Donnerstag, Juni 30, 2016

DARLEHENSWIDERRUF GEGENÜBER DER WIESBADENER VOLKSBANK DURCHSETZEN

Etliche Verbraucher dürften ihr Immobiliendarlehen bei der Wiesbadener Volksbank noch fristgerecht bis zum 21. Juni widerrufen haben und warten nun auf eine Reaktion der Bank. "Ewig sollten die Verbraucher nicht auf eine Antwort warten, sondern ggf. auch etwas Druck ausüben", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber aus Wiesbaden.

Im Prinzip habe die Wiesbadener Volksbank jetzt nur drei Möglichkeiten. Sie erkennt den Widerruf an und das Darlehen wird rückabgewickelt, sie lehnt den Widerruf ab oder sie zeigt sich zumindest gesprächsbereit. "Auf die erste Option sollten die Verbraucher nicht unbedingt vertrauen. Bei der zweiten Variante sollten sich die Verbraucher nicht abschrecken lassen, sondern ihr Widerrufsrecht durchsetzen", so Rechtsanwältin Gaber. Denn die Rechtslage dürfte in den meisten Fällen eindeutig und der Widerruf wirksam erfolgt sein.

Die Kanzlei hat für einen Mandanten bereits den Widerruf eines Darlehensvertrags mit der Wiesbadener Volksbank aus dem Jahr 2007 am Landgericht Wiesbaden erfolgreich durchgesetzt (Az.: 8 O 254/15). Das Landgericht folgte der Argumentation, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Volksbank fehlerhaft sei. Insbesondere seien die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. In der verwendeten Widerrufsbelehrung hieß es u.a. "Sie können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen (.) widerrufen." Diese Formulierung sei für den Verbraucher unklar und stelle eine Abweichung von der gültigen Musterbelehrung dar, so das LG. Daher sei der Widerruf auch acht Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags noch wirksam erfolgt.

"Schaltet die Bank auf stur, lässt sich der Widerruf auch gerichtlich durchsetzen. Ebenso gut möglich ist aber, dass sich die Bank gesprächsbereit zeigt und eine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann", so Rechtsanwältin Gaber. Sollte die Volksbank Wiesbaden gar nicht auf den Widerruf reagieren, sollte ihr eine abgemessene Frist gesetzt werden. Rechtsanwältin Gaber: "Dann sollte der Widerruf mit allen Mitteln durchgesetzt werden."

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber

cp

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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