Montag, November 09, 2015

Jetzt Immobiliendarlehensverträge mit den Sparkassen in Deutschland widerrufen und attraktiv umschulden!

Jetzt Immobiliendarlehensverträge mit den Sparkassen in Deutschland widerrufen und attraktiv umschulden! Vorfälligkeitsentschädigung sparen und vom Zinsniveau profitieren. Jetzt Erfolgsaussichten prüfen lassen.


Die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs (BGH) zu Widerrufsbelehrungen macht Widerruf tausender Immobilienkreditverträge aktuell noch möglich. Untersuchungen von Verbraucherschützern und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht zufolge sind bis zu 80% der im Bundesgebiet bei Immobilieneigentümern befindlichen Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft. Sie können damit widerrufen werden! Darlehensnehmern bietet sich die einmalige Chance, alte Verträge bei Ungültigkeit der Belehrung noch nach Jahren zu widerrufen – und bei Umschuldung zu aktuellen Konditionen um 1,5 % p.a. tausende Euro an Zinsen zu sparen.

Diesen erfreulichen Umstand verdanken Verbraucher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser geht mit den Widerrufsbelehrungen der Banken, Sparkassen und Volksbanken  hart ins Gericht. Der BGH hat entsprechende Widerrufsbelehrungen schon vielfach für ungültig erklärt. Auch viele Oberlandesgerichte liegen auf der gleichen Linie.

Hintergrund dieser Situation ist die mangelhafte Umsetzung der seit dem 1. November 2002 für Kreditinstitute bestehenden Verpflichtung, den Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehens umfassend und eindeutig über sein Widerrufsrecht zu informieren.

Gerichtlich beanstandet wurden beispielsweise gravierende Verstöße gegen das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches das Formular von zu juristischen, für den Laien unverständlichen Formulierungen und Darstellungen frei halten sollte – der Verständlichkeit halber.

Gerade die Rechtsprechungen zu Sparkassen ist sehr eindeutig. Es werden immer wieder gleiche Fehler von den Sparkassen in den Widerrufebelehrungen umgesetzt, weil sie auf die Sparkassenverbände und die Vorgaben gehört haben.

Kunden der Sparkassen haben deshalb gute Chancen bei der jeweiligen Sparkasse vor Ort den Widerruf mit Hilfe eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht umzusetzen.

Widerruf möglich? Sind die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen fehlerhaft formuliert?

Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind regelmäßig auf ähnliche Art und Weise ausgestaltet. Ob dies die Verbraucher benachteiligt, kann mittels der Zwei-Stufen-Prüfung festgestellt werden.

Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit Fußnote versehen

Häufig sind die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen mit einer Fußnote versehen. Dies ist in der gesetzlichen Musterbelehrung jedoch nicht vorgesehen, sodass eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion ausscheidet. Durch die Fußnote wird dem Verbraucher in der Regel auferlegt, selbst zu prüfen, ob in seinem Fall ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder wie lange die Widerrufsfrist dauert. Da der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung jedoch umfassend und verständlich über alle Modalitäten eines Widerrufs informiert werden soll, kann es nur eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellen, wenn die Prüfung der Umstände auf ihn abgewälzt wird.

Absatz zu finanzierten Geschäften (ohne Erfordernis)

In den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen findet sich zudem häufig ein Abschnitt zu finanzierten/verbundenen Geschäften. Dieser Abschnitt ist selbst in den Fällen abgedruckt, in denen gar kein solches finanziertes Geschäft gegeben ist. Da die Formulierung in der Regel vom gesetzlichen Muster abweicht, kommt eine Wirksamkeitsfiktion nicht in Betracht. Auch einer Überprüfung des Einzelfalles kann eine Widerrufsbelehrung, die ohne Erfordernis mit einem solchen Abschnitt versehen ist, nicht standhalten. Gemäß BGH verwirren überflüssige, für die Belehrung nicht erforderliche Zusätze den Verbraucher und stehen nicht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang (BGH, Urt. v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00). Demzufolge kann auch dies nur eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellen.

Viele Sparkassen von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen betroffen

Die Sparkassenverbände haben mehrfach eigene Musterbelehrungen verfasst, aber auch in diese haben sich Fehler eingeschlichen. Die einzelnen Sparkassen können sich bei Verwendung der Sparkassenverband-Vorlage jedoch nicht auf eine Wirksamkeitsfiktion berufen, wie das bei der gesetzlichen Musterbelehrung der Fall ist.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens hatte u.a. bereits als Gegner: Hamburger Sparkasse, Berliner Sparkasse, Sparkasse Bielefeld, Sparkasse Wittenberg, Sparkasse Heidelberg, Sparkasse Oberhessen, Sparkasse Hannover, Sparkasse Hamm, Sparkasse Köln Bonn, Sparkasse Koblenz, Sparkasse Essen, Sparkasse Elmshorn, Sparkasse Fürstenfeldbruck, Sparkasse Hochfranken, Sparkasse Kiel.

Für eine erste Prüfung der Erfolgsaussichten der Möglichkeit eines Widerrufs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge stehen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte BSZ e.V. Fördermitgliedern gern zur Verfügung. Selbstverständlich übernehmen die Anwälte auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage bei der Versicherung.

Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff

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