Mittelverwendungskontrolleur muss Anlegern Auskunft geben. Wie nunmehr einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 19 U 70/10) verlauten lässt, unterliegt ein sog. „Mittelverwendungskontrolleur“ einer Gesellschaft der Kontrolle der Anleger. Ein Mittelverwendungskontrolleur wird in einer Fondgesellschaft dazu eingeschaltet, um die Verwendung der Gelder, auch die der Anleger, zu kontrollieren.
Das Kammergericht Berlin sah es als nicht erheblich an, dass der eigentliche Vertrag des Mittelverwendungskontrolleurs nur mit dem Fonds geschlossen wurde und nicht mit dem einzelnen Gesellschafter. Anlegern stehen daher recht gute Chancen zu, hier an wichtige Informationen zu gelangen, welche den Dubai Direkt Fonds betreffen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist hierbei gehalten, eine nachvollziehbare und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenübersicht zu liefern.
Diese Ansprüche könnten vorliegend für Anleger des Dubai Direkt Fonds I und II von entscheidender Bedeutung sein, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Adrian Wegel, Frankfurt am Main -. Die beiden Fonds befinden sich immer noch in der Krise. Ausschüttungen erfolgten zum Teil bis heute nicht. Die eigentlich gemäß Prospekt festgelegte Laufzeit beider Fonds von 2 Jahren konnte in keinem der beiden Fonds gehalten werden und ist nunmehr aufgrund von Verlängerungsklausel mehrfach verlängert worden. Hierdurch wird für Anleger immer undurchsichtiger, wie den nunmehr die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Fonds sind. Hinzu kommt, dass die hier eingeschalteten Anlageberater und Vermittler die Anleger teils nicht über die tatsächlichen Risiken einer geschlossen Beteiligung an einem Immobilienfonds aufgeklärt hatten. Wie sich nunmehr z.B. herausstellte, hatte der Fonds nicht Eigentum bzw. Eigentumswohnungen in Dubai erwerben, sondern Bauträgerverträge erworben, was mit weiteren erheblichen Risiken verbunden ist, wie z.B. der Insolvenz eines Generalunternehmers. Hierauf wurden die Anleger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Auch wurde den Anlegern verschwiegen, dass hier erhebliche Innenprovisionen an die Vermittler gezahlt wurden.
Fazit des BSZ e.V.:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dubai Direkt Fonds" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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