Wer vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage abgeschlossen hatte und dabei falsch beraten wurde, dessen Schadensersatzansprüche sind nicht zwangsläufig verjährt.
Durch die Modernisierung des Schuldrechts wurden von dem
Gesetzgeber die Verjährungsfristen verkürzt.
Seit dem 01.01.2012 beschäftigen sich die Anwälte der
Anleger mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt an die zehnjährige absolute
Verjährungsfrist des seit dem 01.01.2002 geltenden § 199 Abs. 4 BGB berechnet
wird. Die Beantwortung dieser Frage schien bisher sehr eindeutig zu sein. Nach
§ 199 Abs. 4 BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an und dieser
Zeitpunkt – war nach bisheriger Meinung – der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Dies deckte sich mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher
feststellte, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund von
Aufklärungspflichtverletzungen objektiv mit dem Abschluss der wirtschaftlich
nachteiligen Verträge entsteht.
Dieser Rechtsprechung blieb der BGH auch in seiner
Entscheidung vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11) treu, ergänzte diese jedoch um den
Hinweis, dass es auf den „unwiderruflichen
und vollzogenen“ Erwerb der Anlage ankomme.
Zu prüfen ist damit nun, wann die Kapitalanlage
unwiderruflich und vollzogen erworben wurde. Da bei komplexen Anlageprodukten
oft mehrere Verträge abgeschlossen wurden, sind insbesondere auch
unterschiedliche Widerrufsmöglichkeiten zu prüfen. Der Tag, an welchem die
Unterschrift unter die Verträge gesetzt wurde, ist damit nicht zwangsläufig der
Tag, an welchem der Ablauf der Verjährungsfrist begann.
Darüber hinaus können – trotz eingetretener Verjährung –
möglicherweise immer noch Ansprüche und Rechte gegenüber den finanzierenden
Banken geltend gemacht werden.
Für die Prüfung der Verjährung bei Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln
und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung beizutreten.
Weitere Informationen und einen Antrag zum Beitritt zur BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Verjährung können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
brülhohl
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Hat Ihnen dieser
Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und
Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere
Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und
unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem
Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und
Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den
"bitte zahlen" Button verwenden.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen