keinen Zweifel daran, dass sie hier dem Kläger Recht geben würde und machte darüber hinaus deutlich, dass sie der Bank auch vor dem OLG in Stuttgart nur wenig Chancen einräume. Nach eingehender Beratung kamen beide Parteien überein, dass der Anleger den überwiegenden Teil des bis heute als Zins und Tilgung geleisteten Kapitals zurück erhält und das Restdarlehen auf Null gesetzt wird.

Dieses Ergebnis zeigt wieder einmal, dass jene DG-Fondsanleger, die sich noch nicht dazu durchringen konnten, ihre berechtigten Interessen einzufordern, jetzt handeln müssen. Ab dem 1.1.2012 greift die absolute Verjährungsfrist, danach können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Montag, Mai 30, 2011

GRE- Erneuter Erfolg für die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte

Klage der Global Real Estate AG gegen Anlegerin abgewiesen. Mit Urteil vom 02.05.2011 (noch nicht rechtskräftig) hat das Amtsgericht Gummersbach die Klage der Global Real Estate AG (GRE) gegen eine Anlegerin auf Zahlung einer Abgangsentschädigung abgewiesen.

Die beklagte Anlegerin hatte im Jahr 2005 als vermeintlich sichere Anlage eine sog. atypisch stille Beteiligung an der GRE erworben. Vereinbart wurde dabei, dass die Einlage von der Anlegerin in monatlichen Raten erbracht wird. Da ihr bereits kurze Zeit nach dem Vertragsschluss Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Beteiligung kamen stellte die Anlegerin noch im Jahr 2005 die vereinbarten Ratenzahlungen ein. Hieraufhin kündigte die GRE im Jahr 2009 die Beteiligung und verlangte von der Anlegerin eine sog. Abgangsentschädigung. Die entsprechende Klage wurde nunmehr abgewiesen.

Die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte in dem Verfahren geltend gemacht, dass der Beklagten ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen die GRE zustehen, welche mit der Forderung der GRE aufgerechnet werden konnten. Dies wurde vom Amtsgericht Gummersbach ebenso gesehen und die Klage der GRE daher als unbegründet abgewiesen.

„Diese Entscheidung sollte alle Anlegern, die weiterhin monatlich Geld in Anlagen stecken, obwohl sie eigentlich das Vertrauen in ihre Anlagen verloren haben, Mut machen. In jedem Fall sollte es diese Anleger ermutigen sich mit ihrem Fall an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt zu wenden um prüfen zu lassen, ob auch in ihrem Fall die Möglichkeit eines Ausstiegs aus der Beteiligung besteht“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Medico Immobilien Fonds Nr. 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, ein Schrecken ohne Ende?

Zwischen 1984 und 2005 wurden zahlreiche Medico Immobilien Fonds aufgelegt. Viele Anleger erhofften sich aufgrund der Verkaufsargumente eine Art Altersvorsorge. Statt Renditen machen nun Hiobsbotschaften die Runde. Anleger sollten nicht tatenlos zusehen.

Die Gebau-Gruppe legt auf
Unter der Bezeichnung Medico Immobilien Fonds sind in den Jahren 1984 bis 2005 von der Gebau-Gruppe aus Düsseldorf zahlreiche geschlossene Immobilienfonds aufgelegt worden. Alle Immobilienfonds sind als Kommanditgesellschaften organisiert. Vermittelt wurden die Kapitalanlageprodukte meistens durch die Apotheker- und Ärztebank sowie Bonnfinanz AG. Über die Jahre haben sich mehrere Tausend Anleger an diesen Fonds beteiligt. Teils als sogenannte Direktkommanditisten, teils als Treugeber über einen Treuhänder. Das Zeichnungskapital beziffert sich auf ca. € 400.000.000,00.

Steuervorteile, Inflationsschutz, Renditen … ! Risiken?
Dies dürften die gängigsten Verkaufsargumente der Vertriebsgesellschaften, Bonnfinanz AG und Apotheker- und Ärztebank, gewesen sein. Gewonnene Anleger erhofften sich im Folgenden eine langjährige, sichere und renditenträchtige Investition. Was die allermeisten Anleger aber nicht wussten, und was ihnen im Rahmen der Beratungsgespräche auch nicht mitgeteilt wurde, sind die gesellschaftsrechtlichen Risiken einer solchen Fondsbeteiligung. Im Mittelpunkt steht hierbei das Risiko, aufgrund unberechtigter Ausschüttungen Rückzahlungen an den Fonds leisten zu müssen oder aber von Gläubigern des Fonds in die persönliche Haftung genommen zu werden. Diese Risiken können sogar bei einer Kündigung, also bei Ausscheiden des Anlegers aus dem Fonds, weiterbestehen. Man spricht insoweit von einer Nachhaftung.

Die Wirtschaftliche Entwicklung vieler Fonds
Viele der Fonds befinden sich in den neuen Bundesländern. Insbesondere Berlin, Dresden und Leipzig wurden als Drehscheibe und Motor der Entwicklung im Osten genannt. Die Entwicklungen blieben aber größtenteils aus. Entsprechend wurden auch nicht die prospektierten Mieten eingenommen, welche ohnehin schon viel zu hoch angesetzt worden sein dürften. Zu schaffen machten den Fondsvermögen auch die hohen weichen Kosten. Auch entschloss sich das Fondsmanagement dazu, vorzugsweise Ausschüttungen vorzunehmen, als die fremdfinanzierenden Banken oder die hohen Verlustvorträge zu bedienen. All diese Umstände mündeten bei vielen Fonds in einer wirtschaftlichen Schieflage. Hiervon betroffen ist insbesondere die 30er-Reihe, in jüngster Zeit v.a. der Medico Immobilien Fonds Nr. 32. Statt satter Renditen heißt es nun nach 15 Jahren Totalverlust, persönliche Haftung, Sanierungskonzept….

Persönliche Haftung oder Kapitalerhöhung
Insbesondere die Anleger des Medico Immobilien Fonds Nr. 32 bekommen in letzter Zeit die Pistole auf die Brust gesetzt. Der Anleger hat angeblich keine Wahl, außer zu bezahlen. Beteiligt er sich an der Kapitalerhöhung und kommt das Sanierungskonzept zustande, soll das Darlehen der finanzierenden Bank IKB abgelöst und die Hafteinlage des Anlegers auf einen symbolischen Wert von € 10,00 reduziert werden. Beteiligt er sich nicht freiwillig, so wird ihm durch die MZS Rechtsanwälte das Mahnverfahren angedroht, dies soll zumindest für die sog. Großzeichner gelten. Zurückgefordert werden damit die Ausschüttungen in Höhe von ca. 42% der nominalen Einlage.

Anleger sollten nicht abwarten
Anleger sollten nicht tatenlos zusehen, wie ihnen das Geld aus der Tasche gezogen wird. Es ist bereits nicht sicher, dass die Ausschüttungen in der Höhe, wie vom Fondsmanagement behauptet, tatsächlich geflossen sind. Dies sollte in jedem Fall genauestens und unverzüglich geprüft werden. Denn sollte bereits ein Mahnverfahren eingeleitet worden sein, so werden kurze Fristen in Gang gesetzt, welche bei Säumnis zu einem vollstreckbaren Titel führen können. Des weiteren sollten Anleger Ihre Beteiligungen auf Schadensersatzansprüche hin überprüfen lassen. Anleger wurden in den meisten Fällen nicht über die Risiken einer solchen Fondsbeteiligung aufgeklärt. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät betroffenen Anlegern auch insoweit an, rasch zu handeln, da die Gefahr der Verjährung dieser Ansprüche droht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medico Immobilien Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 27, 2011

Garbe Logimac Gruppe vor dem Aus?

Die Anzeichen dafür, dass die Garbe Logimac Gruppe vor dem Aus steht, verdichten sich. Sieht man alle verfügbaren Informationen der letzten Zeit in der Zusammensicht, dann drängt sich diese Schlussfolgerung auf, so der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thorsten G. Janzen.

Das Haus der Hamburger Immobilienentwickler brennt jedenfalls an allen Ecken und Enden. So droht dem Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG die Abwicklung. Mit Schreiben vom 28.03.2011 hatte sich dessen Vorstand an die Anleger gewandt und u. a. mitgeteilt, dass die Gesellschaft für ihre Immobilien Wertgutachten habe erstellen lassen, die einen deutlichen Wertrückgang der Immobilien ergeben hätten. Der Fortbestand des Fonds sei daher gefährdet, man wolle im Sommer dieses Jahres entscheiden, ob der Fonds fortgesetzt werden könne oder ob er abgewickelt werden müsse. Fraglich ist, was für die Anleger bei einer „Abwicklung“ noch übrig bliebe. Angesichts des dramatischen Wertverlusts der Fondsimmobilien sowie des hohen Einsatzes von Fremdkapital und den damit verbundenen hohen Kreditverbindlichkeiten für den Fonds ist ein Totalverlust für die Anleger eine sehr wahrscheinliche Variante.

Nicht besser sieht es bei dem anderen Fonds der Garbe Logimac Gruppe, dem LogisFonds 1 der Garbe Logimac AG, aus. Dieser hatte im Jahr 2008 mal eben die Schatulle mit den Geldern der Anleger geöffnet und nahezu 30 Millionen Euro als – ungesicherte (!) - Darlehen an zwei andere Gesellschaften der Garbe Gruppe ausgereicht. Diese beiden Darlehensnehmer, die Garbe Holding AG & Co. KG - die den Löwenanteil der ausgegebenen Darlehen eingestrichen hat - und die 21. Garbe Logimac Logistic Grundbesitz GmbH und Co. KG sind nun zur Rückzahlung nicht mehr in der Lage.

Mit Schreiben vom 25.02.2011 wurden die Anleger dazu aufgefordert, hinsichtlich der Garbe Holding einem Sanierungskonzept zuzustimmen, dass „im Wege einer geordneten Abwicklung der Garbe Holding AG & Co. KG zumindest eine teilweise Befriedigung der Gläubiger unbesicherter Forderungen ermöglichen“ soll. D. h. konkret, dass die Anleger von der Darlehensschuld von inzwischen 25 Millionen Euro inklusive Zinsen auf rund 21,5 Millionen Euro verzichten sollen, um bis Ende 2014 – falls der Plan aufgeht – rund 3,5 Millionen Euro zurückzubekommen. „Einzige Alternative“ sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Garbe Holding, da sich diese Forderungen in Höhe von ca. 280 Millionen Euro (!) gegenüber sehe.

Bei der Höhe dieser Forderungen drängt sich die Frage auf, ob bei der Garbe Holding die drohende Insolvenz nicht bereits im Jahre 2008 absehbar gewesen ist. Hat die Finanzspritze des LogisFonds 1 die Insolvenz oder Abwicklung der Garbe Holding möglicherweise nur um 3 Jahre verzögert? Ist das Darlehen deshalb ungesichert begeben worden, weil werthaltige Sicherheiten gar nicht mehr vorhanden waren? Der Garbe Holding AG & Co. KG obliegt innerhalb der Garbe Gruppe die Steuerung der verschiedenen Beteiligungen. Als „Kopf“ der Gruppe ist sie für die strategische Ausrichtung der Gruppe zuständig. Wenn – wie man in Hamburg sagt – der “Fisch vom Kopf her stinkt“, wirkt sich das auf den ganzen Körper aus – wie an dem uneinbringlichen Darlehen des LogisFonds 1 ja bereits zu sehen ist.

Außerdem stellt sich hier auch die Frage nach der Verantwortlichkeit und Haftbarkeit nicht nur der beteiligten Gesellschaften, sondern auch der handelnden Personen. Nicht nur die Gesellschaften der Garbe Gruppe sind miteinander verflochten, auch das Emissionshaus Rothmann & Cie. AG, das den Fonds aufgelegt hat, ist an der Garbe Gruppe beteiligt. Aus den Reihen der ebenfalls in Hamburg ansässigen Rothmann/Hesse Newman Gruppe rekrutieren sich wiederum die Vorstände der Fonds–Treuhänderin Hanseatische Fonds Treuhand GmbH (HFT) Kai Joost, zuvor Ressortleiter für IT und Organisation bei Hesse Newman und Thorsten Renner, zuvor Konzeptionär und Controller bei Hesse Newman. Die HFT selbst firmierte bis Juli 2008 noch unter Hesse Newman Treuhand GmbH.

Da die Treuhänderin im Verhältnis zum LogisFonds 1 ausschließlich im Interesse der Treugeber, also der Anleger, zu handeln hat, stellt sich angesichts des Desasters bei der Kreditvergabe die Frage, ob die Treuhänderin ihren Verwaltungs-, Betreuungs- und Kontrollfunktionen in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Die Verquickung der Interessen innerhalb der Garbe Gruppe und im Verhältnis zur Rothmann/Hesse Newman Gruppe lassen daran vor dem Hintergrund der offenbar gewordenen, unbestreitbaren Tatsachen jedenfalls erhebliche Zweifel aufkommen.

Es ist höchste Zeit, im Interesse der Anleger Licht ins Dunkel dieser schwer zu durchdringenden Gemengelage zu bringen, so der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thorsten G. Janzen.

Anleger, die sich an einem Fonds der Garbe Logimac Gruppe beteiligt haben, sollten von einer auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen, inwieweit sie Ansprüche gegen die beteiligten Gesellschaften und Personen geltend machen können.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Garbe Logimac Gruppe“ anschließen.

Hinweis: Die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH weist in einem Schreiben vom 27.05.2011 darauf hin, dass sie anders als in dem Beitrag dargestellt, nicht Treuhänderin der beiden Logimac Fonds sei, sondern für die Fonds ausschließlich Aufgaben der Anlegerverwaltung - beispielsweise die Verwaltung der Zahlungsströme mit den Anlegern oder die Erstellung der steuerlichen und handelsrechtlichen Ergebnisverteilung für die Anleger - wahrnehme sowie eine Hotline für die Fonds-Anleger betreibe. Fondstreuhänderin des Fonds 2 und auch Stimmrechtstreuhänderin des Fonds 1 sei jeweils die Scientia Treuhand GmbH, Hamburg.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thorsten G. Janzen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 26, 2011

MPC/HCI Deepsea Oil Explorer: Verjährung droht

Bei MPC/HCI Deepsea Oil Explorer droht die Verjährung der Prospekthaftungsansprüche gegen die Prospektverantwortliche zum 10.06.2011.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt mehrere geschädigte Anleger der HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG gegen anlageberatende Banken, die Prospektherausgeberin und die HCI Schiffstreuhand GmbH.

Das Gesamtinvestitionsvolumen bei der MPC/HCI Deepsea Oil Explorer, an der sich rund 5.800 Anleger mit 210 Millionen US-Dollar Eigenkapital beteiligt haben, beläuft sich auf rund 680 Millionen US-Dollar. Die Ölerkundungsplattform sollte ursprünglich im Juni 2010 fertig gestellt und ausgeliefert werden. Jedoch kam es angeblich wegen zu spät abgelieferter Bauzeichnungen und eines Brandes im Mai 2009 zu erheblichen Bauzeitverzögerungen. Auch der nunmehr angekündigte Ablieferungstermin des Oil Rig für Mittel Juli 2011 ist äußerst knapp bemessen, da der Charterer, die brasilianische Petrobas, den Chartervertrag am 11. August 2011 kündigen kann. Bereits jetzt, so heißt es, belaufen sich die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten und Strafzahlungen an die Petrobas auf rund 100 Millionen US-Dollar. In Anbetracht dessen hatten die Gesellschafterversammlungen der beiden Kommanditgesellschaften bereits beschlossen, die Ausschüttungen an die Gesellschafter für sieben Jahre auszusetzen.

Wegen der unsicheren Entwicklung und des Ausbleibens der Ausschüttungen für sieben Jahren suchen Anleger nach rechtlichen Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausstieg. Zu denken ist, so der Hamburger BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt Peter Hahn von hrp, zunächst bei einer Falschberatung an Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatenden Banken. Neben der Frage der anleger- und objektgerechten Beratung sieht Anwalt Hahn gute Ansatzpunkte für den Fall, dass die vertreibenden Banken ihre Kunden nicht ungefragt über die von ihnen für die erfolgreiche Vermittlung vereinnahmten Rückvergütungen (sog. kick-backs) aufgeklärt haben.

Bei Prospektfehlern bestehen zudem auch Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und die Treuhänderin. Diesbezüglich droht den Anlegern jedoch die Verjährung ihrer Ansprüche, so Anwalt Hahn. Der Verkaufsprospekt von MPC und HCI wurden zum 10. Juni 2008 veröffentlicht. Nach Paragraph 13 Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit Paragraph 46 Börsengesetz begann ab diesem Datum die dreijährige Frist zu laufen.

Eine Verjährung der Prospekthaftungsansprüche gegen die Prospektverantwortlichen tritt daher spätestens am 10.06.2011 ein. Deswegen müssen betroffene Anleger, die sich die Option der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen offen halten wollen, umgehend verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, so der Hamburger Fachanwalt Hahn. Dies könne laut Hahn, wenn HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft für Beteiligungskapital mbH im konkreten Fall nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, zunächst durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder eines Güteverfahrens geschehen. Hierbei fallen nur geringe Gebühren und Kosten an. Es handelt sich hierbei um eine kostengünstige Möglichkeit der Sicherung von Ansprüchen. Anwalt Hahn rät daher betroffenen Anlegern, sich zeitnah über die Einleitung derartiger Maßnahmen zu informieren.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deepsea Oil Explorer" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

K1-Fonds: BSZ e.V.- Anlegerschutzanwälte planen Initiative für Geschädigte in Spanien!

BSZ e.V.-Anlegerschutzanwälte bereiten Strafanzeige auf Mallorca vor! Gleichzeitige Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche für Geschädigte geplant!

In Sachen K1-Fonds könnten für geschädigte K1-Anleger möglicherweise auch Ansprüche in Spanien geltend gemacht werden. Letztes Jahr hat sich einer der mutmaßlichen Hauptverantwortlichen im Fall K1 und Geschäftspartner von Helmut Kiener, Dieter Frerichs, auf Mallorca erschossen, ums damit einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung aus dem Wege zu gehen.

Allerdings konnte inzwischen vom BSZ e.V. in Zusammenarbeit mit spanischen Informanten in zeitraubender und kostenintensiver Kleinarbeit heraus gefunden werden, dass Herr Frerichs offensichtlich einige Zeit vor seinem Tod diverse Immobilien auf ihm nahestehende Personen übertragen hat, die Informationen des BSZ e.V. zufolge ebenfalls Shareholder der Administrationsgesellschaft FISI waren. Dies könnte z.B. geschehen sein, um diese Immobilien vor möglichen Schadensersatzansprüchen zu sichern.

Es handelt sich Recherchen unserer spanischen Kooperationspartner zufolge um mehrere Luxuseigentumswohnungen sowie eine Luxuseigentumswohnung in Palma de Mallorca. Zu der Wohnung in Palma de Mallorca existiert ein Video, außerdem ist unseren spanischen Informanten die Adresse in Palma de Mallorca bekannt.

Hinsichtlich der Übertragung der Immobilien hat eine ehemalige Lebensgefährtin von Herrn Frerichs, die ebenfalls über die Immobilienübertragung informiert ist, inzwischen bestätigt, als Zeugen vor der Staatsanwaltschaft bereit zu stehen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden demnächst Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Palma de Mallorca gegen diverse Personen stellen, die sich nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bewusst an inkriminierten Geldern bereichert haben.

In Spanien können dabei zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Geschädigter gemäß Artikel 109 Código Penal (spanisches Strafgesetzbuch) im Rahmen eines Strafverfahrens mitgeprüft werden. Sollten hier tatsächlich von den spanischen Behörden strafrechtliche Ermittlungen gegen die Verantwortlichen in die Wege geleitet werden, könnte dies unter Umständen dazu führen, dass auch die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Immobilien überprüft werden würde. Je mehr Geschädigte die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen forcieren, umso wahrscheinlicher ist ein Tätigwerden der spanischen Behörden.

Die Einleitung des Strafverfahrens (mit Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche) kann dabei für geschädigte Anleger von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zu Sonderkonditionen durchgeführt werden.

Fazit des BSZ e.V.:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu der BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „K 1 Group" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Deikon: BSZ e.V.-Anlegerschutzanwälte bereiten ersten Klagen vor!

Neue Gläubigerversammlungen voraussichtlich im Juni 2011. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereiten ersten Klagen gegen Prospektverantwortliche der Deikon GmbH vor!

Die Unsicherheit für Anleger in Deikon Hypothekenanleihen geht weiter: Nachdem in einer ersten Einladungsrunde 2011 nicht genügend Anleger vertreten waren, kommt es voraussichtlich im Juni 2011 zu weiteren Versammlungen, auf denen die Anleger demnächst von Deikon eingeladen werden dürften.

Die Anleihegläubiger haben in der letzten Runde der Gläubigerversammlungen im Jahr 2010 bereits Zinsverzichte ausgesprochen mit einem Zinscut von 6 % auf 1 %, was der Gesellschaft eine weitere Zinsentlastung von ca. 3,75 Mio. € brachte. Darüber hinaus haben die Anleihegläubiger für einen Zeitraum von drei Jahren darauf verzichtet, Deikon-Anleihen zu kündigen und die Deikon GmbH wegen Pflichtverletzungen in Anspruch zu nehmen.

Ob Deikon immer noch in einer zweiten Stufe in 2011 einen Nennwertverzicht der Anleihegläubiger in Höhe von 60 % durchsetzen will, ist zwar nicht sicher, weitere Informationen hierzu sind voraussichtlich erst auf den weiteren Gläubigerversammlungen zu erhalten. Allerdings besteht nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund der bisherigen Informationslage keine Veranlassung für die Anleger dazu, weitere Zugeständnisse zu machen, insbesondere für die Durchsetzung eines Nennwertverzichts besteht nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte keine Notwendigkeit.

Die Anleger haben mit ihren Deikon-Hypothekenanleihen bereits erhebliche Verluste erlitten. Diese notieren an der Börse nur noch mit knapp über 20 % des ursprünglichen Wertes. Einer der Gründe hierfür ist auch, dass die mit den Anleihen erworbene Sicherheitenposition nicht den Versprechungen im Prospekt entspricht.

Nachdem eine Inanspruchnahme von Deikon GmbH selbst insoweit wegen der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen in 2010 in den kommenden Jahren nicht möglich ist, sind Ansprüche aus Prospekthaftung gegen Prospektverantwortliche aber nicht ausgeschlossen. Daher werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzleien Rode & Späth und Keitel & Keitel in den nächsten Wochen die ersten Klagen gegen Prospektverantwortliche vorbereiten, die ihren Verpflichtungen nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

Den Anlegern wurde die Anlage in den Deikon-Hypothekenanleihen immer als sicheres Investment angepriesen mit sehr geringen Risiken. Nun stellt sich heraus, dass die Anleger nicht die Sicherheitenposition erworben haben, die im Prospekt zugesagt war.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deikon/Boetzelen-Anleihen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Montag, Mai 23, 2011

Falk Fonds 72: LG Frankfurt spricht Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz zu.

Anleger sollten die zum Jahresende drohende absolute Verjährungsfrist im Auge haben

Mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erreichte ein Anleger des Falk Fonds 72 vor dem Landgericht Frankfurt, dass eine Anlageberatungsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt wurde. Er hatte vorgetragen, dass er anlässlich der Vermittlung des Fonds nicht über die diesem immanenten Verlustrisiken, die bis zu einem Totalverlustrisiko reichen können, aufgeklärt wurde. Ebenso wirft der Anleger dem Berater vor, dass dieser ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass es an einem geregelten Markt für derartige Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlt und dass diese nicht ohne weiteres verkauft werden können.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Anlageberatungsgesellschaft zur Rückzahlung des für den Erwerb des Fonds aufgewendeten Geldes abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Dies Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an dem sich in Liquidation befindlichen Fonds.

Anlegern von Immobilienfonds, die in Schieflage geraten sind, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die Einholung einer rechtlichen Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Schadensersatzansprüche aus einem Fondserwerb vor dem Jahre 2002 spätestens Ende dieses Jahres verjähren dürften, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Überprüfung des Falles und eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Fonds" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Hannover Leasing - Medienfonds - Gerichtsbescheid wird angegriffen.

Finanzamt München geht weiter gegen steuerliche Verlustzuweisungen vor.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG am 18.05.2011 berichtete, ist Vorsicht bei den Erfolgsmeldungen der Hannover Leasing, steuerliche Verlustzuweisungen seien bei Medienfonds gemäß Gerichtsbescheid des Finanzgerichtes München nunmehr anzuerkennen, angebracht. Die Einschätzung vom 18.05.2011 wird nun dadurch bestätigt, dass die Finanzverwaltung den ergangenen Gerichtsbescheid (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) nicht akzeptieren will.

"Bevor dieser Bestandskraft erlangen konnte, hat das Finanzamt die mündliche Verhandlung beantragt. Das Finanzgericht hat die Parteien nun anzuhören und neu per Urteil zu entscheiden. Der Fall ist damit noch in vollem Umfang offen", so Steuerberater David Janssen, geschäftsführender Steuerberater der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Janssen führt weiter aus: "Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne des Fonds der Finanzverwaltung der Gang vor den Bundesfinanzhof möglich ist. Das Finanzgericht hatte in seinem Gerichtsbescheid ohnehin schon die Revision zugelassen. Es wird daher allgemein erwartet, dass die Sache höchstrichterlich entschieden wird. Dies kann sich allerdings Jahre hinziehen."

Rechte der Anleger sollten kurzfristig eingefordert werden "Aus steuerlicher Sicht ist nach wie vor für die Anleger nichts gewonnen", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei KWAG Kanzlei für Wirtschaftsund Anlagerecht. "Vielmehr droht den Anlegern ein endgültiger Rechteverlust durch Eintritt der Verjährung. Sollte in ein paar Jahren der steuerliche Schaden endgültig eintreten, besteht keine Möglichkeit mehr, einen Schadensersatz geltend zu machen oder die Rückabwicklung durchzusetzen. Darauf spekulieren die Fondshäuser.

Es ist geboten, jetzt zu handeln und seine Rechte einzufordern." Eine kurzfristige Rückabwicklung von fremdfinanzierten Beteiligungen an Medienfonds ist dabei durchaus möglich, da die Widerrufsbelehrungen der betreffenden Kreditinstitute zumeist fehlerbehaftet sind. Die Anleger stehen bei einer Rückabwicklung so, als ob sie die Beteiligung nie gezeichnet hätten. Wer also das Steuerrisiko ausschließen und Klarheit haben will, sollte ein solches Verfahren führen. So lautet auch die Empfehlung von Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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FUNDUS Baubetreuung Immobilien – Anlagen Nr. 27 KG „DIE PYRAMIDE“ Berlin

Schadensersatzforderung gegen die VR – Bank Rhein – Sieg eG, Troisdorf

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Immobilienfonds FUNDUS Baubetreuung Immobilien – Anlagen Nr. 27 KG „DIE PYRAMIDE“ Berlin übernommen, die sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sehen. Es wird die Inanspruchnahme der VR – Bank Rhein – Sieg eG, Troisdorf, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Sehr häufig ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen könnten rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus Fonds/ FUNDUS FONDS 27 KG „DIE PYRAMIDE“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Neues zu Kickbacks

In einem Beschluss vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10), dem die Beteiligungen an zwei Medienfonds zugrunde lagen, beschäftigt sich der BGH erneut mit dem Thema der sog. Kickbacks (Rückvergütungen). Der BSZ® e.V. hat den Frankfurter Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarkrecht Rechtsanwalt Klaus Hünlein von der Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte um eine Erläuterung dieses BGH Beschlusses gebeten.

Grundsätzlich gilt, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Der Hinweis auf die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden den Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung über diese Tatsachen wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm die Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). In einem weiteren Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08) hatte der BGH dann entschieden, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

In der Folge dieses Spruchs war es in vielen Anlegerprozessen zu Auseinandersetzungen über die einzelnen Merkmale dieser Bestimmung gekommen. Der BGH ergreift jetzt die Gelegenheit und spricht einige Klarstellungen im Zusammenhang mit Rückvergütungen aus:

a) Der BGH stellt jetzt fest, dass als Quelle der Rückvergütungen nicht nur Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren in Betracht kommen, sondern jede Art von Provision. Er begründet dies damit, dass maßgebend für die Aufklärungspflicht ist, dass der Anleger ohne die Aufklärung das besondere Interesse der Bank, gerade diese Anlage zu empfehlen, nicht erkennen kann. Werde der Anleger nicht entsprechend aufgeklärt, entstehe bei ihm eine Fehlvorstellung über die Neutralität der Bank unabhängig davon, aus welcher Quelle die Rückvergütung fließt.

b) Der BGH grenzt weiter Rückvergütungen gegen Innenprovisionen ab. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach – regelmäßig umsatzabhängige –Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

Innenprovisionen definiert der BGH demgegenüber als nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Aber auch über Innenprovisionen müsse aufgeklärt werden, da diese die Anlagesumme schmälern und es deswegen ohne Aufklärung zu einer Fehlvorstellung des Anlegers über die Werthaltigkeit seiner Anlage komme.

Während jedoch die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen nach Auffassung des BGH generell greift, gilt sie bei Innenprovisionen nur ab der Schwelle von 15 % vom Anlagebetrag. Gegen diese Unterscheidung – Rückvergütungen nur aus offen ausgewiesen Provisionen / Innenprovisionen aus dem Anlagebetrag – ist einzuwenden: Der BGH hat den Begriff der Rückvergütung aus dem Interessenkonflikt der beratenden Bank hergeleitet und daran gebunden. Dieser Interessenkonflikt besteht aber auch bei versteckten Innenprovisionen. Es gibt insoweit keinen Unterschied zwischen offen ausgewiesenen und versteckten Provisionen. Da der Interessenkonflikt der entscheidende Gesichtspunkt für die Postulierung einer Aufklärungspflicht ist, muss eine solche bei allen Provisionen gelten, die ihn heraufbeschwören. Der BGH formuliert, dass ohne die Aufklärung eine Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der Bank besteht. Doch entsteht diese Fehlvorstellung erst recht bei versteckten Innenprovisionen. Denn der Anleger rechnet, worauf bspw. das OLG Stuttgart zutreffend hingewiesen hat, hier noch viel weniger damit, dass aus seiner Anlagesumme Provisionen an seine, ihn beratende Bank zurückgezahlt wird. Er geht vielmehr davon aus, dass das Kapital bestimmungsgemäß in die Kapitalanlage fließt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2010, 9 U 58/09). Die Argumentation von der entstehenden Fehlvorstellung über die Neutralität der beratenden Bank gilt also auch und insbesondere bei versteckten Innenprovisionen. Diese bis 15 % der Anlagesumme von der Informationspflicht auszunehmen ist daher schlicht widersinnig.

Ferner zeigt ein Blick auf die möglichen Folgen des Beschlusses, dass in Zukunft die Aufklärungspflicht der Kickback-Rechtsprechung ausgehebelt werden kann. Durch entsprechendes Produktdesign kann auf Bankenseite nämlich vorgesehen werden, dass Provisionen bis zu 15 % nicht mehr als Agio ausgewiesen werden, sondern aus dem Anlagebetrag erbracht werden.

c) Weiter hat der BGH ausgeführt, dass der Aufklärungspflichtige die die Rückvergütungen empfangende Bank namentlich zu benennen hat.

d) Der BGH bekräftigt nochmals seine Rechtsprechung, wonach ein freier, bankenunabhängiger Anlageberater nicht über Kickbacks aufzuklären braucht, weil der Bankkunde in der Regel davon ausgeht, dass bei solchen Beratern – anders als bei Banken –eine Provision anfällt

e) Weiterhin bestätigt der BGH seine Grundsätze zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung. Es gilt die Vermutung, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Investition Abstand genommen hätte. Derjenige, der die Aufklärungspflicht verletzt hat, ist danach beweispflichtig dafür, dass der Anleger die Investition auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt nur dann nicht, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Der BGH stellt sodann fest, dass davon jedenfalls bei Rückvergütungen, die im Verhältnis zur Anlagesumme geringfügig sind, nicht ausgegangen werden kann. Der Grund ist, dass das Vertrauensverhältnis zur Bank auch bei geringen verschwiegenen Kickbacks erschüttert ist.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass neben einigen begrüßenswerten Klarstellungen wie die unter e) beschriebene, die begriffliche und inkonsequente Differenzierung des BGH in offen ausgewiesene Rückvergütungen und versteckte Innenprovisionen abzulehnen ist. Es bleibt daher zu hoffen, dass dies in dieser Frage nicht sein letztes Wort ist.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Kick Back" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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Freitag, Mai 20, 2011

Dubai Direkt Fonds I und II immer noch in der Krise.

Mittelverwendungskontrolleur muss Anlegern Auskunft geben. Wie nunmehr einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 19 U 70/10) verlauten lässt, unterliegt ein sog. „Mittelverwendungskontrolleur“ einer Gesellschaft der Kontrolle der Anleger. Ein Mittelverwendungskontrolleur wird in einer Fondgesellschaft dazu eingeschaltet, um die Verwendung der Gelder, auch die der Anleger, zu kontrollieren.

Das Kammergericht Berlin sah es als nicht erheblich an, dass der eigentliche Vertrag des Mittelverwendungskontrolleurs nur mit dem Fonds geschlossen wurde und nicht mit dem einzelnen Gesellschafter. Anlegern stehen daher recht gute Chancen zu, hier an wichtige Informationen zu gelangen, welche den Dubai Direkt Fonds betreffen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist hierbei gehalten, eine nachvollziehbare und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenübersicht zu liefern.

Diese Ansprüche könnten vorliegend für Anleger des Dubai Direkt Fonds I und II von entscheidender Bedeutung sein, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Adrian Wegel, Frankfurt am Main -. Die beiden Fonds befinden sich immer noch in der Krise. Ausschüttungen erfolgten zum Teil bis heute nicht. Die eigentlich gemäß Prospekt festgelegte Laufzeit beider Fonds von 2 Jahren konnte in keinem der beiden Fonds gehalten werden und ist nunmehr aufgrund von Verlängerungsklausel mehrfach verlängert worden. Hierdurch wird für Anleger immer undurchsichtiger, wie den nunmehr die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Fonds sind. Hinzu kommt, dass die hier eingeschalteten Anlageberater und Vermittler die Anleger teils nicht über die tatsächlichen Risiken einer geschlossen Beteiligung an einem Immobilienfonds aufgeklärt hatten. Wie sich nunmehr z.B. herausstellte, hatte der Fonds nicht Eigentum bzw. Eigentumswohnungen in Dubai erwerben, sondern Bauträgerverträge erworben, was mit weiteren erheblichen Risiken verbunden ist, wie z.B. der Insolvenz eines Generalunternehmers. Hierauf wurden die Anleger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Auch wurde den Anlegern verschwiegen, dass hier erhebliche Innenprovisionen an die Vermittler gezahlt wurden.

Fazit des BSZ e.V.:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dubai Direkt Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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HSC Optivita USA II: Ein Ende der Talfahrt ist nicht in Sicht!

Die besorgniserregende Entwicklung des Portfolios der HSC Optivita USA II in den vergangenen Jahren nimmt kein Ende. Die Sterberate der Versicherten, deren Versicherungspolicen der Fonds auf dem Zweitmarkt für US-amerikanische Lebensversicherungen erworben hat, fällt weiterhin deutlich geringer aus, als die von den Initiatoren prognostizierte. Mangels Fälligkeit der Ablaufleistungen fehlt es dem Fonds an dringend benötigten Einnahmen. Anlegern droht deshalb, dass sie ihr eingesetztes Kapital mit Ausnahme der zu Beginn erhaltenen Ausschüttungen vollständig verlieren.

Falsche Vorstellungen

Viele Anleger investierten in den vergangenen Jahren ihr Geld in sogenannte Lebensversicherungsfonds in der Annahme, ein sicheres und solides Investment gewählt zu haben. Schließlich handelt es sich bei Lebensversicherungen um eine konservative Anlageform, zu deren Ende regelmäßig zumindest das eingesetzte Kapital zurückgezahlt wird. Nicht selten diente deshalb der Beitritt zu einem Lebensversicherungsfonds der Altersvorsorge und -absicherung. Als hoch-spekulative Anlageform ist hierfür das Investment aber ungeeignet.

Wette auf den Tod

Im Ergebnis beteiligten sich Anleger an einer Wette auf den möglichst schnellen Tod der Versicherten. Umso länger der Versicherungsnehmer nach dem Verkauf seiner Police an den Lebensversicherungsfonds noch lebt, je niedriger wird die erzielbare Rendite, da immer mehr Prämien an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen sind. Der Erfolg des Fonds hängt somit davon ab, dass die Fondsgesellschaft überwiegend Policen von Versicherten erwirbt, deren Tod unmittelbar bevorsteht. Die Einschätzung dieser Frage liegt in Anbetracht der Willkürlichkeit, mit welcher der Tod eintritt, zu einem großen Teil im Bereich der Spekulation.

Schadensersatzansprüche haben Aussicht auf Erfolg.

Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Johst von der Stuttgarter Sozietät für Bank und Kapitalmarkrecht von Buttlar Rechtsanwälte: „Aufgrund der negativen Entwicklung der HSC Optivita USA II wandten sich in den vergangenen Monaten immer wieder Anleger, die sich an dem Fonds beteiligt haben, an unsere Kanzlei. Unseren Mandanten konnten wir in vielen Fällen mitteilen, dass gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatz-ansprüchen gegen ihre Bank bestehen. In Gesprächen mit unseren Mandanten haben wir in den vergangenen Monaten immer wieder feststellen müssen, dass Anlageberater die Risiken entweder gar nicht dargestellt oder aber verharmlost haben. Darüber hinaus wurden unsere Mandanten auch nicht über die Vergütung aufgeklärt, welche ihre Bank für die Vermittlung der Beteiligung erhält. Die Offenlegung der Vergütung wäre hierbei für die Anlageentscheidung unserer Mandanten von großer Bedeutung gewesen. Banken erhalten nämlich in der Regel für die Vermittlung einer Lebensversicherung lediglich 1 % der Versicherungssumme, wohingegen an sie für die Vermittlung einer Beteiligung an einem Lebensversicherungsfonds zwischen 7 und 9 % der Nominalbeteiligung ausbezahlt werden.

Aufgrund der Parallelen in den von unserer Kanzlei bearbeiteten Fällen raten wir Anlegern, die sich an der HSC Optivita USA II auf Empfehlung ihrer Bank beteiligt haben, sich an eine auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und ihren Fall überprüfen zu lassen.“

Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „HSC Optivita USA II" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Schrottimmobilien: Hintergründe

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Anja Richter und Gunter Mickert von der Sozietät für Bank- und Kapitalmarkrecht von Buttlar Rechtsanwälte (Stuttgart) warnen davor zu glauben, dass die Schrottimmobilienwelle der 90er Jahre lange vorbei sei.

In den 90er Jahren wurden hunderttausende völlig überteuerte Immobilien veräußert. Den unbedarften Anlegern wurde erklärt, dass es sich um ein "Rundumsorglospaket" handle und sie sich um nichts kümmern müssten. Ein Treuhänder würde alles Weitere erledigen. Die Anleger würden ein werthaltiges Produkt erwerben, welches sie nicht nur steuerlich absetzen, sondern nach 10 Jahren mit Gewinn weiterveräußern könnten, so die Versprechung der Vertriebe. Tatsächlich waren die Objekte aufgrund der hohen weichen Kosten von regelmäßig knapp 25 % und Innenprovisionen in Höhe von mehr als 18 % kaum mehr als die Hälfte des kalkulierten Gesamtaufwands wert. Wer heute versucht, sein "werthaltiges" Immobilienobjekt zu veräußern, erhält regelmäßig nicht mehr als 25-30 % des damals bezahlten Gesamtaufwandes. Finanziert wurden die Objekte in den 90er Jahren überwiegend durch die damalige HypoBank AG.

Doch wer meint, die Schrottimmobilienwelle der 90er Jahre sei lange vorbei, der irrt. Das Karussell der schnelllebigen, provisionshungrigen Vertriebe nebst finanzierenden Banken dreht sich weiter. So werden aktuell denkmalgeschützte Steuersparobjekte in Orten wie Leipzig und Chemnitz zu wucherisch überhöhten Preisen verkauft, die sich durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis von selbst tragen sollen. Eine Rentabilität der Objekte von heute als auch damals ist jedoch nicht zuletzt aufgrund der hohen Vertriebsprovisionen unmöglich. Hinzu kommt, dass überwiegend baulich marode Objekte für angeblich günstiges Geld angeboten werden. Bei vielen dieser Objekte ist der Sanierungsstau so hoch, dass sich eine Sanierung nicht lohnt oder zumindest fast so viel kostet wie die Immobilie selbst. Nach unseren bisherigen Erkenntnissen werden die heutigen Immobilienobjekte überwiegend durch die GMAC-RFC, die DKB und die Hanseatic Bank finanziert.

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Durch die jüngsten Urteile und Entwicklungen in der Rechtsprechung wurden die Anlegerrechte in Sachen Schrottimmobilien erheblich gestärkt. So hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung am 29. Juni 2010, Az: XI ZR 104/08 eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch irreführende Angaben im sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" angenommen. Infolgedessen bejahte der BGH eine Schadensersatzpflicht wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der dort beklagten Banken, welche die Wohnungen der klagenden Anleger finanziert hatten.

Diese Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels so genannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge hat der Bundesgerichtshof am 11. Januar 2011, Az: XI ZR 220/08 fortgeschrieben. Der BGH entschied erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien". In den streitgegenständlichen Fällen hatten die klagenden Anleger ebenfalls die Banken auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch genommen. Da die Berufungsgerichte die Klagen der Anleger abgewiesen hatten, wurden die Urteile vom BGH in acht von elf Fällen aufgehoben und zur weiteren Klärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Bei den anderen drei Fällen standen Vergleiche im Raum.

Diese aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung zeigt, dass die damals finanzierenden Banken mit erheblichen Erfolgsaussichten in Anspruch genommen werden können, soweit ein entsprechender Sachverhalt zugrunde liegt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Verjährungsproblematik Schrottimmobilien

Spätestens zum 31.12.2011 besteht die Gefahr, dass Ansprüche der Erwerber, die vor dem 01.01.2002 eine Schrottimmobilie gekauft haben, verjähren. Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste. In praktisch allen uns bekannten Fällen haben Erwerber jedenfalls keine Kenntnis in Bezug auf die hohen Innenprovisionen.

Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche aus einem Immobilienerwerb vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011. Diese Problematik ist der Mehrzahl der geprellten Erwerber nicht bekannt. Auf diese Unkenntnis bauen die Verantwortlichen, wie die in die Finanzierung der Schrottimmobilien involvierten Banken sowie die verschiedenen Vertriebe.

Erwerber, die ihre Rechte wegen fehlerhafter Beratung und arglistiger Täuschung durchsetzen wollen, sollten daher- nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien / Immobilienrückabwicklung" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.