Jetzt Immobiliendarlehensverträge mit den Sparkassen in Deutschland widerrufen und attraktiv umschulden! Vorfälligkeitsentschädigung sparen und vom Zinsniveau profitieren. Jetzt Erfolgsaussichten prüfen lassen.
Die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs (BGH) zu
Widerrufsbelehrungen macht Widerruf tausender Immobilienkreditverträge aktuell
noch möglich. Untersuchungen von Verbraucherschützern und Fachanwälten für
Bank- und Kapitalmarktrecht zufolge sind bis zu 80% der im Bundesgebiet bei
Immobilieneigentümern befindlichen Widerrufsbelehrungen zu
Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft. Sie können damit widerrufen werden!
Darlehensnehmern bietet sich die einmalige Chance, alte Verträge bei
Ungültigkeit der Belehrung noch nach Jahren zu widerrufen – und bei Umschuldung
zu aktuellen Konditionen um 1,5 % p.a. tausende Euro an Zinsen zu sparen.
Diesen erfreulichen Umstand verdanken Verbraucher der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser geht mit den Widerrufsbelehrungen
der Banken, Sparkassen und Volksbanken
hart ins Gericht. Der BGH hat entsprechende Widerrufsbelehrungen schon
vielfach für ungültig erklärt. Auch viele Oberlandesgerichte liegen auf der gleichen
Linie.
Hintergrund dieser Situation ist die mangelhafte Umsetzung
der seit dem 1. November 2002 für Kreditinstitute bestehenden Verpflichtung,
den Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehens umfassend und eindeutig über
sein Widerrufsrecht zu informieren.
Gerichtlich beanstandet wurden beispielsweise gravierende
Verstöße gegen das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches das Formular von zu
juristischen, für den Laien unverständlichen Formulierungen und Darstellungen
frei halten sollte – der Verständlichkeit halber.
Gerade die Rechtsprechungen zu Sparkassen ist sehr
eindeutig. Es werden immer wieder gleiche Fehler von den Sparkassen in den
Widerrufebelehrungen umgesetzt, weil sie auf die Sparkassenverbände und die
Vorgaben gehört haben.
Kunden der Sparkassen haben deshalb gute Chancen bei der
jeweiligen Sparkasse vor Ort den Widerruf mit Hilfe eines Fachanwaltes für
Bank- und Kapitalmarktrecht umzusetzen.
Widerruf möglich? Sind die Widerrufsbelehrungen der
Sparkassen fehlerhaft formuliert?
Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind regelmäßig auf
ähnliche Art und Weise ausgestaltet. Ob dies die Verbraucher benachteiligt,
kann mittels der Zwei-Stufen-Prüfung festgestellt werden.
Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit Fußnote versehen
Häufig sind die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit
einer Fußnote versehen. Dies ist in der gesetzlichen Musterbelehrung jedoch
nicht vorgesehen, sodass eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion
ausscheidet. Durch die Fußnote wird dem Verbraucher in der Regel auferlegt,
selbst zu prüfen, ob in seinem Fall ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder wie
lange die Widerrufsfrist dauert. Da der Verbraucher durch die
Widerrufsbelehrung jedoch umfassend und verständlich über alle Modalitäten
eines Widerrufs informiert werden soll, kann es nur eine Benachteiligung des
Verbrauchers darstellen, wenn die Prüfung der Umstände auf ihn abgewälzt wird.
Absatz zu finanzierten Geschäften (ohne Erfordernis)
In den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen findet sich zudem
häufig ein Abschnitt zu finanzierten/verbundenen Geschäften. Dieser Abschnitt
ist selbst in den Fällen abgedruckt, in denen gar kein solches finanziertes
Geschäft gegeben ist. Da die Formulierung in der Regel vom gesetzlichen Muster
abweicht, kommt eine Wirksamkeitsfiktion nicht in Betracht. Auch einer
Überprüfung des Einzelfalles kann eine Widerrufsbelehrung, die ohne Erfordernis
mit einem solchen Abschnitt versehen ist, nicht standhalten. Gemäß BGH
verwirren überflüssige, für die Belehrung nicht erforderliche Zusätze den
Verbraucher und stehen nicht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang
(BGH, Urt. v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00). Demzufolge kann auch dies nur eine
Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.
Viele Sparkassen von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen
betroffen
Die Sparkassenverbände haben mehrfach eigene
Musterbelehrungen verfasst, aber auch in diese haben sich Fehler
eingeschlichen. Die einzelnen Sparkassen können sich bei Verwendung der
Sparkassenverband-Vorlage jedoch nicht auf eine Wirksamkeitsfiktion berufen,
wie das bei der gesetzlichen Musterbelehrung der Fall ist.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens hatte u.a.
bereits als Gegner: Hamburger Sparkasse, Berliner Sparkasse, Sparkasse
Bielefeld, Sparkasse Wittenberg, Sparkasse Heidelberg, Sparkasse Oberhessen,
Sparkasse Hannover, Sparkasse Hamm, Sparkasse Köln Bonn, Sparkasse Koblenz,
Sparkasse Essen, Sparkasse Elmshorn, Sparkasse Fürstenfeldbruck, Sparkasse
Hochfranken, Sparkasse Kiel.
Für eine erste Prüfung der Erfolgsaussichten der Möglichkeit
eines Widerrufs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge stehen
die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte BSZ e.V. Fördermitgliedern gern zur
Verfügung. Selbstverständlich übernehmen die Anwälte auch für
Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage bei der Versicherung.
Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine
Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte
für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Bildquelle: © fritz zühlke / pixelio.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.11. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff
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