Das OLG Hamm hat am 22.06.2016 drei Klagen von Bausparern (Az. 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15), die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages gewehrt hatten, abgewiesen. Zuvor hatte das OLG Stuttgart in zwei Fällen (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15) die Kündigung der Bausparkasse als unberechtigt angesehen. Jetzt muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.
200.000 Verträge gekündigt
2014 gab es in Deutschland etwa 30 Millionen
Bausparverträge. Viele dieser Verträge werden mit bis zu 3 % p.a. verzinst.
Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen damit ein
Problem. Ihre Lösung: Sie kündigen die Verträge. Medienberichten zufolge sind
in der jüngeren Vergangenheit rund 200.000 Bausparverträge gekündigt worden.
Schon wegen der großen Zahl von betroffenen Bausparern muss die Rechtslage
dringend durch ein Grundsatzurteil verbindlich geklärt werden. Mit einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs ist jedoch frühestens Mitte 2017 zu rechnen.
Der Kündigung
widersprechen
Die Bausparkassen argumentieren, dass ihnen ein
Kündigungsrecht zustehe, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre
vergangen sind. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage ist
uneinheitlich. Deshalb steht erst mit einem Grundsatzurteil aus Karlsruhe fest,
ob die Bausparkassen in diesem Fall tatsächlich ein Kündigungsrecht haben. Bis
dahin empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte
betroffenen Bausparern, der Kündigung zu widersprechen, wenn ihr Vertrag noch
nicht voll angespart ist. Wer dagegen die Kündigung akzeptiert, verliert die
Chance auf eine weiterhin attraktive Verzinsung des Bausparguthabens, die eine
mögliche verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung bietet.
Über die BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte
Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertritt bereits eine
Vielzahl von Kunden, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Das Bank- und
Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre
Expertise hat sie ganz aktuell durch eine von ihr erstrittene
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis
gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen
Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen
Verbraucherkredit selbst kündigen.
Für die Prüfung Ihres
Bausparvertrags
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.
Ein Antrag zur
Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=0f96a5b4e7f9f43a05531192360b1412
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar
v,but
Hat Ihnen dieser
Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und
Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere
Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und
unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem
Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und
Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den
"bitte zahlen" Button verwenden und sich auch in die
Unzterstützerliste eintragen.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen