Wenn Bausparkassen Altverträge kündigen, berufen sie sich oft auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hält diese Argumentation aber nicht stand (Az. 7 O 126/15). Aus diesem Paragraphen lasse sich kein Kündigungsrecht der Bausparkassen ableiten.
Der Paragraph 489 BGB regelt das ordentliche Kündigungsrecht
von Darlehensnehmern. In einem Leitsatz stellte das LG Karlsruhe fest, dass
eine Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle
als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehabe. Daher sei der § 489 BGB
nicht anzuwenden.
"Der zu Grunde liegende Fall war ein typisches Beispiel
für die derzeitige Kündigungswelle von Bausparverträgen durch die Bausparkassen
und zeigt, dass Verbraucher die Kündigung nicht in jedem Fall hinnehmen müssen",
sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Konkret hatte eine
Bausparkasse einen 1991 geschlossenen Bausparvertrag gekündigt. Seit 2002 war
der Bausparvertrag zuteilungsreif, diese Option wurde aber von den Bausparern
nicht wahrgenommen, sondern der Vertrag fortgesetzt. 2015 kündigte die
Bausparkasse den Vertrag unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dagegen
klagten die Verbraucher. Der Vertrag sei zwar zuteilungsreif aber noch nicht
voll bespart. Damit sei die Kündigung unzulässig.
Die Klage hatte Erfolg. Das LG Karlsruhe entschied, dass die
Bausparkasse kein Recht zur Kündigung des Vertrags gehabt habe. Der
Anwendungsbereich des § 489 betreffe ausschließlich den Darlehensnehmer. Ein
Bausparvertrag sei als einheitlicher Darlehensvertrag zu sehen, bei dem beide
Parteien mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als
Darlehensnehmer und Darlehensgeber tauschen. Dennoch sei die Bausparkasse schon
in der Ansparphase gleichzeitig auch Darlehensgeberin. Denn mit dem Abschluss des
Bausparvertrags verpflichte sie sich, dem Bausparer einen vereinbarten
Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Die Kündigung des Bausparvertrags sei
daher unwirksam und der Vertrag laufe weiter, entschied das LG Karlsruhe.
Bei der derzeitigen Kündigungswelle von Bausparverträgen
handelt es sich häufig um vergleichbare Fälle. Fast immer geht es um
Altverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif aber nicht voll
angespart sind. "Mit diesem Urteil hat das LG Karlsruhe den Bausparkassen
eines ihrer wichtigsten Argumente genommen. Gleichzeitig zeigt es, dass
Verbraucher gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres
Bausparvertrags wehren wollen", so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.
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geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
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Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
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zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 13.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
cp
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