Das OLG Hamburg verurteilt die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr. Conrad Treuhand GmbH zum Schadensersatz
Die auf Kapital- und Anlagerecht spezialisierte BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte
hat eine Klägerin erfolgreich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg
vertreten. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 09.12.2015 fest,
dass die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der Dr.
Conrad Treuhand GmbH für die von Seiten der Beraterin erfolgte fehlerhafte
Beratung auf Schadensersatz haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nach
der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass dem Anleger, der
seine Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hatte, anlässlich
seiner ersten Zeichnung der maßgebliche Prospekt nicht rechtzeitig übergeben
wurde, dass dieser im Beratungsgespräch nicht über die Gefahr einer
Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen aufgeklärt wurde und dass anlässlich der
zweiten Zeichnung eine Relativierung eben dieses Anlagerisikos erfolgte.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Manon Linz, die das Urteil
erstritten hat, erklärt: „Das Urteil ist insbesondere deswegen bedeutsam, da
das OLG Hamburg bestätigt hat, dass sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin
der Treuhandkommanditistin und Altgesellschafterin die mündlichen
Aufklärungspflichtverletzungen der Beraterin zurechnen lassen muss. Zudem
gelangt das OLG Hamburg in Anwendung der ständigen BGH-Rechtsprechung zu dem
zutreffenden Ergebnis, dass selbst wenn im vorliegenden Fall in einem früheren
Termin ein Prospekt übergeben worden wäre, von einer fehlerhaften Aufklärung
auszugehen ist, da die Beraterin nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Gefahr
besteht, dass die Ausschüttungen dem Anleger möglicherweise nicht endgültig
verbleiben, sondern zurückgezahlt werden müssen.“
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss
ein Anleger zutreffend und vollständig über die Risiken eines
Kapitalanlagemodells aufgeklärt werden, bevor er sich hieran beteiligt. Zudem
ist ein Prospekt nur dann ein geeignetes Mittel zur Aufklärung, wenn er so
rechtzeitig vor Zeichnung übergeben wird, dass er vor Zeichnung noch
vollständig gelesen werden kann. Auch gibt es nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs keine Pflicht des Anlegers, im Nachgang zur Beratung und
nach erfolgter Zeichnung die Angaben des Beraters auf inhaltliche Richtigkeit
und Vollständigkeit hin zu überprüfen. So darf der Berater insbesondere keine
im Prospekt enthaltenen Risikoangaben entwerten.
Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist, dass dem
Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung im Rahmen der
Beitrittsverhandlungen zusteht. Dieser ist darauf gerichtet, ihn so zu stellen,
als hätte er die Fondsbeteiligung nie erworben. Im Ergebnis erhält der Anleger
das für den Erwerb des Fonds eingesetzte Geld zurück; seit Zeichnung erhaltene
Ausschüttungen sind hiervon in Abzug zu bringen; im Gegenzug muss die
Beteiligung auf die Treuhänderin übertragen werden.
Vor dem Hintergrund des positiven Urteils des OLG Hamburg
empfiehlt es sich für Anleger, die sich ebenfalls fehlerhaft beraten fühlen,
den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und
Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Rechtsanwältin Linz erklärt: „Unsere Kanzlei reicht derzeit
für eine Vielzahl von Anlegern, die sich treuhänderisch beteiligt haben, Klagen
gegen diverse Anspruchsgegner ein. Es können sich insbesondere
Schadensersatzansprüche gegenüber Beratern/ Beratungsgesellschaften ergeben,
wenn diese die Anleger vor Zeichnung nicht über alle mit der Beteiligung
verbundenen Risiken und anlagerelevanten Umstände aufgeklärt haben. Es kommt
zudem eine Haftung von Altgesellschaftern und weiteren Prospekt- und
Aufklärungsverantwortlichen in Betracht.“
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so
übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen
fehlerhafter Anlageberatung.
Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche
aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Mit Hilfe der
Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen
Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen
Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren
Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle
„Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht
selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer
vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer
Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor
großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus
diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die
BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
Cllblinz
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