Dienstag, Juli 05, 2016

KTG Agrar SE - Keine Ernte für die Anleger

Treibt die KTG Agrar SE nicht noch kurzfristig das Geld für die ausstehende Zinszahlung auf, können die Anleihe-Anleger von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.


Laut Vertragsbedingungen sind sie zur Kündigung berechtigt, wenn die Zinsen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit gezahlt werden. Die Fälligkeit war am 6. Juni.

Zweimal hat das Hamburger Agrarunternehmen die Zinszahlung verschoben. Spätestens zur Jahreshauptversammlung am 30. Juni sollten die Zinsen auf den Konten der Anleger eingegangen sein. Die Versammlung wurde kurzfristig und u.a. mit der merkwürdigen Begründung der einsetzenden Erntezeit abgesagt. Seitdem hängen die Anleger in der Luft. Die KTG Agrar SE, nach eigenen Angaben einer der führenden Produzenten von Agrarrohstoffen in Europa, hielt es offenbar nicht für nötig einen neuen Termin für die Zinszahlung zu benennen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler: "Das Vorgehen der KTG Agrar SE ist schon sehr ungewöhnlich. In vergleichbaren Fällen bitten Unternehmen, die ihre Anleihe nicht bedienen können, um eine Stundung der Zinsen oder planen eine Änderung der Anleihekonditionen, bis die wirtschaftliche Situation wieder besser ist. Hier passiert nichts von alledem, obwohl sogar die Insolvenz drohen kann, wenn die Anleger aufgrund ihres Kündigungsrechts die Anleihe fällig stellen."

Denn wenn die Anleger am 6. Juli ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung der 2011 begebenen Anleihe (ISIN DE000A1H3VN9) wahrnehmen, lässt sich eine Insolvenz der KTG Agrar SE wohl nicht mehr ausschließen. Dann sind nicht "nur" die Zinsen, sondern die Rückzahlung der Anleihe fällig. Und die hat immerhin ein Emissionsvolumen von 250 Millionen Euro.

Betroffen von einer Insolvenz wären aber auch die Aktionäre und die Anleger der zweiten Anleihe (ISIN DE000A11QGQ1). Diese wurde 2014 mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Volumen von 92 Millionen Euro begeben. Die Zinsen wären im Oktober fällig. Bei einer Insolvenz kann den Anlegern der Totalverlust ihrer Investition drohen. Die Kurse für die Anleihen und die Aktien sind ohnehin schon abgestürzt. "Anleger sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen lassen. Neben der außerordentlichen Kündigung könnte auch die Möglichkeit bestehen, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen, falls schon in den Emissionsprospekten Fehler vorliegen oder die Anlageberatung fehlerhaft war und die Risiken nicht umfassend erläutert wurden", so Rechtsanwalt Hitzler.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Agrar SE anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Agrar SE kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Wenn Sie glauben, dass Sie bei ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, sollten Sie die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und gegebenenfalls die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte in die Wege leiten. Die mit dem BSZ e.V. verbundenen Prozessfinanzierer finanzieren Fördermitgliedern des BSZ e.V. auf Wunsch die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche. Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen Ihnen als Fördermitglied keine Kosten! Die enge Kooperation mit Fachanwälten ermöglicht es, Ihre Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten. Im positiven Fall werden sämtliche Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare. Sie haben nicht das geringste finanzielle Risiko. Für einen einmaligen Förderbeitrag den Sie selbst bestimmen können beantragen Sie via Online-Formular den Beitritt zu der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice“.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


GarantieHebelPlan '08 - Vorgehen gegen Mahnbescheide!

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten Anleger der GarantieHebelPlan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG gegen erhaltene Mahnbescheide.  Immer mehr Anleger der Fondsgesellschaft GarantieHebelPlan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG erhalten Mahnbescheide der Fondsgesellschaft. 


Bei der GarantieHebelPlan '08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG sollten nach dem Emissionsprospekt Investitionen in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds erfolgen. Den Anlegern wurden überdurchschnittliche Erträge versprochen, die nach den Darstellungen des Emissionsprospekts dadurch erwirtschaftet werden, dass die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft). Diese Hebelung sollte bis zu 300 % des Eigenkapitals betragen können.

Die Anleger haben sich an der Fondsgesellschaft in Form einer KG regelmäßig über eine Treuhänderin beteiligt. Die Einlage konnten die Anleger entweder sofort einzahlen oder in Form eines Ratensparplans über monatliche Raten. Gerade bei den Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bespart werden sollten.

"Den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Anlegern war bei Zeichnung der Beteiligung leider meist nicht bewusst, dass sie nach handelsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vom ersten Tag in voller Höhe der Zeichnungssumme haften. Viele Anleger haben daher aus Unkenntnis über die rechtliche Lage die monatlichen Überweisungen an GarantieHebelPlan 08 eingestellt, nachdem sich negative Pressemitteilungen über die wirtschaftliche Entwicklung von GarantieHebelPlan 08 gemehrt hatten" so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch. "Viele dieser Anleger haben inzwischen Mahnbescheide erhalten, gegen die wir für sie vorgehen."

Was können Sie tun, wenn Sie nun auch einen Mahnbescheid erhalten?

Wir empfehlen, unverzüglich anwaltlichen Rat aufzusuchen, sobald Anleger einen Mahnbescheid erhalten haben. Denn wenn Anleger keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben, ergeht ein vollstreckbarer Titel (sogenannter "Vollstreckungsbescheid") gegen die Anleger, aus dem ohne Weiteres vollstreckt werden kann.

"Rechtlicher Rat sollte hier sofort eingeholt werden, da Anleger sonst Gefahr laufen, dass ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie ergeht," so Rechtsanwältin Aylin Pratsch. Aus einem solchen Vollstreckungsbescheid kann sofort die Zwangsvollstreckung gegen die Anleger eingeleitet werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen Ansprüche der Fondsgesellschaft. Darüber hinaus vertreten CLLB Rechtsanwälte bereits geschädigte Anleger, um deren Schadensersatzansprüche unter anderem gegen Anlageberater, Gründungsgesellschaften und die Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Hierbei haben die  Rechtsanwälte auch bereits Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger der GarantieHebelPlan '08 erwirkt. In anderen Fällen konnten Vergleiche für geschädigte Anleger der GarantieHebelPlan '08 geschlossen werden.

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Samstag, Juli 02, 2016

MBB CLEAN ENERGY AG: ANLEGER ERHÄLT GELD ZURÜCK

Anleger des Wind- und Solarinvestors MBB Clean Energy AG warten immer noch auf die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem das vorläufige Insolvenzverfahren bereits im letzten Jahr angeordnet wurde.


Dennoch bestehen nach Auffassung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte realistische Aussichten dafür, dass die Anleiheinhaber die für ihre Wertpapiere gezahlten Beträge wiedersehen, wie auch der erste Erfolg zeigt. Denn neben MBB kommen auch weitere Schuldner, insbesondere Banken, in Betracht.

„Das gilt zumindest für bestimmte Fallkonstellationen, die nach der hiesigen Erfahrung allerdings die Regel bilden.“ meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun. Die Kanzlei vertritt bereits eine Vielzahl von Anleihegläubiger der MBB gegen unterschiedliche Anspruchsgegner.

„Der erste Anleger erhielt vor kurzem nach Klageeinreichung seine gesamte Investitionssumme von einer beteiligten Bank erstattet. Mittlerweile sind bereits einige Klageverfahren gegen beteiligte Banken eingeleitet worden. Auch das Landgericht München I hatte in einem gegen MBB gerichteten Klageverfahren unsere Auffassung jedenfalls im Ansatz bestätigt.“ Braun rechnet noch in diesem Jahr mit weiteren positiven Ergebnissen. Er hatte bereits letztes Jahr mehrfach darauf hingewiesen, dass er durchaus optimistisch ist, dass die Anleger im Ergebnis keinen vollständigen Zahlungsausfall erleiden müssen.

Der BSZ e.V. rät betroffenen Anlegern deshalb, sich der Interessengemeinschaft MBB CLEAN ENERGY AG anzuschließen und  einen BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt die juristischen Möglichkeiten für eine Rückführung des investierten Kapitals prüfen zu lassen.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft MBB CLEAN ENERGY AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

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Freitag, Juli 01, 2016

Dieselskandal: VW geht zurück zum Händler

Mit dem Landgericht Lüneburg hat ein weiteres deutsches Landgericht für Aufregung im VW-Lager gesorgt: Die Richter verurteilten einen VW-Händler, einen 2013 als Neuwagen gekauften VW Passat 1,6 TDI zurückzunehmen und den Kaufpreis gegen Verrechnung der bisherigen Nutzung zu erstatten. Gleichzeitig wurde der mit dem Geschäft verbundene Finanzierungsvertrag aufgehoben.

Die für das BSZ e.V. Netzwerk VW-Abgasskandal tätigen kompetenten Wirtschaftskanzleien vertreten betroffene VW-Fahrer deutschlandweit bei der Sicherung ihrer Rechte. Die Anwälte erkennen im aktuellen Urteil ein wichtiges Detail: "Das Urteil erfolgte nicht, weil die Nachbesserung keinen mängelfreien Status herstellen konnte, sondern weil sich VW nicht in der Lage sieht, die Rückrufaktion überhaupt innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen!" 

Der Autobesitzer hatte zeitnah nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals den Händler zur Rücknahme aufgefordert und hat bis heute keinen Termin für die Fahrzeugvorstellung in der Werkstatt bekommen. BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cäsar-Preller: "Es kommt langsam der Zeitaspekt in die Diskussion und es ist immer noch nicht abzusehen, wann VW die großen Serien in die Werkstatt zurückrufen darf!"

Im vorliegenden Fall war die vom Gesetzgeber vorgeschriebene zweimonatige Frist zur Nachbesserung nach Firstsetzung nicht eingehalten worden, daher entschied das Landgericht Lüneburg zugunsten des Klägers.  Eine Verzögerung der Nachbesserung dürfe sich keinesfalls zu Ungunsten des Besitzers auswirken, auch wenn VW eventuell daran schuldlos ist, weil die KBA-Freigabe für die geplanten Maßnahmen noch nicht erfolgte.

Die Landgerichte München und Passau hatten bereits ähnlich verbraucherfreundlich entschieden. Die Rechtsanwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW Abgas-Skandal empfehlen, nicht mehr abzuwarten. Denn ist VW in der Lage, innerhalb der zwei Monate nach Eingang des Rückgabewunsches nachzubessern, dann sieht die Rechtslage wieder ganz anders aus.

Wie bleibt man als VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Heidelberg, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Ansprüche von Geschädigten, um die Interessen mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Interessengemeinschaft, Entwicklungen und deren Folgen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Bildquelle: © Bernd Kasper / www.pixelio.de


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Donnerstag, Juni 30, 2016

DARLEHENSWIDERRUF GEGENÜBER DER WIESBADENER VOLKSBANK DURCHSETZEN

Etliche Verbraucher dürften ihr Immobiliendarlehen bei der Wiesbadener Volksbank noch fristgerecht bis zum 21. Juni widerrufen haben und warten nun auf eine Reaktion der Bank. "Ewig sollten die Verbraucher nicht auf eine Antwort warten, sondern ggf. auch etwas Druck ausüben", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber aus Wiesbaden.

Im Prinzip habe die Wiesbadener Volksbank jetzt nur drei Möglichkeiten. Sie erkennt den Widerruf an und das Darlehen wird rückabgewickelt, sie lehnt den Widerruf ab oder sie zeigt sich zumindest gesprächsbereit. "Auf die erste Option sollten die Verbraucher nicht unbedingt vertrauen. Bei der zweiten Variante sollten sich die Verbraucher nicht abschrecken lassen, sondern ihr Widerrufsrecht durchsetzen", so Rechtsanwältin Gaber. Denn die Rechtslage dürfte in den meisten Fällen eindeutig und der Widerruf wirksam erfolgt sein.

Die Kanzlei hat für einen Mandanten bereits den Widerruf eines Darlehensvertrags mit der Wiesbadener Volksbank aus dem Jahr 2007 am Landgericht Wiesbaden erfolgreich durchgesetzt (Az.: 8 O 254/15). Das Landgericht folgte der Argumentation, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Volksbank fehlerhaft sei. Insbesondere seien die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. In der verwendeten Widerrufsbelehrung hieß es u.a. "Sie können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen (.) widerrufen." Diese Formulierung sei für den Verbraucher unklar und stelle eine Abweichung von der gültigen Musterbelehrung dar, so das LG. Daher sei der Widerruf auch acht Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags noch wirksam erfolgt.

"Schaltet die Bank auf stur, lässt sich der Widerruf auch gerichtlich durchsetzen. Ebenso gut möglich ist aber, dass sich die Bank gesprächsbereit zeigt und eine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann", so Rechtsanwältin Gaber. Sollte die Volksbank Wiesbaden gar nicht auf den Widerruf reagieren, sollte ihr eine abgemessene Frist gesetzt werden. Rechtsanwältin Gaber: "Dann sollte der Widerruf mit allen Mitteln durchgesetzt werden."

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber

cp

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Schiffsfonds: Ausbau des Panamakanals kann problematisch sein

Am 26. Juni wurde der erweiterte Panamakanal offiziell eröffnet. Wesentlich größere Transportschiffe können nun eine der weltweit wichtigsten Wasserstraßen nutzen. „Für die kleineren Panamax-Schiffe kann die neue Konkurrenz allerdings zum Problem werden.  Und damit auch für Schiffsfonds, die in Panamax-Schiffe investiert haben“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.


Der Panamakanal ist als Verbindung vom Atlantik zum Pazifik einer der wichtigsten Handelswege zu Wasser, da dadurch die weite Fahrt rund um das Kap Hoorn nicht nötig ist. Das Problem war nur, dass er für große Transportschiffe zu schmal und zu flach war. Dafür gab es dann die Schiffe der Panamax-Klasse. Mit weniger Tiefgang aber auch mit geringerer Ladekapazität konnten sie den Kanal passieren. Nach dem Ausbau bekommen die Panamax-Schiffe Konkurrenz. Nun können auch deutlich größere Frachter mit Platz für bis zu 14.000 Containern den Kanal passieren. Frachter der Panamax-Klasse hatten gerade einmal Platz für 5.000 Container.

Verschiedene Schiffsfonds haben bewusst in Panamax-Schiffe investiert. Geworben wurde u.a. damit, dass sie eben den Panama-Kanal durchqueren können. Seit der Finanzkrise 2008 sind ohnehin schon etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten geraten. Für Fonds, die in Schiffe der Panamax-Klasse investiert haben, könnte es nach der Eröffnung des ausgebauten Panamakanals noch schwieriger werden. „Allerdings kam der Ausbau nicht überraschend und die Pläne für die Erweiterung sind schon seit vielen Jahren bekannt. Das waren sie häufig auch schon als Schiffsfonds mit dem Argument beworben wurden, dass in Schiffe der Panamax-Klasse investiert wird“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Geraten die Schiffsfonds jetzt in Schwierigkeiten oder sind es schon seit Jahren, haben Anleger oft die Möglichkeit, noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Der Schlüssel dazu kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen. Schiffsfonds, unabhängig davon in welche Schiffe investiert wurden, wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. „Diese wurden allerdings häufig verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Und das, obwohl für die Anleger das Risiko des Totalverlusts besteht. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann die Schadensersatzansprüche begründen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem hätte die Bank auch ihre teilweisen hohen Provisionen für die Vermittlung nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs offengelegt werden, da sie für die Anleger ein wertvoller Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



DARLEHEN FRISTGERECHT WIDERRUFEN? WIDERRUF JETZT DURCHSETZEN!

Bei vielen Banken und Sparkassen stapeln sich noch die Widerrufe von Immobiliendarlehen.  „Verbraucher sollten aber nicht ewig auf eine Antwort warten, sondern ihren Widerruf jetzt auch durchsetzen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Tausende von Verbrauchern haben vermutlich noch den Widerrufsjoker gezogen und ihr zwischen 2002 und 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen noch rechtzeitig zum 21. Juni widerrufen. Für sie geht es nun darum, den Widerruf auch gegenüber der Bank durchzusetzen. „Es ist nicht davon auszugehen, dass die Banken die Widerrufe nun nach dem Ablauf der Widerrufsfrist klaglos akzeptieren werden. Ebenso wenig sollten Verbraucher aber auch die Ablehnung eines Widerrufs akzeptieren, sondern ihr Recht auch durchsetzen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist der Widerruf auch wirksam erfolgt. Denn den Argumenten der Banken wie treuwidrige Ausübung oder Verwirkung des Widerrufsrechts haben verschiedene Oberlandesgerichte längst den Boden entzogen. Sie können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie die jeweils gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet haben. „Das bedeutet aber nicht, dass die Banken nicht weiter versuchen werden, mit ihren Argumenten gegenüber den Verbrauchern durchzukommen. Mit anwaltlicher Beratung kann den Banken dann aber auf Augenhöhe begegnet und oft auch eine außergerichtliche Einigung erreicht werden. Denn auf Gerichtsverhandlungen werden die meisten Banken es vermutlich nicht mehr ankommen lassen. Notfalls kann die Wirksamkeit des Widerrufs natürlich auch vor Gericht erzwungen werden“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Sollten die Banken gar nicht auf den Widerruf reagieren und auf Zeit spielen, sollte ihnen eine Frist gesetzt werden. Rechtsanwalt Bernhardt: „Die Zinsen sind jetzt historisch niedrig. Um davon zu profitieren, sollten Verbraucher den Widerruf jetzt auch zügig durchsetzen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Darlehenswiderrufen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaf Darlehenswiderruf anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juni 29, 2016

GEKÜNDIGTE BAUSPARVERTRÄGE: JETZT MUSS KARLSRUHE ENTSCHEIDEN

Das OLG Hamm hat am 22.06.2016 drei Klagen von Bausparern (Az. 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15), die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages gewehrt hatten, abgewiesen.  Zuvor hatte das OLG Stuttgart in zwei Fällen (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15) die Kündigung der Bausparkasse als unberechtigt angesehen. Jetzt muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.


200.000 Verträge gekündigt

2014 gab es in Deutschland etwa 30 Millionen Bausparverträge. Viele dieser Verträge werden mit bis zu 3 % p.a. verzinst. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen damit ein Problem. Ihre Lösung: Sie kündigen die Verträge. Medienberichten zufolge sind in der jüngeren Vergangenheit rund 200.000 Bausparverträge gekündigt worden. Schon wegen der großen Zahl von betroffenen Bausparern muss die Rechtslage dringend durch ein Grundsatzurteil verbindlich geklärt werden. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jedoch frühestens Mitte 2017 zu rechnen.

Der Kündigung widersprechen

Die Bausparkassen argumentieren, dass ihnen ein Kündigungsrecht zustehe, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage ist uneinheitlich. Deshalb steht erst mit einem Grundsatzurteil aus Karlsruhe fest, ob die Bausparkassen in diesem Fall tatsächlich ein Kündigungsrecht haben. Bis dahin empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte betroffenen Bausparern, der Kündigung zu widersprechen, wenn ihr Vertrag noch nicht voll angespart ist. Wer dagegen die Kündigung akzeptiert, verliert die Chance auf eine weiterhin attraktive Verzinsung des Bausparguthabens, die eine mögliche verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung bietet.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl von Kunden, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie ganz aktuell durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selbst kündigen.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

OLG STUTTGART: KÜNDIGUNG VON BAUSPARVERTRÄGEN UNZULÄSSIG

Der Wind dreht sich zu Gunsten der Bausparer. Innerhalb kurzer Zeit hat das Oberlandesgericht Stuttgart gleich zweimal entschieden, dass die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse rechtswidrig erfolgt ist (Az.: 9 U 171/15 und Az.: 9 U 230/15).


Hintergrund ist, dass die Bausparkassen derzeit versuchen, sich von vergleichsweise hoch verzinsten Bausparverträgen zu trennen und zuteilungsreife aber nicht voll angesparte Bausparverträge kündigt. Dabei berufen sich die Bausparkassen in der Regel auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demnach können Darlehensnehmer Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens kündigen. „Ob sich Bausparkassen auf diese Regelung berufen können, ist rechtlich mehr als umstritten. Auch wenn Bausparkassen in der ersten Vertragsphase in der Rolle des Darlehensnehmers sind, soll der Paragraf 489 die Verbraucher schützen und nicht gewerbliche Kreditinstitute“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Marcel Seifert. In diesem Sinne hat sich das OLG Stuttgart nun auch zweimal auf die Seite der Verbraucher gestellt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2016, Az.: 9 U 171/15

In dem Fall hatte eine Verbraucherin bei der Wüstenrot Bausparkasse 1978 einen Bausparvertrag über umgerechnet rund 20.500 Euro abgeschlossen. Im Jahr 1993 wurde der Bausparvertrag zuteilungsreif; die Bausparerin nahm das Darlehen allerdings nicht in Anspruch. Außerdem stellte sie auch die Zahlung ihrer Raten ein. Als die Bausparkasse den Vertrag 2015 kündigte, war die Bausparsumme noch nicht voll angespart. Das OLG Stuttgart entschied, dass die Kündigung unberechtigt war. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach den allgemeinen Bausparbedingungen sei der Bausparer verpflichtet, bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme regelmäßig Sparbeiträge zu leisten. Bis dahin habe die Bausparkasse das Bausparguthaben noch nicht empfangen. „Da die Frau keine Beiträge mehr gezahlt hat, habe der Vertrag praktisch geruht und die Bausparkasse habe dies geduldet, stellte das OLG fest. Dabei hätte sie die Möglichkeit gehabt, von ihrem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Da dies nicht geschehen ist, könne sie sich später nicht auf eine gesetzliche Regelung berufen“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2016, Az.: 9 U 230/15

Eine Bausparerin hatte 1999 zwei Bausparverträge über insgesamt 200.000 DM abgeschlossen, die im Jahr 2001 zuteilungsreif wurden. Die Verbraucherin nahm das Bauspardarlehen jedoch nicht in Anspruch. Im Januar 2015 flatterte ihr die Kündigung der Bausparkasse ins Haus. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bausparverträge zu 75 Prozent angespart. In diesem Fall war die Bausparerin allerdings nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 Prozent der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet. Das OLG Stuttgart hielt die Kündigung auch in diesem Fall für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Das Gesetz bezwecke den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien. Bausparkassen seien in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, da sie selbst die Zinssätze und Laufzeiten der Verträge bestimmen könnten. Daher hätten sie eine unerwünscht lange Laufzeit ausschließen können. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden, so das OLG.

„Interessant ist auch noch, dass in einem weiteren Fall eine Bausparkasse ihre Revision vor dem OLG Stuttgart zurückgezogen und sich mit dem Verbraucher geeinigt hat. Auch dies ist ein Beleg dafür, dass die Rechtsprechung in Richtung Verbraucher kippt. Die Kündigungen der Bausparverträge müssen also keineswegs einfach hingenommen werden“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Seifert. Für endgültige Klarheit wird aber wohl erst der Bundesgerichtshof sorgen. Das OLG Stuttgart ließ in beiden Fällen die Revision zu.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Ein Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert

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