Samstag, September 19, 2009

Schwerwiegende Vorwürfe gegen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwälte

Der Artikel des Autors Mike Bohm vom 06.09.2009 in der Schweizer News4Press.com unter dem Titel: „RECHTSSCHUTZ bietet oft keinen Schutz • Wer schützt den Kunden vor seinen eigenen Anwalt? (http://www.news4press.com/RECHTSSCHUTZ-bietet-oft-keinen-Schutz-%E2%80%A2-_491339.html) enthält schwerwiegende Vorwürfe gegen Rechtsschutzversicherer und Anwälte, die nicht unwidersprochen bleiben können.

Dazu hat der BSZ e.V. den BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. jur. Ulf Solheid, (08468 Reichenbach/ Vogtland, www.ra-dr-solheid.de) um eine Stellungnahme gebeten.

BSZ: Herr Dr. Solheid was sagen Sie zu der Behauptung Rechtsschutzversicherungen seien unnütz und eine Abzockmöglichleit für Rechtsanwälte?

Dr. Solheid: Rechtsschutzversicherungen sind nicht oft unnütz und bilden erst recht keine „Abzockmöglichkeit für Juristen“ die zum Gesetz geworden ist.

Das Versicherungsprodukt „Rechtsschutz“ ist sehr komplex und die richtige Eindeckung mit den modulmäßigen konzeptierten Deckungen gehört zu einer der anspruchsvollsten Aufgaben der Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler. Es bedarf einer genauen Analyse des Risikoprofils des Kunden und einer umfangreichen Aufklärung über die Grenzen der Deckungen, damit keine unbekannten Deckungslücken entstehen.

Im Laufe der Jahre wurde die Deckung der Rechtschutzversicherungsverträge immer mehr eingeschränkt, indem die „Spitzenrisiken“ aus dem Deckungskonzepten entnommen wurden. Die Erweiterung der Ausschlüsse ist eine Konsequenz des Versicherungskonzept per se, das Spitzenrisiken einer Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten sind. Ein gut beratender Versicherungsvermittler wird darauf achten, dass alte Verträge mit den alten Beitrittsbedingungen mit den erweiterten Konzepten aufrechterhalten bleiben (beispielsweise ARB 75).

Die Rechtsschutzversicherungssparte bot in der Vergangenheit versicherungstechnische Gewinne für die Unternehmen. Inwieweit der Autor hier recht hat, zeigen die Bilanzen der Versicherungsgesellschaften.

Deswegen jedoch von einer „Abzocke“ zu sprechen ist unangemessen, erst recht, soweit Rechtsanwälte hierbei angesprochen sind. Der Rechtsanwalt hat keinerlei Vorteil von versicherungstechnischen Gewinnen der Versicherer. Im Gegenteil: Bei seinem Bestreben, für den Mandanten Rechtsschutz zu erkämpfen, erschwert sich die Arbeit des Mandanten orientierten Rechtsanwalts durch die enger werdenden Deckungskonzepte.

BSZ: Seit Jahren soll , wie in dem Artikel behauptet wird, der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein. Kann man das so stehen lassen?

Dr. Solheid: Dass der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein soll ist absurd. Um die Kosten der Rechtsschutzschäden zu reduzieren, bieten beispielsweise die Rechtsschutzversicherer über Hotlines eigene Rechtsberatungen an und stellen sich dadurch durchaus in Konkurrenz zur Anwaltschaft.

Gewinngarant für den Rechtsanwalt ist dessen solide und gute Arbeit, Erfolgsgarant für den Versicherer ist dessen maßgerechte Eindeckung und kundenorientierte Serviceleistung.

Wenn der Kunde nicht weiß, was versichert ist, so liegt das daran, dass er sich nicht der Mühe unterzogen hat, den Vertrag zu lesen, den er mit dem Versicherer abgeschlossen hat. Diese Mühe wird im niemand ersparen können, erst recht nicht der Rechtsanwalt im nachträglich eingetretenen Schaden.

BSZ: Herr Dr. Solheid was ist zu diesem Zitat aus dem genannten Artikel zu sagen?: „Übrigens kostet Recht in den meisten Fällen nichts, denn gewinnt man den Prozess, zahlt der Gegner die Kosten, verliert man, hat der eigene Anwalt einem einen Schaden zugefügt und muss Regress leisten.“


Dr. Solheid: Kein Rechtsanwalt kann den Erfolg eines Rechtsstreits garantieren. Die Urteile werden von Richtern gesprochen und Richter sind Menschen, die auch irren können. Der Rechtsschutz-Deckungsanspruch kann bereits wegen des erforderlichen Verschuldens nicht mit einem Haftungsanspruch gegen den Anwalt ausgetauscht werden.

Als Hilfsmittel für die Versicherte ohne Deckungsschutz kann stattdessen eine Finanzierung über einen Prozessfinanzierer infrage kommen.

BSZ: „Rechtsschutzversicherungen sind oft unnütz und leisten nicht, wenn man sie braucht. VieIe Risiken sind nicht versichert. Kunden wiegen sich in Sicherheiten, die nicht gegeben sind.“ Das sind weitere Behauptungen die in dem Beitrag aufgestellt werden. Ist das wirklich so?

Dr. Solheid: Gegen Deckungslücken hilft (seit Beginn dieses Jahres für alle Versicherungsverträge) § 6 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer bei erkennbarem Beratungsanlass (hier Deckungslücke) gehalten, die Deckungskonzepte des Versicherungsnehmers = Kunden zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um Lücken zu schließen. Individualvereinbarungen mit dem Versicherer sind nicht unüblich.

Verletzt der Versicherer/Versicherungsvermittler diese Verpflichtung, ist der zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Makler haften im Falle von erkennbaren Deckungslücken bei Nichteindeckung ohnehin aufgrund der Sachwalterhaftung des Bundesgerichtshofs.

Im Ergebnis ist dem Autor des angegriffenen Urteils daher entgegenzuhalten: „ se tacuisses...“

BSZ: Herr Dr. Solheid wir danken Ihnen für das Gespräch.

Mitgeteilt durch:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, September 18, 2009

Multi Advisor Fund I GbR

Insolvenzgerüchte verunsichern Anleger der Multi Advisor I GbR und der Capital Advisor II GbR.

Stuttgart/Dieburg, 18.09.2009 – Seit einigen Tagen kursieren Gerüchte, dass für die European Securities Invest SECI GmbH (SECI GmbH) Insolvenzantrag gestellt worden ist. Die SECI GmbH ist Initiatorin der Multi Advisor Fund I GbR (MAF) und der Capital Advisor II GbR; weitere Gründungsgesellschafterin des MAF war die mittlerweile insolvente Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG.

Das Geschäftsmodell des MAF besteht laut den Angaben im Emissionsprospekt in der Investition in Immobilien, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Wertpapierfonds und Alternativen Investments (Hedge-Fonds). Anleger konnten sich als Mitgesellschafter an dem MAF beteiligen (sog. Unternehmensbeteiligung). Ihre Einlage wurde entweder als Einmalzahlung, durch Ratenzahlungen, oder durch eine Kombination von Einmal- und Ratenzahlung erbracht. BSZ-Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte führt hierzu aus: „Bei dieser Beteiligungsform besteht grundsätzlich ein Totalverlustrisiko der Einlage. Der Anleger haftet darüber hinaus persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft“. Hierauf wird sogar im Emissionsprospekt des MAF beiläufig hingewiesen. So heißt es dort: „Das maximale Risiko dieser Beteiligung ist der Totalverlust des gezeichneten Kapitals sowie die persönliche Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Multi Advisor Fund I.“ „Deshalb“, so der Emissionsprospekt weiter, „handele es sich um ein Produkt nur für erfahrene Anleger“.

Dessen ungeachtet wurden die Beteiligungen an dem MAF vorrangig an unerfahrene Kleinanleger vermittelt. Der Vertrieb dieser Beteiligungen erfolgte seinerzeit hauptsächlich über die IFF AG aus Hof. Vorstand der IFF AG ist Herr Michael Turgut, der auch der Vorstand der mittlerweile insolventen Futura Finanz AG war und in Verbraucherschutzkreisen wegen des Vertriebs von meist hochriskanten Beteiligungen nicht „den besten Ruf“ hat. Die Süddeutsche Zeitung berichtete im Zusammenhang mit dem Vertrieb des MAF in ihrer Ausgabe vom 29.07.2005 bereits wie folgt:

„Denn Turguts Vertriebstruppe verhökert am liebsten hochriskante unternehmerische Beteiligungsmodelle an Kleinanleger – frei nach dem Verkäufermotto „anhauen, umhauen, abhauen“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass Anleger bei Wertpapiergeschäften anleger- und objektgerecht aufzuklären bzw. zu beraten sind. Das bedeutet, dass Inhalt und Umfang der Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht bei Anlagegeschäften von mehreren Faktoren bestimmt werden, die sich einerseits auf die Person des Anlegers und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen.

BSZ Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Beteiligungen dieser Art sehr oft als lukratives Investment dargestellt werden, ohne dass die Anleger auf die tatsächlichen Risiken hingewiesen wurden. Auch unsere Mandanten haben uns gegenüber diese Praxis bestätigt. Nach unserer Rechtsauffassung gibt es oft mehrere Ansatzpunkte, sich von der Beteiligung zu lösen.“

Grundsätzlich dürfte daher bei den Anlegern des MAF ein erheblicher Beratungsbedarf bestehen. Anleger des MAF sind daher gut beraten, sich mit einem auf dem Gebiet des Kapitalsanlagerechts erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch die Hinweise im Prospekt die Schadensersatzansprüche nicht ohne weiteres auf der Hand liegen, sondern vielmehr entsprechend begründet werden müssen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 17, 2009

100 % -tige Wiedergutmachung für geschädigten Anleger der VG Vermögensgarant AG

Die BSZ-Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht ausgerichteten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena verweisen auf ein gerade erstrittenes Urteil vom 14. September 2009 vor dem LG Hamburg (Az. 323 O 289/08), bei dem einem geschädigten Anleger der VG Vermögensgarant AG ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler der Anlage zugesprochen wurde.

Als Schadenersatz muss der Vermittler nun an den Anleger die ursprünglich eingezahlte Summe zuzüglich einer angemessenen Verzinsung abzüglich der bereits erhaltenen Auszahlung aus dem Insolvenzplanverfahren bezahlen. Somit verbleibt auf Seiten des Anlegers kein Schaden mehr aus seiner Beteiligung in die Inhaberschuldverschreibungen der VG Vermögensgarant AG.

Ebenfalls zeigte sich in dem Verfahren wieder einmal, dass sehr viele Vermittler, welche die Inhaberschuldverschreibungen der VG Vermögensgarant AG vertrieben haben, über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen. Diese muss auch in dem Verfahren vor dem LG Hamburg nun den ausgeurteilten Betrag an den Anleger bezahlen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte warnt insbesondere „die zumeist berechtigten Ansprüche der betroffenen Anleger der VG Vermögensgarant AG verjähren zum Jahresende 2009. Damit sind die Ansprüche dann nicht mehr rechtlich durchsetzbar.“ Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen zu lassen.

Für Fragen oder Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen betroffenen Anlegern die BSZ-Vertrauensanwälte gern zur Verfügung. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Vermögensgarant AG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 14, 2009

1 Jahr Lehman-Pleite: Erfolge der IG Lehman im BSZ e.V.

Vor einem Jahr wurde Lehman Brothers insolvent. BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. kann erste große Erfolge verbuchen! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth.

Vor einem Jahr ging die US-Investmentbank Lehman Brothers in die Insolvenz. Durch diese Pleite wurden nicht nur Milliardenwerte vernichtet, sondern auch ca. 50.000 deutsche Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten von Lehman Brothers angelegt hatten, wurden auf einen Schlag mit dem Totalverlust ihrer Anlagen konfrontiert, der Schaden für die deutschen Zertifikate-Anleger dürfte sich auf ca. 500 Mio. Euro belaufen.

Inzwischen haben sich nicht nur mehrere hundert Anleger der Interessengemeinschaft "Lehman-Zertifikate" im BSZ e.V. angeschlossen, sondern es konnten im Verlauf dieses Jahres von der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate, die von mehreren renommierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus ganz Deutschland betreut wird, auch die ersten großen Erfolge erzielt werden:

So wurde in einem ersten Fall, der von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth aus Berlin geführt wurde, die Postbank vom Landgericht Potsdam zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von ca. 38.000,- Euro an die dortigen Anleger wegen der Vermittlung von Lehman Brothers-Zertifikaten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az. 8 O 61/09), noch nicht rechtskräftig).

Zahlreiche weitere Klagen werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zur Zeit für Geschädigte vor Gerichten in ganz Deutschland geführt, die nächsten Urteile sind in Kürze zu erwarten. In einigen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien inzwischen auch gelungen, vernünftige Vergleiche für die Geschädigten mit den vermittelnden Banken abzuschließen, in denen die Geschädigten zwischen 45 % und, bei kleineren Beträgen, 100 % ihres Schadens ersetzt erhielten, aktuell zum Beispiel in einem Vergleich, der von der Kanzlei Rohde & Späth für eine Geschädigte geschlossen wurde, die ca. 42.000 Euro verloren hatte und ca. 25.400 Euro und somit ca. 60 % ihres Schadens von der Frankfurter Sparkasse ersetzt erhält (Az. 2-19 O 193/09 vor dem LG Frankfurt am Main).

Inzwischen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch vielfältige Informationen zu der wichtigen Frage zusammen getragen werden, in welcher Höhe die vermittelnden Banken Provisionen, sog. "kick-backs", für die Vermittlung der Lehman-Zertifikate erhalten haben, für viele Fälle konnte ermittelt werden, welche Provisionen die vermittelnden Banken erhielten. In vielen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten dabei gelungen, für rechtsschutzversicherte Geschädigte Kostenschutz bei den diversen Rechtsschutzversicherungen zu erreichen, in einigen Fällen konnten Rechtsschutzversicherungen, die zunächst Kostenschutz verwehrt hatten, doch noch dazu bewegt werden, die Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen.

Der BSZ e.V. befragt zum Jahrestag der Lehman Brothers-Pleite BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth zum Stand der Dinge:

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, was werfen Sie den vermittelnden Banken, die die diversen Lehman-Brothers-Zertifikate vermittelt haben, vor?

Dr. Späth: Oftmals sind die Zertifikate von den Banken an ältere, unerfahrene und sicherheitsorientierte Anleger vermittelt worden, ohne dass auf die Risiken, nämlich das Totalverlustrisiko durch das Emittentenrisiko, ordnungsgemäß hingewiesen worden wäre. Auf das Provisionsinteresse der Banken wurde oftmals ebenfalls zur unzureichend hingewiesen. In ca. 75 % der Fälle wurde meiner Meinung nach falsch beraten.

BSZ e.V: Sie haben beim BSZ e.V. bereits vor ca. 11 Monaten die Vermutung geäußert, dass die vermittelnden Banken oftmals schadensersatzpflichtig sein könnten. Wie sehen derzeit die Chancen der Geschädigten vor deutschen Gerichten aus?

Dr. Späth: Gegenwärtig recht gut, in einer Reihe von Urteilen wurden inzwischen diverse Banken von diversen Gerichten zum Schadensersatz an die Anleger verurteilt. Auch wenn in einigen Fällen die Klagen Geschädigter abgewiesen wurden und noch keine Urteile der zweiten Instanz vorliegen, machen die bisherigen Klage stattgebenden Urteile Mut und zeigen, dass inzwischen auch die Gerichte oftmals erkennen, dass viele Betroffene falsch beraten wurden.

BSZ e.V.: Ihre Kanzlei konnte inzwischen ein erstes, noch nicht rechtskräftiges, Urteil vor dem Landgericht Potsdam erstreiten, in dem die Postbank zu vollumfänglichen Schadensersatz verurteilt wurde, was können Sie hierzu sagen?

Dr. Späth: Wir freuen uns über diesen Erfolg unserer Kanzlei, der auch, zusammen mit den anderen bereits in Sachen Lehman Brothers ergangenen Urteilen vor deutschen Gerichten, die nicht von uns erstritten wurden, bestätigt, dass die Geschädigten durchaus mehr Argumente zur Verfügung haben, als ursprünglich angenommen wurde.

So kommt das Landgericht Potsdam eindeutig zu dem, meiner Meinung nach richtigen Schluss, dass der Anleger auch auf ein nur theoretisches Emittentenrisiko hingewiesen werden müsse. In diversen Urteilen wurde inzwischen auch bestätigt, dass die vermittelnden Banken den Anleger auf erhaltene Provisionen und Rückvergütungen, sog. "Kick-Backs", ausdrücklich hinweisen müssen, was oftmals nicht geschehen ist. Der Anleger muss erkennen können, ob die Bank die Zertifikate, bei deren Vermittlung unserer Erkenntnis nach oftmals besonders hohe Provisionen geflossen sind, eventuell nur aus eigenem Provisionsinteresse vermittelt und somit eine Interessenkollision vorliegen könnte. Auch freuen wir uns, dass inzwischen von diversen Gerichten, so auch dem Landgericht Potsdam, entschieden wurde, dass ein Anleger auf die fehlende Einlagensicherung bei Zertifikaten hingewiesen werden muss.

BSZ e.V.: Sie haben bereits im November 2008 dem BSZ e.V. gegenüber geäußert, dass dies ein wichtiges Argument ist. Der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ist somit ein wesentlicher Faktor?

Dr. Späth: In vielen Fällen ja. Wer vorher z.B. spekulative Anlagen hatte, für die ebenfalls keine Einlagensicherung bestand oder nicht von einer bestehenden Einlagensicherung ausging, wird sich natürlich nur schwer darauf berufen können. Wenn ein Anleger allerdings eine sichere Anlage wünschte, eventuell vorher sogar sein Geld in einer einlagensicherungsgeschützten Anlage investiert hatte, für den ist die Tatsache, dass er nicht auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden wurde, ein sehr gutes Argument. Auch der BGH hat vor kurzem entschieden, dass ein Anleger, der eine sichere Anlage wünscht, auf die nicht bestehende Einlagensicherung hingewiesen werden muss.

BSZ e.V.: Was halten Sie von dem Entschädigungsangebot der Citibank und gibt es inzwischen vergleichbare Angebote von anderen Banken?

Dr. Späth: Das Entschädigungsangebot der Citibank ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Banken dem Beispiel folgen und zu einer derartigen Schadensregulierung beitragen werden. Allerdings muss klar gesagt werden, dass das Angebot der Citibank nicht ausreichend ist, denn es erhalten nur ca. 25 % der Citibank-Kunden, die ihr Geld in Lehman-Zertifikaten angelegt haben, nach einem Punktesystem zwischen 20 - 80 % ihres Schadens, durchschnittlich wohl ca. 50 % des angelegten Geldes, zurück. Das heißt aber auch, dass ca. 75 % der Kunden der Citibank überhaupt kein Geld zurück erhalten. Nicht gerecht ist meiner Ansicht nach z.B. bei dem Entschädigungsangebot, dass Kunden, die bereits vorher Zertifikate erworben hatten, überhaupt nicht von der Entschädigung berücksichtigt werden, denn in mehreren Fällen wurden diversen unerfahrenen und sicherheitsorientierten Citibank-Kunden vom selben Berater bereits vorher andere Zertifikate vermittelt, ohne dass die Kunden auch hier wussten, worauf sie sich bei diesen vorher erworbenen Zertifikaten einließen.

Andere Banken zeigen sich noch sehr stur, was großflächige Entschädigungsregelungen angeht, allerdings ist meine Beobachtung, dass auch diverse andere Banken inzwischen, aufgrund der zugunsten von Anlegern entschiedenen Urteile, erkennen, dass die Prozessrisiken für sie nicht unerheblich sind und in Einzelfällen inzwischen durchaus vergleichsbereit sind. Ich gehe davon aus, dass die Vergleichsbereitschaft der Banken weiter zunehmen dürfte, sobald weitere Prozesse zugunsten von Anlegern entschieden werden.

BSZ e.V.: Welche Erfahrungen haben Sie mit Rechtsschutzversicherungen gemacht?

Dr. Späth: Durchaus gute. In vielen Fällen, geschätzt ca. 70 % der Fälle, haben diverse Rechtsschutzversicherungen die Kosten für einen Rechtsstreit übernommen, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern gibt.

Schwierigkeiten gibt es bei neueren Verträgen, in denen Wertpapiergeschäfte explizit ausgeschlossen wurden, allerdings haben viele Geschädigte noch ältere Verträge. In diversen anderen Fällen versuchen Rechtsschutzversicherungen zum Beispiel auch einer Kostenübernahme zu entgehen, indem sie den Erwerb der Lehman-Zertifikate als "Spiel- und Wettvertrag" qualifizieren. Das ist meiner Ansicht nach nicht richtig, denn obwohl bei den Lehman-Zertifikaten inzwischen der Totalverlust eingetreten ist, sind sie vom Risiko her gesehen deutlich anders zu bewerten als hochspekulative Wett- oder Anlageschäfte. Entscheidend ist hier auch der objektivierte Empfängerhorizont, d.h., als was die Lehman-Zertifikate den Anlegern verkauft wurden. Der Berater hat sie den Anlegern aber in der Regel gerade nicht als Risikopapiere dargestellt, sondern als sichere Anlage. Oftmals ist es uns in solchen Fällen doch noch gelungen, die Rechtsschutzversicherungen zur Kostenübernahme zu bewegen.

BSZ e.V.: Was empfehlen Sie Geschädigten? Welche zukünftigen Änderungen halten Sie für empfehlenswert?

Dr. Späth: Die Verjährungsvorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz, 3 Jahre ab Erwerb der Lehman-Zertifikate, ist leider sehr kurz. Hier müssen Geschädigte, die im Jahr 2006 oder Anfang 2007 die Lehman-Zertifikate erworben haben, unbedingt aufpassen, dass sie noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Auch sollten Geschädigte ihre Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden, allein schon aus Schadensminderungsgesichtspunkten, eventuell kann hier auch mit einer, wenn auch geringen, Insolvenzquote gerechnet werden. Auch eine Beweislastumkehr wäre wünschenswert, denn Geschädigte stehen teilweise auch vor dem Problem, dass sie die Falschberatung nicht eindeutig beweisen können.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Für Geschädigte gibt es also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. IG „Lehman Brothers"-Zertifikate anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 11, 2009

Pongs & Zahn AG steht mit dem Rücken zur Wand

Anleger sollen einstweilen weitgehend auf Ansprüche aus der Anleihe verzichten. BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte rät zur Vertretung auf der Gläubigerversammlung.

Die Pongs & Zahn AG steckt in ernsten Schwierigkeiten. Die Gesellschaft teilte den Anlegern am 25.05.2009 mit, dass sie möglicherweise die Anleihe zukünftig nicht mehr bedienen könnte. Sie begründet das mit der anhaltend intransparenten Entwicklung der Konjunktur und befürchtet negative Konsequenzen für die nachhaltige Sicherung der Zahlungsfähigkeit unserer Gesellschaft.

Deshalb sollen die Anleger jetzt ran. Nachdem sie der Gesellschaft schon zig Millionen geliehen haben, sollen sie die Gesellschaft auf der nächsten Gläubigerversammlung am 22.09.2009 durch einen weitgehenden Verzicht auf ihre Ansprüche aus der Anleihe sanieren. Dazu wurden Gesellschafterversammlungen anberaumt. Die finden in den nächsten Wochen statt. Wenn es nach den Unternehmensverantwortlichen geht, bekommen die Anleger in den nächsten Jahren keine Zinsen und stunden den Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe (mindestens) bis 2014.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Das scheint ein Trend zu werden. Mehrere von dem Itzehoer Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG (heute: ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG) empfohlene Gesellschaften befinden sich in einer sehr ernsten Lage.“ In allen Fällen wird die schlechte konjunkturelle Lage dafür verantwortlich gemacht. Rechtsanwalt Gröpper: „Das ist nach unserer Einschätzung bestenfalls die halbe Wahrheit. Die betreffenden Gesellschaften, ob Cargofresh AG, HPE Hanseatic Private Equity AG oder jetzt die Pongs & Zahn AG, haben wenig überzeugende Geschäftsmodelle. Die Cargofresh AG hat beispielsweise in den ganzen letzten Jahren nur Verluste gemacht.“

Die Anleger stehen jetzt vor der Gretchen-Frage: Ein Ende mit Schrecken oder ein Schrecken ohne Ende. Denn wenn sie die Beschlüsse abschmettern, vertiefen sie die Liquiditätskrise der Gesellschaft und wenn sie auf ihre Ansprüche verzichten, machen Sie sprichwörtlich den Bock zum Gärtner.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: „Wir empfehlen den Anlegern, die Beschlüsse so nicht zu fassen. Es gibt kein überzeugendes Sanierungskonzept. Und solange das nicht vorliegt, sollte kein Geld nachgeschossen werden, auch nicht durch den Verzicht auf fällige Forderungen. Zudem fordern wir für alle Pongs & Zahn-Anleger eine Aufklärung des Vorwurfs der unrichtigen Prospektierung durch die Einstellung nicht vollständig werthaltiger Forderungen in die Bilanzen. Es muss dringend geklärt werden, was die Unternehmensverantwortlichen davon wussten.“

Die Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwälte vertreten Pongs & Zahn-Anleger auf den nächsten Gläubigerversammlungen. Und das ist auch sehr wichtig. Denn auf der Gläubigerversammlung am 22.09.2009 genügt nach dem Schuldverschreibungsgesetzt bereits die (3/4-) Mehrheit der anwesenden Gläubiger. Und das kann für alle Anleger weitreichende Folgen haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

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Medienfonds: Dienen die angekündigten Klagen zur Beruhigung der Anleger

Gestern wurde bekannt, dass die Initiatoren von geschlossen Medienfonds gegen die Steuernachforderungen der Finanzbehörden gerichtlich vorgehen wollen.

(Siehe http://www.ftd.de/finanzen/alternativen/:portfolio-fondshaeuser-verklagen-fiskus/50007706.html)

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der KWAG äußert sich wie folgt dazu:

Was die Initiatoren verschweigen, ist, dass es sich nicht um eine "geänderte Auffassung" der Bayrischen Finanzverwaltung handelt, sondern vielmehr das Ergebnis einer Konferenz der Einkommenssteuerreferenten von Bund und Ländern aus dem Jahr 2007 umgesetzt wird. Auf dieser Konferenz im September 2007 war auch die Frage der steuerlichen Behandlung von Medienfonds Thema und die Referenten haben sich länderübergreifend auf die jetzige Vorgehensweise geeinigt. Das Protokoll dieser Konferenz listet detailliert Vertragsklauseln auf, bei deren Verwendung in den Verträgen zwischen Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und "garantiegebender" Bank von einer steuerschädlichen Wirkung ausgegangen wird.

Die jetzt angekündigten Klagen dienen wohl eher zur Beruhigung der Anleger in der vagen Hoffnung, diese bis zum Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ruhig stellen zu können.
Nach 4- 6 Jahren Verfahrensdauer sind dann die möglichen Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die beteiligten Banken, Initiatoren und Vertriebe im Zweifel verjährt. Falls die Klage schief geht, stehen die Anleger mit leeren Händen da.

Wer eine solche Klage ernst meint, sollte gleichzeitig eine Verjährungsverzichtserklärung gegenüber den betroffenen Anlegern abgeben. Dass dieses nicht einmal angedacht ist, spricht für sich.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt bereits über tausend Anleger bei den Medienfonds und stellt sicher, dass mögliche Gesellschafterrechte und denkbare Schadensersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film-und Medienfonds" anzuschließen.

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Donnerstag, September 10, 2009

„Loan to Value"-Klauseln bringen Schiffsfonds ins Wanken.

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG verfügt über umfangreiches Archiv an Prospekten.

Die Krise der Schifffahrtsbranche, insbesondere der Containerschiffe, ist in aller Munde. Aufgrund der weltweiten Finanzkrise ist der Absatzmarkt zusammengebrochen. Das wirkt sich auch auf die dementsprechenden Fonds aus. Die Ursachen für diesen Zusammenbruch sind vielfältig: Insbesondere bekommen nun diejenigen Schiffsfonds Liquiditätsprobleme, die nicht konservativ genug bei den Betriebskosten kalkuliert und auf „Schönwetter“ und hohe Frachtraten spekuliert haben.

Die Schiffsbranche ist kompliziert und für den normalen Anleger kaum zu durchschauen. Zu diesen Fakten treten solche hinzu, die dem Anleger bei Zeichnung seiner Schiffsbeteiligung gar nicht erst offenbart werden. So enthalten viele der Schiffbauverträge sogenannte „Loan to Value"-Klauseln. Hiermit wird das Verhältnis zwischen dem ausgezahlten Bankkredit und den dafür gestellten Sicherheiten beschrieben. Verliert ein Schiff in Zeiten sinkender Frachtraten und wegen des Auslaufens bestehender Charterverträge ohne entsprechenden Neuabschluss deutlich an Wert, wird der Kredit nicht mehr durch die gestellten Sicherheiten gedeckt. In einem solchen Fall kann die Bank oft zusätzliches Eigenkapital einfordern oder Nachbesicherungen fordern. Entweder müssen Anleger dann Gelder nach- oder zurückzahlen oder Auszahlungen werden ausgesetzt.

Bei Immobilienfonds sind derartige Fälle bekannt, bei Schiffen kann dieses auch kurzfristig geschehen, räumen Banker mittlerweile ein. Nach Presseberichten sind zum Beispiel beim Fondshaus Hamburg (FHH) acht Schiffsfonds kurz vor der Insolvenz und benötigen dringend neues Eigenkapital zum Überleben. In zwei davon haben die Anleger wohl bereits zugestimmt. Geld nach- oder zurückzuzahlen muss für den Anleger nicht immer die beste Alternative sein und sollte genauestens geprüft werden. Bei der HCI Capital AG haben die Anleger in einem Fall bereits die Reißleine gezogen und der Sanierung des Containerschiffes „Mar Catania“ nicht zugestimmt. Nunmehr muss der Flottenfonds mit nur 5 Schiffen weiterfahren.

Diese Fälle zeigen auf, dass eine genaue Untersuchung der eigenen Reaktionsmöglichkeiten für den Anleger dringend ratsam ist, um weitere Verluste zu vermeiden. In der Branche, aber nicht bei dem Anleger, ist beispielsweise bekannt, dass im Rahmen der Schiffsbeteiligungsvermittlung enorme Provisionen gezahlt werden. 15 Prozent und mehr sind keine Seltenheit. „Aufgrund der nicht nur kurzfristig andauernden Krise in den Seite 2 von 4 Schiffsfonds wird die Hauptaufgabe der Anleger und der sie vertretenden Anwälte in der nächsten Zukunft darin liegen, die zweifelhaften Aspekte in jeder Hinsicht unter die Lupe zu nehmen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jan-Henning Ahrens von der KWAG.

Hierzu gehört zunächst ein umfassender Prospektcheck, der neben der Angemessenheit des Kaufpreises für das Schiff auch die Plausibilität der laufenden Kosten untersuchen muss. KWAG verfügt über ein umfangreiches Archiv fast aller Prospekte aus dem Bereich der Schiffsfonds und hat mit der Prüfung auf relevante Prospektfehler bereits begonnen. Die Kanzlei vertritt bereits weit über tausend Anleger bei geschlossenen Fondsbeteiligungen und stellt sicher, dass mögliche Gesellschafterrechte und denkbare Schadenersatzansprüche gegen die Anbieter, den Vertrieb oder andere Personen sorgfältig geprüft und dann auch erfolgversprechend geltend gemacht werden können.

Es gibt Anhaltspunkte, aus denen der Anwalt klar und deutlich ableiten kann, dass ein Schiff überteuert eingekauft worden ist. Auch die teilweise gänzlich unzureichend kalkulierten Betriebskosten sowie unbekannte Risiken aus dem Kreditvertrag sind ein Indiz dafür, dass der Anleger im Rahmen der Beratung von falschen Voraussetzungen ausgehen musste. Zudem sind Anbieter möglicherweise nicht dem Aktualitätsgebot nachgekommen und haben beispielsweise alte Marktdaten aufgrund der sich rasch entwickelnden Krise nicht durch einen Prospektnachtrag korrigiert.

„Anleger, die heute Schadenersatzansprüche gegenüber den Emissionshäusern, den Reedereien oder den Vertrieben durchsetzen wollen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche nur dann gelingt, wenn über die Enttäuschung hinaus harte Fakten ins Feld geführt werden können, aus denen sich entweder Prospektmängel ableiten lassen, oder die Beratungsmängel offenbaren“, erläutert Ahrens. Mögliche Anspruchsgegner sind neben den Emissionshäusern auch die Vertriebe. Gegenwärtig können viele Fondsbeteiligungen aufgrund der sogenannten „Kick-Back“- Rechtsprechung rückgängig gemacht werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.01.2009 zwar die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auch auf geschlossene Fonds, und somit auch auf Schiffsfonds, ausgedehnt hat, er hat jedoch bisher zumindest nicht eindeutig die Geltung dieser Rechtsprechung auch für sogenannte „freie Vermittler“ festgeschrieben.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ahrens kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass diese Rechtsprechung auch auf freie Vermittler anzuwenden ist. „Der BGH hat in seinem Beschluss vom 20.01.2009 insbesondere auf den Interessenkonflikt abgestellt, der sich dadurch ergibt, dass der Vertrieb hohe Rückvergütungen kassiert, die er dem Kunden gegenüber nicht offenbart. Aus dieser Konstellation kann sich ein Interessenkonflikt dahingehend ergeben, dass der Vertrieb im eigenen Provisionsinteresse Anlagen vermittelt, anstatt diese auf die Geeignetheit für den Kunden zu prüfen“, erklärt Ahrens.

Es gibt Anleger, die ihre Schiffsbeteiligung fremdfinanziert haben, das heißt, sie haben zur Finanzierung der Beteiligung einen Kredit aufgenommen. Diese Verbindung zweier Verträge birgt erhebliche Risiken in sich. Das größte finanzielle Risiko besteht darin, dass auch bei Schieflage der Beteiligung, namentlich wenn keine Ausschüttungen mehr erfolgen oder der Anleger sogar nachschießen muss, die Darlehensraten für den aufgenommenen Kredit weiter zu bedienen sind. Häufig sind die Verträge derart miteinander verknüpft, dass prognostizierte Ausschüttungen die Darlehensraten des Kredits bedienen sollen. Nicht selten werden in diesen Konstellationen zur Tilgung noch Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Ablaufleistung dieser Versicherung soll dann den Kredit tilgen. Ein solches endfälliges Darlehen hat den Nachteil, dass es im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen , das heißt der Anleger zahlt über die gesamte Laufzeit sowohl Zinsen als auch Tilgung, erheblich teurer ist.

Für diese Anleger gibt es zumindest dann einen Hoffnungsschimmer, so Rechtsanwalt Ahrens von KWAG, wenn beide Verträge, nämlich der Darlehensvertrag und der Beitrittsvertrag, im gesetzlichen Sinne miteinander „verbunden“ sind. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind spezielle Rechtsfolgen für diesen Fall geregelt. Die interessanteste Rechtsfolge dürfte darin zu sehen sein, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung der Anleger seine Beteiligung außerordentlich kündigen und der Bank statt des Rückzahlungsanspruches seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entgegenhalten kann. Bei dieser besonderen Form der außerordentlichen Kündigung geht die Beteiligung quasi unter und wandelt sich in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis. Im Ergebnis ist der Anleger seine Beteiligung und seinen Darlehensvertrag los und die in den Vertrieb eingebundene Bank muss sich mit der Beteiligung „herumplagen“. Voraussetzung für diese Möglichkeit ist grundsätzlich die Widerruflichkeit des Darlehensvertrages. Diese ist z. B. dann gegeben, wenn die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages falsch ist.

Rechtsanwalt Ahrens: „Wir haben gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg bereits eine Vielzahl unterschiedlichster geschlossener Fonds und damit einhergehend derjenigen Darlehensverträge auf die Widerruflichkeit geprüft, die zur Finanzierung dieser Fonds geschlossen worden sind. Bei der Überprüfung der dabei verwendeten Widerrufsbelehrungen konnten wir feststellen, dass ein hoher Prozentsatz fehlerhaft war“. Anleger der in Schieflage geratenen Schiffsfonds sollten prüfen, inwieweit Prospekthaftungsansprüche geltend gemacht werden können. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass eine kurze Verjährungsfrist für diese Ansprüche gilt. Herr Ahrens erläutert in diesem Zusammenhang, dass die kurze dreijährige Verjährungsfrist der Prospekthaftung kenntnisunabhängig beginnt. Dies hat für den Anleger den Nachteil, dass unabhängig von seiner Kenntnis über sogenannte schadensbegründende Tatsachen die Verjährung seiner Ansprüche eintreten kann.

Maßgeblich für den Beginn dieser Verjährung ist regelmäßig die Zeichnung des Fonds. Die Ansprüche aufgrund der möglicherweise erfolgten Falschberatung verjähren zwar auch in 3 Jahren – hierbei ist der wesentliche Unterschied zu der vorgenannten kurzen Verjährung der Prospekthaftung jedoch darin zu sehen, dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.


Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, September 05, 2009

ACI: Betrugsverdacht erhärtet sich

Präsenzveranstaltung des Emissionshauses wirft neue Fragen auf / „Ich habe mein Geld abgeschrieben“

Am 2. September 2009 fand die sogenannte Präsenzveranstaltung in Gütersloh statt: ACI (Alternative Capital Invest Unternehmensgruppe) scheut offenbar öffentliche Klagen sowie Beschlüsse; Beistände und Vertreter der Anteilseigner waren ausdrücklich nicht eingeladen. Zutritt erhielten unter strengen Sicherheitsvorkehrungen neben den Anlegern nur die Vermittler. Einer der Anleger berichtet der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG, der Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen: „Ich habe mein Geld nun endgültig abgeschrieben. Es wurden keine Fragen beantwortet und meine Sorgen sind größer denn je.“

Inhaltlich berichtete Uwe Lohmann, Geschäftsführer der ACI, keine Neuigkeiten. Aus einem von einem Anleger erstellten ausführlichen Fragenkatalog wurde nicht eine einzige Frage beantwortet. Auch dem Wunsch des Anlegers, diesen Fragenkatalog vor der Veranstaltung allen Teilnehmern zukommen zu lassen, kam ACI nicht nach. Anstatt der persönlichen Anwesenheit zog es Robin Lohman vor, per Videoleinwand zugeschaltet zu werden. Geschätzte 150 bis 200 Anwesende erlebten dabei einen körperlich stark angegriffenen Geschäftsführer. „Im Vergleich zu bekannten Bildern wirkte er richtig ausgemergelt“, erklärt der KWAG bekannte anwesende Anleger.

Die Geschädigten brachten der Geschäftsführung zahlreiche Vorwürfe vor, leider ohne zufriedenstellende Antwort. Eine Frage wurde dann doch beantwortet, jedoch verhieß dies eher eine Bestätigung für weiteres Ungemachweiteren Ungemachs: Gelder aus dem II. ACI-Fonds, die Ende 2008 zur Auszahlung an die Anleger vorgesehen waren, wurden anscheinend in die Folgefonds investiert. Grund: der Zusammenbruch des Immobilienmarktes in Dubai.

„Unser Betrugsverdacht hat sich nach diesem Auftritt in Gütersloh eindeutig erhärtet. Alle Anleger sollten nun Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen, nach dem Motto: Das Traumschiff sinkt -alle Mann in die Boote“, rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens-Peter Gieschen von der KWAG.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.

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Mittwoch, September 02, 2009

Lehman-Zertifikate: Erfolgreicher Vergleich gegen FraSpa!

Weiterer Erfolg für den BSZ e.V.: BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth gelingt nach Klageerfolg vor LG Potsdam erfolgreicher Vergleich für Lehman-Geschädigte gegen Frankfurter Sparkasse!

Nachdem der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth am 24.06.2009 ein Urteil gegen die Postbank vor dem Landgericht Potsdam gelungen ist, in der die Postbank zu 100 % Schadensersatz an die dortigen Kläger in Höhe von 38.850,- € verurteilt wurde (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az.. 8 O 61/09, noch nicht rechtskräftig), ist den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten inzwischen ein weiterer Erfolg gegen die Frankfurter Sparkasse gelungen:

Gemäß einer im August 2009 geschlossenen „Kulanzregelung“, die nach Klageeinreichung für eine andere Anlegerin vor dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 193/09) geschlossen wurde, verpflichtete sich die Frankfurter Sparkasse dazu, der Klägerin, die einen Schaden in Höhe von ca. 42.000,- € durch das Lehman Brothers „Twin Win“-Zertifikat zu verschmerzen hatte, der dortigen Klägerin einen Betrag in Höhe von 25.429,44 € zu erstatten, was ca. 60 % des Schadensbetrages entspricht, gegen Aufhebung der gerichtlichen Kosten und mit der Verpflichtung der Klagerücknahme.

Interessant ist dabei, dass es sich nicht um eine sehr konservative Anlegerin handelte, sondern um eine nicht unerfahrene Anlegerin, die durchaus Erfahrungen in Wertpapiergeschäften bis hin zu Aktienfonds hatte. Die in den Lehman-Zertifikaten angelegten Mittel stammten im dortigen Fall auch aus dem gewinnbringenden Verkauf eines Vorgängerproduktes.
Interessant ist dabei auch, dass die Lehman-Zertifikate laut Kulanzregelung im Besitz der dortigen Anlegerin verbleiben, so dass, sofern eine Insolvenzquote zu erzielen sein sollte (seriöse Prognosen hierzu sind noch nicht möglich), auch hiermit die Kompensationsquote der dortigen Anlegerin nochmals ansteigen könnte.

Laut Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der das Verfahren im dortigen Fall geführt hatte, „zeigt sich hiermit erneut, dass für Geschädigte durchaus vernünftige Lösungen möglich sind, wenn man hartnäckig bleibt.“ Zwar ist es natürlich auch nicht ausgeschlossen, dass bei einem Urteil 100 % Entschädigung möglich gewesen wären. „Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bank in einem derartigen Fall sofort in Berufung gehen würde und der Geschädigte somit durch 2 oder 3 Instanzen klagen müsste, mit allen verbleibenden Kosten- und Zeitrisiken, denn ein zweitinstanzliches Urteil liegt bisher in Sachen Lehman-Brothers-Zertifikate noch nicht vor,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Auch in einigen anderen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten inzwischen gelungen, im Vergleichswege Entschädigungen zwischen ca. 45 % und, bei kleineren Schadenssummen, 100 % zu erzielen, so dass eine Prüfung der Möglichkeiten auf jeden Fall sinnvoll erscheint.

Der BSZ e.V. prüft dabei für Geschädigte, ob im Wege von Einzelklagen vorgegangen werden sollte. Da viele Geschädigte Kostenrisiken scheuen, bietet der BSZ e.V. Geschädigten auch über die BSZ e.V.-Kanzlei Ansay an, ein Vorgehen im Rahmen einer streitgenössischen Klage, einer sog. „Sammelklage“, zu prüfen, sofern sinnvoll. Der Vorteil hierbei: Eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber einer Einzelklage.

Für Geschädigte gibt es also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. IG „Lehman Brothers“-Zertifikate anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.09.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 01, 2009

Verunsicherung bei den Anlegern der Alternative Capital Invest GmbH & Co. Dubai Fonds wächst.

Anleger befürchten Verlust des eingesetzten Kapitals. Die Verunsicherung von Anlegern einzelner Alternative Capital Invest GmbH & Co. Dubai Fonds wächst. Seit 2004 hat die ACI Alternative Capital Invest Unternehmensgruppe, mit Sitz in Gütersloh, sieben Immobilienfonds initiiert.

Nach eigenen Angaben war die Alternative Capital Invest Unternehmensgruppe in diesem Zusammenhang als „Pionier“ in Dubai tätig und kann zwischenzeitlich auf sieben platzierte Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über € 600 Mio. verweisen.
„Mittlerweile häufen sich jedoch die Anfragen verunsicherter Anleger der einzelnen ACI Dubai Fonds“, sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Ein Grund hierfür liegt in diversen Meldungen, in denen von einer Strafanzeige gegen den Managing Director der ACI Real Invest berichtet wurde und durch die sich das Gerücht verbreitete, das leitende Management setze sich nach Mittelamerika ab. Darüber hinaus wurden Mitteilungen aus dem Dezember 2008 zurückgenommen, mit denen den Anlegern der ACI Invest GmbH & Co. II. bis V. Dubai Fonds der Verkauf sämtlicher Investitionsobjekte mitgeteilt wurde.Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft nunmehr für ihre Mandanten die Möglichkeiten, einen drohenden Schaden abzuwenden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang neben einer eventuellen Haftung der Berater / Vermittler auch eine Inanspruchnahme der Initiatoren bzw. der Gründungsgesellschafter der jeweiligen Fondsgesellschaften.
„Bevor nun einzelne Anleger jedoch überstürzt Schnellschüsse mit ungewissem Ausgang wählen, raten wir den Betroffenen, den Sachverhalt sowie die diversen Meldungen im Internet und in der Tagespresse einer kritischen Prüfung unterziehen zu lassen“, ergänzt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Betroffene Anleger sollten die weitere Entwicklung genau beobachten und Unterstützung durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei suchen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen, gerne auch betroffene österreichische sowie schweizerische Anleger, an die diversen ACI-Fonds nach Erkenntnissen des BSZ e.V. ebenfalls vermittelt wurden.

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Montag, August 31, 2009

Prozessfinanzierung für VIP-4-Anleger

Klagen ohne eigenes Risiko / Angebot der AnwVS bietet Anlegern mit Unterstützung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG neue Möglichkeiten.

Die Anwaltliche Verrechnungsstelle (AnwVS.de) bietet mit Unterstützung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Anlegern, die in den Medienfonds VIP 4 investiert haben, eine spezielle Möglichkeit zur Prozesskostenfinanzierung. Diese ermöglicht den Fondsanlegern eine Klage ohne eigenes Kostenrisiko. Wird der Prozess verloren, trägt die AnwVS alle Kosten. Gewinnt der Investierende das Verfahren, erhält die AnwVS eine Erfolgsbeteiligung von 10 Prozent der Zeichnungssumme. Das attraktive Angebot basiert auf den sehr positiven Erfolgsaussichten. Die BSZ Anlegerschutzkanzlei bemüht sich nach wie vor intensiv um eine außergerichtliche Lösung. Größtes Hindernis für einen Vergleich war bisher, dass viele der Anleger aus Kostenrisiken von einem gerichtlichen Vorgehen absahen – dieser Stein ist nun aus dem Weg geräumt.

Mit Annahme dieser Prozesskostenfinanzierung klagen Anleger ohne eigenes Kostenrisiko gegen die am Vertrieb beteiligten Berater (im Wesentlichen die Commerzbank AG) sowie die darlehensgebende HypoVereinsbank AG. Das bedeutet, dass sie selbst dann kein eigenes Geld einsetzen müssen, wenn sie den Prozess verlieren sollten. Die AnwVS trägt Anwaltskosten, Gerichtskosten und gegnerische Anwaltskosten in voller Höhe. Neben der Klage umfasst das Angebot auch das außergerichtliche Vorgehen. Finanziert werden nur Klagen von Anlegern, die bisher noch keine gerichtlichen Verfahren in Gang gebracht haben. Weiterhin gilt es nur für VIP-4-Investierte, die nicht von anderen Kanzleien betreut werden, da eine Vertretung durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Voraussetzung ist. Das Angebot gilt bis zum 15. September 2009 und ist derzeit auf maximal 500 Finanzierungszusagen begrenzt. Bei vielen Nachfragen mit hohem Streitwert kann sich die Anzahl noch weiter verringern.

Ziel dieser Prozesskostenfinanzierung ist, Anlegern die aus Kostengründen von rechtlichen Schritten absehen, eine Alternative aufzuzeigen. Rechnerisch beweist das Angebot seine Qualität: Nach derzeitigen Rückzahlungsprognosen der Fondsgeschäftsführung können Anleger im Jahr 2014 mit der Auszahlung von rund 58 Prozent des Eingezahlten Eigenkapitals rechnen. Dies ist aber nur eine Prognose und stellt aus der Sicht der Kanzlei KWAG den „best case“ dar. Der „worst case“ bedeutet: Steuerschäden, vollständiger Verlust des Eigenkapitals und eine Nachschusspflicht in Höhe von 80% der Nominalbeteiligung.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG hat sich in den letzen Monaten intensiv um eine außergerichtliche Lösung bemüht und ist nach wie vor zuversichtlich, eine solche Gesamtlösung mittel- bis langfristig zu erreichen. Um noch mehr Anleger zum Klageschritt zu ermutigen, ist das aktuelle Angebot nur zu begrüßen. Anleger, die selbst klagen, sind unabhängig von einem Gesamtvergleich und damit auch von der Untätigkeit vieler Anleger. Zudem werden in den Einzelverfahren in der Regel bessere Vergleiche erreicht. Weit über hundert Gerichtsverfahren in Sachen VIP 4 gegen die beratenden Banken wurden vor verschiedenen Land- und Oberlandesgerichten gewonnen. Mit der „Widerrufsmöglichkeit“ für die Zwangsdarlehen bei der HVB wurde darüber hinaus ein weiterer Weg entwickelt, mit dem sich Ansprüche gegen die HVB durchsetzen lassen. Erste Verfahren laufen auch hier und für Oktober wird mit den ersten Entscheidungen gerechnet.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "VIP" anzuschließen.

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Samstag, August 29, 2009

wahl + partner GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet -

Hunderte von Anlegern um rund 8 Mio. Euro geprellt -

Über das Vermögen der Firma wahl + partner GmbH aus Waiblingen wurde am 24.06.2009 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 6 IN 236/09). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek bestellt. Mehrere Hundert Anleger, die bei der wahl + partner GmbH zum Teil große Geldbeträge in Form von so genannten Mezzaninen Beteiligungen angelegt haben, drohen nun herbe Verluste. Nur noch eine Quote von ca. 5 % wurde den Anlegern zuletzt realistischerweise in Aussicht gestellt.

Das Anlagemodell, mit welchem die Firma wahl + partner GmbH um das Geld der Anleger geworben hatte, beschreibt diese selbst wie folgt: "Das Konzept der W + P Mezzanine Beteiligung bringt den interessierten Kapitalanleger mit einem erfahrenen Initiator zusammen. Mit dem Beteiligungskapital wird eine Lücke zwischen Baubeginn und Eingang der Kaufpreise geschlossen. Der Anleger beteiligt sich somit an der Zwischenfinanzierung, deren Ablösung durch die Kaufpreise erfolgt. Schnelle Entscheidungen, unternehmerische Unabhängigkeit und hohe Gewinnerwartungen sind die gegenseitigen Vorteile."

Den Anlegern wurden Zinsen in Höhe von 8 % p.a. und mehr versprochen. Viele Anleger fühlen sich jetzt auch vom Geschäftsführer der Firma, Herrn Hartmut Wahl, betrogen und belogen. Dieser hatte noch bis von kurzem gegenüber Anlegern behauptet, dass sich die Rückzahlung nur "verschiebe" aber "keiner Geld verlieren werde".

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: "Für zahlreiche Anleger haben wir bereits erfolgreich Klagen gegen den Geschäftsführer Hartmut Wahl geführt. Das Landgericht ist dabei unserer Auffassung gefolgt, dass die Anleger durch die Angaben in den Prospekten getäuscht wurden und hierfür auch der Geschäftsführer persönlich einzustehen hat. Die Berufungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen."

Von der Insolvenz der Fa. wahl + partner betroffene Anleger sollten sich in jedem Fall Rechtsrat von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt einholen. Insbesondere im Insolvenzverfahren sollten sich die Anleger auch bündeln, um so gegenüber anderen Gläubigergruppen nicht Gefahr laufen, benachteiligt zu werden.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wahl und Partner" anzuschließen.

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Freitag, August 28, 2009

Steuerfeldzug gegen Filmfonds: Anleger wehren sich erfolgreich

Weg mit Schaden: Ausstiegsmöglichkeiten für Fondsanleger

In der renommierten WirtschaftsWoche vom 24.08.2009 wird unter der Überschrift „Dreist einverleibt“ und auf wiwo.de unter „Vorsicht Falle!“ die Besorgnis geäußert, der Fiskus ziehe angesichts der Ebbe in den Staatskassen die Daumenschrauben an. Als Beispiel verweist der Bericht auf die aktuelle Entwicklung, Steuersparmodelle bei Medienfonds rückwirkend einzukassieren und sieht darin einen Feldzug gegen Anleger. Beklagt wird, dass sie sich auf Verwaltungsvorschriften verlassen hätten, die plötzlich anders ausgelegt werden. Im Gegensatz zu beschwichtigenden Mitteilungen von Fondsverwaltungen, die schon Berechnungen der zu erwartenden Forderungen des Fiskus verschicken, macht der Artikel wenig Hoffnung auf Schützenhilfe von Finanzgerichten. Es wird bezweifelt, dass sich Betroffene auf einen Vertrauensschutz berufen können. Das steigert die Sorge, der rückwirkende Verlust von Steuervorteilen könnte unumkehrbar sein.

Konkret von Steuernachforderungen betroffene Fondsgesellschafter können sich dagegen in der Regel nicht selbst zur Wehr setzen. Selbst wenn beteiligte Fondsverwaltungen ihrer Verantwortung gerecht werden und gegen Änderungen von Grundlagenbescheiden vorgehen, bleibt bei den einzelnen Anlegern ein Gefühl von Hilflosigkeit. Finanzgerichtliche Verfahren dauern nicht selten viele Jahre bei ungewissem Ausgang. Auf die Gerichte kommt angesichts umfangreicher und komplizierter in- und ausländischer Vertragswerke eine enorme bürokratische Belastung zu. In dem mittlerweile zu einem Kompromiss gelangten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung bei VIP Filmfonds haben die Beteiligten davor kapituliert. Der eigentliche VIP Steuerprozess hat noch nicht einmal angefangen.

Dem Anleger bleiben, oft über das Laufzeitende von Fonds hinaus, Ungewissheit und, wenn zur Vermeidung von hohen Zinslasten Steuernachforderungen gezahlt werden, die Bindung erheblicher Geldbeträge. Dies geht zu Lasten ertragreicherer Anlageformen, verkürzt Liquidität, belastet Kreditrahmen und verunmöglicht eine langfristige Planung der Vermögensbildung. Medienfondsanlagen erweisen sich damit als schlechtes Geschäft für die Anleger, während sich andere Beteiligte, vornehmlich beratende Banken und Sparkassen, auf ihre Kosten nicht selten die Taschen gierig vollgemacht haben.

Dieser Provisionshunger eröffnet enttäuschten Investoren heute die Möglichkeit, die Fondsanlagen vollständig rückabzuwickeln. Das dem Fiskus nicht unähnliche „einnehmende Wesen“ kommt die Kreditwirtschaft mittlerweile teuer zu stehen und verhilft enttäuschten Anlegern selbst dann zu Schadensersatzansprüchen, wenn das steuerliche Desaster nicht vorhersehbar war. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nämlich nicht entscheidend an. Bereits der Erwerb aufgrund einer fehlerhaften Information, wie über verheimlichte Provisionen, ist ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, verfolgt diesen Ansatz bei der Rückabwicklung verschiedenster Anlageformen schon seit vielen Jahren mit beachtlichem Erfolg für ihre Mandanten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, August 27, 2009

Glitnir Bank Island - Gläubigerversammlung am 17.12.2009

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte vertritt deutsche Anleger auf der Gläubigerversammlung am 17.12.2009 in Island – Frist zur Anmeldung der Ansprüche europäischer Anleger endet am 26.11.2009

Die in den zurückliegenden Monaten stark verunsicherten Anleger der Isländischen Glitnir Bank warten weiter vergeblich auf verbindliche Informationen über die von Ihnen investierten Gelder. Die sich in massiven finanziellen Schwierigkeiten befindliche Glitnir Bank wird seit dem Zusammenbruch von der Isländischen Finanzaufsichtsbehörde verwaltet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Reykjavik wurde der Glitnir Bank nun ein weiterer Zahlungsaufschub bis zum 13.11.2009 gewährt. Bereits am 12.05.2009 wurde seitens des Bezirksgerichts ein Liquidationsausschuss bestellt, der sich für die Dauer des Moratoriums mit den Forderungen gegen die Bank befassen wird.

„Im schlimmsten Fall müssen die Anleger mit einem Totalausfall Ihrer Anleiheforderungen rechnen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron weiter, der die von ihm vertretenen deutschen Anleger auch auf der nun anstehenden Gläubigerversammlung am 17.12.2009 in Island betreuen wird. Auf dieser Gläubigerversammlung wird sich nun hoffentlich auch zeigen, welche weiteren Verbindlichkeiten der Bank bestehen und ob ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet wurde. Sowohl die EU, als auch die Regierung in Island werden daher hoffentlich bemüht sein, die Schäden möglichst umfassend zu begrenzen. Die Regierungen Großbritanniens und der Niederlande haben sich in der Vergangenheit bereits für ihre Anleger stark gemacht.

Wichtig für sämtliche Anleger aus dem europäischen Raum ist die Anmeldefrist zum 26.11.2009.

Nach einem der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vorliegenden Schreiben werden im Rahmen des isländischen Moratoriums nur diejenigen Forderungen ausländischer Anleger berücksichtigt, die form- und fristgerecht bis zum 26.11.2009 bei der zuständigen Stelle angemeldet werden. Inhaltlich müssen sie den Anweisungen in Artikel 117 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 21/1991 über Konkurs entsprechen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB haben diese Anmeldungen für die von ihnen vertretenen Anleger bereits erledigt, um keine Rechtsnachteile durch Fristablauf zu riskieren. Es bleibt nun das Ergebnis der Gläubigerversammlung abzuwarten.

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Mittwoch, August 26, 2009

Driver & Bengsch / Accessio Wertpapierhandelshaus: BSZ e.V. Vertrauensanwälte reichen weitere Klagen ein

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für zahlreiche Anleger weitere Schadensersatzklagen gegen das Accessio Wertpapierhandelshaus AG beim Amtsgericht und Landgericht Itzehoe eingereicht. Hintergrund ist eine, nach Auffassung der Anleger, fehlerhafte Anlageberatung anlässlich verschiedener Kapitalanlagen.

Die Kläger werfen Accessio vor, sie unzureichend über bestehende Risiken aufgeklärt zu haben. So seien sie insbesondere nicht über den Umstand des Totalverlustrisikos der von ihnen gezeichneten Wertpapiere informiert worden. Stattdessen seien ihnen lediglich deren Vorteile genannt und auch auf Nachfrage die Risikolosigkeit einer Beteiligung bestätigt worden. Auch Hinweise auf den Erhalt von Innenprovisionen hätten die Anlageberater, so die Kläger, zu keinem Zeitpunkt erteilt.

Die Kläger fordern nun, von Accessio so gestellt zu werden, als ob sie die streitgegenständlichen Kapitalanlagen nie gezeichnet hätten. Ferner machen sie Alternativzinsen seit dem Zeitpunkt der Zeichnung geltend.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, sieht relativ gute Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Accessio: „Insbesondere der Umstand, dass die Anlageberater nach übereinstimmenden Aussagen unserer Mandanten nicht auf den Erhalt von sog. Kick-backs hingewiesen haben, kann zu einer Verurteilung Accessios wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.“

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Driver & Bengsch/Accessio " anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, August 22, 2009

Madoff: Globale Anwaltsallianz weitet Recherchen aus!

Deutsche, österreichische und schweizerische Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an. Erste viel versprechende Haftungsansätze von BSZ e.V.-Vertrauensanwälten gefunden!

Nachdem der Jahrhundertbetrüger Madoff inzwischen zu 150 Jahren Haft verurteilt wurde, recherchiert die globale Anwaltsallianz im Fall Madoff, der 34 Kanzleien aus 21 Ländern angehören, weiter nach möglichen Haftungsansprüchen. Erste viel versprechende Ansatzpunkte haben sich dabei ergeben.

In Österreich gibt es dabei für Geschädigte mehrere Anspruchsgrundlagen, etwa fehlerhafte Anlageberatung oder Ansprüche gegen den Investmentbanker, weil zu den Pflichten des Beraters die laufende Überprüfung des Fondsmanagers gehört. Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte wäre es möglich, dass bei einer eingehenden Prüfung dem Investmentbanker Unregelmäßigkeiten hätten auffallen müssen. Weiter könnte ein Prospekthaftungsanspruch gegen die Emittenten sowie die Prospektkontrolleure bestehen, im Fall der Bank Medici z.B. könnte auch die Prüfung von Organhaftungsansprüchen auf Grund faktischer Geschäftsführung durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder gegeben sein.

In der Schweiz konzentrieren sich die Ermittlungen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, von denen inzwischen mehrere Gutachten erstellt wurden, vor allem auf die Fonds des Bankhauses Reichmuth, so z.B. Reichmuth Matterhorn. Hier gibt es inzwischen Indizien dafür, dass die Bank hier sowohl in der Rolle der Depotbank als auch des Fondsmanagements war. In dieser Rolle bestehen Kontrollpflichten, bei denen geprüft wird, ob ihnen ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Von den schweizerischen BSZ e.V.-Vertrauensanwälten wird dabei zunächst der Weg außergerichtlicher Verhandlungen angestrebt.

In Deutschland handelt es sich um insgesamt 69 Investmentvermögen, die betroffen sind. Betroffen sind Fonds wie z.B. Ampega Gerling, Carat, Frankfurt –Trust, UBS Sauerborn Trust, aber auch diverse Fonds des Fondsmanagers Bernd Greisinger. „Hier haben sich in einigen Fällen gefährliche Klumpenrisiken gebildet, die unter Umständen vermeidbar gewesen wären,“ so der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth. „Auch haben sich inzwischen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei bestimmten Fonds, die in Madoff investierten, besonders hohe Provisionen bzw. Rückvergütungen geflossen sind,“ so Dr. Späth.

Geschädigte Madoff-Anleger aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, d.h., Anleger, die in Investmentprodukte investierten, die ihr Geld teilweise bei Madoff anlegten, können sich der BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte" anschließen, um Zugang zu der „globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff" zu bekommen und von ihr zu profitieren.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Capital Garantiefonds 02: Wer fragt, fliegt raus.

Wie berichtet, wurde die Gesellschafterversammlung in der Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co. KG bereits im letzten Jahr durch ein schriftliches Umlaufverfahren ersetzt.

Nun liegt den Gesellschaftern ein neuer Beschlussentwurf vor, der es am Ende der Geschäftsführung überlässt, nach Gutdünken Anleger aus der Gesellschaft ohne Gesellschafterbeschluss auszuschließen. Als Grund bedarf es lediglich einer vermeintlichen Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen. Nun können diese Begriffe jedoch weit ausgelegt werden. Ein Ausschlussgrund ist schnell gefunden. Schon kritische Berichterstattung und Nachfragen bei der Geschäftsführung haben diese bereits zu solchen Ausschlusserklärungen bewegt.

Das Problem hat am Ende der Anleger, der ausgeschlossen wurde. Dieser muss nämlich nachweisen, dass der Ausschluss unwirksam war. Es kann daher nur dringend geraten werden, der Änderung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich nicht zuzustimmen und die Treuhänderin anzuweisen, entsprechend abzustimmen. Und Gründe für kritische Nachfragen bietet allein schon der vorgelegte Jahresabschluss, über den es ebenfalls abzustimmen gilt, obwohl nicht alle Anleger diesen erhalten haben dürften. Von der seitens der Geschäftsführung mitgeteilten Sparsamkeit und Zurückhaltung bei den eigenen Gebühren, ist jedenfalls nichts zu sehen. So wird sich trotz schlechter Lage das volle Geld gezahlt. Sollte die Gesellschaft so weiterwirtschaften, steht zu befürchten, dass in vier Jahren bis auf die Kapitalwertsicherung die noch vorhandenen Vermögenswerte wegverwaltet und durch Verluste aufgezehrt wurden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, August 20, 2009

Global View-Fonds: Anleger wollen ihr Geld zurück!

Anleger in Riesenrad-Fonds „Global View“ fürchten um ihr Geld! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Prospekthaftungs- und Beraterhaftungsklagen gegen vermittelnde Banken!

Die rund 10.000 Anleger in dem Riesenrad-Fonds „Global View“ haben derzeit nichts zu lachen: Laut Prospekt-Vorgaben des 2006 und 2007 von DBM Fondsinvest vertriebenen Fonds sollten drei Riesenräder in Peking, Orlando und Berlin gebaut werden, wovon jedoch noch kein einziges steht, DBM Fonds-Invest hatte dabei ab 2009 hohe Renditen versprochen, die jedoch komplett ausgeblieben sind.

Laut einem Bericht der Berliner Morgenpost vom 20.08.2009 wurden die Projekte dabei ohne feste Kreditzusagen in Angriff genommen, jetzt ist laut Berliner Morgenpost nach dem Kauf der Grundstücke und der ersten Bauarbeiten fast das ganze Geld aufgebraucht, wegen der Finanzkrise würden Banken aber keine Darlehen zur Weiterführung der Projekte geben. Bereits auf einer Gesellschafterversammlung am 7. August in Frankfurt am Main haben die Anleger von der Geschäftsführung erfahren, dass das Geld nur für das Fundament des Riesenrads in Peking reichte. Damit ist äußerst unsicher, ob die Projekte weiter geführt werden können, denn laut einem von der Berliner Morgenpost zitierten Kreditmanager einer großen Bank „gelten die Projekte als spekulative Investments, die kein Institut in der gegenwärtigen Krise gerne anfassen will.“

Vertrieben wurde der Fonds unter anderem von der Deutschen Bank, der Citibank und dem Bankhaus Wölbern. „Wir prüfen daher derzeit intensiv Schadensersatzansprüche der einzelnen Anleger gegen die vermittelnden Banken, denn hier wird von der Rechtsprechung eine anleger- und anlagegerechte Beratung geschuldet und es war von vorneherein klar, dass es sich hier durchaus um ein riskanteres Projekt handelte, das nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet war,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Da nach Recherchen des BSZ e.V. die vermittelnden Banken auch hohe Vermittlungsprovisionen erhalten haben, ist nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Istvan Cocron von der Münchner und Berliner Kanzlei CLLB auch zu prüfen, ob „die Anleger ordnungsgemäß auf diese erhaltenen Provisionen hingewiesen wurden, denn der BGH hat inzwischen mehrfach festgestellt, dass die Anleger eindeutig auf diese sog. „kick-backs“ hingewiesen werden müssen.“ Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen die Prospektverantwortlichen wegen fehlerhafter Prospektangaben. Dabei wird vor allem auch zu prüfen sein, ab wann der Vorgängerfonds von DBM, der seit dem Jahr 2005 ca. 50 Mio. € Anlegerkapital in ein Riesenrad in Singapur investierte und derzeit unter Plan liegt bzw. keine Ausschüttungen leistet, die Prognosen verfehlt hat. Die Zeitschrift finanztest.de hatte bereits 2007 über den Fonds berichtet und wegen der hohen Risiken empfohlen, nur einen sehr kleinen Teil des Vermögens zu investieren.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, August 18, 2009

Gewonnene VIP Prozesse Vorbild für Rückabwicklung anderer Fonds

Bereits zahlreiche Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, haben erstinstanzliche Gerichtsverfahren gegen die Commerzbank vor den Landgerichten München I, Essen, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt a. M, Kleve, Mönchengladbach, Hagen und Münster wegen der Empfehlung der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gewonnen. Die Verurteilungen umfassten neben dem Anspruch auf Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen u. a. die Verpflichtung der Commerzbank zum Ersatz entgangenen Gewinns, zur Zahlung von Prozesszinsen von 5% über dem Basiszinssatz, zur Erstattung von Zinsen im Zusammenhang mit Nachforderungen durch Finanzämter und die Feststellung weitergehender Schadensersatzansprüche bis hin zur Feststellung des Annahmeverzugs.

Soweit bei VIP 4 Fällen die Commerzbank eine vermeintliche Verpflichtung der Anleger reklamierte, statt ihr die HypoVereinsbank in Anspruch zu nehmen und den Widerruf der obligatorischen Finanzierung verlangte, sah kein Gericht eine Veranlassung zum Widerruf oder ein sonstiges Hindernis, die Bank zu verurteilen.

Eine weitere Kammer des Landgerichts Frankfurt a. M. und das LG Köln haben Hinweise gegeben, wonach die Verurteilung der Commerzbank zu erwarten ist. Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass es die für sie nachteilige Rechtsprechung des BGH für anwendbar hält. Gegen die Commerzbank entschieden haben in Fällen der Kanzlei auch die Oberlandesgerichte München und Köln. Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen. In dem dadurch rechtskräftig entschiedenen Verfahren hat die Commerzbank vor der Zwangsvollstreckung Zahlungen geleistet.

Die zum Teil erst im Jahre 2008 eingeleiteten Rechtsstreite nahmen und nehmen also den erwarteten, für die Mandanten überwiegend erfreulichen Verlauf. Durch die Beschränkung der Auseinandersetzung auf die Inanspruchnahme in erster Linie der Commerzbank begrenzt die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte nicht nur das Kostenrisiko nicht unerheblich, sondern kommt überwiegend auch schneller zu Verurteilungen. Die in einem bemerkenswerten Gleichklang in unaufgeforderten Anwaltsschreiben und von der Commerzbank propagierte Vorgehensweise, ohne Differenzierung in „allen“ Auseinandersetzungen um VIP 4 Medienfonds gegenüber der finanzierenden HypoVereinsbank den Widerruf zu erklären, erweist sich zur Zeit als überwiegend unnötig. Von auf Einzelfälle beschränkten Ausnahmen abgesehen, wie der Inanspruchnahme freier Berater, erscheinen die Risiken der Ausdehnung von Gerichtsverfahren auf die HVB nicht unbeträchtlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Widerruf gegenüber der finanzierenden Bank zum Wegfall deckungsgleicher Forderungen gegenüber der Beraterschaft, wie der Commerzbank, führt, was zu kostenmäßigen Nachteilen auch in bereits eingeleiteten Verfahren führen könnte.

Die durch die Konzentration auf beratende Banken erreichte Verschlankung der Rechtsstreite unterstreicht, dass die Entscheidung der Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, sich nicht an Musterverfahren zu beteiligen, richtig war. Die Verfahren werden zwar zur Rechtsgeschichte beitragen, nicht unwahrscheinlich aber nicht zu einem wirtschaftlichen Erfolg, der nicht auf anderem Wege bequemer zu erreichen wäre und dürften mit einem nicht unerheblichen Zeitverlust von einigen Jahren einhergehen.

Neben den Geschädigten der VIP Medienfonds vertritt die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, eine stetig wachsende Anzahl von Mandanten, die Medien-, Immobilien- und sonstige Fonds anderer Anbieter gezeichnet haben. In der überwiegenden Zahl treffen wir auf ähnliche Abläufe, die als Beratungsfehler der beteiligten Kreditinstitute anzusehen sind. Auf diese Fälle lassen sich die reichen Erfahrungen der Kanzlei aus früheren Auseinandersetzungen und den VIP Verfahren in der Regel nahtlos mit der Konsequenz übertragen, dass auch für die Zeichner anderer Fonds mit überdurchschnittlich hohen Erfolgsaussichten zu rechnen ist. In vielen Fällen tragen Rechtsschutzversicherungen die Kosten.

In der gegenwärtigen Rechtslage gibt es für Anleger, deren Beteiligung entgegen den in Beratungen geweckten Erwartungen einen negativen Verlauf genommen hat, überwiegend keine Veranlassung, sich an schlechten Investitionen festhalten zu lassen. Aufmerksam machen wir in diesem Zusammenhang noch einmal auf Prozesszinsen von 5% über dem Basiszins, die selbst lange gerichtliche Auseinandersetzungen, die sich nicht immer vermeiden lassen, wirtschaftlich zu einer „interessanten Anlage“ machen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, August 14, 2009

Riesenrad-Fonds unter Druck: Anleger fürchten um ihr Geld!

Schlechte Nachrichten für Anleger in Riesenrädern: Fonds drohen Probleme!
Ist das Geld der Anleger gesichert? BSZ e.V. gründet Nord-Süd-Allianz im Anlegerschutz!

Anleger in diversen Riesenrad-Fonds stehen derzeit vor unsicheren Aussichten: Einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 11.08.2009 zufolge haben z.B. bei dem Investmentprojekt Global View, in dem ca. 10.000 Anleger zwischen 2006 und 2007 ca. 208 Mio. € investiert haben, Banken von Ausstiegsklauseln Gebrauch gemacht und ihre Finanzierungszusage zurück gezogen. Der bekannte Buchautor Günter Ogger, der auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung anwesend war, wird mit den Worten zitiert: „Das Geld ist weg“, wohingegen die Fondsgesellschaft DBM Fonds Invest sich darauf beruft, dass die Liquidität der Projektgesellschaft gesichert sei.

Die Fondsbeteiligung Global View sollte dabei in drei Aussichtsräder in Berlin, Peking und Orlando finanzieren, wobei die Süddeutsche Zeitung feststellt, dass laut Aussage von Ogger außer einer zehn Millionen Euro teuren Beton-Plattform bisher nicht viel vorhanden sein soll.

Dabei gab es bereits Warnhinweise, so hatte z.B. die Zeitschrift Finanztest bereits 2007 vor Risiken gewarnt und dazu geraten, nur einen kleinen Teil des Vermögens zu in den Fonds zu investieren. Auch in der Financial Times vom 01.06.2006 wurde unter der Überschrift „Global View –Riskante Fahrt mit dem Riesenrad“ unter „Risiken“ unter anderem vor dem Klumpenrisiko gewarnt, da der Anleger zwar an verschiedenen Standorten, aber immer in vergleichbare Investitionsobjekte investieren würde.

„Grundsätzlich handelt es sich dabei bei jedem geschlossenen Fonds um eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen und Risiken, wobei der Global View-Fonds grundsätzlich für konservative Anleger nicht geeignet gewesen sein dürfte, sondern nur für risikobereitere Anleger“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Der Fonds wurde dabei von diversen Großbanken vertrieben. „Hierbei schuldet der Berater eine anleger- und anlagegerechte Beratung,“ so Rechtsanwalt und BSZ Vertrauensanwalt Istvan Cocron von der Münchner Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Sofern diese im jeweiligen Einzelfall nicht eingehalten worden sein sollte, wären Ansprüche aus Beraterhaftung denkbar,“ so Rechtsanwalt Cocron. „Auch prüfen wir gerade, ob die Prospektangaben nicht zu optimistisch waren und somit Ansatzpunkte für eine Prospekthaftung der Prospektverantwortlichen gegeben sein könnten,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien CLLB und Rohde & Späth aus München und Berlin prüfen daher gegenwärtig für Anleger des Global View-Fonds, aber auch für Anleger in anderen Riesenrad-Fonds, mögliche Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch Ansprüche aus Beraterhaftung gegen die vermittelnden Banken.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juli 28, 2009

Schlechte Nachrichten für ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG-Anleger

Keine guten Nachrichten erhalten derzeit die Anleger, die sich an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben. Die Gesellschaft, die sich mit 31 % an der Robert Straub GmbH aus Biberach beteiligte, informierte ihre Anleger zuletzt in einem Rundschreiben über die desolate Situation. Grund hierfür ist die Insolvenz der Robert Straub GmbH, welche nach Ansicht des Geschäftsführers, Herrn Andreas Opitz, nur noch eine Liquidation der ALAG offen lasse.

Am bittersten sind diejenigen Anleger betroffen, die ihre Einlage bis heute noch nicht voll erbracht haben. Diese werden wohl trotz der Liquidation aufgefordert, die nicht eingezahlten oder zurück erhaltenen Mittel an die ALAG zu zahlen bzw. zurück zu erstatten. Diese Verpflichtung - so die Geschäftsführung lapidar – ergebe sich aus dem jeweils mit dem Anleger geschlossenen Vertrag.

Die BSZ e.V Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte betreut bereits eine ganze Reihe von geschädigten ALAG-Anlegern. Spätestens jetzt, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert „ist daher zu empfehlen, sich im Hinblick auf die weiteren Möglichkeiten zu informieren. In vielen Fällen bestehen gute Aussichten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen“.

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CAPITAL GARANTIEFONDS 02 GmbH & Co KG: -auch der "Nachfolger" Capital Garant Ratenfonds sorgt für negative Schlagzeilen-

Unter der Überschrift: "Eine Seite Korrekturen Capital Garant. Der geschlossene Fonds von Ex-Generalbundesanwalt Alexander von Stahl verärgert die Finanzaufsicht" berichtete das Fachmaganzin "Capital" in der jüngsten Ausgabe vom 23.07.2009 wenig positiv über den geschlossenen Fonds der Fondsgesellschaft Capital Garant Ratenfonds.

Bereits der "Vorläufer" des Capital Garant Ratenfonds, der CAPITAL GARANTIEFONDS 02 GmbH & Co KG mit Sitz in Augsburg steht bei den Vertrauensanwälten des BSZ e.V. aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte in Jena in der Kritik. Anlass hierzu geben u.a. Befürchtungen der Rechtsanwälte aus Jena zu einer mangelnden Absicherung des Anlegerkapitals. Auch der Brancheninformationsdienst "kapitalmarkt intern" hatte sich in der Vergangenheit kritisch mit dem Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG auseinandergesetzt. Aktuell zahlt der Capital Garantiefonds 02 keine Renditen an seine Fondsanleger mehr aus, seiner Internetseite lässt sich derzeit lediglich noch ein Impressum entnehmen.

Der jetzige Geschäftsführer der Komplementärin des Capital Garant Ratenfonds, Herr Alexander von Stahl, war bereits als juristischer Berater für die CAPITAL GARANTIEFONDS 02 GmbH & Co KG tätig und auch deren Gesellschafter. Der weitere Geschäftsführer des Capital Garant Ratenfonds, Herr Rigo Wirsching, ist zugleich als geschäftsführender Kommanditist des Capital Garantiefonds 02 tätig.

Nach den Recherchen des Fachmagazins "Capital" zu dem Capital Garant Ratenfonds bestanden zunächst peinliche Mängel bei der Darstellung in der Vertriebspräsentation, die auf Hinweis der BaFin nun nachträglich ausgemerzt werden mussten. Weitere Kritikpunkte sieht die Redakteurin von "Capital" jedoch auch beim Anlagekonzept des Ratenfonds selbst und verweist u.a. auch auf die prospektierten Verwaltungskosten von insgesamt 45,7 Millionen Euro über die Gesamtlaufzeit, denen ein Fondsvolumen von Anlegergeldern in Höhe von 49,5 Millionen Euro gegenüber stehen soll.

Als Kommentar heißt es in dem Bericht weiterhin: "Für ein solches Konzept ist eigentlich kein geschlossener Fonds nötig, der etliche Nachteile birgt"

Erstaunen äußert "Capital" in diesem Zusammenhang auch über ein Gütesiegel des "TÜV-Nord" der gerade die Fondsplausibilität mit der Note "sehr gut" bewertet hat und mit dem die Fondsgesellschaft nun wirbt.

Für Vermittler dieser Fondsanlage sollte sich die Frage stellen, ob sie beim Vertrieb des Fondsprodukts ihre Anlageinteressenten zukünftig auf diese negative Pressemitteilung von "Capital" hinweisen müssen, um eine etwaige Beraterhaftung zu vermeiden. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil XI ZR 89/07 vom 07.10.2008) hat zu der Frage bereits Stellung genommen, welche Rolle Negativ-Meldungen in Brancheninformationsdiensten wie kapitalmarkt-intern (k-mi) oder dem "Gerlach-Report" bei der Anlageberatung spielen. Die Bundesrichter sehen zumindest in Einzelfällen Banken in der Pflicht zur entsprechenden Aufklärung der Anlageinteressenten. Ob dies auch für Vermittler Geltung erlangt, bleibt abzuwarten.

Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 GmbH & Co KG sollten nach Auffassung der Rechtsanwälte von MHG ihr weiteres Engagement kritisch hinterfragen. Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 20, 2009

Die GREEN ENERGY Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG und das Geheimnis um die Jahresabschlüsse

Die Gesellschafterversammlung der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG vom 19.06.2009 liegt nunmehr ein paar Wochen zurück, aber von einer Wendung zum Positiven für die Anleger in dieser Angelegenheit kann nicht gesprochen werden. Eigentlich sollte das Erstellen eines Jahresabschlusses auch für die Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG selbstverständlich sein, doch die Realität sieht wohl anders aus.

Die Jahresabschlüsse für 2007 und 2008 wurden mit großer Spannung erwartet und die Anleger warten heute noch immer! Entweder kann oder will die Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG ihre Jahresabschlüsse nicht vorlegen. Im Bundesanzeiger wurden sie bislang auch nicht veröffentlicht, obwohl sie bereits überfällig sind. Ohne die Jahresabschlüsse ist es den Anlegern als Treuhandkommanditisten nach Auffassung der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte kaum möglich, sich einen Überblick von der tatsächlichen finanziellen Situation der Gesellschaft zu verschaffen. Sind die Zahlen etwa so erschreckend, dass sie verheimlicht werden müssen. Jedenfalls beweist die Fondsgesellschaft einmal mehr, dass es ihr nicht darum geht, ihren Anlegern gegenüber transparent zu sein. Das ist ein weiterer gewichtiger Grund, um das Festhalten an diesem Investment zu überdenken.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Geotherm" anschließen und sich durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte gerne beraten lassen.

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