Donnerstag, November 05, 2015

Vom eigenen Anwalt geschädigt? Verjährungshemmung nicht gelungen?

Immer wieder verlieren Kapitalanleger viel Geld mit fragwürdigen Anlageprodukten. Leider aber auch bei dem Versuch, durch Rechtsanwälte ihr Geld zurückzuholen. In einem aktuellen Fall sind jetzt Anleger betroffen, die einen  in Hannover ansässigen Finanzdienstleister auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollten. Die Anleger hatten sich bei diesem Dienstleister in den 90-er Jahren  an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die aber nicht die erhoffte Rendite, sondern Verluste einbrachten.


Mit ihrer Klage scheiterten die Anleger vor dem Landgericht Osnabrück. Mit Urteil vom 29.10.2015 befand das Gericht, obwohl die Verjährung durch Güteanträge scheinbar gehemmt schien,   dass die Klagen bereits wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abzuweisen seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es den eingereichten Güteanträgen an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit mangele.

Das ist nicht nur eine Ohrfeige für die beteiligten Rechtsanwälte, sondern auch oft eine finanzielle Katastrophe für die geschädigten Anleger.

Wer jetzt denkt, dies sei ein bedauerlicher Einzelfall, der irrt, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Bei dem BSZ e.V. beklagen sich immer mehr Mandanten über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich (leider) beliebig fortsetzen. Auffällig ist, dass gerade im Bereich Bank-und Kapitalmarktrecht der Schwerpunkt der Unzufriedenheit der Mandanten liegt.

Hintergrund ist in vielen Fällen, dass dies Kanzleien sind, die oft mehrere Tausend Geschädigte eingesammelt haben.  Viele Mandanten glauben, es gereiche ihnen zum Vorteil, wenn eine Kanzlei möglichst viele Mandanten in einem speziellen Fall vertritt. Genau das Gegenteil ist oft der Fall. Dies dürfte auch auf den eingangs geschilderten Fall zutreffen.

Die betreffenden Anwälte sollen nämlich wenige Tage vor Verjährungseintritt mehrere Tausend  nahezu gleichlautende Anträge auf Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung bei einem Schlichter in Brandenburg eingereicht haben.

Der Güteantrag muss allerdings einige Anforderungen erfüllen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer erklärt hat. So muss der Güteantrag hinreichend individualisiert sein. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen beispielsweise in einem Güteantrag genannt werden. Eine Lösung von der Stange gibt es bei Güteanträgen nicht. Erfüllt der Güteantrag diese Kriterien nicht, läuft er ins Leere und die Verjährung der Schadensersatzforderungen tritt ein.  - Genau dies ist jetzt in dem geschilderten Fall passiert.  Und das dürfte nur die Spitze des Eisbergs sein, befürchtet man bei dem BSZ e.V. 

Auch wurde von vielen Rechtsanwälten das schnelle und einfache Mahnbescheidsverfahren gewählt, um angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen. In vielen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen.

Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft, nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie für die angeführten Fehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich.

Bei vielen Mahnbescheiden durch Anwälte oder Anlegern soll es dabei zu Fehlern gekommen sein. Wenn ein Anleger einen Rechtsanwalt beauftragt hat, bestehen bei Fehlern des Rechtsanwaltsbüros Haftungsansprüche gegen den Rechtsanwalt.

Um für die Mandanten  erfolgreich tätig zu sein, ist absolute Grundvoraussetzung, dass der Anwalt das entsprechende Fachgebiet beherrscht. Leider gibt es immer wider Anwälte die möglicherweise eher daran interessiert sind, den eigenen Gewinn zu maximieren, als den größtmöglichen Nutzen für den Mandanten aus seiner Arbeit zu ziehen.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich auch nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann.   Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der  Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.  Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt  sind zwar sehr hoch - so muss der Mandant  z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte  welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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