Freitag, Januar 15, 2016

Riester-Rente: BGH erklärt Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung für unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2016 zwei Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung in Riester-Rentenversicherungsbeträgen für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 38/14).  „Durch die betroffenen Klauseln wurden insbesondere Riester-Sparer mit relativ niedrigem Einkommen benachteiligt“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.


Konkret hatte der IV. Zivilsenat des BGH über zwei Teilklauseln zur Kostenüberschussbeteiligung zu entscheiden, die die Allianz bei Riester-Rentenversicherungen verwendet hat. Nach dem Transparenzgebot müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rechte der Vertragspartner klar und durchschaubar dargestellt werden. Ebenso müssen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen erkennbar sein. So sind Regelungen, die sich über mehrere Stellen verteilen und die für den Verbraucher nur schwer in einem Zusammenhang zu bringen sind, intransparent.

Im vorliegenden Fall bemängelte der Senat konkret die Textstellen „Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …." und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen – „Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)." Durch diese Passagen werde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, dass er in jedem Fall am Kostenüberschuss beteiligt wird.

Tatsächlich partizipierten die Versicherungsnehmer in dem Riester-Rentenversicherungsvertrag der Allianz erst ab einem Garantiekapital von mindestens 40.000 Euro. Bei niedrigeren Beträgen sind sie automatisch von der Beteiligung am Kostenüberschuss ausgeschlossen. Das wird aber erst an anderer Stelle deutlich. Nach Ansicht des Senats enthielten die Vertragsbedingungen keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass Versicherungsnehmer mit einem geringeren Garantiekapital als 40.000 Euro von der Kostenüberschussbeteiligung automatisch ausgeschlossen sind. Die entsprechenden Klauseln in den Verträgen seien intransparent und daher unwirksam, so der BGH. Die Karlsruher Richter bestätigten damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen. Diese hatten auch festgestellt, dass rund 30 bis 50 Prozent der Riester-Rentenversicherungsverträge der Allianz von diesen Klauseln betroffen sind.

Gegen die Verwendung dieser Klauseln hatten die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV) geklagt. Der BdV schätzt, dass durch diese Klausel ein Betrag von 3500 Euro zu Rentenbeginn fehlen könnte. Rechtsanwalt Bernhardt: „Es ist davon auszugehen, dass auch andere Versicherer ähnlich intransparente und daher unwirksame Klauseln verwendet haben. Betroffene können nach dem Grundsatzurteil des BGH ihre Ansprüche geltend machen.“

Wer mit dem Verlauf seiner Rentenversicherung oder Lebensversicherung unzufrieden ist, kann darüber hinaus auch die Möglichkeit zum Widerspruch haben. Das ist dann möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebens- bzw. Rentenversicherung rückabgewickelt und der Verbraucher erhält seine gezahlten Prämien fast komplett zurück.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 15.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Rente“

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PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“

Die PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ wurden von Wunderlich & Partner initiiert und gemanagt. Ziel der PartnerFonds waren Investitionen in das Wachstum mittelständischer Unternehmen.


Nach eigenen Angaben hat die PartnerFonds AG mit einem Gesamtvolumen von mehr als 320 Millionen Euro mehr als 70 Wachstumsfinanzierungen finanziert.

Um die mittelständischen Unternehmen zu finanzieren, wurden verschiedene Fonds wie der PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ 4. Beteiligungs GmbH & Co. KG aufgelegt. Bei diesem Beteiligungsangebot handelte es sich um einen Private Equity-Fonds, an dem sich die Anleger direkt oder über einen Treuhandkommanditisten mit einer Mindestzeichnungssumme von 20.000 Euro beteiligen konnten. Die prospektierten Ausschüttungen lagen jährlich bei sechs Prozent.

Da der Mittelstand als Säule der deutschen Wirtschaft gilt, hörte sich dieses Angebot für viele Anleger wahrscheinlich nach einer seriösen und lukrativen Geldanlage an. Allerdings konnten die Erwartungen bei diesem Fonds genau so wenig erfüllt werden wie bei den anderen Fonds. Wenig transparente Geschäfte wie die Übernahme der CoInvest Holding GmbH und personelle Verflechtungen sorgten bei den Anlegern für Unruhe. Unklar ist auch die Rolle des Treuhandaktionärs, der über die Mehrheit der Stimmen verfügt und so entscheidenden Einfluss auf die Beschlüsse nehmen kann, was offenbar nicht allen Anlegern gefällt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die PartnerFonds AG liquidiert werden sollte, damit die Anleger wenigstens einen Teil ihrer Gelder zurückerhalten oder ob weiter investiert werden sollte. Letzteres wäre mit dem Risiko verbunden, dass den Anlegern noch weitere Verluste drohen könnten.

Für die Anleger der ursprünglichen fünf PartnerFonds „Kapital für den Mittelstand“ bleibt ihre Investition ein Spiel mit dem Feuer. Um sich dabei nicht die Finger zu verbrennen, sprich hohe finanzielle Verluste hinzunehmen, können die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Initiatoren oder Anlageberater.

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Deutsche Biofonds AG: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Interessenbündeldung beim BSZ e.V.
BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzmöglichkeiten für Anleger!


Weiterhin schlechte Aussichten für die Anleger der Deutschen Biofonds AG:

Die Gesellschaft wollte Investitionen in alternative Investments, wie z. B. Wasserkraftwerke in der Türkei, tätigen und bis zu 300 Mio. € einsammeln. Es dürften Anlegergelder in großem Umfang veruntreut worden sein und bereits Anklage von Seiten der Staatsanwaltschaft erhoben worden sein. Es ist somit gegenwärtig somit komplett unsicher, wo z. B. die Anlegergelder der Fonds Hydropower VI und VII verblieben sind. Anlegern drohen leider hohe Verluste, die schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnten.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Anleger sollten auf jeden Fall ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um noch einen Teil ihres angelegten Geldes zu retten. Eile ist auf jeden Fall geboten. Allerdings wird eine Schadenskompensation alleine hierüber vermutlich nicht möglich sein, sondern nur ein Bruchteil des angelegten Geldes über das Insolvenzverfahren zurückkommen, es müssen daher auch andere Möglichkeiten der Schadenskompensation geprüft werden.

So ist bereits die Haftung Verantwortlicher aus Prospekthaftung im engeren Sinne zu prüfen.
Hier wurde gemäß Prospekt ausdrücklich mit ca. 200 Referenzobjekten geworben, die jedoch gar nicht vorgelegen haben.

Auch die Haftung anderer Verantwortlicher, wie z. B. des Wirtschaftsprüfers und des Mittelverwendungskontrolleurs sollte überprüft werden. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat hier z. B. beim Fonds Hydropower VI die Mittelverwendung vorgenommen, es wird zu überprüfen sein, ob diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB zumindest sehr fraglich.

Der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner die zahlreichen Ungereimtheiten des Anlagekonzeptes auffallen müssen. Trotzdem wurde von Seiten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Testat abgegeben.

Dieses hat nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB drittschützende Wirkung, d. h., der Anleger kann sich hierauf berufen.

Auch eine Steuerberatungsgesellschaft hat bestätigt, dass die Vorgaben des Fondsprospekts beim Fonds Hydropower VI sowie der Nachträge hinsichtlich der Verwendung von Anlegerkapital eingehalten worden sind.

Betroffene Anleger der Deutschen Biofonds AG können der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Deutsche Biofonds AG anschließen.

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Photon Power AG insolvent! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Schlechte Nachrichten für Anleger der Photon Power AG. Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzmöglichkeiten für Anleger!


Am 22.12.2015 wurde vom Amtsgericht Aachen das vorläufige Insolvenzverfahren unter dem Az. 92 IN 299/15 eröffnet. Durch die Insolvenz droht Anlegern hoher Schaden, der bis zum Totalverlust reichen könnte.

„In einiger Zeit werden Anleger vermutlich dazu aufgefordert werden, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden, dann sollten die Forderungen unbedingt angemeldet werden, um zu versuchen, noch einen Teil des Geldes zurück zu erhalten“, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

„Allerdings müssen sich Anleger wohl auf hohe Verluste einstellen, so dass nach anderen Möglichkeiten der Schadenskompensation gesucht werden sollte,“ so Dr. Späth.

„Hier sollten z.B. vor allem Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen die Prospekt-Verantwortlichen geprüft werden, denn bei einem fehlerhaften Prospekt haften diese persönlich mit ihrem Privatvermögen.
In diversen Fällen bestehen auch sog. „Directors- and Officers-Versicherungen, auf die zugegriffen werden kann,“ so Dr. Späth.

Sollte der Anleger die Anlage über einen Vermittler vermittelt bekommen haben, so wäre ebenfalls die Vermittlerhaftung zu prüfen, denn der Vermittler schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung.

Betroffene Anleger der „Photon Power AG“ können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Photon Power“ anschließen. Der BSZ e.V. bündelt die Interessen der Geschädigten und konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner mbB eine äußerst erfahrene Kanzlei für die Zusammenarbeit gewinnen, die schon seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig ist und seitdem tausende Anleger von insolventen Mittelstandsanleihen, wie im gegenwärtigen Fall, erfolgreich vertreten konnte.

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Crash Euro-Schweizer Franken – Müssen Geschädigte ihrer Nachschussverpflichtung gegenüber dem Broker Swissquote nachkommen?

Der 15. Januar 2015 hat Währungs-Geschichte geschrieben.

An diesem Tag hat die Schweizer Notenbank entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben.

In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken ab 9.30 Uhr um in der Spitze über 30% gegenüber dem Euro aufgewertet.

Viele Währungsinvestoren und -Trader, die zuvor auf ihren Depots auf die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen durch die Schweizer Notenbank gesetzt hatten, erlebten eine böse Überraschung.

Bedingt durch die extreme Volatilität nach der Kursfreigabe, teilweise auch durch die Aussetzung der Kursfeststellung bei einigen Devisenbrokern und auch durch die im Devisenhandel üblichen Hebeleinsätze von bis zum Faktor 100 (und mehr) verloren unzählige Bankkunden nicht nur ihre Depoteinlage, sondern sahen sich am Tagesende häufig einer Nachschusspflicht ihrer Bank gegenüber, die nicht selten ein Vielfaches ihrer vormals positiven Einlage betrug.

Auch der Schweizer Broker Swissquote fordert seit diesem Tag nach Presseberichten von mehr als 400 Kunden den Ausgleich der Negativ-Salden ein.

Kein Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflicht

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum hat selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher operativ mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet:

„Unsere Kanzlei betreut etliche Mandanten, die Kunden bei Swissquote sind.
Wir stehen auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Bank keinen rechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflichten gegenüber den betroffenen Kunden hat.
Hierfür sprechen verschiedene Gründe.

So hat Swissquote in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit damit geworben, dass etwaige Verluste die gezahlte Einlage nicht übersteigen würden.
Nunmehr aber sollen Kunden eben teilweise ein Vielfaches ihrer Einlage an die Bank zahlen – ein Widerspruch.

Inhaltlich beruft sich Swissquote bei der Geltendmachung der Nachschussforderung auf die AGB, in denen dieses Recht geregelt sein soll.
Allerdings dürften die verwendeten AGB vor allem nach deutschen Rechtsmaßstäben einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
So verteilen die AGB Risiken im Geschäftsverkehr bereits einseitig zu Lasten des Kunden.
Außerdem dürften die Hinweise in den AGB zu dem hier einschlägigen Themenkomplex „Nachschusspflicht“ nicht den Anforderungen an den Inhalt von Warnhinweisen gemessen an der deutschen Rechtsprechung genügen.

Hinzu kommt hier, dass Swissquote bei Geltendmachung der Nachschussforderung zugleich als Darlehensgeber auftritt. Ob dieses de facto-Darlehensgeschäft allerdings den rechtlichen Anforderungen an die vorherige Kundenaufklärung und auch an die vorherige sog. Kreditwürdigkeitsprüfung entspricht, ist überaus fraglich.“

Swissquote als sog. „Gegenpartei“ im Interessenkonflikt

Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Kardinal-Argument für diese Unangemessenheit der AGB ist im Übrigen in diesem Zusammenhang, dass sich Swissquote in freier Entscheidung dazu entschlossen hat, als Bank bei ihren Finanzdienstleistungen immer als „Gegenpartei“ zu den einzelnen Kundenpositionen aufzutreten.
Schlagwortartig vereinfacht ausgedrückt, Swissquote hat die Kunden-Positionen „ins eigene Buch“ genommen.

Wer als Bank – anders als Swissquote – Wertpapierorders von Kunden als reiner Abwickler nur an die jeweiligen Börsenhandelsplätze, z.B. das Europäische Banken System, weiterleitet, ohne eine solche Kundenorder zuvor in das eigene Buch genommen zu haben, dessen Pflichten und Risiken gegenüber dem Kunden sind definitionsgemäß andere als die eben von Swissquote, die sämtliche Kundenpositionen spiegelbildlich abbildet und sich somit immanent in einem Interessenkonflikt mit ihrem Kunden befindet, ja befinden muss.

Gleichwohl profitiert Swissquote bekanntermaßen gewöhnlich von diesem selbst gewählten Geschäftsmodell, in dem sie nämlich aus der Differenz der dem Kunden gestellten Kurse und der eigenen Hedging-Kurse kontinuierlich Gewinne erwirtschaftet. Diese kontinuierlichen Gewinne aus diesem Geschäftsmodell würde Swissquote natürlich nicht erzielen, wenn sie sich – wie eben viele andere Geschäftsbanken, die die Kundenpositionen nicht „ins eigene Buch nehmen“ – mit der reinen Abwicklung von Kundenorders gegen kleineres Entgelt begnügen würde.

Unnötig zu erwähnen, dass dann aber auch Swissquote die Pflichten und auch Risiken tragen muss, die aus diesem Geschäftsmodell resultieren.
Dann aber hatte Swissquote schon zu ihrer eigenen Absicherung die Pflicht, geeignete Hedging-Positionen einzugehen und diese Positionen korrekt zu verwalten. Wie sie dies tut, ist dabei ihre eigene Sache. Dies geht den einzelnen Kunden von Swissquote nichts an.
Sollten Swissquote hier Fehler unterlaufen oder sie schlicht von den Marktereignissen „überrollt“ werden, trifft sie allein dieses Risiko, keineswegs den Kunden.

Mit diesen Argumenten sollten Kunden nach Möglichkeit bereits außergerichtlich ein akzeptables Ergebnis mit Swissquote erzielen können.

Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei Rechtsrat einzuholen.“   

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

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Donnerstag, Januar 14, 2016

Widerrufsmöglichkeit bei Darlehensverträgen der DKB AG

Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB sind Darlehensverträge bei der Deutsche Kreditbank AG (DKB AG) nicht selten widerrufbar. Die von der Deutsche Kreditbank AG in der Vergangenheit häufig verwandte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“ war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren.


Neben dem Landgericht Berlin hat auch das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) festgestellt, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Dies hat zur Folge, dass der Darlehensnehmer grundsätzlich auch heute noch sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Das Kammergericht Berlin führte in diesem Urteil aus, dass die von der DKB AG verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.) nicht genüge, weil die Belehrung es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.

Die Rechtsanwälte haben für mehrere Mandanten mittlerweile Klage beim Landgericht Berlin gegen die die Deutsche Kreditbank AG eingereicht bzw. bereiten entsprechende Klagen vor.

 Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Mittwoch, Januar 13, 2016

Kündigung von Bausparverträgen: LG Karlsruhe urteilt zu Gunsten der Bausparer

Wenn Bausparkassen Altverträge kündigen, berufen sie sich oft auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hält diese Argumentation aber nicht stand (Az. 7 O 126/15). Aus diesem Paragraphen lasse sich kein Kündigungsrecht der Bausparkassen ableiten.


Der Paragraph 489 BGB regelt das ordentliche Kündigungsrecht von Darlehensnehmern. In einem Leitsatz stellte das LG Karlsruhe fest, dass eine Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehabe. Daher sei der § 489 BGB nicht anzuwenden.

"Der zu Grunde liegende Fall war ein typisches Beispiel für die derzeitige Kündigungswelle von Bausparverträgen durch die Bausparkassen und zeigt, dass Verbraucher die Kündigung nicht in jedem Fall hinnehmen müssen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Konkret hatte eine Bausparkasse einen 1991 geschlossenen Bausparvertrag gekündigt. Seit 2002 war der Bausparvertrag zuteilungsreif, diese Option wurde aber von den Bausparern nicht wahrgenommen, sondern der Vertrag fortgesetzt. 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dagegen klagten die Verbraucher. Der Vertrag sei zwar zuteilungsreif aber noch nicht voll bespart. Damit sei die Kündigung unzulässig.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Karlsruhe entschied, dass die Bausparkasse kein Recht zur Kündigung des Vertrags gehabt habe. Der Anwendungsbereich des § 489 betreffe ausschließlich den Darlehensnehmer. Ein Bausparvertrag sei als einheitlicher Darlehensvertrag zu sehen, bei dem beide Parteien mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Darlehensnehmer und Darlehensgeber tauschen. Dennoch sei die Bausparkasse schon in der Ansparphase gleichzeitig auch Darlehensgeberin. Denn mit dem Abschluss des Bausparvertrags verpflichte sie sich, dem Bausparer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Die Kündigung des Bausparvertrags sei daher unwirksam und der Vertrag laufe weiter, entschied das LG Karlsruhe.

Bei der derzeitigen Kündigungswelle von Bausparverträgen handelt es sich häufig um vergleichbare Fälle. Fast immer geht es um Altverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif aber nicht voll angespart sind. "Mit diesem Urteil hat das LG Karlsruhe den Bausparkassen eines ihrer wichtigsten Argumente genommen. Gleichzeitig zeigt es, dass Verbraucher gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren wollen", so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage oder um die Abwehr scheinbar unberechtigter Forderungen geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Captura GmbH: Für die Anleger gibt es im Insolvenzverfahren vermutlich nichts zu holen

Die Anleger der Captura GmbH müssen die nächste bittere Pille schlucken. Für sie wird im Insolvenzverfahren vermutlich nichts zu holen zu sein. Der Insolvenzverwalter hat Masseunzulänglichkeit angezeigt.


Kurz vor Weihnachten gab es die nächste Hiobsbotschaft für die Anleger der Captura GmbH. Nachdem das Amtsgericht München am 17. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet hatte (Az.: 1507 IN 2731/15), teilte der Insolvenzverwalter am 21. Dezember mit, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. "Das heißt, dass die Anleger im Insolvenzverfahren vermutlich nicht einen Euro sehen werden", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Dennoch sollten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 15. Februar 2016 anmelden.

Der Fall der Captura GmbH sei ein weiteres Beispiel dafür, dass Investitionen in Immobilien keineswegs sichere Geldanlagen in "Betongold" seien, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt. So konnten sich Anleger über Nachrangdarlehen an der Captura GmbH beteiligen, die die Anlegergelder wiederum in verschiedene Immobilienprojekte investierte. Doch statt der erhofften Renditen steht für die Anleger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Masseunzulänglichkeit nun der Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals im Raum. Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt empfiehlt daher, auch weitere rechtliche Schritte zu prüfen.

"Es war ohnehin nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig zu bedienen, besonders nicht die nachrangigen Forderungen. Insofern hat sich für die Anleger nicht so viel geändert. Sie müssen auf anderem Wege versuchen, ihre Verluste zu minimieren, z.B. durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen", so Dr. Perabo-Schmidt. Anspruchsgegner können nicht nur die Unternehmensverantwortlichen, sondern auch die Anageberater sein. In den Beratungsgesprächen hätten sie die Anleger auch umfassend über die Risiken informieren sowie die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. "Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss aber im Einzelfall geklärt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. A. Perabo-Schmidt

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Zahlungsaufforderungen der LeaseTrend AG an Anleger die bereits gekündigt haben.

Anleger der LeaseTrend AG sollten behauptete negative Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung nicht ungeprüft bezahlen.


Anleger der LeaseTrend AG, welche Ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, wurden in den vergangenen Wochen häufig außergerichtlich und teilweise  gerichtlich von der LeaseTrend AG zur Zahlung eines angeblich errechneten negativen Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert. 

Anleger sollten diesen außergerichtlichen / gerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachkommen.

Zunächst, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz, sollte bei den von der LeaseTrend geltend gemachten Forderungen geprüft werden, ob diese nicht verjährt sind.

Zudem ist fraglich, ob die behaupteten Forderungen der LeaseTrend AG hinreichend transparent und entsprechend der Vorgaben des Gesellschaftsvertrages ermittelt wurden und damit schlüssig sind.

Ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretener Anleger hat sich mit Erfolg gegen die Forderung der LeaseTrend AG auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens zur Wehr gesetzt. Die Klage der LeaseTrend AG gegen den Anleger wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Das Urteil zugunsten des Anlegers ist rechtskräftig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten eine Vielzahl von Anlegern der LeaseTrend AG und wurden mit der Forderungsabwehr beauftragt.

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Telefon: 06071-9816810

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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