Freitag, Januar 15, 2016

Riester-Rente: BGH erklärt Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung für unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2016 zwei Klauseln zur Kostenüberschussbeteiligung in Riester-Rentenversicherungsbeträgen für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 38/14).  „Durch die betroffenen Klauseln wurden insbesondere Riester-Sparer mit relativ niedrigem Einkommen benachteiligt“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.


Konkret hatte der IV. Zivilsenat des BGH über zwei Teilklauseln zur Kostenüberschussbeteiligung zu entscheiden, die die Allianz bei Riester-Rentenversicherungen verwendet hat. Nach dem Transparenzgebot müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rechte der Vertragspartner klar und durchschaubar dargestellt werden. Ebenso müssen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen erkennbar sein. So sind Regelungen, die sich über mehrere Stellen verteilen und die für den Verbraucher nur schwer in einem Zusammenhang zu bringen sind, intransparent.

Im vorliegenden Fall bemängelte der Senat konkret die Textstellen „Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …." und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen – „Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)." Durch diese Passagen werde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, dass er in jedem Fall am Kostenüberschuss beteiligt wird.

Tatsächlich partizipierten die Versicherungsnehmer in dem Riester-Rentenversicherungsvertrag der Allianz erst ab einem Garantiekapital von mindestens 40.000 Euro. Bei niedrigeren Beträgen sind sie automatisch von der Beteiligung am Kostenüberschuss ausgeschlossen. Das wird aber erst an anderer Stelle deutlich. Nach Ansicht des Senats enthielten die Vertragsbedingungen keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass Versicherungsnehmer mit einem geringeren Garantiekapital als 40.000 Euro von der Kostenüberschussbeteiligung automatisch ausgeschlossen sind. Die entsprechenden Klauseln in den Verträgen seien intransparent und daher unwirksam, so der BGH. Die Karlsruher Richter bestätigten damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen. Diese hatten auch festgestellt, dass rund 30 bis 50 Prozent der Riester-Rentenversicherungsverträge der Allianz von diesen Klauseln betroffen sind.

Gegen die Verwendung dieser Klauseln hatten die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV) geklagt. Der BdV schätzt, dass durch diese Klausel ein Betrag von 3500 Euro zu Rentenbeginn fehlen könnte. Rechtsanwalt Bernhardt: „Es ist davon auszugehen, dass auch andere Versicherer ähnlich intransparente und daher unwirksame Klauseln verwendet haben. Betroffene können nach dem Grundsatzurteil des BGH ihre Ansprüche geltend machen.“

Wer mit dem Verlauf seiner Rentenversicherung oder Lebensversicherung unzufrieden ist, kann darüber hinaus auch die Möglichkeit zum Widerspruch haben. Das ist dann möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebens- bzw. Rentenversicherung rückabgewickelt und der Verbraucher erhält seine gezahlten Prämien fast komplett zurück.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 15.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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