Immer wieder verlieren Kapitalanleger viel Geld mit fragwürdigen Anlageprodukten. Leider aber auch bei dem Versuch, durch Rechtsanwälte ihr Geld zurückzuholen. In einem aktuellen Fall sind jetzt Anleger betroffen, die einen in Hannover ansässigen Finanzdienstleister auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollten. Die Anleger hatten sich bei diesem Dienstleister in den 90-er Jahren an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die aber nicht die erhoffte Rendite, sondern Verluste einbrachten.
Mit ihrer Klage scheiterten die Anleger vor dem Landgericht
Osnabrück. Mit Urteil vom 29.10.2015 befand das Gericht, obwohl die Verjährung
durch Güteanträge scheinbar gehemmt schien,
dass die Klagen bereits wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche
abzuweisen seien. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es den
eingereichten Güteanträgen an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit
mangele.
Das ist nicht nur eine Ohrfeige für die beteiligten
Rechtsanwälte, sondern auch oft eine finanzielle Katastrophe für die
geschädigten Anleger.
Wer jetzt denkt, dies sei ein bedauerlicher Einzelfall, der
irrt, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V. Bei dem BSZ e.V. beklagen sich immer mehr Mandanten über
die schlechte Arbeit ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall,
Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel,
Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich (leider)
beliebig fortsetzen. Auffällig ist, dass gerade im Bereich Bank-und
Kapitalmarktrecht der Schwerpunkt der Unzufriedenheit der Mandanten liegt.
Hintergrund ist in vielen Fällen, dass dies Kanzleien sind,
die oft mehrere Tausend Geschädigte eingesammelt haben. Viele Mandanten glauben, es gereiche ihnen
zum Vorteil, wenn eine Kanzlei möglichst viele Mandanten in einem speziellen
Fall vertritt. Genau das Gegenteil ist oft der Fall. Dies dürfte auch auf den
eingangs geschilderten Fall zutreffen.
Die betreffenden Anwälte sollen nämlich wenige Tage vor
Verjährungseintritt mehrere Tausend
nahezu gleichlautende Anträge auf Durchführung einer außergerichtlichen
Streitschlichtung bei einem Schlichter in Brandenburg eingereicht haben.
Der Güteantrag muss allerdings einige Anforderungen
erfüllen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer erklärt hat. So muss der
Güteantrag hinreichend individualisiert sein. Angaben zur Kapitalanlage, zum
Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel
müssen beispielsweise in einem Güteantrag genannt werden. Eine Lösung von der
Stange gibt es bei Güteanträgen nicht. Erfüllt der Güteantrag diese Kriterien
nicht, läuft er ins Leere und die Verjährung der Schadensersatzforderungen
tritt ein. - Genau dies ist jetzt in dem
geschilderten Fall passiert. Und das
dürfte nur die Spitze des Eisbergs sein, befürchtet man bei dem BSZ e.V.
Auch wurde von vielen Rechtsanwälten das schnelle und
einfache Mahnbescheidsverfahren gewählt, um angesichts des Zeitablaufs und der
Vielzahl der Mandate eine Verjährungshemmung herbeizuführen. In vielen Fällen
kann davon ausgegangen werden, dass das an sich ungeeignete bzw. unzulässige
Mahnbescheidsverfahren nur gewählt wurde, um auf einfache Art und Weise
möglichst schnell und kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Hemmung
der Verjährung herbeizuführen, ohne die Klage sofort begründen zu müssen.
Soweit sich der Kläger auf die Verjährungshemmung beruft,
nutzt er eine durch wahrheitswidrige Angaben erlangte Rechtsposition aus. Eine
Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids - soweit sie
für die angeführten Fehler gegeben ist - ist daher im konkreten Fall
rechtsmissbräuchlich.
Bei vielen Mahnbescheiden durch Anwälte oder Anlegern soll
es dabei zu Fehlern gekommen sein. Wenn ein Anleger einen Rechtsanwalt
beauftragt hat, bestehen bei Fehlern des Rechtsanwaltsbüros Haftungsansprüche
gegen den Rechtsanwalt.
Um für die Mandanten
erfolgreich tätig zu sein, ist absolute Grundvoraussetzung, dass der
Anwalt das entsprechende Fachgebiet beherrscht. Leider gibt es immer wider
Anwälte die möglicherweise eher daran interessiert sind, den eigenen Gewinn zu
maximieren, als den größtmöglichen Nutzen für den Mandanten aus seiner Arbeit
zu ziehen.
Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig
vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie
nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen. Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren
Anspruch gerichtlich geltend mach.
Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich auch nicht von
der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz
genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann. Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die
anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist,
schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum
seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen
Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.
Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen
Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar
machen kann. Die Hürden für
Regressprozesse gegen den Anwalt sind
zwar sehr hoch - so muss der Mandant
z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem
Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen
Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es
meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.
Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V.
Vertragsanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Anwaltshaftung.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.11. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
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