Mittwoch, Februar 17, 2016

Vorfälligkeitsentschädigung und Sondertilgungsrechte

Am 19. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit von Sondertilgungsrechten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az. XI ZR 388/14).

Darlehensverträge konnten bislang nur bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst werden. Der daraus entstehende Zinsausfallschaden der Bank, Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank wird durch die Vorfälligkeitsentschädigung ersetzt.

Ein Verbraucherschutzverein verklagte die Sparkasse aufgrund einer verbraucherunfreundlichen Klausel in den Besonderen Vereinbarungen eines Darlehensvertrages: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

Bei einem Sondertilgungsrecht reduziert sich die Restschuld, sodass folglich auch eine geringere Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten ist. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der beklagten Sparkasse abgewiesen und verbraucherfreundlich entschieden. Sondertilgungsrechte sind bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens prüft Ansprüche gegen die Bank bei Vorfälligkeitsentschädigungen. Liegt eine vertragliche Vereinbarung zum Sondertilgungsrecht vor, muss diese nach BGH-Urteil auch von Bestand bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sein. Betroffene könnten nachträglich Ansprüche bezüglich einer partiellen Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen. Des Weiteren könnte die Widerrufsbelehrung anwaltlich geprüft werden, da bei eventuell lückenhafter Aufklärung die Möglichkeit zur Rückforderung der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.

Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung / Widerrufsbelehrung können von bestimmten BSZ e.V. Vertrauensanwälten kostenlos prüfen lassen, ob ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Die Anlegerschutzanwälte des BSZ e.V. bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an und prüfen ob Sie in ihrem Fall als Kreditkunde mit gekündigtem Darlehen nun die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können. Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Wenn Sie fallbezogen wissen möchten, welche Möglichkeiten für Sie selbst tatsächlich bestehen, sollten Sie mit beiliegendem Formular die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Vorfälligkeitsentschädigung“ beantragen.

Weitere Informationen und einen Antrag für die Fördermitgliedschaft zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Vorfälligkeitsentschädigung“  können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
 http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=c8c665ce69002db9dcc7d17ef81679ff

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.02.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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