Freitag, September 02, 2016

MS Svenja: Urteil des LG Potsdam

Das Landgericht Potsdam hat eine Anlageberatungsgesellschaft wegen Fehlberatung bei dem Schiffsfonds MS Svenja zu Schadensersatz verurteilt.


Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 17. August 2016 eine Anlageberatungsgesellschaft wegen Fehlberatung bei dem Schiffsfonds MS Svenja zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatten von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Anleger, die aufgrund der Beratung eines Anlageberaters die Beteiligung an der MS Svenja gezeichnet hatten. Dies, obwohl die Anleger dem Berater zuvor mitgeteilt hatten, dass sie nur eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge suchen würden. Gleichwohl empfahl der Berater den Anlegern die Zeichnung der Beteiligung an der MS Svenja.

Das Landgericht Potsdam sah hierin eine Verletzung der objektgerechten Beratung. Denn der Emissionsprospekt der MS Svenja wurde nach Einschätzung des Gerichts den Klägern nicht rechtzeitig überlassen, sodass diese die mit dem Beitritt zur MS Svenja einhergehenden Risiken nicht ausreichend zur Kenntnis nehmen konnten.

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB die anlegerfreundliche Rechtsprechung. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, der das Urteil erstritten hat. „Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen freie Anlageberater und Banken erstreiten.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Svenja anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Svenja kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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64807 Dieburg
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Donnerstag, September 01, 2016

KTG Agrar SE: Weitere Insolvenzen in der KTG-Gruppe

KTG Agrar: Tochtergesellschaften Delta Agrar GmbH und Delta Agrar Handels GmbH insolvent. Mutterkonzern hat Forderungen von knapp 48 Millionen Euro.


Forderungen in Höhe von 47,9 Millionen Euro hat die KTG Agrar SE nach eigenen Angaben gegenüber ihren Tochtergesellschaften Delta Agrar GmbH und Delta Agrar Handels GmbH. Das Geld muss wohl abgeschrieben werden. Beide Tochterunternehmen haben am 30. August Insolvenzantrag beim Amtsgericht Neuruppin gestellt, teilt die KTG Agrar mit.

Die KTG Agrar SE selbst hatte bereits Anfang Juli Insolvenzantrag gestellt. Das reguläre Insolvenzverfahren wird voraussichtlich in Kürze eröffnet. Zwischenzeitlich haben drei Tochterunternehmen Insolvenzantrag gestellt. Zunächst die Ölmühle NOA Naturoel Anklam AG und nun die Delta Agrar GmbH sowie die Delta Agrar Handels GmbH. Insgesamt hatte die KTG Agrar SE Forderungen von knapp 50 Millionen Euro gegen ihre Töchter. „Das Geld ist wahrscheinlich verloren. Das ist ein weiterer Rückschlag für die Anleger, die über die zwei Anleihen Biowertpapier II und Biowertpapier III insgesamt 342 Millionen Euro bei der KTG Agrar investiert haben und um ihr Geld fürchten“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Die Anleger sind nach wie vor im Ungewissen, ob und wie viel sie von ihrem Geld wiedersehen werden. Das Unternehmen plant eine Sanierung in Eigenverwaltung. Rechtsanwalt Kanz: „Wenn man bedenkt, dass im Oktober die Zinsen für die Anleihe Biowertpapier III und im kommenden Jahr die Anleihe Biowertpapier II zur Rückzahlung fällig wären, muss davon ausgegangen werden, dass die Anleger bei den Restrukturierungsplänen finanziell zur Ader gelassen werden sollen.“ Denkbar seien etwa Änderungen der Anleihebedingungen bezüglich Laufzeiten und Zinssatz. „Aber auch dann wäre noch nicht gesagt, dass tatsächlich eine nachhaltige Sanierung gelingt“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Sollte in wenigen Tagen das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Ob im Insolvenzverfahren ein nennenswerter Betrag für sie herausspringt, ist völlig offen. „Unabhängig vom Insolvenzverfahren können aber auch weitere rechtliche Möglichkeiten geprüft werden. „In Betracht kommen z.B. Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

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Mittwoch, August 31, 2016

So klären Sie, welchem Rechtsanwalt Sie Ihr Mandat übertragen.

Es gibt immer wieder Situationen die es unumgänglich machen, sich durch einen sachkundigen Anwalt beraten zu lassen. Zitat eines Betroffenen: "Ein Anwalt ist die fast einzige Möglichkeit, einen Lichtblick durch das Dickicht der juristischen privaten und geschäftlichen Verwicklungen zu schaffen.


Es ist nahezu der einzige Hoffnungsschimmer als einzelner normaler Mensch dadurch zu seinem Recht zu kommen. Oder aber nicht -, wenn man an den falschen Anwalt gerät, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg).
http://bit.ly/2cexetY

Wenn man eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, egal ob bei einem Fahrlehrer, Unternehmensberater, Steuerberater oder Rechtsanwalt, lässt man sich von dem Anbieter normalerweise über Vorgehensweise, Referenzen, Zeitrahmen und Kosten informieren. Sind die erhaltenen Informationen unbefriedigend, sucht man einen anderen Anbieter auf.

Diese reinen Orientierungsgespräche können im Normalfall keine Kosten auslösen. Dass dies bei vielen Anwälten nicht so ist, dokumentieren die täglich beim BSZ® e.V. eingehenden Anrufe. Um solche Vorkommnisse auszuschließen, verweist der BSZ® e.V. auf  die Möglichkeit sich als Fördermitglied einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.

Die Fördermitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft stellt sicher, dass der Ratsuchende zunächst nur eine allgemeine Orientierungshilfe haben möchte und keine Rechtsberatung. Die Orientierungshilfe ist kostenlos. Außerdem kann der Anwalt um Auskunft gebeten werden, ob er ähnliche Fälle schon erfolgreich abgewickelt hat. Damit ist für den Ratsuchenden gewährleistet, dass er eine zuverlässige Information über die Sachkenntnis des Anwalts erhält und dass ihm keine überraschende Gebührenrechnung ins Haus flattern kann.

Fragen Sie nach den voraussichtlich entstehenden Kosten. Fragen Sie ob der Anwalt ähnliche Fälle schon erfolgreich bearbeitet hat. Fragen Sie ob er sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat. Unterschreiben Sie nicht voreilig eine Vollmacht.

Vereinbaren Sie einen Termin zu einem Orientierungsgespräch und nicht zu einer Rechtsberatung. Kein vernünftiger Anwalt wird es Ihnen übel nehmen, wenn Sie von vornherein sagen, dass das Gespräch zunächst nur der Klärung dienen soll, welchem Rechtsanwalt Sie Ihr Mandat übertragen möchten.

Es gibt natürlich auch Rechtsanwälte die ein solches Ansinnen ablehnen. Das ist deren gutes Recht. Sie als Mandant sind der Kunde, also liegt es an Ihnen welche Schlüsse Sie daraus ziehen.

Die BSZ® Vertrauensanwälte akzeptieren natürlich den Wunsch nach einem kostenfreien Orientierungsgespräch. Darauf können Sie sich verlassen!

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BANKEN MOGELN SICH DURCHS LEBEN

„Vertrauen Sie Ihrer Bank?“ Die Frage ist ein echter Partyknüller und in jedem Fall Einstieg in eine lebhaft kritische Diskussion über Bankprodukte, Bankregeln und Bankvorgehen.
 

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller ist als Fachanwalt ausgewiesener Bankrechtsexperte und dadurch oft mit den derzeit aktuellen Bankrechtsthemen befasst. Hier ein aktueller Überblick:

Falsche Widerrufsbelehrungen

„Auch in den Widerrufbelehrungen, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden und nicht mehr unter die Generalamnestie fallen, gibt es bei nahezu allen Banken massenhaft Fehler, die einen Widerruf rechtlich wasserdicht möglich machen. Trotzdem wird nahezu jeder Widerruf erst einmal abgelehnt. Erst anwaltlicher Druck bringt in manchen Fällen ein Einlenken. Viele Verfahren müssen aber weiterhin vor Gericht entschieden werden. Banken haben sich auch zunehmend mit Widerrufen von „quasi-gewerblichen Darlehen“ zu befassen sowie mit Widerrufen von Darlehen bei verbundenen Geschäften.

Kreditbearbeitungsgebühren

Nach einem entscheidenden Urteil des BGH aus 2014 dürfen für Verbraucherdarlehen grundsätzlich keine Bearbeitungsgebühren einbehalten werden. Die aktuelle Rechtsprechung erweitert diesen Anspruch mittlerweile auch auf gewerbliche Darlehen, wenn die Bank die für die Gebühr geleistete Arbeit nicht konkret benennen kann und die Bearbeitungsgebühr nur Teil einer pauschalierten Klausel in den AGB ist.

Zu hohe Dispozinsen

Wer als Unternehmer lange Jahre recht hohe Dispositionszinsen akzeptieren musste, um liquide zu bleiben oder Vorhaben realisieren zu können, der hat in den meisten Fällen mehr oder weniger viel zu viel gezahlt. Bei der Anpassung der Dispozinsen an den Leitzins agieren Banken zögerlich, gar nicht oder mit falschen Werten. Schnell ermogeln sich Banken so einen Vorteil gegenüber dem Kunden, der in relativ kurzer Zeit eine ordentliche Summe ergibt. Cäsar-Preller: „Dieses Geld ist bedingungslos rückforderbar!“

Fehlerhafte Kapitalanlageberatung

Banken haben vielfach in der Kapitalanlageberatung große Fehler gemacht und provisionsorientiert falsche Produkte an die falschen Anleger verkauft. Auf Basis der geltenden BGH-Rechtsprechung sind solche Kapitalanlagen kurzfristig rückabzuwickeln.

Fehlerhafte Beratung bei Kontoüberziehung

Wer sein Konto dauerhaft überzieht, hat Anspruch auf eine gute Beratung. Banken müssen ihren Kunden angemessene Alternativen zu Kontoüberziehung und Dispokredit anbieten. Versäumen sie dies, haben betroffene Bankkunden einen Schadensersatzanspruch.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller geht davon aus, dass die komplette deutsche Bankenlandschaft über Nacht zusammenbrechen würde, falls alle Kunden ihre Ansprüche nachweisen und einfordern würden: „Die Banken mogeln sich durchs Leben!“

Sie denken, dass Ihre Bank Sie eventuell übervorteilt?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte helfen ihnen bei der Beweisführung und setzt Ihre Ansprüche durch!

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Dienstag, August 30, 2016

Trotz unklarer Rechtslage: Bausparverträge werden weiter gekündigt

Trotz der unklaren Rechtslage müssen Bausparer weiterhin damit rechnen, dass ihnen die Kündigung der alten Bausparverträge ins Haus flattert. Zumindest die Bausparkasse Schwäbisch Hall wolle an den Kündigungen festhalten, wie Vorstand Reinhard Klein gegenüber der Zeitung „Die Welt“ erklärte.


Rund 250.000 Bausparverträge wurden in den vergangenen Monaten bereits durch die Bausparkassen gekündigt. Dabei handelt es sich in der Regel um vergleichsweise hochverzinste Altverträge, die zwar seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, das Darlehen von den Bausparern aber nicht in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen berufen sich die Bausparkassen auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hier ist geregelt, dass Darlehensverträge mit gebundenen Sollzinsen nach Ablauf von zehn Jahren und nach vollständigem Empfang des Darlehens vom Kreditnehmer gekündigt werden können. In der ersten Phase des Bausparvertrags befindet sich die Bausparkasse in der Rolle des Darlehensnehmers und wechselt erst wenn der Kunde das Bauspardarlehen abruft in die Rolle des Kreditgebers.

„Es ist aber äußerst umstritten, ob sich die Bausparkassen aufgrund dieser Doppelrolle auf diesen Paragraphen überhaupt berufen können. Denn der Gesetzgeber hatte wohl eher den Schutz des Verbrauchers im Sinn. Während das OLG Stuttgart und OLG Bamberg das Kündigungsrecht verneinen, haben andere Oberlandesgerichte es den Bausparkassen zugebilligt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Bei verschiedenen Urteilen ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. „Erst eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH wird in dieser Thematik für Klarheit sorgen“, so  die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin

Bis zu einem Urteil des BGH kann aber noch einige Zeit vergehen. Diesen Zeitraum wollen die Bausparkassen offenbar nutzen, um Altverträge zu kündigen. „Hinter dieser Taktik steckt vermutlich Kalkül. Denn wenn sich die Bausparer nicht gegen die Kündigung wehren, ist die Bausparkasse einen aus ihrer Sicht unrentablen Bausparvertrag los. Der Bausparer verliert hingegen eine aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase rentable Geldanlage“, so Rechtsanwältin Gaber. Bis Rechtssicherheit eingetreten ist, müssen die Bausparer die Kündigungen nicht hinnehmen. Rechtsschutzversicherer übernehmen in vielen Fällen auch die Kosten.

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LG BOCHUM: DARLEHEN DER ADAXIO AMC GMBH WIRKSAM WIDERRUFEN

Erfolgreicher Widerruf eines Immobiliendarlehens gegenüber der Bank Adaxio AMC.  Mit Urteil vom 16. August 2016 stellte das LG Bochum fest, dass die Adaxio-Bank bei dem Darlehen aus dem Jahr 2006 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Daher sei der Widerruf auch im August 2015 noch wirksam erfolgt (Az.: I-1 O 494/15).


„Das Darlehen muss nun rückabgewickelt werden. Dadurch kann unser Mandant von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren und günstig umschulden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das LG Bochum führte aus, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weil die Adaxio-Bank bzw. ihre Rechtsvorgängerin GMCA-RFC Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet habe. Sie habe zusätzliche Hinweise auf den zu leistenden Wertersatz im Fall eines Widerrufs aufgenommen, die nicht Teil der Musterbelehrung seien. Durch diese eigene inhaltliche Überarbeitung könne sich die Bank auch nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Widerruf sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, so das Gericht.

„Bedauerlich ist, dass wir für unseren Mandanten nicht noch etwas mehr herausholen konnten, da er offensichtlich auf eine sog. Schrottimmobilie in Berlin hereingefallen ist. Da sich die Mieten für die Wohnung aber von Anfang an nicht wie erwartet entwickelt hatten, seien eventuelle Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Daher war es für das Gericht nicht mehr wesentlich, ob die Wohnung zu einem sittenwidrig überhöhten Preis angeboten worden war. Immerhin kann unser Mandant aber jetzt seine Zinslast erheblich senken und bei einer anderen Bank ein Darlehen zu günstigeren Konditionen abschließen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das aktuelle Urteil des LG Bochum zeigt für den erfahrenen Anwalt zweierlei: Einerseits kann auch für Opfer von Schrottimmobilien der Widerruf des Darlehens eine Option sein und andererseits bestehen gute Möglichkeiten, den Widerruf auch gegen Banken und Sparkassen durchzusetzen. „Auch der BGH hat sich durch seine Rechtsprechung aufseiten der Verbraucher positioniert“, so Cäsar-Preller.

Zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen mussten allerdings bis spätestens zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. „Ist das geschehen, lässt sich der Widerruf in den meisten Fällen auch durchsetzen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Bei Immobilienfinanzierungen jüngeren Datums ist der Widerruf ohnehin noch möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



FHH Fonds Nr. 36: Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche droht

Anleger des Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 36 MS Arica und MS Monza müssen aufpassen: Mögliche Schadensersatzansprüche können schon bald verjähren.  Auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.


Erfolgsgeschichten sehen anders aus und ein Happy End ist für die Anleger des FHH Fonds Nr. 36 MS Arica und MS Monza nicht in Sicht. Nachdem aus den erhofften Renditen für die Anleger nichts geworden ist, musste nun offenbar auch noch das Containerschiff MS Arica verkauft werden, um die Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern. Geld in die Taschen der Anleger wird der Verkauf aber wohl kaum spülen. Nun muss das zweite Fondsschiff, die MS Monza, die Last alleine schultern.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi bezweifelt, dass so noch die Wende gelingen kann. „Anleger haben aber noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei müssen sie aber die zehnjährige Verjährungsfrist beachten, d.h. die Forderungen sind taggenau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft verjährt. Da der FHH Fonds Nr. 36 ab dem 31. August 2006 zur Beteiligung angeboten wurde, könnte die Verjährung bei vielen Anlegern in Kürze eintreten. Es muss also umgehend gehandelt werden.“

Ansprüche können sich möglicherweise gegen die vermittelnde Bank richten. Denn diese hätte im Beratungsgespräch alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Kriterien erläutern müssen. „Dazu zählen natürlich auch die Risiken. Denn Beteiligungen an Schiffsfonds sind keineswegs ein sicherer Baustein zur Altersvorsorge, sondern in der Regel spekulativ und damit auch für risikoscheue Anleger ungeeignet“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Zu den aufklärungsbedürftigen Risiken zählen u.a. die langen Laufzeiten, die mangelnde Fungibilität und insbesondere das Totalverlust-Risiko. Ebenso dürfen die Banken ihre teils hohen Provisionen nicht verschweigen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ FHH Fonds Nr. 36 anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ FHH Fonds Nr. 36 kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Freitag, August 26, 2016

Erste Oderfelder: Vorläufige Insolvenzverwaltung durch das AG Chemnitz angeordnet! Was Anleger jetzt tun können!

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB mitteilt, wurde über das Vermögen der  Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 23.08.2016 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.


Wie die Kanzlei weiter berichtet, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler bestellt.

Es ist aufgrund dieser Informationen zu befürchten, dass die Privatanleger ihre Einlage nicht mehr oder nur noch zu einem Bruchteil zurück erhalten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten dringend jedem Anleger, der sein Geld bei der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG angelegt hat, Kontakt mit einem Fachanwalt für Kapitalmarktrecht aufzunehmen und alle Möglichkeiten auf Schadenersatz prüfen zu lassen. In vielen Fällen können Anleger insbesondere Ansprüche aus Prospekthaftung gegen Unternehmensverantwortliche oder Ansprüche gegen Anlagevermittler geltend machen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits mehrere Anleger und helfen diesen bei der Durchsetzung und Wahrung ihrer Rechte.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Erste Oderfelder anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Erste Oderfelder kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Solar 9580 – OLG Stuttgart gibt Anlegern Recht

Anleger in Sachen Solar 9580 auch vor dem OLG Stuttgart erfolgreich !


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat diese erfolgreich Anleger gegen Solar 9580, e.K. Reiner Hamberger in der Berufung vor dem OLG Stuttgart vertreten.

Das OLG Stuttgart hat nunmehr in einem von CLLB geführten Verfahren mit Beschluss vom 22.08.2016 bestätigt, dass dem Anleger Rückzahlungsansprüche gegen Solar 9580, e.K. Reiner Hamberger zustehen.

Diese Auffassung vertrat in diesem Verfahren bereits das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 26.02.2016. Hiergegen richtete sich die Berufung von Solar 9580, e.K. Reiner Hamberger.

„Das Urteil das OLG Stuttgart bestätigt nochmals, dass Anlegern durchaus die Möglichkeit offen steht, von Solar 9580 e.K. Rainer Hamberger auf gerichtlichem Wege die gezahlten Kaufpreise abzüglich erhaltener Pachtzinsen zurückfordern,“ so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Bereits seit Anfang 2015 vertreten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Anleger im Zusammenhang mit Solar 9580 und haben schon in einer Vielzahl von Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn sowie dem Amtsgericht Schwäbisch Hall erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt.

Hintergrund der Verfahren ist der Verkauf vermeintlicher Solaranlagen von Reiner Hamberger, der unter Solar 9580 auftrat. Bei diesen Kaufverträgen wurden gleichzeitig Pachtverträge mit Solar 9580 geschlossen. Hierbei war vorgesehen, dass Solar 9580 die Solaranlagen in sonnigen Regionen wie beispielsweise Sardinien aufstellen sollte. Eine Übergabe der Solaranlagen war daher von Anfang an nicht vorgesehen. Vielmehr sollte Solar 9580 die Solaranlagen betreiben und monatliche Pachtzahlungen aus der Stromgewinnung an die Anleger zahlen.

Nachdem Anfang 2015 plötzlich die versprochenen monatlichen Pachtzahlungen ausblieben, haben sich die schlechten Nachrichten für die Anleger von Solar 9580 auch in der Folgezeit gemehrt. So gab es Berichterstattungen des MDR sowie der Sendung Plusminus auf ARD, die Recherchen des Fernsehteams aufzeigten, nach denen an den in den Pachtverträgen angegebenen Adressen in Sardinien keine Solaranlagen stehen. Für die Anleger steht daher zu befürchten, dass die Investition in Solaranlagen tatsächlich ein Schneeballsystem war.

Betroffenen Anlegern raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte daher dringend, rechtlichen Beistand aufzusuchen und Ansprüche prüfen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen zu lassen.

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Donnerstag, August 25, 2016

Windreich Insolvenz: Schadensersatzansprüche noch dieses Jahr geltend machen

Nach Angaben des Insolvenzverwalters wird die Insolvenzquote für die Gläubiger der Windreich GmbH voraussichtlich nur bei knapp über 30 Prozent liegen. Das berichtet das Handelsblatt. Selbst der Verkauf des Merkur Offshore-Projekts sorgt für keine höhere Quote.


„Die Anleger der vier Anleihen der Windreich GmbH müssen also voraussichtlich Verluste in Höhe von rund 70 Prozent verkraften. Um diese Verluste noch abzufedern, haben sie noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Allerdings sollten Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen möchten. Denn die Windreich GmbH schlitterte Ende 2013 in die Pleite. „Daher sind mögliche Ansprüche nach der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2016 verjährt“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann für die Anleger erfolgversprechender sein als die Insolvenzquote im Insolvenzverfahren. Besonders kommen Forderungen gegen die vermittelnde Bank in Betracht. Diese hätte nicht nur die Vorzüge der Anleihen darstellen dürfen, sondern hätte im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch die Risiken ausführlich darstellen müssen. Insbesondere hätten die Anleger auch über ihr Totalverlust-Risiko informiert werden müssen. „Die Risiken wurden in den Beratungsgesprächen bekanntlich aber oft verschwiegen oder nur unzureichend erwähnt. Stattdessen war dann die Rede von einem Baustein für die Altersvorsorge oder ähnlichem. Doch genau das sind Geldanlagen mit einem Totalverlust-Risiko nicht“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Neben Forderungen gegen die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung können auch Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen möglich sein. Auch in den Emissionsprospekten hätten die Risiken vollständig dargestellt werden müssen.

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