Treibt die KTG Agrar SE nicht noch kurzfristig das Geld für die ausstehende Zinszahlung auf, können die Anleihe-Anleger von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen.
Laut Vertragsbedingungen sind sie zur Kündigung berechtigt,
wenn die Zinsen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit gezahlt werden. Die
Fälligkeit war am 6. Juni.
Zweimal hat das Hamburger Agrarunternehmen die Zinszahlung
verschoben. Spätestens zur Jahreshauptversammlung am 30. Juni sollten die
Zinsen auf den Konten der Anleger eingegangen sein. Die Versammlung wurde
kurzfristig und u.a. mit der merkwürdigen Begründung der einsetzenden Erntezeit
abgesagt. Seitdem hängen die Anleger in der Luft. Die KTG Agrar SE, nach
eigenen Angaben einer der führenden Produzenten von Agrarrohstoffen in Europa,
hielt es offenbar nicht für nötig einen neuen Termin für die Zinszahlung zu
benennen.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Hitzler: "Das
Vorgehen der KTG Agrar SE ist schon sehr ungewöhnlich. In vergleichbaren Fällen
bitten Unternehmen, die ihre Anleihe nicht bedienen können, um eine Stundung
der Zinsen oder planen eine Änderung der Anleihekonditionen, bis die
wirtschaftliche Situation wieder besser ist. Hier passiert nichts von alledem,
obwohl sogar die Insolvenz drohen kann, wenn die Anleger aufgrund ihres
Kündigungsrechts die Anleihe fällig stellen."
Denn wenn die Anleger am 6. Juli ihr Recht zur
außerordentlichen Kündigung der 2011 begebenen Anleihe (ISIN DE000A1H3VN9)
wahrnehmen, lässt sich eine Insolvenz der KTG Agrar SE wohl nicht mehr
ausschließen. Dann sind nicht "nur" die Zinsen, sondern die
Rückzahlung der Anleihe fällig. Und die hat immerhin ein Emissionsvolumen von
250 Millionen Euro.
Betroffen von einer Insolvenz wären aber auch die Aktionäre
und die Anleger der zweiten Anleihe (ISIN DE000A11QGQ1). Diese wurde 2014 mit
einer fünfjährigen Laufzeit und einem Volumen von 92 Millionen Euro begeben.
Die Zinsen wären im Oktober fällig. Bei einer Insolvenz kann den Anlegern der
Totalverlust ihrer Investition drohen. Die Kurse für die Anleihen und die
Aktien sind ohnehin schon abgestürzt. "Anleger sollten ihre rechtlichen
Möglichkeiten genau prüfen lassen. Neben der außerordentlichen Kündigung könnte
auch die Möglichkeit bestehen, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen,
falls schon in den Emissionsprospekten Fehler vorliegen oder die Anlageberatung
fehlerhaft war und die Risiken nicht umfassend erläutert wurden", so
Rechtsanwalt Hitzler.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht,
gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier
die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten
BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft KTG Agrar SE anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft KTG Agrar SE kann kostenlos und unverbindlich mittels
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angefordert werden.
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Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler
brüllhitz
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2016 wieder.
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