Dienstag, Januar 26, 2016

SHB Renditefonds 6: Landgericht verurteilt die Budgetoptimierer GmbH.

Sie muss den Anleger jetzt aus den Verbindlichkeiten aus der Kommanditbeteiligung an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG mit einer Beteiligungssumme von € 70.000,00 freistellen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ein Bericht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Frau Rechtsanwältin Maren Beckmann und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Jetzt ist es amtlich. Die Vermittlerin des Fonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG (heute heißt der Fonds Renditefonds 6 GmbH & Co. KG) muss den geschädigten Anleger aus der Beteiligung in Nennwert in Höhe von € 70.000,00 freistellen. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Budgetoptimierer GmbH ist verurteilt worden, weil die klagenden Anleger nachgewiesen haben, das sie auf Anraten des für die GmbH tätigen Vermittlers Lebensversicherungsverträge und eine betriebliche Rentenversicherung gekündigt hatten und stattdessen aus dem frei werdenden Kapital das streitgegenständliche Renditefonds 6-Investment gekauft hatten, obwohl sie ausschließlich sichere Anlagen zur Altersvorsorge zeichnen wollten.

Da die Beteiligung an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG ein Totalverlustrisiko aufwies, durfte diese Anlage nach Ansicht des Gerichts nicht als praktisch „risikofrei“ und mithin „sichere“ Kapitalanlage für die Altersvorsorge eingeordnet und daher nicht empfohlen werden.

Als Schadensersatz haben die Kläger inzwischen aufgrund des rechtskräftigen Urteils ihre Einlagen und ihren Wiederanlageschaden zurückerhalten. Außerdem muss die Budgetoptimierer GmbH die Anleger aus allen zukünftigen Verbindlichkeiten des Investments freistellen und die Kosten des Rechtsstreits zahlen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

gröp

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Montag, Januar 25, 2016

MS Dessau im vorläufigen Insolvenzverfahren

Mit einer Mindestsumme von 30.000 Euro konnten sich die Anleger an dem von der Hartmann Reederei aufgelegten Schiffsfonds MS Dessau beteiligen. Das Geld könnte verloren sein.  Das Amtsgericht Delmenhorst hat am 20. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Dessau eröffnet (Az.: 12 IN 18/16).

Seit 2007 konnten sich die Anleger an dem Schiffsfonds MS Dessau beteiligen. Im Januar 2009 wurde der Massengutfrachter in Fahrt gesetzt. Für die Anleger verlief die Beteiligung allerdings freudlos. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens müssen die Anleger hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten. „Der Schiffsfonds wurde mitten in die beginnende Krise der Handelsschifffahrt platziert und konnte den wirtschaftlichen schweren Zeiten offenbar nicht standhalten. Er reiht sich in eine lange Liste von insolventen Schiffsfonds ein. Die Anleger müssen sich aber nicht mit den drohenden Verlusten abfinden, sondern können ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Da die Anleger unternehmerische Beteiligungen erwerben, werden sie zu Miteigentümern. Als solche haben sie nicht nur die Aussicht auf Rendite, sondern tragen auch das unternehmerische Risiko mit. Unterm Strich kann das für sie den Totalverlust ihrer Einlage bedeuten. „Dennoch wurden die Anleger in den Beratungsgesprächen über die Risiken oft im Unklaren gelassen. Häufig wurden die Schiffsfonds sogar als sichere Altersvorsorge beworben, die sie in aller Regel nicht sind. Bei derartigen Falschberatungen kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Anleger hätten aber nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die sog. Kick-Backs. Gemeint sind damit die Rückvergütungen der Bank, die sie für die Vermittlung des Fonds erhält. Rosenbusch-Bansi: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese Kick-Backs offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.“


Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Hartmann Reederei MS Dessau“ anschließen.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



GSI-Triebwerkfonds Nr. 2 bis 4/ Was kommt auf die Anleger zu?

Ab dem Jahre 2008 hatte die GSI Fonds GmbH & Co. KG insgesamt drei Triebwerksfonds, hier GSI 2 bis 4 aufgelegt. Der GSI 2 Fonds hatte z.B. 29 Flugzeugtriebwerke von namhaften Herstellern erworben und im Rahmen von Kurzübersichten mitgeteilt, dass diese an vielen marktgängigen Flugzeugtypen, unter Anderem von Airbus und Boeing vermietet seien.


Die prognostizierten Ausschüttungen wurden in den Anfangsjahren 2008 bis 2010 mit 6,5 %, ab dem Jahre 2011 dann steigend bis hin zu 8 % angegeben. Die Anleger sollten von den hohen prognostizierten Ausschüttungen profitieren.

Gleiches hatte man bezüglich des wertstabilen Wachstumsmarktes im Luftverkehr vorhergesagt. Auch wurde damit geworben, mit exklusiven Vertriebs- und Geschäftspartnern zusammenzuarbeiten. In gleicher Art und Weise wurden auch die Fonds GSI Nr. 3 und 4 beworben. Es sollte sich jeweils um sogenannte „Kurzläufer“ handeln, wobei die Laufzeit die sieben Jahre nicht übersteigen sollte.

Die Fonds entwickelten sich jedoch entgegen der Prognosen und Angaben negativ. So erfolgte die letzte Halbjahresausschüttung für den GSI Nr. 4 im Mai 2014. Die letzte Halbjahresausschüttung für den GSI Nr. 3 erfolgte im Mai 2012. Zwar informierte die jetzige Treuhandgesellschaft, die Cologne Trustmanagement GmbH die Anleger regelmäßig über die Verkaufsaktivitäten. An der schlechten wirtschaftlichen Situation hat sich jedoch offensichtlich bis heute nichts Wesentliches geändert.

Ein betroffener Gesellschafter hat sich zwischenzeitlich an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner gewandt und sein Anliegen vorgetragen. Er hatte mitgeteilt, damals von seiner beratenden Bank nur unzureichend über die Risiken dieser Investition aufgeklärt worden zu sein. Einen umfassenden Prospekt habe er nicht erhalten. Die damalige Beratung fand lediglich anhand einiger sogenannter Kurzinformationen/Flyer statt. In dem Flyer für den GSI Nr. 4 wurde z.B. damit geworben, dass durch die Beteiligung an diesem Fonds eine Investitionsmöglichkeit in dem Wachstumsmarkt Luftverkehr bestünde, Triebwerke nachweislich sehr wertstabile Anlagegüter sind und flexibel vermietet und wiederverkauft werden können, sehr günstige Triebwerksportfolios Käufer stattfinden würden, hohe, gutachterlich prognostizierte Wertwachstumschancen bestehen würden und der Fonds z.B. nur eine geplante Laufzeit von ca. sieben Jahren haben würde. Gleiches gilt auch für den GSI Nr. 3 Fonds.

Damals interessierte Anleger durften somit davon ausgehen, dass es sich um eine recht stabile und wertsichere Anlage handelt. So wurde diese auch teils von Banken und Sparkassen vertrieben. Die aktuellen Zweitmarktpreise, d.h. Preise für bestehende und zu veräußernde Anteile zeigen, dass die Beteiligungen kaum noch werthaltig sein dürften. So wurde der letzte Handel für den GSI 3 mit 1,5 % der Beteiligungssumme festgestellt und der letzte Handel für den GSI Nr. 2 mit 11 %. Selbst wenn mithin die angekündigten und geplanten Verkäufe der Triebwerke stattfinden sollten, dürfte feststehen, dass die Anleger Verluste erleiden werden. Erste Anlegerinitiativen haben sich schon gebildet.

Neben den oben benannten klassischen Beratungsfehlern, wie z.B. ein nicht erwähntes Totalverlustrisiko, ein Wiederaufleben der Haftung, eine Rückforderung der Ausschüttungen etc. muss auch die Fondskonstruktion kritisch hinterfragt werden. Die Gesellschafter/Anleger der GSI Triebwerksfonds waren nämlich nicht unmittelbar an der vermietenden Gesellschaft beteiligt, sondern nur mittelbar über eine in England ansässige Gesellschaft.

Auf der Grundlage dieser Entwicklung beabsichtigt der BSZ e. V. die Interessengemeinschaft „GSI Triebwerksfonds Nr. 2 bis 4“ zu gründen.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 25.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GSI Triebwerksfonds Nr. 2 bis 4“ anschließen.

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MLR mbH & Co. KG: Urteil des Landgerichts Nürnberg

Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt Treuhänder und Prospektverantwortliche der MLR Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG und MLR 2 zu Schadensersatz


Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 29. Dezember 2015 den Treuhänder sowie die Prospektverantwortlichen zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund einer Anlageberatung Beteiligungen an der MLR Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG sowie an der MLR 2 Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG gezeichnet hatte. Der Mandant der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte machte nun geltend, von dem Anlageberater fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., prüfte daraufhin den Emissionsprospekt dahingehend, ob dieser ausreichend auf die bestehenden Risiken hinwies.

„Hierbei konnte festgestellt werden, dass der Emissionsprospekt nicht genügend über die Forfaitierungsquote und zusätzliche Aufgaben der  Vertriebsgesellschaft aufklärte “, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, der das Urteil erstritten hat. Die Rechtsanwälte reichten daraufhin Klage beim Landgericht Nürnberg ein.

In der mündlichen Verhandlung erteilte das Gericht bereits den vorläufigen rechtlichen Hinweis, dass es von einer Haftung der Beklagten ausgehe. Gleichwohl verweigerten die Beklagten jegliche gütliche Einigung. Daraufhin entschied das Landgericht mir Urteil vom 29. Dezember 2015, dass der Treuhänder sowie die Prospektverantwortlichen dem Mandanten von CLLB auf Schadensersatz haften, weil der verwendete Emissionsprospekt fehlerhaft ist.

Die Rechtsansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wonach der Emissionsprospekt fehlerhaft ist und somit die Anleger nicht ausreichend über alle für die Investitionsentscheidung relevanten Tatsachen aufgeklärt wurden, bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung.

Rechtswalt Luber empfiehlt daher betroffenen Anlegern, fachanwaltlichen Rat einzuholen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften konnten auch maßgebliche Urteile gegen freie Anlageberater und Banken erstritten werden.

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Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

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Freitag, Januar 22, 2016

Klage der DS-Rendite Fonds Nr. 112 gegen Anleger

DS-Rendite Fonds Nr. 112 Mercury Glory GmbH & Co. Tankschiff KG verklagt Anleger vor dem Landgericht Dortmund auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen.


Die Anleger des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 112 VLCC Mercury Glory GmbH & Co. Tankschiff KG wurden zurzeit von der Gesellschaft vor dem Landgericht Dortmund auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verklagt. Begründet wird die Klage mit Liquiditätsschwierigkeiten der Fondsgesellschaft. Aus diesem Grund sei es erforderlich, die Ausschüttungen in Höhe von 18 % des nominalen Beteiligungsbetrags zurückzufordern.

Dabei ist sich die DS-Rendite Fonds Nr. 112 VLCC Mercury Glory GmbH & Co. Tankschiff KG der Schwierigkeit ihres Begehrs durchaus bewusst. Sie selbst verweist in der Klagebegründung auf die Urteile des Bundesgerichtshofes, die Klagen eines DS-Rendite Fonds auf Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen abgewiesen hatten. Die DS-Rendite Fonds Nr. 112 VLCC Mercury Glory GmbH & Co. Tankschiff KG greift daher nun zu einem Kunstgriff und behauptet, dass der Sachverhalt der vorliegenden Klage nicht mit dem der BGH-Urteile vergleichbar seien. 

 „Diese Begründung überzeugt nicht. Denn entscheidend ist, ob in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag hinreichend deutlich dargelegt ist, dass Anleger Ausschüttungen gegeben falls wieder zurückzahlen müssen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Christian Luber, LL.M., M.A.. „Eine solche Formulierung liegt nach unserer Einschätzung nicht vor. Insbesondere wird nicht deutlich genug auf die Existenz zweier Kapitalkonten der Anleger hingewiesen.“

Betroffenen sollten daher genau prüfen, ob sie die Zahlungsforderungen wirklich anerkennen wollen oder ob nicht als Handlungsalternative die Verteidigung gegen die Zahlungsklage sinnvoller ist. Bei dieser Abwägung sollten sie auch fachanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

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M/S „Benedict Schulte“ insolvent – Chancen für Anleger?

Der BSZ e. V. berichtet seit Jahren über die bestehende Krise bei Schifffonds. Die nunmehr für den ehemaligen Twinfonds mitgeteilte Insolvenz der M/S „Benedict Schulte“ reiht sich in eine Vielzahl von bereits in der Vergangenheit beantragten Insolvenzverfahren für Schifffonds ein.


In den Jahren 2008 bis 2010 wurde das soeben benannte Schiff als Twinfonds mit dem Schiff M/S „Benjamin Schulte“ vom Emissionshaus Atlantic zur Beteiligung angeboten. Das eingeworbene Eigenkapital betrug ca. EUR 15. Mio. Eines der beiden Schiffe aus dem Fonds hat inzwischen den Eigentümer gewechselt und firmiert nunmehr unter der M/S „Hammonia Pescara“.

Betroffene Gesellschafter und Anleger sollten diese erneute Mitteilung der Insolvenz kritisch sehen und erwägen, ihren Fall zumindest anwaltlich prüfen zu lassen. Nicht selten wurden bei der Vermittlung und Beratung für Schifffondsbeteiligungen nur die positiven Aspekte dargestellt. Zwar mag es auf dem Schifffondsmarkt in diesen Jahren, zumindest im Jahre 2008, noch nicht ganz absehbar gewesen sein, dass sich der Markt für Schiffe vollständig negativ verändern wird. Dennoch waren bereits ab dem Jahre 2007/2008 Hinweise vorhanden, dass sich dieser Markt keinesfalls mehr positiv entwickeln wird und es vielmehr auch zu einem Rücklauf der Aufträge kommen würde.

So berichteten betroffene Gesellschafter/Anleger, dass Schifffondsbeteiligungen teilweise über Werbeschreiben offensiv beworben wurden. Die Berater haben teilweise sogar mitgeteilt, dass die monatlichen Charterraten über denen im Prospekt liegen würden. Es würde von sicheren Ausschüttungen gesprochen. Dass jedoch hingegen einer Schifffondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung mit der vollständigen Übernahme des Risikos, bis hin zu einem Totalverlust, verbunden ist, wurde in der Regel verschwiegen. Immer wurden Schiffsbeteiligungen aufgrund des ehemals boomenden Marktes als ideale Altersvorsorge angeboten. So zumindest in Einzelfällen.

Auch Berater von Banken und Sparkassen haben derartige Beteiligungen positiv beworben. In der Regel wurden Rückvergütungen verschwiegen. Auf die bekannte Rechtsprechung für sogenannte „Kick-Back-Zahlungen“ wird verwiesen.

Betroffene Anleger sollten daher nicht resignieren, da gegebenenfalls auch Prospekthaftungsansprüche gegen verantwortliche in Betracht kommen.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der  finanzkräftigen  Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds M/S „Benedict Schulte anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.



BGH Urteil zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind.


Viele Verbraucher haben in der Vergangenheit ihre Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst, beispielsweise weil sie die finanzierte Immobilie verkauft haben. Die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung kompensiert in diesem Fall den Zinsausfallschaden, der der Bank durch die vorzeitige Kündigung entsteht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14 nun verbraucherfreundlich entschieden, dass eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, unwirksam ist. Grundlage dieser Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzvereins wegen einer von der beklagten Sparkasse verwandten Klausel in den „Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags.

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass die rechtlich geschützte Zinserwartung eines Kreditinstituts durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt werde und dies bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seinen Niederschlag finden müsse.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt erneut die Rechte der Verbraucher, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Wurde eine Sondertilgungsmöglichkeit im Darlehensvertrag vereinbart, muss diese auch bei der Berechnung  der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Betroffenen Kunden dürften in vielen Fällen Ansprüche auf eine teilweise Rückzahlung der geleisteten  Vorfälligkeitsentschädigung zustehen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Unabhängig von obiger Entscheidung ist grundsätzlich sogar die Rückforderung der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrages belehrt wurde. Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen. Dies gilt nach Meinung einiger Gerichte selbst dann, wenn das Darlehen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichtet wurde.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die Höhe der berechneten Vorfälligkeitsentschädigung sowie die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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TIV Trendinvest GmbH & Co.Umweltfonds KG- Anleger klagen

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reicht für Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG sowie der Folgefonds Klagen gegen Anlageberater und Treuhänder ein.


Die Kanzlei hat aktuell für eine Vielzahl von Anlegern der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG sowie der Folgefonds Klagen gegen Anlageberater und Treuhänder eingereicht. Mit Urteil vom 13.04.2015 hatte das Landgericht Berlin einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen, da die betroffene Beratungsgesellschaft die Anlegerin nicht anlegergerecht beraten hatte.

Nach der  Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass „die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko und mit dem Risiko der Nachschusspflicht bezüglich erhaltenener Ausschüttungen nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Anlegerin zugeschnitten“ war.

Das Landgericht Berlin nahm dabei auf die ständige Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs Bezug, wonach bei der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt und das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand vorab abgeklärt werden müssen.

Das Landgericht Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Geldanlage in erster Linie der Altersvorsorge dienen sollte und dass daher eine sichere Kapitalanlage hätte empfohlen werden müssen.

Das Gericht verurteilte die Beratungsgesellschaft zur Rückzahlung der in die Beteiligung investierten Beträge.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte, rät  betroffenen Anlegern, den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Frau Rechtsanwältin Linz erklärt: „Nach Angaben von diversen unserer TIV-Mandanten liefen Beratungsgespräche nach einem bestimmten Beratungsmuster ab. So fand in einer Vielzahl von Fällen keine Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko, das Fehlen eines Zweitmarkts, die Gefahr einer Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen (diese wurden vielfach als feste Rendite bzw. Gewinne dargestellt) sowie weitere aufklärungspflichtige Umstände statt. Zudem wurde die Beteiligung häufig als sichere Investition und als für die Altersvorsorge geeignet präsentiert.“

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Aufklärung des Anlegers über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig sein muss, während die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Anlegers vor Zeichnung vertretbar sein muss. Die Grenze einer anlegergerechten Beratung ist z. B. dann überschritten, wenn der Berater einem Anleger, der eine sichere Anlage für die Altersvorsorge wünscht, eine unternehmerische Beteiligung empfiehlt.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Leasingfonds: Hanseatisches OLG verurteilt Treuhandkommanditistin

Das OLG Hamburg verurteilt die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH zum Schadensersatz


Die auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte hat eine Klägerin erfolgreich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertreten. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 09.12.2015 fest, dass die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH für die von Seiten der Beraterin erfolgte fehlerhafte Beratung auf Schadensersatz haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass dem Anleger, der seine Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hatte, anlässlich seiner ersten Zeichnung der maßgebliche Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, dass dieser im Beratungsgespräch nicht über die Gefahr einer Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen aufgeklärt wurde und dass anlässlich der zweiten Zeichnung eine Relativierung eben dieses Anlagerisikos erfolgte.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Manon Linz, die das Urteil erstritten hat, erklärt: „Das Urteil ist insbesondere deswegen bedeutsam, da das OLG Hamburg bestätigt hat, dass sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Treuhandkommanditistin und Altgesellschafterin die mündlichen Aufklärungspflichtverletzungen der Beraterin zurechnen lassen muss. Zudem gelangt das OLG Hamburg in Anwendung der ständigen BGH-Rechtsprechung zu dem zutreffenden Ergebnis, dass selbst wenn im vorliegenden Fall in einem früheren Termin ein Prospekt übergeben worden wäre, von einer fehlerhaften Aufklärung auszugehen ist, da die Beraterin nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Gefahr besteht, dass die Ausschüttungen dem Anleger möglicherweise nicht endgültig verbleiben, sondern zurückgezahlt werden müssen.“

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Zudem ist ein Prospekt nur dann ein geeignetes Mittel zur Aufklärung, wenn er so rechtzeitig vor Zeichnung übergeben wird, dass er vor Zeichnung noch vollständig gelesen werden kann. Auch gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Pflicht des Anlegers, im Nachgang zur Beratung und nach erfolgter Zeichnung die Angaben des Beraters auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. So darf der Berater insbesondere keine im Prospekt enthaltenen Risikoangaben entwerten.

Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zusteht. Dieser ist darauf gerichtet, ihn so zu stellen, als hätte er die Fondsbeteiligung nie erworben. Im Ergebnis erhält der Anleger das für den Erwerb des Fonds eingesetzte Geld zurück; seit Zeichnung erhaltene Ausschüttungen sind hiervon in Abzug zu bringen; im Gegenzug muss die Beteiligung auf die Treuhänderin übertragen werden.

Vor dem Hintergrund des positiven Urteils des OLG Hamburg empfiehlt es sich für Anleger, die sich ebenfalls fehlerhaft beraten fühlen, den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Rechtsanwältin Linz erklärt: „Unsere Kanzlei reicht derzeit für eine Vielzahl von Anlegern, die sich treuhänderisch beteiligt haben, Klagen gegen diverse Anspruchsgegner ein. Es können sich insbesondere Schadensersatzansprüche gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften ergeben, wenn diese die Anleger vor Zeichnung nicht über alle mit der Beteiligung verbundenen Risiken und anlagerelevanten Umstände aufgeklärt haben. Es kommt zudem eine Haftung von Altgesellschaftern und weiteren Prospekt- und Aufklärungsverantwortlichen in Betracht.“

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der  finanzkräftigen  Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

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