Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB sind Darlehensverträge bei der Deutsche Kreditbank AG (DKB AG) nicht selten widerrufbar. Die von der Deutsche Kreditbank AG in der Vergangenheit häufig verwandte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“ war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren.
Neben dem Landgericht Berlin hat auch das Kammergericht
Berlin in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) festgestellt,
dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über das
ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Dies hat zur Folge, dass der
Darlehensnehmer grundsätzlich auch heute noch sein Widerrufsrecht ausüben kann.
Das Kammergericht Berlin führte in diesem Urteil aus, dass
die von der DKB AG verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen
(§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.) nicht genüge, weil die Belehrung es dem
Verbraucher nicht ermögliche, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu
erkennen.
Die Rechtsanwälte haben für mehrere Mandanten mittlerweile
Klage beim Landgericht Berlin gegen die die Deutsche Kreditbank AG eingereicht
bzw. bereiten entsprechende Klagen vor.
Grundsätzlich gilt,
dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher
zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem
01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch
Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich
gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie
inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche
der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen
wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten
als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem
Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem
Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine
Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut.
Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung
bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der
Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen
herauszuverlangen.
Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden,
die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf
Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.
Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer
Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der
konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von
einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung
ab.
Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit,
Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem
Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V.
seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie
können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von
Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
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