Freitag, Januar 15, 2016

Photon Power AG insolvent! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Schlechte Nachrichten für Anleger der Photon Power AG. Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzmöglichkeiten für Anleger!


Am 22.12.2015 wurde vom Amtsgericht Aachen das vorläufige Insolvenzverfahren unter dem Az. 92 IN 299/15 eröffnet. Durch die Insolvenz droht Anlegern hoher Schaden, der bis zum Totalverlust reichen könnte.

„In einiger Zeit werden Anleger vermutlich dazu aufgefordert werden, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden, dann sollten die Forderungen unbedingt angemeldet werden, um zu versuchen, noch einen Teil des Geldes zurück zu erhalten“, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

„Allerdings müssen sich Anleger wohl auf hohe Verluste einstellen, so dass nach anderen Möglichkeiten der Schadenskompensation gesucht werden sollte,“ so Dr. Späth.

„Hier sollten z.B. vor allem Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen die Prospekt-Verantwortlichen geprüft werden, denn bei einem fehlerhaften Prospekt haften diese persönlich mit ihrem Privatvermögen.
In diversen Fällen bestehen auch sog. „Directors- and Officers-Versicherungen, auf die zugegriffen werden kann,“ so Dr. Späth.

Sollte der Anleger die Anlage über einen Vermittler vermittelt bekommen haben, so wäre ebenfalls die Vermittlerhaftung zu prüfen, denn der Vermittler schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung.

Betroffene Anleger der „Photon Power AG“ können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Photon Power“ anschließen. Der BSZ e.V. bündelt die Interessen der Geschädigten und konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner mbB eine äußerst erfahrene Kanzlei für die Zusammenarbeit gewinnen, die schon seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig ist und seitdem tausende Anleger von insolventen Mittelstandsanleihen, wie im gegenwärtigen Fall, erfolgreich vertreten konnte.

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 15.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Photon Power AG.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.







Crash Euro-Schweizer Franken – Müssen Geschädigte ihrer Nachschussverpflichtung gegenüber dem Broker Swissquote nachkommen?

Der 15. Januar 2015 hat Währungs-Geschichte geschrieben.

An diesem Tag hat die Schweizer Notenbank entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben.

In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken ab 9.30 Uhr um in der Spitze über 30% gegenüber dem Euro aufgewertet.

Viele Währungsinvestoren und -Trader, die zuvor auf ihren Depots auf die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen durch die Schweizer Notenbank gesetzt hatten, erlebten eine böse Überraschung.

Bedingt durch die extreme Volatilität nach der Kursfreigabe, teilweise auch durch die Aussetzung der Kursfeststellung bei einigen Devisenbrokern und auch durch die im Devisenhandel üblichen Hebeleinsätze von bis zum Faktor 100 (und mehr) verloren unzählige Bankkunden nicht nur ihre Depoteinlage, sondern sahen sich am Tagesende häufig einer Nachschusspflicht ihrer Bank gegenüber, die nicht selten ein Vielfaches ihrer vormals positiven Einlage betrug.

Auch der Schweizer Broker Swissquote fordert seit diesem Tag nach Presseberichten von mehr als 400 Kunden den Ausgleich der Negativ-Salden ein.

Kein Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflicht

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian-Albrecht Kurdum hat selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher operativ mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet:

„Unsere Kanzlei betreut etliche Mandanten, die Kunden bei Swissquote sind.
Wir stehen auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Bank keinen rechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflichten gegenüber den betroffenen Kunden hat.
Hierfür sprechen verschiedene Gründe.

So hat Swissquote in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit damit geworben, dass etwaige Verluste die gezahlte Einlage nicht übersteigen würden.
Nunmehr aber sollen Kunden eben teilweise ein Vielfaches ihrer Einlage an die Bank zahlen – ein Widerspruch.

Inhaltlich beruft sich Swissquote bei der Geltendmachung der Nachschussforderung auf die AGB, in denen dieses Recht geregelt sein soll.
Allerdings dürften die verwendeten AGB vor allem nach deutschen Rechtsmaßstäben einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
So verteilen die AGB Risiken im Geschäftsverkehr bereits einseitig zu Lasten des Kunden.
Außerdem dürften die Hinweise in den AGB zu dem hier einschlägigen Themenkomplex „Nachschusspflicht“ nicht den Anforderungen an den Inhalt von Warnhinweisen gemessen an der deutschen Rechtsprechung genügen.

Hinzu kommt hier, dass Swissquote bei Geltendmachung der Nachschussforderung zugleich als Darlehensgeber auftritt. Ob dieses de facto-Darlehensgeschäft allerdings den rechtlichen Anforderungen an die vorherige Kundenaufklärung und auch an die vorherige sog. Kreditwürdigkeitsprüfung entspricht, ist überaus fraglich.“

Swissquote als sog. „Gegenpartei“ im Interessenkonflikt

Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Kardinal-Argument für diese Unangemessenheit der AGB ist im Übrigen in diesem Zusammenhang, dass sich Swissquote in freier Entscheidung dazu entschlossen hat, als Bank bei ihren Finanzdienstleistungen immer als „Gegenpartei“ zu den einzelnen Kundenpositionen aufzutreten.
Schlagwortartig vereinfacht ausgedrückt, Swissquote hat die Kunden-Positionen „ins eigene Buch“ genommen.

Wer als Bank – anders als Swissquote – Wertpapierorders von Kunden als reiner Abwickler nur an die jeweiligen Börsenhandelsplätze, z.B. das Europäische Banken System, weiterleitet, ohne eine solche Kundenorder zuvor in das eigene Buch genommen zu haben, dessen Pflichten und Risiken gegenüber dem Kunden sind definitionsgemäß andere als die eben von Swissquote, die sämtliche Kundenpositionen spiegelbildlich abbildet und sich somit immanent in einem Interessenkonflikt mit ihrem Kunden befindet, ja befinden muss.

Gleichwohl profitiert Swissquote bekanntermaßen gewöhnlich von diesem selbst gewählten Geschäftsmodell, in dem sie nämlich aus der Differenz der dem Kunden gestellten Kurse und der eigenen Hedging-Kurse kontinuierlich Gewinne erwirtschaftet. Diese kontinuierlichen Gewinne aus diesem Geschäftsmodell würde Swissquote natürlich nicht erzielen, wenn sie sich – wie eben viele andere Geschäftsbanken, die die Kundenpositionen nicht „ins eigene Buch nehmen“ – mit der reinen Abwicklung von Kundenorders gegen kleineres Entgelt begnügen würde.

Unnötig zu erwähnen, dass dann aber auch Swissquote die Pflichten und auch Risiken tragen muss, die aus diesem Geschäftsmodell resultieren.
Dann aber hatte Swissquote schon zu ihrer eigenen Absicherung die Pflicht, geeignete Hedging-Positionen einzugehen und diese Positionen korrekt zu verwalten. Wie sie dies tut, ist dabei ihre eigene Sache. Dies geht den einzelnen Kunden von Swissquote nichts an.
Sollten Swissquote hier Fehler unterlaufen oder sie schlicht von den Marktereignissen „überrollt“ werden, trifft sie allein dieses Risiko, keineswegs den Kunden.

Mit diesen Argumenten sollten Kunden nach Möglichkeit bereits außergerichtlich ein akzeptables Ergebnis mit Swissquote erzielen können.

Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei Rechtsrat einzuholen.“   

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 15.01.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ e.V.- Interessengemeinschaft Schweizer Franken Anlagen und Kredite.

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Donnerstag, Januar 14, 2016

Widerrufsmöglichkeit bei Darlehensverträgen der DKB AG

Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB sind Darlehensverträge bei der Deutsche Kreditbank AG (DKB AG) nicht selten widerrufbar. Die von der Deutsche Kreditbank AG in der Vergangenheit häufig verwandte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“ war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren.


Neben dem Landgericht Berlin hat auch das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 24 U 169/13) festgestellt, dass diese Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Dies hat zur Folge, dass der Darlehensnehmer grundsätzlich auch heute noch sein Widerrufsrecht ausüben kann.

Das Kammergericht Berlin führte in diesem Urteil aus, dass die von der DKB AG verwandte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F.) nicht genüge, weil die Belehrung es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.

Die Rechtsanwälte haben für mehrere Mandanten mittlerweile Klage beim Landgericht Berlin gegen die die Deutsche Kreditbank AG eingereicht bzw. bereiten entsprechende Klagen vor.

 Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz 

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird ausschließlich von BSZ e.V. Vertragsanwälten erbracht. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch die BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.



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Mittwoch, Januar 13, 2016

Kündigung von Bausparverträgen: LG Karlsruhe urteilt zu Gunsten der Bausparer

Wenn Bausparkassen Altverträge kündigen, berufen sie sich oft auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hält diese Argumentation aber nicht stand (Az. 7 O 126/15). Aus diesem Paragraphen lasse sich kein Kündigungsrecht der Bausparkassen ableiten.


Der Paragraph 489 BGB regelt das ordentliche Kündigungsrecht von Darlehensnehmern. In einem Leitsatz stellte das LG Karlsruhe fest, dass eine Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehabe. Daher sei der § 489 BGB nicht anzuwenden.

"Der zu Grunde liegende Fall war ein typisches Beispiel für die derzeitige Kündigungswelle von Bausparverträgen durch die Bausparkassen und zeigt, dass Verbraucher die Kündigung nicht in jedem Fall hinnehmen müssen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber. Konkret hatte eine Bausparkasse einen 1991 geschlossenen Bausparvertrag gekündigt. Seit 2002 war der Bausparvertrag zuteilungsreif, diese Option wurde aber von den Bausparern nicht wahrgenommen, sondern der Vertrag fortgesetzt. 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dagegen klagten die Verbraucher. Der Vertrag sei zwar zuteilungsreif aber noch nicht voll bespart. Damit sei die Kündigung unzulässig.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Karlsruhe entschied, dass die Bausparkasse kein Recht zur Kündigung des Vertrags gehabt habe. Der Anwendungsbereich des § 489 betreffe ausschließlich den Darlehensnehmer. Ein Bausparvertrag sei als einheitlicher Darlehensvertrag zu sehen, bei dem beide Parteien mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Darlehensnehmer und Darlehensgeber tauschen. Dennoch sei die Bausparkasse schon in der Ansparphase gleichzeitig auch Darlehensgeberin. Denn mit dem Abschluss des Bausparvertrags verpflichte sie sich, dem Bausparer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Die Kündigung des Bausparvertrags sei daher unwirksam und der Vertrag laufe weiter, entschied das LG Karlsruhe.

Bei der derzeitigen Kündigungswelle von Bausparverträgen handelt es sich häufig um vergleichbare Fälle. Fast immer geht es um Altverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif aber nicht voll angespart sind. "Mit diesem Urteil hat das LG Karlsruhe den Bausparkassen eines ihrer wichtigsten Argumente genommen. Gleichzeitig zeigt es, dass Verbraucher gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren wollen", so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage oder um die Abwehr scheinbar unberechtigter Forderungen geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Gaber

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Captura GmbH: Für die Anleger gibt es im Insolvenzverfahren vermutlich nichts zu holen

Die Anleger der Captura GmbH müssen die nächste bittere Pille schlucken. Für sie wird im Insolvenzverfahren vermutlich nichts zu holen zu sein. Der Insolvenzverwalter hat Masseunzulänglichkeit angezeigt.


Kurz vor Weihnachten gab es die nächste Hiobsbotschaft für die Anleger der Captura GmbH. Nachdem das Amtsgericht München am 17. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet hatte (Az.: 1507 IN 2731/15), teilte der Insolvenzverwalter am 21. Dezember mit, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. "Das heißt, dass die Anleger im Insolvenzverfahren vermutlich nicht einen Euro sehen werden", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Dennoch sollten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 15. Februar 2016 anmelden.

Der Fall der Captura GmbH sei ein weiteres Beispiel dafür, dass Investitionen in Immobilien keineswegs sichere Geldanlagen in "Betongold" seien, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt. So konnten sich Anleger über Nachrangdarlehen an der Captura GmbH beteiligen, die die Anlegergelder wiederum in verschiedene Immobilienprojekte investierte. Doch statt der erhofften Renditen steht für die Anleger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Masseunzulänglichkeit nun der Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals im Raum. Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt empfiehlt daher, auch weitere rechtliche Schritte zu prüfen.

"Es war ohnehin nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig zu bedienen, besonders nicht die nachrangigen Forderungen. Insofern hat sich für die Anleger nicht so viel geändert. Sie müssen auf anderem Wege versuchen, ihre Verluste zu minimieren, z.B. durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen", so Dr. Perabo-Schmidt. Anspruchsgegner können nicht nur die Unternehmensverantwortlichen, sondern auch die Anageberater sein. In den Beratungsgesprächen hätten sie die Anleger auch umfassend über die Risiken informieren sowie die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. "Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss aber im Einzelfall geklärt werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Captura GmbH.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. A. Perabo-Schmidt

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

cp

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Zahlungsaufforderungen der LeaseTrend AG an Anleger die bereits gekündigt haben.

Anleger der LeaseTrend AG sollten behauptete negative Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung nicht ungeprüft bezahlen.


Anleger der LeaseTrend AG, welche Ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, wurden in den vergangenen Wochen häufig außergerichtlich und teilweise  gerichtlich von der LeaseTrend AG zur Zahlung eines angeblich errechneten negativen Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert. 

Anleger sollten diesen außergerichtlichen / gerichtlichen Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachkommen.

Zunächst, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz, sollte bei den von der LeaseTrend geltend gemachten Forderungen geprüft werden, ob diese nicht verjährt sind.

Zudem ist fraglich, ob die behaupteten Forderungen der LeaseTrend AG hinreichend transparent und entsprechend der Vorgaben des Gesellschaftsvertrages ermittelt wurden und damit schlüssig sind.

Ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretener Anleger hat sich mit Erfolg gegen die Forderung der LeaseTrend AG auf Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens zur Wehr gesetzt. Die Klage der LeaseTrend AG gegen den Anleger wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Das Urteil zugunsten des Anlegers ist rechtskräftig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten eine Vielzahl von Anlegern der LeaseTrend AG und wurden mit der Forderungsabwehr beauftragt.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage oder um die Abwehr scheinbar unberechtigter Forderungen geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LeaseTrend AG.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c   

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dienstag, Januar 12, 2016

Geschädigten Anlegern der Concept 1, Inh. Jens Blaume, drohen hohe Zahlungen

Noch immer warten die geschädigten Anleger der Concept 1, Inhaber Jens Blaume, auf eine Rückzahlung ihrer momentan verlorenen Anlegergelder. Viele hatten hier so genannte Vorzugsaktien erworben und mussten nach Verhaftung des Herrn Blaume feststellen, dass es zu keinem Zeitpunkt je Vorzugsaktien gegeben hat.  Herr Blaume wurde inzwischen zu einer hohen Haftstrafe unter anderem wegen Kapitalanlagebetruges verurteilt.


Nun fordert der Insolvenzverwalter von vielen der geschädigten Kapitalanleger teils hohe 5-stellige Zahlungen ein. Im Laufe des Betrugsmodells hatten diese Anleger Zahlungen seitens der Concept 1 erhalten. Diese Zahlungen beinhalteten meistens auch Scheingewinne aus den angeblichen Aktienkäufen.  Nun fordert der Insolvenzverwalter die Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder auf.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Morgenstern rät hierzu betroffenen Anlegern:

„Sollten betroffene Anleger der Concept 1 bereits eine entsprechende Zahlungsaufforderung seitens des Insolvenzverwalters erhalten haben, so raten wir Ihnen dringend diese umgehend auf Ihre rechtliche Wirksamkeit prüfen zu lassen. Von einer vorläufigen Zahlung in die Insolvenzmasse und einer danach stattfindenden rechtlichen Prüfung können wir nur dringend abraten.“

Der BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht LL.M. (taxation) ist seit 2013 mit den Facetten des Falles vertraut. Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft Concept 1 anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Morgenstern

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PESEUS Invest und Vermögen AG: Inhaber von Genussrechten können ihre Einlage zurückfordern!

In einer aktuellen Pressemitteilung vom 11.01.2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt (Zitat):


„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln.

Die PESEUS Invest und Vermögen AG unterbreitete Anlegern das Angebot, Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung zu zeichnen.

Sie betrieb durch diese kollektive Vermögensverwaltung das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die nunmehr PESEUS Invest und Vermögen AG, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft durch die vollständige Auszahlung des den Kapitalgebern zustehenden Buchwerts des angenommenen Genussrechtskapitals unverzüglich abzuwickeln.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.“

(Zitatende)

Was bedeutet diese Anordnung der Bafin für Genussrechtsinhaber?

Die PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, hat in der Vergangenheit Genussrechte an private Verbraucher zur Beteiligung an ihrem Unternehmen vertrieben.

Eine solche Tätigkeit – nämlich die kollektive Vermögensverwaltung – bedarf aber einer notwendigen Erlaubnis oder zumindest Registrierung durch die Aufsichtsbehörde Bafin.
Diese liegt hier aber nicht vor.

Daher hat die Bafin das – nach Auffassung der obersten Behörde rechtswidrige – Geschäftsgebaren der Firma mit ihrer Anordnung umgehend gestoppt.

Da die Anordnung noch nicht „bestandskräftig“ ist, kann die PESEUS Invest und Vermögen AG versuchen, auf dem Rechtswege gegen die Anordnung vorzugehen.

Was sollten Zeichner von Genussrechten der Firma nun tun?

Zeichner von Genussrechten an der Firma sind verständlicherweise verunsichert ob der Anordnung der Bafin.

Auch wenn diese Anordnung der Bafin noch nicht „bestandskräftig“ ist, wirft sie doch ein sehr fragwürdiges Bild auf das Geschäftsgebaren der Firma.

Wer sich zudem mit der Historie der Firma und der verantwortlichen Personen beschäftigt, dürfte nicht umhinkommen, nunmehr vorsichtig zu werden.

Auch ein aktueller Blick auf die homepage von PESEUS Invest und Vermögen AG wirft dabei Fragen auf.

Die dort zu findenden Angaben geben nur minimale Informationen über die Firma und ihre Geschäftstätigkeit wieder.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth und Partner:

„Die entscheidenden Angaben, die vor allem Investoren interessieren dürften, fehlen gänzlich, also insbesondere

-           wie lange die Firma in den dort angegebenen „Investitionsfeldern“ bereits tätig ist;
-           über welche Qualifikationen die handelnden Personen verfügen und auch
-           über welchen sog. „track-record“ die Firma verfügt, d.h. welche in Prozentzahlen bemessene, nachgewiesene Leistungen die Firma denn in diesen „Investitionsfeldern“ in der Vergangenheit erzielt hat.

Sollte die Abwicklungsanordnung der Bafin rechtskräftig werden, haben Zeichner von Genussrechten die Chance, ihr bereits eingelegtes Geld zurückzufordern.

Wer in dieser Sache weiteren rechtlichen Rat sucht, sollte sich an qualifizierte Rechtsanwälte für einen ersten Rechtsrat wenden.“

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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

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BSZ e.V. Aktionsbündnis Flüchtlingswohnungen

Die schnelle Integration von Flüchtlingen ist nicht zu erreichen wenn diese  in Zelten und Massenunterkünften leben müssen sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Die Flüchtlinge, die zu uns kommen, haben genauso ein Interesse daran, in einer Unterkunft zu wohnen, in der sie sich wohlfühlen.


Da sich die Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland aber längst zum Geschäftsmodell entwickelt hat, steht in vielen Fällen der Profit an erster Stelle. Geschäftemacher nutzen die Not der Kommunen und des Landes, Wohnraum für Flüchtlinge zu finden, dazu, ihre teilweise auf dem normalen Wohnungsmarkt nicht mehr vermietbaren Immobilien zu Wucherpreisen zu Verfügung zu stellen. Da ist eine Art Goldgräberstimmung bei Besitzern schlecht laufender, meist sehr renovierungsbedürftiger Hotels und anderer leerstehend Häuser entstanden.

Die Begründung der oft sehr überzogenen Mietpreise, dass die Vermietung an Flüchtlinge einen höheren Verschleiß mitbringe ist unsinnig und im Grunde genommen als rassistisch einzustufen.

Wir wissen, dass es viele Vermieter gibt, die über große, solide Wohnobjekte verfügen und diese auch gerne an Flüchtlinge vermieten würden, haben aber Angst oder Bedenken mit unseriösen Abzockern gleichgesetzt zu werden und dabei ihren guten Ruf aufs Spiel zu setzen.

Der BSZ® e.V. bietet aus diesem Grund seine Hilfe an, als neutrale dritte Partei den Prozess zu begleiten, der dann Ansprechpartner ist für Vermieter, Behörden, Flüchtlinge und die Öffentlichkeit.   Dazu sucht der BSZ e.V. seriöse Besitzer größerer Immobilien, die gerne zur langfristigen Sicherung von Wohnraum für Flüchtlinge beitragen würden.

Flüchtlingsunterkünfte – Die Vermietung Ihrer Wohn- oder Gewerbeimmobilie als Flüchtlingsunterkunft. Viele Vermieter überlegen, Ihre Immobilie als Flüchtlingswohnungen zu vermieten.

Sie verfügen über Wohn- oder Gewerberäume und beabsichtigen diese an die Kommune zur Unterbringung von Flüchtlingen zu vermieten, fragen sich aber 'Wie' das überhaupt zu bewerkstelligen ist und 'Ob' wirtschaftliche Risiken und tatsächliche Probleme damit verbunden sein können.

Viele Probleme sind dabei zu berücksichtigen:

1. Der Bedarf in der jeweiligen Gemeinde ist abzuklären und auch, ob die Immobilie zur Vermietung als Flüchtlingsunterkunft geeignet ist.

2. Es sind Verhandlungen mit den Kommunen zu führen, Ihre Immobilie zur Flüchtlingsunterbringung anmieten sollen, auch ist der reelle Mietpreis zu klären und die Übernahme der durch diese Nutzung ggf. deutlich höheren Nebenkosten. Es muss ein vernünftiger Mietvertrag ausgearbeitet werden.

3. Inzwischen gibt es diverse Förderprogramme diverser Bundesländer. Hier ist abzuklären, ob und in welcher Höhe hier Fördermittel bereit gestellt werden können und ggf., welches Förderprogramm das Richtige für Sie wäre.

4. Der Versicherungsschutz ist abzuklären, da viele Versicherungen aufgrund des höheren Brandschutzrisikos deutlich höhere Versicherungsprämien verlangen.
Nach der Erfahrung des BSZ e.V. können die Beiträge dabei zwischen dem 2-50 fachen Betrag schwanken, der bei gewöhnlicher Vermietung fällig wäre.

Viele Probleme sind also zu klären, falls Sie planen, Immobilien als Flüchtlingswohnraum zur Verfügung zu stellen oder falls Kommunen planen, Immobilien als Flüchtlingswohnungen anzumieten.

Der BSZ e.V. arbeitet in diesem Bereich mit erfahrenen Rechtsanwälten und Immobilienökonomen zusammen, die im Bereich „Flüchtlingswohnungen“ schon erfolgreich tätig sind und teilweise selber bereits Immobilien als Flüchtlingswohnungen vermieten. Sie bereits im Vorfeld der Vermietung beraten können und für Sie die kompletten Verhandlungen vom Erstkontakt mit der Kommune an bis zum Abschluss des Überlassungsvertrags übernehmen können.

Möchten Sie Ihre Immobilie nicht nur vermieten, sondern eine Flüchtlingsunterkunft in Ihrer Immobilie als Betreiber selbst führen, so können Ihnen die mit dem BSZ e.V. zusammen arbeitenden Fachleute das tatsächliche und rechtliche Know-how an die Hand geben, um gegenüber der Kommune ein qualifiziertes Betreiberangebot abgeben zu können.

Auch nach der Überlassung Ihrer Immobilie an die Kommune oder Abschluss eines Betreibervertrages kann Ihr Engagement auf Ihren Wunsch hin weiter betreut werden, so dass Ihnen mit den Experten des BSZ e.V. bei allen mit dem Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft zusammenhängenden Fragen und ggfs. auftretenden Problemen ein versierter Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Die Beratungsleistung und Vertragsgestaltung der Experten im BSZ e.V. berücksichtigt dabei jeweils die kommunalen Besonderheiten der Region, in der Ihre Immobilie gelegen ist, damit Ihre Immobilie bei der Vergabe Berücksichtigung finden kann und aus der Vermietung für Sie kein finanzielles Desaster entsteht.

Der BSZ e.V. möchte, dass Sie wirtschaftlich erfolgreich und rechtlich abgesichert vermieten und zugleich Flüchtlingen adäquater Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann. Nur so kann Integration für alle Seiten erfolgreich gelingen!

Kontaktaufnahme:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
BSZ® e.V. Gegen Gewalt und Terror
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
e-Mail: info@bsz-ev.de

Telefon: 06071-9816810