Montag, Mai 30, 2011

GRE- Erneuter Erfolg für die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte

Klage der Global Real Estate AG gegen Anlegerin abgewiesen. Mit Urteil vom 02.05.2011 (noch nicht rechtskräftig) hat das Amtsgericht Gummersbach die Klage der Global Real Estate AG (GRE) gegen eine Anlegerin auf Zahlung einer Abgangsentschädigung abgewiesen.

Die beklagte Anlegerin hatte im Jahr 2005 als vermeintlich sichere Anlage eine sog. atypisch stille Beteiligung an der GRE erworben. Vereinbart wurde dabei, dass die Einlage von der Anlegerin in monatlichen Raten erbracht wird. Da ihr bereits kurze Zeit nach dem Vertragsschluss Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Beteiligung kamen stellte die Anlegerin noch im Jahr 2005 die vereinbarten Ratenzahlungen ein. Hieraufhin kündigte die GRE im Jahr 2009 die Beteiligung und verlangte von der Anlegerin eine sog. Abgangsentschädigung. Die entsprechende Klage wurde nunmehr abgewiesen.

Die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hatte in dem Verfahren geltend gemacht, dass der Beklagten ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen die GRE zustehen, welche mit der Forderung der GRE aufgerechnet werden konnten. Dies wurde vom Amtsgericht Gummersbach ebenso gesehen und die Klage der GRE daher als unbegründet abgewiesen.

„Diese Entscheidung sollte alle Anlegern, die weiterhin monatlich Geld in Anlagen stecken, obwohl sie eigentlich das Vertrauen in ihre Anlagen verloren haben, Mut machen. In jedem Fall sollte es diese Anleger ermutigen sich mit ihrem Fall an einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt zu wenden um prüfen zu lassen, ob auch in ihrem Fall die Möglichkeit eines Ausstiegs aus der Beteiligung besteht“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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