Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind.
Viele Verbraucher haben in der Vergangenheit ihre
Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig
abgelöst, beispielsweise weil sie die finanzierte Immobilie verkauft haben. Die
zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung kompensiert in diesem Fall den
Zinsausfallschaden, der der Bank durch die vorzeitige Kündigung entsteht.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.01.2016,
Az. XI ZR 388/14 nun verbraucherfreundlich entschieden, dass eine Klausel in
einem Darlehensvertrag, nach der zukünftige Sondertilgungsrechte bei der
Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt
werden, unwirksam ist. Grundlage dieser Entscheidung war die Klage eines
Verbraucherschutzvereins wegen einer von der beklagten Sparkasse verwandten
Klausel in den „Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags.
Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass die rechtlich
geschützte Zinserwartung eines Kreditinstituts durch vereinbarte
Sondertilgungsrechte begrenzt werde und dies bei der Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung seinen Niederschlag finden müsse.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt erneut die
Rechte der Verbraucher, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Wurde
eine Sondertilgungsmöglichkeit im Darlehensvertrag vereinbart, muss diese auch
bei der Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Betroffenen Kunden dürften
in vielen Fällen Ansprüche auf eine teilweise Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zustehen, so
Rechtsanwalt Kainz weiter.
Unabhängig von obiger Entscheidung ist grundsätzlich sogar
die Rückforderung der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung möglich, wenn der
Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht bei Abschluss des
Darlehensvertrages belehrt wurde. Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht
ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht,
denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben,
die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom
Darlehensvertrag zu lösen. Dies gilt nach Meinung einiger Gerichte selbst dann,
wenn das Darlehen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichtet
wurde.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich
gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie
inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche
der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen
wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von
Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.
Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden,
die Höhe der berechneten Vorfälligkeitsentschädigung sowie die in ihren
Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf
Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.
Für die kostenlose
Erstberatung durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
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