An
diesem Tag hat die Schweizer Notenbank entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne
jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des
Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben.
In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken ab
9.30 Uhr um in der Spitze über 30% gegenüber dem Euro aufgewertet.
Viele Währungsinvestoren und -Trader, die zuvor auf ihren
Depots auf die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen durch die Schweizer Notenbank
gesetzt hatten, erlebten eine böse Überraschung.
Bedingt durch die extreme Volatilität nach der Kursfreigabe,
teilweise auch durch die Aussetzung der Kursfeststellung bei einigen
Devisenbrokern und auch durch die im Devisenhandel üblichen Hebeleinsätze von
bis zum Faktor 100 (und mehr) verloren unzählige Bankkunden nicht nur ihre
Depoteinlage, sondern sahen sich am Tagesende häufig einer Nachschusspflicht
ihrer Bank gegenüber, die nicht selten ein Vielfaches ihrer vormals positiven
Einlage betrug.
Auch der Schweizer Broker Swissquote fordert seit diesem Tag
nach Presseberichten von mehr als 400 Kunden den Ausgleich der Negativ-Salden
ein.
Kein Anspruch auf
Erfüllung der Nachschusspflicht
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum hat
selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher operativ mehrere
Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet:
„Unsere Kanzlei betreut etliche Mandanten, die Kunden bei
Swissquote sind.
Wir stehen auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Bank keinen
rechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflichten gegenüber den
betroffenen Kunden hat.
Hierfür sprechen verschiedene Gründe.
So hat Swissquote in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit
damit geworben, dass etwaige Verluste die gezahlte Einlage nicht übersteigen
würden.
Nunmehr aber sollen Kunden eben teilweise ein Vielfaches
ihrer Einlage an die Bank zahlen – ein Widerspruch.
Inhaltlich beruft sich Swissquote bei der Geltendmachung der
Nachschussforderung auf die AGB, in denen dieses Recht geregelt sein soll.
Allerdings dürften die verwendeten AGB vor allem nach
deutschen Rechtsmaßstäben einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
So verteilen die AGB Risiken im Geschäftsverkehr bereits
einseitig zu Lasten des Kunden.
Außerdem dürften die Hinweise in den AGB zu dem hier
einschlägigen Themenkomplex „Nachschusspflicht“ nicht den Anforderungen an den
Inhalt von Warnhinweisen gemessen an der deutschen Rechtsprechung genügen.
Hinzu kommt hier, dass Swissquote bei Geltendmachung der
Nachschussforderung zugleich als Darlehensgeber auftritt. Ob dieses de
facto-Darlehensgeschäft allerdings den rechtlichen Anforderungen an die
vorherige Kundenaufklärung und auch an die vorherige sog. Kreditwürdigkeitsprüfung
entspricht, ist überaus fraglich.“
Swissquote als sog.
„Gegenpartei“ im Interessenkonflikt
Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Kardinal-Argument für diese
Unangemessenheit der AGB ist im Übrigen in diesem Zusammenhang, dass sich
Swissquote in freier Entscheidung dazu entschlossen hat, als Bank bei ihren
Finanzdienstleistungen immer als „Gegenpartei“ zu den einzelnen
Kundenpositionen aufzutreten.
Schlagwortartig vereinfacht ausgedrückt, Swissquote hat die
Kunden-Positionen „ins eigene Buch“ genommen.
Wer als Bank – anders als Swissquote – Wertpapierorders von
Kunden als reiner Abwickler nur an die jeweiligen Börsenhandelsplätze, z.B. das
Europäische Banken System, weiterleitet, ohne eine solche Kundenorder zuvor in
das eigene Buch genommen zu haben, dessen Pflichten und Risiken gegenüber dem
Kunden sind definitionsgemäß andere als die eben von Swissquote, die sämtliche
Kundenpositionen spiegelbildlich abbildet und sich somit immanent in einem
Interessenkonflikt mit ihrem Kunden befindet, ja befinden muss.
Gleichwohl profitiert Swissquote bekanntermaßen gewöhnlich
von diesem selbst gewählten Geschäftsmodell, in dem sie nämlich aus der
Differenz der dem Kunden gestellten Kurse und der eigenen Hedging-Kurse
kontinuierlich Gewinne erwirtschaftet. Diese kontinuierlichen Gewinne aus
diesem Geschäftsmodell würde Swissquote natürlich nicht erzielen, wenn sie sich
– wie eben viele andere Geschäftsbanken, die die Kundenpositionen nicht „ins
eigene Buch nehmen“ – mit der reinen Abwicklung von Kundenorders gegen
kleineres Entgelt begnügen würde.
Unnötig zu erwähnen, dass dann aber auch Swissquote die
Pflichten und auch Risiken tragen muss, die aus diesem Geschäftsmodell
resultieren.
Dann aber hatte Swissquote schon zu ihrer eigenen
Absicherung die Pflicht, geeignete Hedging-Positionen einzugehen und diese
Positionen korrekt zu verwalten. Wie sie dies tut, ist dabei ihre eigene Sache.
Dies geht den einzelnen Kunden von Swissquote nichts an.
Sollten Swissquote hier Fehler unterlaufen oder sie schlicht
von den Marktereignissen „überrollt“ werden, trifft sie allein dieses Risiko,
keineswegs den Kunden.
Mit diesen Argumenten sollten Kunden nach Möglichkeit bereits
außergerichtlich ein akzeptables Ergebnis mit Swissquote erzielen können.
Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht
anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei
Rechtsrat einzuholen.“
Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 15.01.2016
wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage
verändern.
Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche
aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln
und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits
seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des
BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V.
Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schweizer Franken Anlagen und Kredite.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum
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