Dienstag, Januar 12, 2016

PESEUS Invest und Vermögen AG: Inhaber von Genussrechten können ihre Einlage zurückfordern!

In einer aktuellen Pressemitteilung vom 11.01.2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt (Zitat):


„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, am 22. Dezember 2015 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln.

Die PESEUS Invest und Vermögen AG unterbreitete Anlegern das Angebot, Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung zu zeichnen.

Sie betrieb durch diese kollektive Vermögensverwaltung das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die nunmehr PESEUS Invest und Vermögen AG, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft durch die vollständige Auszahlung des den Kapitalgebern zustehenden Buchwerts des angenommenen Genussrechtskapitals unverzüglich abzuwickeln.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.“

(Zitatende)

Was bedeutet diese Anordnung der Bafin für Genussrechtsinhaber?

Die PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, hat in der Vergangenheit Genussrechte an private Verbraucher zur Beteiligung an ihrem Unternehmen vertrieben.

Eine solche Tätigkeit – nämlich die kollektive Vermögensverwaltung – bedarf aber einer notwendigen Erlaubnis oder zumindest Registrierung durch die Aufsichtsbehörde Bafin.
Diese liegt hier aber nicht vor.

Daher hat die Bafin das – nach Auffassung der obersten Behörde rechtswidrige – Geschäftsgebaren der Firma mit ihrer Anordnung umgehend gestoppt.

Da die Anordnung noch nicht „bestandskräftig“ ist, kann die PESEUS Invest und Vermögen AG versuchen, auf dem Rechtswege gegen die Anordnung vorzugehen.

Was sollten Zeichner von Genussrechten der Firma nun tun?

Zeichner von Genussrechten an der Firma sind verständlicherweise verunsichert ob der Anordnung der Bafin.

Auch wenn diese Anordnung der Bafin noch nicht „bestandskräftig“ ist, wirft sie doch ein sehr fragwürdiges Bild auf das Geschäftsgebaren der Firma.

Wer sich zudem mit der Historie der Firma und der verantwortlichen Personen beschäftigt, dürfte nicht umhinkommen, nunmehr vorsichtig zu werden.

Auch ein aktueller Blick auf die homepage von PESEUS Invest und Vermögen AG wirft dabei Fragen auf.

Die dort zu findenden Angaben geben nur minimale Informationen über die Firma und ihre Geschäftstätigkeit wieder.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Kurdum von der Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth und Partner:

„Die entscheidenden Angaben, die vor allem Investoren interessieren dürften, fehlen gänzlich, also insbesondere

-           wie lange die Firma in den dort angegebenen „Investitionsfeldern“ bereits tätig ist;
-           über welche Qualifikationen die handelnden Personen verfügen und auch
-           über welchen sog. „track-record“ die Firma verfügt, d.h. welche in Prozentzahlen bemessene, nachgewiesene Leistungen die Firma denn in diesen „Investitionsfeldern“ in der Vergangenheit erzielt hat.

Sollte die Abwicklungsanordnung der Bafin rechtskräftig werden, haben Zeichner von Genussrechten die Chance, ihr bereits eingelegtes Geld zurückzufordern.

Wer in dieser Sache weiteren rechtlichen Rat sucht, sollte sich an qualifizierte Rechtsanwälte für einen ersten Rechtsrat wenden.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft PESEUS Invest und Vermögen AG.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.01. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
drspäkurd

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Keine Kommentare: