Freitag, Januar 22, 2016

BGH Urteil zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind.


Viele Verbraucher haben in der Vergangenheit ihre Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst, beispielsweise weil sie die finanzierte Immobilie verkauft haben. Die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung kompensiert in diesem Fall den Zinsausfallschaden, der der Bank durch die vorzeitige Kündigung entsteht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14 nun verbraucherfreundlich entschieden, dass eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden, unwirksam ist. Grundlage dieser Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzvereins wegen einer von der beklagten Sparkasse verwandten Klausel in den „Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags.

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass die rechtlich geschützte Zinserwartung eines Kreditinstituts durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt werde und dies bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seinen Niederschlag finden müsse.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt erneut die Rechte der Verbraucher, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. Wurde eine Sondertilgungsmöglichkeit im Darlehensvertrag vereinbart, muss diese auch bei der Berechnung  der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Betroffenen Kunden dürften in vielen Fällen Ansprüche auf eine teilweise Rückzahlung der geleisteten  Vorfälligkeitsentschädigung zustehen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Unabhängig von obiger Entscheidung ist grundsätzlich sogar die Rückforderung der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrages belehrt wurde. Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen. Dies gilt nach Meinung einiger Gerichte selbst dann, wenn das Darlehen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichtet wurde.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die Höhe der berechneten Vorfälligkeitsentschädigung sowie die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

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