Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG am 18.05.2011 berichtete, ist Vorsicht bei den Erfolgsmeldungen der Hannover Leasing, steuerliche Verlustzuweisungen seien bei Medienfonds gemäß Gerichtsbescheid des Finanzgerichtes München nunmehr anzuerkennen, angebracht. Die Einschätzung vom 18.05.2011 wird nun dadurch bestätigt, dass die Finanzverwaltung den ergangenen Gerichtsbescheid (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) nicht akzeptieren will.
"Bevor dieser Bestandskraft erlangen konnte, hat das Finanzamt die mündliche Verhandlung beantragt. Das Finanzgericht hat die Parteien nun anzuhören und neu per Urteil zu entscheiden. Der Fall ist damit noch in vollem Umfang offen", so Steuerberater David Janssen, geschäftsführender Steuerberater der KWAG Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Janssen führt weiter aus: "Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne des Fonds der Finanzverwaltung der Gang vor den Bundesfinanzhof möglich ist. Das Finanzgericht hatte in seinem Gerichtsbescheid ohnehin schon die Revision zugelassen. Es wird daher allgemein erwartet, dass die Sache höchstrichterlich entschieden wird. Dies kann sich allerdings Jahre hinziehen."
Rechte der Anleger sollten kurzfristig eingefordert werden "Aus steuerlicher Sicht ist nach wie vor für die Anleger nichts gewonnen", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei KWAG Kanzlei für Wirtschaftsund Anlagerecht. "Vielmehr droht den Anlegern ein endgültiger Rechteverlust durch Eintritt der Verjährung. Sollte in ein paar Jahren der steuerliche Schaden endgültig eintreten, besteht keine Möglichkeit mehr, einen Schadensersatz geltend zu machen oder die Rückabwicklung durchzusetzen. Darauf spekulieren die Fondshäuser.
Es ist geboten, jetzt zu handeln und seine Rechte einzufordern." Eine kurzfristige Rückabwicklung von fremdfinanzierten Beteiligungen an Medienfonds ist dabei durchaus möglich, da die Widerrufsbelehrungen der betreffenden Kreditinstitute zumeist fehlerbehaftet sind. Die Anleger stehen bei einer Rückabwicklung so, als ob sie die Beteiligung nie gezeichnet hätten. Wer also das Steuerrisiko ausschließen und Klarheit haben will, sollte ein solches Verfahren führen. So lautet auch die Empfehlung von Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hannover Leasing" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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