Dienstag, November 10, 2015

Wenn der Anwalt Fehler macht.

Am 5.November hatten wir den Beitrag „Vom eigenen Anwalt geschädigt? Verjährungshemmung nicht gelungen?“ (http://bit.ly/1NmhvA3) veröffentlicht. Seit dem stehen bei dem BSZ e.V. die Telefone nicht mehr still und eine Flut e-Mails ist angekommen.

Da einige Anwälte mehr an Umsatz und Profit interessiert sind als an Recht und Gerechtigkeit, sind sie für ihre Mandanten oft ein Risiko.  Auch das Alleinvertretungsprivileg der Anwälte wirkt sich schädlich auf die Qualität der Rechtsfindung aus, da jeglicher Leistungsdruck auf die Anwälte entfällt. Wegen der Erfolgsunabhängigkeit anwaltlicher Honorierung fördert dies im Ergebnis noch mal die Schludrigkeit anwaltlicher Tätigkeit. Das beweist in der gerichtlichen Praxis der fachliche Murks, der zum Nachteil der unwissenden Mandanten in Zivilprozessen anwaltsseitig geboten wird.

An erster Stelle der Beschwerden stehen aber Kommunikationsprobleme. (Anwalt ist nicht erreichbar, Anwalt ruft nicht zurück, Sekretärin wimmelt mich immer ab, Anwalt lässt sich verleugnen usw.

Überraschend dicht gefolgt von Kompetenzproblemen. (Anwalt kennt sich im Fall nicht aus, kennt bereits ergangene Urteile nicht, kann oder will die realen Chancen nicht einschätzen.

Durchgehend wird auch die Gebührenrechnung bemängelt bzw. nicht verstanden. Warum der Anwalt als selbständiger Dienstleister, einen besonderen Berufsschutz genießt und dadurch Einkommensprivilegien wie kein anderer Berufsstand hat, bleibt Außenstehenden verschlossen. Zumal der Anwalt keine hoheitlichen Aufgaben ausführt. Er ist nichts anderes als ein Dienstleister im freien Wettbewerb des Marktes. Im System einer freien Marktwirtschaft ist eine Berechtigung zu staatlicher Festsetzung von Anwaltsgebühren jedenfalls so wenig begründbar, wie zugunsten des Bäckers der Brotpreis staatlich vorgeschrieben werden darf. Wer den Dienstleister Anwalt beansprucht, der soll mit diesem frei eine Honorarregelung treffen können, fordert der BSZ® e.V. Die guten Anwälte werden dabei möglicherweise noch höhere Honorare bekommen, doch Wettbewerb fördert andererseits nur die Qualität des Rechtssystems. Das muss nicht notwendig eine stete Benachteiligung der weniger Zahlungskräftigen sein, denn nicht immer sind - wie in jedem Beruf! - die Teuersten zugleich die Besten.

In jedem Fall rät Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V.  ist es lohnenswerter, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, als sie zu gewinnen. Ist der Besuch beim Anwalt aber sinnvoll und auch notwendig, dann sollte man bei der Auswahl des Anwaltes schon sehr kritisch sein. Viele Anwälte leisten gute Arbeit; sie sind faire Dienstleister und das Preis Leistungsverhältnis stimmt. Aber diese Anwälte sind nicht leicht zu finden.

Im Gespräch mit unzufriedenen Mandanten stellt sich dann oft heraus, das es sich nicht alleine um ein bestimmtes Problem handelt, oft sind es zwei oder mehr Gründe die massiven Anlass zur Unzufriedenheit geben.

Um für Sie erfolgreich tätig zu sein, ist absolute Grundvoraussetzung, dass der Anwalt das entsprechende Fachgebiet beherrscht. Nahezu paranoid skeptisch sollten Sie gegenüber Anwälten sein, die nach dem Grundsatz „der Kunde hat immer Recht“ handeln. Denn dieser Anwalt ist möglicherweise eher daran interessiert, den eigenen Gewinn zu maximieren, als den größtmöglichen Nutzen für den Mandanten aus seiner Arbeit zu ziehen.

Fordern Sie während des gesamten Verfahrens absolute Offenheit des Anwalts bezüglich seines Honorars und der laufenden Kosten. Fragen Sie ob er genügend Zeit hat, Ihren Auftrag innerhalb angemessener Zeit auszuführen. Sie sind der Kunde und so sollten Sie sich auch verhalten. Zögern Sie nicht zu fragen. Fragen Sie den Anwalt. Fragen Sie seine Mandanten. Stellen Sie Ansprüche. Seien Sie wählerisch.

Alleine durch bestehende Kommunikationsprobleme, denken viele Mandanten, dass sie einen schlechten Anwalt haben, der ihre Interessen nicht ordentlich vertritt und der überhaupt kein Interesse am übertragenen Fall zeigt.  Bei dem BSZ e.V. ist man der Meinung, dass ein Anwalt seine Mandanten zeitnah zurückrufen sollte und die anstehenden Fragen umfassend beantworten sollte. Viel Arbeit ist kein Grund für Unhöflichkeit.

Dass Mandanten zu der Meinung kommen, ihrem Anwalt mangele es an der notwendigen Kompetenz, liegt  meist an der unzureichenden Unterrichtung, welche Schritte der Anwalt unternehmen will und was damit erreicht werden soll bzw. kann.

Es macht überhaupt keinen Sinn seinen Anwalt zu verklagen, nur weil man mit ihm unzufrieden ist. Stattdessen sollte man das Gespräch suchen und die erfolgreiche Erledigung des anstehenden Falls in den Vordergrund stellen.

Selbstverständlich machen Anwälte auch Fehler. Ob er seine Mandanten darüber informiert steht allerdings auf einem anderen Blatt. Auch das Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben fällt so manchem Juristen doch erheblich schwer.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich auch nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann.   Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der  Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.  Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt  sind zwar sehr hoch - so muss der Mandant  z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte  welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Rechtsanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Montag, November 09, 2015

Jetzt Immobiliendarlehensverträge mit den Sparkassen in Deutschland widerrufen und attraktiv umschulden!

Jetzt Immobiliendarlehensverträge mit den Sparkassen in Deutschland widerrufen und attraktiv umschulden! Vorfälligkeitsentschädigung sparen und vom Zinsniveau profitieren. Jetzt Erfolgsaussichten prüfen lassen.


Die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs (BGH) zu Widerrufsbelehrungen macht Widerruf tausender Immobilienkreditverträge aktuell noch möglich. Untersuchungen von Verbraucherschützern und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht zufolge sind bis zu 80% der im Bundesgebiet bei Immobilieneigentümern befindlichen Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft. Sie können damit widerrufen werden! Darlehensnehmern bietet sich die einmalige Chance, alte Verträge bei Ungültigkeit der Belehrung noch nach Jahren zu widerrufen – und bei Umschuldung zu aktuellen Konditionen um 1,5 % p.a. tausende Euro an Zinsen zu sparen.

Diesen erfreulichen Umstand verdanken Verbraucher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser geht mit den Widerrufsbelehrungen der Banken, Sparkassen und Volksbanken  hart ins Gericht. Der BGH hat entsprechende Widerrufsbelehrungen schon vielfach für ungültig erklärt. Auch viele Oberlandesgerichte liegen auf der gleichen Linie.

Hintergrund dieser Situation ist die mangelhafte Umsetzung der seit dem 1. November 2002 für Kreditinstitute bestehenden Verpflichtung, den Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehens umfassend und eindeutig über sein Widerrufsrecht zu informieren.

Gerichtlich beanstandet wurden beispielsweise gravierende Verstöße gegen das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches das Formular von zu juristischen, für den Laien unverständlichen Formulierungen und Darstellungen frei halten sollte – der Verständlichkeit halber.

Gerade die Rechtsprechungen zu Sparkassen ist sehr eindeutig. Es werden immer wieder gleiche Fehler von den Sparkassen in den Widerrufebelehrungen umgesetzt, weil sie auf die Sparkassenverbände und die Vorgaben gehört haben.

Kunden der Sparkassen haben deshalb gute Chancen bei der jeweiligen Sparkasse vor Ort den Widerruf mit Hilfe eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht umzusetzen.

Widerruf möglich? Sind die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen fehlerhaft formuliert?

Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind regelmäßig auf ähnliche Art und Weise ausgestaltet. Ob dies die Verbraucher benachteiligt, kann mittels der Zwei-Stufen-Prüfung festgestellt werden.

Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit Fußnote versehen

Häufig sind die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit einer Fußnote versehen. Dies ist in der gesetzlichen Musterbelehrung jedoch nicht vorgesehen, sodass eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion ausscheidet. Durch die Fußnote wird dem Verbraucher in der Regel auferlegt, selbst zu prüfen, ob in seinem Fall ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder wie lange die Widerrufsfrist dauert. Da der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung jedoch umfassend und verständlich über alle Modalitäten eines Widerrufs informiert werden soll, kann es nur eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellen, wenn die Prüfung der Umstände auf ihn abgewälzt wird.

Absatz zu finanzierten Geschäften (ohne Erfordernis)

In den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen findet sich zudem häufig ein Abschnitt zu finanzierten/verbundenen Geschäften. Dieser Abschnitt ist selbst in den Fällen abgedruckt, in denen gar kein solches finanziertes Geschäft gegeben ist. Da die Formulierung in der Regel vom gesetzlichen Muster abweicht, kommt eine Wirksamkeitsfiktion nicht in Betracht. Auch einer Überprüfung des Einzelfalles kann eine Widerrufsbelehrung, die ohne Erfordernis mit einem solchen Abschnitt versehen ist, nicht standhalten. Gemäß BGH verwirren überflüssige, für die Belehrung nicht erforderliche Zusätze den Verbraucher und stehen nicht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang (BGH, Urt. v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00). Demzufolge kann auch dies nur eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.

Viele Sparkassen von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen betroffen

Die Sparkassenverbände haben mehrfach eigene Musterbelehrungen verfasst, aber auch in diese haben sich Fehler eingeschlichen. Die einzelnen Sparkassen können sich bei Verwendung der Sparkassenverband-Vorlage jedoch nicht auf eine Wirksamkeitsfiktion berufen, wie das bei der gesetzlichen Musterbelehrung der Fall ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens hatte u.a. bereits als Gegner: Hamburger Sparkasse, Berliner Sparkasse, Sparkasse Bielefeld, Sparkasse Wittenberg, Sparkasse Heidelberg, Sparkasse Oberhessen, Sparkasse Hannover, Sparkasse Hamm, Sparkasse Köln Bonn, Sparkasse Koblenz, Sparkasse Essen, Sparkasse Elmshorn, Sparkasse Fürstenfeldbruck, Sparkasse Hochfranken, Sparkasse Kiel.

Für eine erste Prüfung der Erfolgsaussichten der Möglichkeit eines Widerrufs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge stehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte BSZ e.V. Fördermitgliedern gern zur Verfügung. Selbstverständlich übernehmen die Anwälte auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage bei der Versicherung.

Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

LG Hamburg verurteilt Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz an Anleger der Salomon & Partner Maritim Invest 5.

Das Landgericht Hamburg hat die Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft wegen Zurechnung der Fehlberatung zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch eine Beratungsgesellschaft im Jahr 2005 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds Salomon & Partner Maritim Invest 5 gezeichnet hatte. Der Mandant der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB machte nun geltend, von der Beratungsgesellschaft fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen, statt dessen aber einen risikobehafteten Fonds erhalten zu haben. Darüber hinaus sei er nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen worden. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Hamburg ein.


In der mündlichen Verhandlung schlug das Gericht einen Vergleich vor, den der Kläger auch annehmen wollte. Die Treuhandgesellschaft lehnte aber eine vergleichsweise Einigung ab. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme angesetzt, in der der Kläger schilderte, warum er zum Zeichnungszeitpunkt eine sichere Kapitalanlage suchte. Dies wurde auch von den der Ehefrau und dem Steuerberater des Klägers bestätigt. Daraufhin verurteilte das Landgericht Hamburg die Treuhandgesellschaft am 30. Oktober 2015 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. € 39.500,00 und Freistellung von etwaigen Ansprüchen Dritter.

Die Rechtsansicht des Landgerichts Hamburg, wonach der Berater den Kläger nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung an dem Schiffsfonds Salomon & Partner Maritim Invest 5 aufgeklärt habe, bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber. „Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB können auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften – beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen – konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile des Landgerichts Itzehoe, des Landgerichts Lüneburg, des Landgerichts Duisburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/Maritime Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c   

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber

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Freitag, November 06, 2015

Schadensersatz für Abgas-Tricks?

Der Abgas-Skandal bei Volkswagen könnte den Wolfsburger Autobauer härter treffen als bislang bekannt: Rechtsexperten im Bundestag gehen davon aus, dass Käufer betroffener VW-Modelle unter Umständen sogar den Kaufpreis zurückfordern könnten.


Gutachten macht VW-Kunden Hoffnung

Durch Abgasmanipulationen geschädigte Volkswagen-Kunden können unter bestimmten Bedingungen Schadensersatz vom Hersteller verlangen oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten. Zu diesem Ergebnis kommt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einer Bewertung für die Bundestagsfraktion der Grünen.

Die Prüfung möglicher zivil- und strafrechtlicher Folgen der VW-Abgasaffäre habe ergeben, "dass betroffene Verbraucher in derartigen Fällen neben etwaigen Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen wohl auch Schadenersatzansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen können", heißt es in dem Gutachten.

Den Kaufpreis zurückfordern?

Der Wissenschaftliche Dienst hält es für naheliegend, dass bei den manipulierten Fahrzeugen ein Sachmangel vorliegt. Dem Käufer stünden in diesem Fall Gewährleistungsansprüche zu. Könne der Mangel im Nachhinein nicht abgestellt werden oder liege eine "erhebliche Pflichtverletzung" vor, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Eine solche erhebliche Pflichtverletzung wäre zum Beispiel, wenn ein Auto die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch um zehn Prozent oder mehr überschreiten würde.

Volkswagen hat zugegeben, bei Millionen Fahrzeugen die Software der Motorensteuerung so manipuliert zu haben, dass die Fahrzeuge bei Abgastests weniger Schadstoffe ausstießen als beim regulären Gebrauch im Straßenverkehr. Um die technischen Tricksereien zu beheben, hat Volkswagen eine Rückrufaktion angekündigt, von der in Deutschland rund 2,4 Millionen Autos betroffen sind. In den USA, wo die Manipulationen aufgefallen waren, drohen dem Autobauer hohe Strafzahlungen und Schadensersatzforderungen.

Wie bleibt man als Betroffener, VW-Aktionär und als VW-Autokäufer über wichtige Entwicklungen informiert und kann Anwälte des BSZ e.V. Netzwerks VW-Abgasskandal beauftragen?

Der BSZ e.V. ist Anlaufstelle und Sprachrohr für Betroffene und bündelt deren Interessen für eine effektive Öffentlichkeitsarbeit. Auf Grund der hohen Nachfrage nach kompetenter individueller Beratung durch Rechtsanwälte bietet die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgasskandal ein Netzwerk kompetenter Wirtschaftskanzleien die Betroffene bei der Sicherung ihrer Rechte und Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. Es stehen dazu BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in nachstehenden Städten zur Verfügung, die aber auch Betroffene Bundesweit vertreten: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart und München.

Der BSZ e.V. bietet allen VW Abgasskandal-Betroffenen an, diese bis zunächst 31.Dezember 2016 über alle die von den teilnehmenden Rechtsanwälten dem Netzwerk gemeldeten und für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsamen Entwicklungen per NewsMail zu informieren. Notwendig ist dafür eine Anmeldung zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal.

Direkter Link zur Anmeldung:  https://sammelklagen.wordpress.com/anmeldung

Der BSZ e.V. bündelt dabei die Interessen von Geschädigten, um deren Ansprüche mit der nötigen Kraft vertreten zu können. Betroffene Aktionäre aber auch Autokäufer können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft VW-Abgasskandal anschließen. Die Tätigkeit des BSZ® e.V. umfasst alle Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, ökologischen Wohlstand und Rechtssicherheit. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über die Aktionsbündnisse, Entwicklungen und deren Folgen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  VW-Abgasskandal.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

v.but.

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Donnerstag, November 05, 2015

Vom eigenen Anwalt geschädigt? Verjährungshemmung nicht gelungen?

Immer wieder verlieren Kapitalanleger viel Geld mit fragwürdigen Anlageprodukten. Leider aber auch bei dem Versuch, durch Rechtsanwälte ihr Geld zurückzuholen. In einem aktuellen Fall sind jetzt Anleger betroffen, die einen  in Hannover ansässigen Finanzdienstleister auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollten. Die Anleger hatten sich bei diesem Dienstleister in den 90-er Jahren  an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die aber nicht die erhoffte Rendite, sondern Verluste einbrachten.


Mit ihrer Klage scheiterten die Anleger vor dem Landgericht Osnabrück. Mit Urteil vom 29.10.2015 befand das Gericht, obwohl die Verjährung durch Güteanträge scheinbar gehemmt schien,   dass die Klagen bereits wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abzuweisen seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es den eingereichten Güteanträgen an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit mangele.

Das ist nicht nur eine Ohrfeige für die beteiligten Rechtsanwälte, sondern auch oft eine finanzielle Katastrophe für die geschädigten Anleger.

Wer jetzt denkt, dies sei ein bedauerlicher Einzelfall, der irrt, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Bei dem BSZ e.V. beklagen sich immer mehr Mandanten über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich (leider) beliebig fortsetzen. Auffällig ist, dass gerade im Bereich Bank-und Kapitalmarktrecht der Schwerpunkt der Unzufriedenheit der Mandanten liegt.

Hintergrund ist in vielen Fällen, dass dies Kanzleien sind, die oft mehrere Tausend Geschädigte eingesammelt haben.  Viele Mandanten glauben, es gereiche ihnen zum Vorteil, wenn eine Kanzlei möglichst viele Mandanten in einem speziellen Fall vertritt. Genau das Gegenteil ist oft der Fall. Dies dürfte auch auf den eingangs geschilderten Fall zutreffen.

Die betreffenden Anwälte sollen nämlich wenige Tage vor Verjährungseintritt mehrere Tausend  nahezu gleichlautende Anträge auf Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung bei einem Schlichter in Brandenburg eingereicht haben.

Der Güteantrag muss allerdings einige Anforderungen erfüllen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer erklärt hat. So muss der Güteantrag hinreichend individualisiert sein. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen beispielsweise in einem Güteantrag genannt werden. Eine Lösung von der Stange gibt es bei Güteanträgen nicht. Erfüllt der Güteantrag diese Kriterien nicht, läuft er ins Leere und die Verjährung der Schadensersatzforderungen tritt ein.  - Genau dies ist jetzt in dem geschilderten Fall passiert.  Und das dürfte nur die Spitze des Eisbergs sein, befürchtet man bei dem BSZ e.V. 

Auch wurde von vielen Rechtsanwälten das schnelle und einfache Mahnbescheidsverfahren gewählt, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen. In vielen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen.

Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Fehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Bei vielen Mahnbescheiden durch Anwälte oder Anlegern soll es dabei zu Fehlern gekommen sein. Wenn ein Anleger einen Rechtsanwalt beauftragt hat, bestehen bei Fehlern des Rechtsanwaltsbüros Haftungsansprüche gegen den Rechtsanwalt.

Um für die Mandanten  erfolgreich tätig zu sein, ist absolute Grundvoraussetzung, dass der Anwalt das entsprechende Fachgebiet beherrscht. Leider gibt es immer wider Anwälte die möglicherweise eher daran interessiert sind, den eigenen Gewinn zu maximieren, als den größtmöglichen Nutzen für den Mandanten aus seiner Arbeit zu ziehen.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich auch nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann.   Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der  Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.  Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt  sind zwar sehr hoch - so muss der Mandant  z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte  welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Endlich - Jetzt noch mehr Geld nach Widerruf des Immobiliendarlehens!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 22.09.2015, Az.: XI ZR 116/15) die Kreditinstitute nach einem Widerruf des Immobiliendarlehens dazu verpflichtet, nicht nur das herauszugeben, was sie mit dem Geld der Kunden erwirtschaftet haben (Nutzungsersatz), sie müssen auch die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsen. Davor waren es nur 2,5 % über dem Basiszinssatz.


Diese wundervolle gerichtliche Entscheidung bedeutet für die Darlehensnehmer von Immobilienkrediten eine höhere Rückzahlungssumme! Bislang wurden von den Gerichten dem Darlehensnehmer oft nur 2,5 Prozentpunkte zugebilligt.

Nach einem erfolgreichen Widerruf stehen dem Kreditinstitut die offene Kreditsumme sowie Zinsen auf die jeweilige Restschuld zu.

Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf:

a. Die Erstattung aller Ratenzahlungen.
b. Einen Nutzungsersatz auf die Zins- und Tilgungsleistungen.

Der Nutzungsersatz beträgt fünf Punkte über dem Basiszinssatz und ist vom Kreditinstitut zu zahlen! Dies kann es nur umgehen, wenn es genau belegen kann, dass es in geringerer Höhe von den Zins- und Tilgungsleistungen profitiert hat.

Viele Kreditinstitute dürften in der aktuellen Niedrigzinssituation mit den Kreditraten zwar weniger Geld erwirtschaftet haben als den 5%-Nutzungsersatz zu erbringen. Dies ist für die Kreditinstitute nicht optimal - Doch zum einen lassen sich Banken,  Sparkassen und Volksbanken wie die Deutsche Bank, die Commerzbank, die DSL-Bank, die DKB sowie die Berliner Sparkasse, die Berliner Bank, die Berliner Volksbank, die Mittelbrandenburgische Sparkasse und die Sparda-Banken nur ungern in die „Karten gucken“ ! Weiter dürfte ihr Rechenaufwand zu groß sein, um hieb- und stichfest einen geringeren Gewinn nachzuweisen. So geht diese Runde an den Kreditkunden.

Je länger die Laufzeit des Immobilienkredits desto höher der Vorteil durch die hohen Zinsen! Diese neue höchstrichterlich vorgegebene Berechnung des Nutzungsersatzes wird  vielen Darlehensnehmern bei der Rückabwicklung deutlich mehr Geld bringen.

Wird ein Kredit nach sehr langer Laufzeit erfolgreich widerrufen, kommen deutlich höhere Erstattungen heraus!

Das Angebot der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens an Immobilienkreditkunden: Kostenfreie Ersteinschätzung der Widerrufsbelehrung. Die Rechtsanwälte prüfen Ihre Widerrufsbelehrung auf Fehler und sagen Ihnen, ob auch Sie Ihren Immobilienkredit oder Baukredit heute noch widerrufen können. Sie können dann  zinsgünstig umzuschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Besonders interessant ist es auch die hohen schon gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern können. Das rechnet sich dann richtig!

Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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steff

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Fehler bei der Widerrufsbelehrung bei DKB, Deutscher Bank, Commerzbank

Wer einen Kredit, eine Lebensversicherung oder Baufinanzierung abschließt, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht! Wird darüber bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich in den Vertragsunterlagen belehrt oder ist die Belehrung fehlerhaft, können die Versicherungs- bzw. Darlehensnehmer ihren Vertrag auch noch Jahre später widerrufen!


Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zum Widerrufsrecht vom 03.09.2014 eindeutig klargestellt.

Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen sind mehrere Millionen Kreditverträge betroffen. Bis zu 80 Prozent der zwischen September 2002 und Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge sollen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.

Besonders bei Immobilienkrediten mit hoher Zinsbelastung, lassen sich durch die aktuell niedrigen Zinsen durch einen Widerruf mehrere tausend Euro sparen.

Fehler bei der Widerrufsbelehrung

Nach der Einführung des Widerrufrechts hat der Gesetzgeber den Banken in Form der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB Inf-VO) sog. Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung gestellt, die in die Verbraucherdarlehensverträge eingefügt werden konnten. Dabei sind den Banken, Sparkassen und Volksbanken zahlreiche Fehler passiert, da viele Kreditinstitute den vorgegebenen Text nicht insgesamt übernommen, sondern selbständig verändert haben.

Aus diesem Grund sind viele dieser alten Verträge auch heute noch angreifbar. Findet sich in der Widerrufsbelehrung Ihres Kreditvertrages, Ihrer Lebensversicherung oder Ihres Immobiliendarlehens eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, heißt das für Sie, Sie können den Vertrag auch heute noch,  Jahre nach Abschluss, rückgängig machen.

Und der Widerruf lohnt sich für den Immobilienkreditkunden

Immobilienkreditnehmer, die 2002 und später einen Immobilienkredit abgeschlossen haben, und angesichts der niedrigen Zinsen gern in einen günstigeren Immobilienkredit umschulden möchten, können von den aktuell niedrigen Zinssätzen profitieren, sofern sie Verbraucher sind und ihr seinerzeit abgeschlossener Vertrag eine angreifbare Widerrufsbelehrung enthält. Sie müssen ihr Darlehen nicht kündigen, sondern können den Kreditvertrag einfach widerrufen mit der Folge, dass ein Vorfälligkeitsentgelt nicht erhoben werden kann, sondern vielmehr der Vertrag vollständig rückabgewickelt werden muss.

Immobilienvkrediterträge prüfen

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Mittwoch, November 04, 2015

Faktum Finance GmbH im Insolvenzverfahren - Anlegern drohen Verluste

Über das Vermögen der Faktum Finance GmbH wurde am 1. Oktober 2015 am Amtsgericht Offenbach das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 8 IN 320/15). Anlegern drohen im Insolvenzverfahren finanzielle Verluste.


Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Faktum Finance GmbH setzen sich die schlechten Nachrichten fort, die im Frühling ihren Anfang nahmen. Die Gesellschaft, die das Geld der Anleger offenbar in Immobilienprojekte investierte, hatte zumindest für einige Anlagen nicht die nötige Erlaubnis. Zu dieser Auffassung kam die Finanzaufsicht BaFin. "Als Folge hätten die geschlossenen Verträge rückabgewickelt werden müssen. Die Anleger hätten Anspruch auf die Rückzahlung der Gelder gehabt", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Es folgte allerdings der Insolvenzantrag der Faktum Finance GmbH. Ein Insolvenzplanverfahren sollte offenbar die Rückzahlung der Gelder ermöglichen. Inzwischen wurde allerdings das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet. Wie viel die Anleger von ihrem Geld wiedersehen werden, hängt in erster Linie von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. "Erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse aber nicht aus, um die bestehenden Forderungen der Gläubiger vollständig zu bedienen. Den Anlegern drohen wahrscheinlich Verluste", befürchtet Rechtsanwältin Gaber.

Die Gläubiger haben noch bis zum 17. November Zeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der nächste wichtige Termin ist dann die Gläubigerversammlung am 18. Dezember. "Parallel zum Insolvenzverfahren können die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Diese können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen richten als auch gegen die Vermittler. Sollten diese die Anleger fehlerhaft beraten haben, können sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Gaber.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=9d30d799f193da5cecf8ebe46a31c29c    

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jessica Garber

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cp

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Kündigung von Bausparverträgen - Zwei neue Urteile zu Gunsten der Bausparer

Seit gut einem Jahr kündigen Bausparkassen in großem Stil langfristig laufende Bausparverträge. Für die Kunden ist dies die vorzeitige Beendigung hoch verzinster Verträge.


Das Amtsgericht Ludwigsburg (07.08.2015, 10 C 1154/15) und das Landgericht Karlsruhe (09.10.2015, 7 O 126/15) haben Bausparern nunmehr Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge gewehrt haben.

In beiden Fällen kündigten die Bausparkassen die Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife. In dem Kündigungsschreiben verwiesen die Bausparkassen auf ein Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), das einem Darlehensnehmer gestattet, 10 Jahre nach Vollauszahlung eines Darlehens, das Darlehen zu kündigen.

Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass die Bausparkassen sich nicht auf dieses Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) berufen können. Das Landgericht Karlsruhe begründete dies mit der Doppelrolle der Bausparkasse als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin. Hierfür biete § 489 BGB keine Grundlage.

Das Amtsgericht Ludwigsburg führt zwei Gründe an:
Erstens, die Gesetzesbegründung zu § 609 a BGB (heute § 489 BGB). Der Gesetzesgeber hatte bei der Schaffung der Norm, den normalen Darlehensfall im Auge, bei dem der Darlehensgeber der wirtschaftlich stärker, "zinsbestimmende" Vertragsteil, und der Darlehensnehmer der wirtschaftlich schwächere ist. Selbst wenn man den Bausparer als Darlehensgeber ansehen will, so kann keinesfalls die Rede davon sein, dass dieser der stärkere, zinsbestimmende Vertragsteil ist.

Zweitens, die eigene Argumentation der Bausparkassen. Das Gericht verweist darauf, dass die Bausparkassen in anderen Fällen, z.B. der Frage der Abschlussgebühren, gerade den Unterschied zu herkömmlichen Darlehen betonen. Es sei daher widersprüchlich und unzulässig, sich in, für die Bausparkassen positiven Regelungen, auf den Schutz des Darlehensrechts zu berufen.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Urteile zeigen jedoch, dass die Rechtslage keineswegs so klar ist, wie von den Bausparkassen gegenüber ihren Kunden immer dargestellt. Es lohnt sich daher, die Kündigung nicht einfach hinzunehmen, sondern zusammen mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Sachlage zu prüfen.

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