Mittwoch, Februar 17, 2016

Scholz Holding GmbH – Anlegern drohen erhebliche Verluste

Den Gläubigern der von der Scholz Holding GmbH emittierten Schuldverschreibung (WKN: A1MLSS/ ISIN: AT0000A0U9JS) stehen harte Zeiten bevor. Hintergrund sind die Maßnahmen zur Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten bei der Scholz Gruppe. Die Anleihe hat ein Emissionsvolumen von € 182.500.000, eine Laufzeit bis März 2017 und sieht eine Verzinsung von 8,5 % p.a. vor. Der Kurs der Anleihe ist im Februar 2016 bis auf ca. 4 % gefallen.


Im Dezember 2015 hatte die Scholz Holding GmbH noch mitgeteilt, dass die Scholz Gruppe mit ihren bestehenden Finanzierungspartnern eine zusätzliche Finanzierungslinie im Volumen von bis zu 50 Mio. Euro vereinbart habe und dadurch die Finanzierung der Gruppe für das kommende Jahr und damit auch für den laufenden Investorenprozess gesichert sei. Am 14.01.2016 teilte die Scholz Holding GmbH sodann mit, dass sie im Rahmen ihrer Verhandlungen mit bestimmten Gläubigern über eine mögliche Strukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten ihren Geschäftssitz von Essingen nach London verlegen wird.

Kurze Zeit später kam die Mitteilung, dass die Rechtsanwältin Frau Dr. Ulla Reisch vom Handelsgericht Wien (die Anleihe wurde nach österreichischem Recht begeben) als Kuratorin bestellt wurde, um eine gemeinsame Vertretung der Anleihegläubiger zu gewährleisten. Die Kuratorin soll die Interessen der Anleihegläubiger bei der Restrukturierung wahrnehmen und entsprechende Verhandlungen führen. So soll wohl unter anderem eine Stundung der am 08.03.2016 fälligen Zinszahlungen an die Anleihegläubiger erreicht werden.

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB empfiehlt Anleihegläubigern der Scholz Holding GmbH, denen die Anleihe von einem Berater empfohlen wurde und die sich schlecht beraten fühlen, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, um sich hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche anwaltlich beraten zu lassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages gegenüber dem Anlageberater geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Scholz Holding GmbH anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Scholz Holding GmbH können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu


Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Klage wegen Deutsche Immobilien und Grundbesitz AG-Anlage

Die DIG AG ist pleite. Erste Anleger reichen über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Klage gegen die Anlageberater ein, die ihnen Inhaberschuldverschreibungen der DIG AG empfohlen haben.


In Anzeigensonderveröffentlichungen warb die Deutsche Immobilien und Grundbesitz AG dafür, in Immobilien als angeblich „sicherste Altersvorsorge überhaupt“ zu investieren. Eine Immobilie weise einen stabilen Sachwert mit konstanter Wertsteigerung auf und sei weder mit einem Kursrisiko, noch mit einem Wertverlust verbunden, so die DIG AG in einer Anzeige.

Dass die Welt nicht so rosarot ist, mussten Anleger erleben, die ihr Geld der DIG AG anvertrauten und deren Inhaberschuldverschreibungen erwarben: Über das Vermögen der DIG AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass die Anleger hohe Verluste, wenn nicht sogar einen Totalverlust ihrer Anlage befürchten müssen. In den Medien wird von staatsanwaltlichen Durchsuchungen und einem Schneeballsystem berichtet.

Erste Anleger wollen die Verluste nicht auf sich beruhen lassen, sondern haben Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Finanzberater eingereicht, die ihnen den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen von DIG AG empfohlen haben. Hauptvorwurf an die Anlageberater ist, dass sie nicht die mit den Inhaberschuldverschreibungen verbundenen Risiken deutlich gemacht bzw. diese völlig verharmlost haben. In solchen Fällen kommen Schadensersatzansprüche gegen die Berater in Betracht, die darauf gerichtet sind, dass die Berater den Anlegern das investierte Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu erstatten haben. Grundsätzlich muss ein Anlageberater einen Anleger vor seiner Investition vollständig, richtig und verständlich über die damit einhergehenden Risiken aufklären.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch der die Fälle betreut, empfiehlt allen betroffenen Anlegern zeitnah überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb der Schuldverschreibungen beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Vorfälligkeitsentschädigung und Sondertilgungsrechte

Am 19. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit von Sondertilgungsrechten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az. XI ZR 388/14).

Darlehensverträge konnten bislang nur bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst werden. Der daraus entstehende Zinsausfallschaden der Bank, Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank wird durch die Vorfälligkeitsentschädigung ersetzt.

Ein Verbraucherschutzverein verklagte die Sparkasse aufgrund einer verbraucherunfreundlichen Klausel in den Besonderen Vereinbarungen eines Darlehensvertrages: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

Bei einem Sondertilgungsrecht reduziert sich die Restschuld, sodass folglich auch eine geringere Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten ist. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der beklagten Sparkasse abgewiesen und verbraucherfreundlich entschieden. Sondertilgungsrechte sind bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens prüft Ansprüche gegen die Bank bei Vorfälligkeitsentschädigungen. Liegt eine vertragliche Vereinbarung zum Sondertilgungsrecht vor, muss diese nach BGH-Urteil auch von Bestand bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sein. Betroffene könnten nachträglich Ansprüche bezüglich einer partiellen Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen. Des Weiteren könnte die Widerrufsbelehrung anwaltlich geprüft werden, da bei eventuell lückenhafter Aufklärung die Möglichkeit zur Rückforderung der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.

Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung / Widerrufsbelehrung können von bestimmten BSZ e.V. Vertrauensanwälten kostenlos prüfen lassen, ob ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an und prüfen ob Sie in ihrem Fall als Kreditkunde mit gekündigtem Darlehen nun die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Vorfälligkeitsentschädigung“ beantragen.

Weitere Informationen und einen Antrag für die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Vorfälligkeitsentschädigung“  können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.02.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG?

Viele Kreditkunden der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG - kurz Apobank - fragen sich, wie sie von den aktuell historisch niedrigen Zinsen profitieren können, um vom höheren Zinssatz ihres Darlehens weg zu kommen.

Dazu kann der Widerrufsjoker eingesetzt werden!

Was ist der Widerrufsjoker?

Unter Widerrufsjoker verstehen die auf Verbraucherrecht spezialisierten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, die Lösung von einem Darlehensvertrag durch einen erklärten Widerruf.

Was sind die Voraussetzungen eines Widerrufs eines Vertrages bei der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apobank)?

Zunächst muss das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumen. Das tut es bei sogenannten Verbraucherdarlehensverträgen.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Finanzierung durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Richard-Oskar-Mattern-Straße 6 in 40547 Düsseldorf beim Kauf einer selbstgenutzten Immobilie.

Dieses Widerrufsrecht muss gegenüber der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG form- und fristgerecht ausgeübt werden.

Dazu genügt die Textform, also sogar eine E-Mail ohne Unterschrift. Jedoch beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage.

Die 14 Tage sind bereits abgelaufen? Weit gefehlt.

Denn entscheidend ist, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt! Für Darlehensverträge zum Zwecke der Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie, die zwischen November 2002 und Ende 2010 abgeschlossen worden sind, beginnt die Widerrufsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Sofern die Belehrung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung und des Gesetzgebers genügt, ist der Widerruf von Verbraucherdarlehen grundsätzlich unbefristet.

Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG?

Ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kann der juristische Laie kaum noch beurteilen. Diese Aufgabe übernehmen unsere auf Verbraucherrecht spezialisierten BSZ e.V. Vertrauensanwälte, die die insoweit neueste Rechtsprechung der Landgerichte, Oberlandesgerichte und insbesondere des Bundesgerichtshofes zum Teil selbst erstritten haben.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG.

Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung könnte es bei einigen von der Apobank verwendeten Vertragsformularen fehlen.

Folgen eines Widerrufs bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG

Bei einem wirksamen Widerruf ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG gerichtete Willenserklärung - wie der Jurist sagt - nicht mehr gebunden. Durch den Widerruf entsteht ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis. Die Einzelheiten sind komplex und für den juristischen Laien wohl von untergeordneter Rolle. Wichtig ist das Ergebnis:

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, sind bei einem wirksamen Widerruf der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG die ausgezahlte Nettodarlehenssumme zurückzuzahlen.

Weiter muss der Verbraucher Wertersatz für das genutzte Kapital leisten. Dabei ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Darlehenszins bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Allerdings steht dem Verbraucher der Nachweis offen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dadurch kann statt des vertraglich vereinbarten Darlehenszinses der unter Umständen deutlich günstigere Marktzins maßgeblich sein. Auf diesem Wege kommt der Verbraucher rückwirkend sogar günstiger an das bisher gewährte Darlehen.

Jedenfalls fällt keine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Demnach muss die Apobank die Rückzahlung der Nettodarlehenssumme, soweit noch nicht getilgt, akzeptieren ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung dafür zu erlangen!

Das heißt für den Verbraucher als Darlehensnehmer: Die Finanzierung mit den deutlich höheren Zinsen seit Ende 2002 ( bis teilweise 9 %) kann mit den aktuell historisch niedrigen Zinsen (Tiefstände von teilweise knapp über 1 %) umgeschichtet werden! So sind je nach Konstellation monatlich bis zu mehreren Hundert Euro und über die gesamte Finanzierungszeit bis zu mehreren Zehntausend Euro Ersparnis drin.

Darlehen bereits abgewickelt?

Selbst bei bereits getilgten Darlehen oder anderweitig abgewickelten Darlehensverträgen ist ein Widerruf grundsätzlich möglich und damit die Rückzahlung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu erlangen. Die Einzelheiten dazu sind umstritten.

Gibt es ein Kostenrisiko?

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Dienstag, Februar 16, 2016

Widerrufsjoker vor dem aus - Sachverständigenanhörung zum Widerruf abgeschlossen

Verschiedene Sachverständige haben in der Sachverständigenanhörung vor dem Ausschuss für Recht- und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 15. Februar 2016 in einer mehrstündigen Sitzung ihre Stellungnahme abgegeben.

Dabei wurden von Verbraucheranwälten folgende Standpunkte deutlich gemacht:

1. Eine gesetzliche Regelung für ein Erlöschen des Widerrufsrechts ist nicht erforderlich. Die Banken, Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken konnten und können auch weiterhin nachbelehren, wodurch das Widerrufsrecht einen Monat nach Nachbelehrung erlischt.

2. Es wurden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Rückwirkung der geplanten Regelung gemacht.

3. Die Änderung des Widerrufsrechts ist zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht nicht erforderlich.

4. Die geplante kurze Übergangsfrist von lediglich drei Monaten kann zu derzeit noch schwer absehbaren Folgen führen.

Die anwesenden Abgeordneten hatten zahlreiche Fragen an die anwesenden Sachverständigen.

Die Verabschiedung des Gesetzes ist bereits für Donnerstag, 18. Februar geplant. Wir hoffen, dass die Bundestagsabgeordneten und insbesondere die Mitglieder der Regierungsfraktionen trotz dieser ungewöhnlich kurzen Zeitspanne Gelegenheit haben werden, sich mit der geplanten Gesetzesinitiative vertieft auseinanderzusetzen.

Geplant ist nunmehr, das Widerrufsrecht für Altverträge (Verträge, die zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 geschlossen worden sind), 21. Juni 2016 erlöschen zu lassen.

Da bereits jetzt absehbar ist, dass diese zeitliche Verkürzung des Verbraucherrechts auf Widerruf zu einem stark erhöhten Beratungsbedarf bei den Verbrauchern und Verbraucheranwälten führen wird, empfiehlt es sich, die Widerrufsbelehrung im Vertrag schon weit vor diesem Termin prüfen zu lassen.

Ist der Widerruf erst einmal erklärt, können die sich daraus ergebenden Ansprüche des Verbrauchers auch noch nach dem 21. Juni 2016 durchgesetzt werden.

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Trotz verjährter Schadensersatzansprüche noch Ansprüche erfolgreich geltend machen.

Wer vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage abgeschlossen hatte und dabei falsch beraten wurde, dessen Schadensersatzansprüche sind nicht zwangsläufig verjährt.


Durch die Modernisierung des Schuldrechts wurden von dem Gesetzgeber die Verjährungsfristen verkürzt.

Seit dem 01.01.2012 beschäftigen sich die Anwälte der Anleger mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt an die zehnjährige absolute Verjährungsfrist des seit dem 01.01.2002 geltenden § 199 Abs. 4 BGB berechnet wird. Die Beantwortung dieser Frage schien bisher sehr eindeutig zu sein. Nach § 199 Abs. 4 BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an und dieser Zeitpunkt – war nach bisheriger Meinung – der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies deckte sich mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher feststellte, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen objektiv mit dem Abschluss der wirtschaftlich nachteiligen Verträge entsteht.

Dieser Rechtsprechung blieb der BGH auch in seiner Entscheidung vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11) treu, ergänzte diese jedoch um den Hinweis, dass es auf den „unwiderruflichen und vollzogenen“ Erwerb der Anlage ankomme.

Zu prüfen ist damit nun, wann die Kapitalanlage unwiderruflich und vollzogen erworben wurde. Da bei komplexen Anlageprodukten oft mehrere Verträge abgeschlossen wurden, sind insbesondere auch unterschiedliche Widerrufsmöglichkeiten zu prüfen. Der Tag, an welchem die Unterschrift unter die Verträge gesetzt wurde, ist damit nicht zwangsläufig der Tag, an welchem der Ablauf der Verjährungsfrist begann. 

Darüber hinaus können – trotz eingetretener Verjährung – möglicherweise immer noch Ansprüche und Rechte gegenüber den finanzierenden Banken geltend gemacht werden.

Für die Prüfung der Verjährung bei Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Verjährung beizutreten.

Weitere Informationen und einen Antrag zum Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Ist Ihre Kapitalanlage vielleicht eine Zeitbombe? Überprüfung schafft Sicherheit!

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an.

Trotz aller Verbraucherschutzgesetze ist nach wie vor ein ständig wachsender Boom der Kapitalvernichtung bei der Geldanlage zu verzeichnen. Der klassische Kapitalanlagebetrug spielt bei dieser Geldvernichtung eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsächlich wird das Geld der Anleger durch falsche bzw. schlechte Anlageberatung versenkt.

Die Finanzwirtschaft entwickelt mit beachtenswerter Kreativität ständig höchst komplizierte neue Anlageprodukte, die aber kein Mensch mehr versteht. Das Marketing baut darauf, dass die Anleger ihrer Bank schon das dafür notwendige Vertrauen entgegenbringen und die Brieftasche öffnen. Die Banken selbst, werden dabei  in ihrer Arbeitsweise von den Aufsichtsbehörden kaum belästigt oder gestört. Die Schäden durch den Verkauf ungeeigneter Produkte an private Anleger sind enorm. Schlechte Beratung und direkte Falschberatung machen den Skandal perfekt.

Werden die Banken bei ihrem unsozialen Verhalten erwischt, geloben sie Besserung oder berufen sich auf bedauerliche Einzelfälle. Das Dumme dabei ist nur, dass sich die Einzelfälle zum  Systemfehler häufen. Die Geldvernichtung geht aber munter weiter. Als Beleg dafür stehen Tausende von Schiffsfonds-, Film- und Medienfonds-Anleger.

Es sind aber nicht nur die Banken die sich von dem Kuchen Kapitalanlage und Alterssicherung ihr Stück abschneiden. Da mischen Versicherungen, Finanzunternehmen, und einige Dutzend immer wiederkehrender Finanzakrobaten kräftig mit. Letztere nutzen für ihre fragwürdigen Projekte sämtliche Vorteile, die ihnen Datenschutz, Bankgeheimnis und eine liberale Strafgesetzgebung  bieten, voll aus. Die Angst vor Altersarmut und die mehr oder weniger nicht vorhandenen Zinsen, werden als Verkaufsargument missbraucht. Aber auch mit „grünen Anlagen“ lässt sich so mach Anleger aktivieren.  Ob Windkraft, Wald, Betongold oder „echtes“ Gold, das alle lässt sich zu Geld machen.  Nur nicht für die Anleger!

Kommt ein Anlegerschützer einem dubiosen Angebot – ob nun Gold, Wind, Wald oder Immobilie auf die Schliche und berichtet darüber, bedient sich der Anlagehai den bekannt seriösen Wirtschaftskanzleien, auch als Abmahnkanzleien bekannt und berüchtigt. Die beantragen dann eine Unterlassungserklärung im Namen ihres  Mandanten. Der Streitwert wird so angesetzt, dass man natürlich auch ein ordentliches Honorar einstreichen kann. In Deutschland findet sich dann auch immer ein Gericht, meist in Norddeutschland, was dann auch eine solche Verfügung erlässt. Wer dagegen verstößt kann mit bis zu einer Viertel Million Euro in Anspruch genommen werden. Da erscheinen die paar Tausend Euro für den Anwalt und die Gerichtskosten beinahe als Sonderangebot. Nachteil für die Anleger: Der Anlegerschützer trägt jetzt einen Maulkorb! Der Bekämpfung und Aufdeckung der gewerbsmäßigen Kapitalvernichtung wird damit ein Bärendienst erwiesen.

Die Finanzhaie bedienen sich in der Regel einer Vielzahl provisionsabhängiger Vermittler, die – zum Teil sicher ahnungslos – zur Verbreitung der dubiosen Finanzprodukte beitragen. Oft sind in solch ein Netzwerk Rechtsanwälte, Notare, und Steuerberater als Treuhänder eingebunden.

Bei dem BSZ e.V. ist man wenig zuversichtlich, dass durch das Kleinanlegerschutzgesetz künftig weniger Anlegergeld verbrannt wird. Auch künftig werden die Banken wohl in erster Linie ihre Eigeninteressen und nicht das ihrer Kunden in den Mittelpunkt ihres Handelns stellen. So lange die Bankmitarbeiter unter dem Druck stehen die Zielvorgaben ihrer Vorgesetzten erfüllen zu müssen und auch die Vergütung der Führungskräfte abhängig von kurzfristigen Umsatzzielen ist, werden den  Kunden weiterhin ungeeignete Produkte verkauft werden.

Leider wird diese enorme Geldvernichtung durch das Verhalten der geschädigten Anleger oft auch noch unterstützt, indem sie sich nicht wehren oder sich den Verlust mit eigenem Fehlverhalten erklären. Dieses Verhalten führt dazu, dass selbst Schneeballsysteme lange Zeit unentdeckt bleiben.

Die Bekämpfung dieser enormen Geldvernichtung wird noch dadurch erschwert, dass man den betrogenen Anlegern ständig einflüstert kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterher zu werfen. Von diesem Rat profitieren ausschließlich die Geldvernichter!

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren. Der BSZ e.V. rät strikt davon ab, mit dem oder den Schädigern selbst zu verhandeln.

Interessengemeinschaft
In vielen  Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle. Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen. Hier sind die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für alle Beteiligten hilfreich. Das ist oft die effektivste und zugleich kostengünstigste Art der Informationsbeschaffung, deren Auswertung und Analyse. Das zahlt sich aus – spätestens wenn es zum Prozess kommt. Die Vielzahl der dann dem Anwalt zur Verfügung stehenden Informationen und die hohe Zahl Betroffener sprechen für sich. Wie in vielen Bereichen des Lebens empfiehlt es sich auch bei rechtlichen Problemen sich mit anderen zusammenzuschließen und gemeinsam seine Ansprüche durchzusetzen.

Streitgenossenschaft („Sammelklage“)
Viele Menschen scheuen den Gang zum Rechtsanwalt, weil sie fürchten, der Besuch würde teuer werden. „Hierbei gibt es hinsichtlich anwaltlicher Abrechnungen auch viele falsche Vorurteile und viele Leute verzichten aus diesem Grund auch auf eine Durchsetzung ihrer berechtigten rechtlichen Interessen und verlieren so bares Geld. Ein Weg aus solch einem Dilemma könnte für Rechtssuchende die sogenannte Streitgenossenschaft sein. Streitgenossenschaft meint, dass mehrere Personen ihre Ansprüche gemeinsam geltend machen können, sofern es sich um gleichartige Ansprüche handelt, welche auf einem ähnlichen Sach- und Rechtsgrund basieren. Haben sich beispielsweise mehrere Personen zusammengeschlossen, um zu Unrecht berechnete Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge von der gleichen Bank zurückzufordern, können jene Bearbeitungsgebühren im Wege einer Streitgenossenschaft gemeinsam mit einer Klage zurückgefordert werden. „So können Mandanten unter Umständen eine Menge Geld sparen.

Prozesskostenfinanzierung
Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Selbst wenn die Liquidität vorhanden ist, ist eine externe Prozesskostenfinanzierung häufig die bessere Wahl. Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen. Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! Der Kunde hat nicht das geringste Risiko. Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Für Fördermitglieder kostenlose Prüfung der Kapitalanlage durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
In vielen Fällen glauben die Investoren eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge abgeschlossen zu haben. Dabei sitzen sie jedoch auf einer hochriskanten Unternehmensbeteiligung die zur Altersvorsorge vollkommen ungeeignet ist. Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust drohen. Es lohnt sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung von Kapitalanlagen nehmen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des Vereins kostenlos vor. 


Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist.

Der BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden. Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt. Helfen Sie uns und anderen Anlegern indem Sie uns Ihre Erfahrung mitteilen, denn wer klug ist baut vor und informiert sich, bevor es zu spät ist.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.   

Weitere Informationen und einen Antrag für eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Bildquelle: Timo Klostermeier / www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Montag, Februar 15, 2016

Darlehenswiderruf: Klage gegen Stadtsparkasse München eingereicht

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat für einen Mandanten Klage gegen die Stadtsparkasse München auf Grund eines Darlehenswiderrufs eingereicht. Nach Auffassung der Rechtsanwälte ist die von der Stadtsparkasse München im konkreten Darlehensvertrag verwandte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“ nicht ordnungsgemäß, weshalb dem Verbraucher noch die Möglichkeit offen stand, sich vom Darlehensvertrag zu lösen.


Da die Stadtsparkasse München dennoch den Widerruf des von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Mandanten nicht anerkannte, wurde nunmehr Klage beim zuständigen Landgericht München I eingereicht, um die Rechtslage zu klären.

„Die Widerrufsthematik erlangt nach Erachtens der Kanzlei umso mehr Brisanz als derartige Widerrufsbelehrungen vielfach verwendet wurden, der Gesetzgeber aber nun plant die Widerrufsmöglichkeit bei bestehenden Darlehensverträgen nur noch bis zum 21.06.2016 zuzulassen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Verbrauchern, deren Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen, bleibt daher wohl nicht mehr viel Zeit, um ihre Rechte geltend zu machen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zumindest derzeit noch die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen. Leider wird diese Widerrufsmöglichkeit wohl durch ein entsprechendes Gesetz zu Fall gebracht werden. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts soll der Verbraucher nach Inkrafttreten des entsprechendes Gesetzes bei schon bestehenden Darlehensverträgen nur noch drei Monate Zeit haben, von seinem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Bislang ist geplant, dass das entsprechende Gesetz zum 21.03.2016 in Kraft treten wird. Altverträge wären in diesem Fall wohl nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufbar.

 „Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen heraus zu verlangen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag für  die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf  können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Nur 5 % der Fluggäste mit Rechten auf Entschädigungszahlung setzen den Anspruch durch.

Immer wieder erzählen Flugpassagiere, dass Sie nicht über ihr Recht auf eine finanzielle Entschädigung aufgeklärt wurden. Selbst die es wissen handeln nur zu 5 % aller Fälle.


Überblick über die wichtigsten Fakten:

  • Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden haben Sie das Recht auf eine Entschädigung.
  • Die Höhe der Entschädigungszahlung richtet sich nicht nach dem Ticketpreis, sondern nach der Distanz Ihres Fluges.
  • Die Entschädigungsbeträge liegen je nach Distanz des Fluges
  • zwischen € 250,- und € 600,-.

Mit der Hilfe der BSZ e.V. Verbraucherschutzanwälte kämpfen Sie nicht alleine gegen eine übermächtige Fluglinie, sondern können sich entspannt zurücklehnen, während die Anwälte Ihre Erstattung erstreiten.

Wie ist der Entschädigungsanspruch bei einer Flugverspätung genau geregelt?

Lange Zeit haben Fluglinien versucht, ihren Passagieren bei einer Flugverspätung die Entschädigungszahlung zu verweigern. Aber im Februar 2004 kam die Wende: Der Europäische Gerichtshof EuGH hat damals fest im Gesetz verankert, dass Fluggäste unter bestimmten Bedingungen eine sogenannte Ausgleichszahlung für die entstandenen Umstände erhalten müssen.

Die Fluggastrechteverordnung 261/2004 sichert Ihnen als Fluggast eine finanzielle Entschädigung bei Flugverspätungen über drei Stunden zu. Trotzdem haben Fluglinien immer wieder versucht, Passagieren auch nach der Gesetzesänderung bei Verspätungen eine Entschädigung vorzuenthalten.

Dabei hat der EuGH im Jahr 2009 und nochmals im Jahr 2012 ganz klar entschieden, dass es Ihr Recht ist, eine Erstattung zu bekommen.

Wir finden, dass sich Fluglinien ihrer Verantwortung stellen müssen und helfen Ihnen deshalb, zu Ihrer rechtmäßigen Entschädigung zu kommen – auch wenn manche Fluglinien immer noch versuchen, sich vor der Entschädigung im Fall einer Flugverspätung zu drücken.

Für die Prüfung finanzieller Ansprüche durch BSZ e.V. Verbraucherschutzanwälte  gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Verbraucherschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verbraucherrechte anschließen.

Weitere Informationen und einen Antrag zum Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: Rainer Sturm / www.pixelio.de

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