Seit gut einem Jahr kündigen Bausparkassen in großem Stil langfristig laufende Bausparverträge. Für die Kunden ist dies die vorzeitige Beendigung hoch verzinster Verträge.
Das Amtsgericht Ludwigsburg (07.08.2015, 10 C 1154/15) und
das Landgericht Karlsruhe (09.10.2015, 7 O 126/15) haben Bausparern nunmehr
Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge gewehrt
haben.
In beiden Fällen kündigten die Bausparkassen die Verträge
zehn Jahre nach Zuteilungsreife. In dem Kündigungsschreiben verwiesen die
Bausparkassen auf ein Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), das einem
Darlehensnehmer gestattet, 10 Jahre nach Vollauszahlung eines Darlehens, das
Darlehen zu kündigen.
Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass die
Bausparkassen sich nicht auf dieses Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2
BGB) berufen können. Das Landgericht Karlsruhe begründete dies mit der
Doppelrolle der Bausparkasse als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin.
Hierfür biete § 489 BGB keine Grundlage.
Das Amtsgericht Ludwigsburg führt zwei Gründe an:
Erstens, die Gesetzesbegründung zu § 609 a BGB (heute § 489
BGB). Der Gesetzesgeber hatte bei der Schaffung der Norm, den normalen
Darlehensfall im Auge, bei dem der Darlehensgeber der wirtschaftlich stärker,
"zinsbestimmende" Vertragsteil, und der Darlehensnehmer der wirtschaftlich
schwächere ist. Selbst wenn man den Bausparer als Darlehensgeber ansehen will,
so kann keinesfalls die Rede davon sein, dass dieser der stärkere,
zinsbestimmende Vertragsteil ist.
Zweitens, die eigene Argumentation der Bausparkassen. Das
Gericht verweist darauf, dass die Bausparkassen in anderen Fällen, z.B. der
Frage der Abschlussgebühren, gerade den Unterschied zu herkömmlichen Darlehen
betonen. Es sei daher widersprüchlich und unzulässig, sich in, für die
Bausparkassen positiven Regelungen, auf den Schutz des Darlehensrechts zu
berufen.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Die Urteile zeigen jedoch, dass die Rechtslage keineswegs so
klar ist, wie von den Bausparkassen gegenüber ihren Kunden immer dargestellt.
Es lohnt sich daher, die Kündigung nicht einfach hinzunehmen, sondern zusammen
mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Sachlage zu prüfen.
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass
eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
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Bildquelle: © Benjamin Klack / pixelio.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
Steff
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