In einer
aktuellen Pressemitteilung vom 11.01.2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) mitgeteilt
(Zitat):
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
hat der PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, am 22. Dezember 2015
aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft abzuwickeln.
Die PESEUS Invest und Vermögen AG unterbreitete Anlegern das
Angebot, Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und
Verlustbeteiligung zu zeichnen.
Sie betrieb durch diese kollektive Vermögensverwaltung das
Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach
dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die nunmehr PESEUS
Invest und Vermögen AG, das von ihr unerlaubt betriebene Investmentgeschäft
durch die vollständige Auszahlung des den Kapitalgebern zustehenden Buchwerts
des angenommenen Genussrechtskapitals unverzüglich abzuwickeln.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch
nicht bestandskräftig.“
(Zitatende)
Was bedeutet diese
Anordnung der Bafin für Genussrechtsinhaber?
Die PESEUS Invest und Vermögen AG, Böblingen, hat in der
Vergangenheit Genussrechte an private Verbraucher zur Beteiligung an ihrem
Unternehmen vertrieben.
Eine solche Tätigkeit – nämlich die kollektive
Vermögensverwaltung – bedarf aber einer notwendigen Erlaubnis oder zumindest
Registrierung durch die Aufsichtsbehörde Bafin.
Diese liegt hier aber nicht vor.
Daher hat die Bafin das – nach Auffassung der obersten
Behörde rechtswidrige – Geschäftsgebaren der Firma mit ihrer Anordnung umgehend
gestoppt.
Da die Anordnung noch nicht „bestandskräftig“ ist, kann die
PESEUS Invest und Vermögen AG versuchen, auf dem Rechtswege gegen die Anordnung
vorzugehen.
Was sollten Zeichner
von Genussrechten der Firma nun tun?
Zeichner von Genussrechten an der Firma sind
verständlicherweise verunsichert ob der Anordnung der Bafin.
Auch wenn diese Anordnung der Bafin noch nicht
„bestandskräftig“ ist, wirft sie doch ein sehr fragwürdiges Bild auf das
Geschäftsgebaren der Firma.
Wer sich zudem mit der Historie der Firma und der
verantwortlichen Personen beschäftigt, dürfte nicht umhinkommen, nunmehr
vorsichtig zu werden.
Auch ein aktueller Blick auf die homepage von PESEUS Invest
und Vermögen AG wirft dabei Fragen auf.
Die dort zu findenden Angaben geben nur minimale
Informationen über die Firma und ihre Geschäftstätigkeit wieder.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Kurdum von der
Berliner Bank- und Kapitalmarktrechtskanzlei Dr. Späth und Partner:
„Die entscheidenden Angaben, die vor allem Investoren
interessieren dürften, fehlen gänzlich, also insbesondere
- wie lange
die Firma in den dort angegebenen „Investitionsfeldern“ bereits tätig ist;
- über welche
Qualifikationen die handelnden Personen verfügen und auch
- über welchen
sog. „track-record“ die Firma verfügt, d.h. welche in Prozentzahlen bemessene,
nachgewiesene Leistungen die Firma denn in diesen „Investitionsfeldern“ in der
Vergangenheit erzielt hat.
Sollte die Abwicklungsanordnung der Bafin rechtskräftig
werden, haben Zeichner von Genussrechten die Chance, ihr bereits eingelegtes
Geld zurückzufordern.
Wer in dieser Sache weiteren rechtlichen Rat sucht, sollte
sich an qualifizierte Rechtsanwälte für einen ersten Rechtsrat wenden.“
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft PESEUS
Invest und Vermögen AG.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.01. 2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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