Freitag, September 25, 2015

S&K Skandal: Auftakt des Strafprozesses – Weitere S&K-Insolvenzen

Kaum hat der Strafprozess im S&K Skandal am 24. September begonnen, ist er auch schon wieder vorübergehend gestoppt. Wegen eines Befangenheitsantrags vertagte sich das Landgericht Frankfurt auf Dienstag nächster Woche.


Angesichts der mehr als 3000 Seiten umfassenden Anklageschrift gegen die sechs Angeklagten ist ohnehin mit einem langwierigen Prozess zu rechnen. Am Eröffnungstag kam die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal dazu, mit dem Vortrag der Anklageschrift zu beginnen. Die Vorwürfe gegen die beiden S&K-Gründer und die weiteren vier Angeklagten sind gewaltig. Um rund 240 Millionen Euro sollen sie mehr als 10.000 Anleger geprellt haben. Zahlreiche Medienberichte dokumentieren den ausufernden Lebensstil der Angeklagten. Mit dem war es spätestens vorbei als vor gut zweieinhalb Jahren die Ermittler zu einer Großrazzia ausrückten und die Angeklagten seitdem in Untersuchungshaft sitzen. Ihnen wird schwerer banden- und gewerbsmäßiger Betrug sowie die Beihilfe dazu und Untreue vorgeworfen.

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, drohen den Angeklagten langjährige Haftstrafen. Für die geschädigten Anleger mag das eine Genugtuung sein, eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens ist es nicht. „Daher sollten Anleger auch nicht auf den Ausgang des Strafprozesses warten, sondern aktiv werden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Immerhin konnten bei der Razzia auch Vermögenswerte in Höhe von rund 55 Millionen Euro sichergestellt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. In Betracht kommt z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung. So hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlagen aufgeklärt werden müssen. Zudem hätten die Anlageberater die Anlagekonzepte auch auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden müssen. Beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass das Fondskonzept nicht schlüssig war. „Von daher hätte die Anlage auch gar nicht vermittelt werden dürfen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Wenige Wochen vor dem Prozessbeginn dürfte sich die Schadenssumme noch einmal erhöht haben. Denn auch die S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH haben inzwischen Insolvenz angemeldet, berichtete das Handelsblatt am 21. August. Auch hier können die betroffenen Anleger ihre Schadensersatzansprüche überprüfen lassen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  S&K Gruppe beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Donnerstag, September 24, 2015

Proven Oil Canada (POC) – Welche weiteren Kröten müssen die Anleger noch schlucken?

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, gab es für die Anleger der Beteiligungsgesellschaften der Proven Oil Canada (POC) zahlreiche unschöne Überraschungen im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlungen.


Bereits Anfang Juli 2015 legte die POC den Gesellschaftern den vermeintlichen Finanzbedarf der kanadischen Objektgesellschaft COGI dar und forderte die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Nachdem anscheinend ein Großteil der Anleger dieser Aufforderung nicht nachkam, berief die Geschäftsführung der POC für sechs der POC-Beteiligungen außerordentliche Gesellschafterversammlungen für Anfang September 2015 ein, bei denen den Anlegern der Ernst der Lage vor Augen geführt wurde.

So erfuhren die interessierten Anleger nunmehr, dass die kanadische Objektgesellschaft COGI einen Antrag auf ein vorläufiges Insolvenzverfahren, den Companies Creditor‘s Arrangement Act (CCAA), beantragt hat, welches mit Beschluss vom 25.08.2015 eröffnet wurde. Hintergrund ist, dass die kanadische Bank, die der COGI im Rahmen einer Fremdfinanzierung ein Darlehen gewährte, dieses Darlehen im Juni 2015 mit sofortiger Wirkung fällig stellte. Nach Angaben der Geschäftsführung der POC sieht sich die COGI momentanen Forderungen in Höhe von knapp 50 Mio. CAD ausgesetzt. Zur Begleichung dieser Forderungen soll es nach Auffassung der Geschäftsführung der POC erforderlich sein, die erhaltenen Ausschüttungen an die jeweiligen POC-Fonds zurückzuzahlen, damit diese der COGI wiederum ein Darlehen gewähren.

Die Anleger monieren nach wie vor zu Recht die mangelnde Kommunikation von Seiten der Geschäftsführung der POC. So hätte nach Ansicht der Anleger schon im Zeitpunkt der Fälligstellung des Darlehens Ende Juni 2015 der erhebliche Finanzbedarf der COGI und die Gefahr der Insolvenz kommuniziert werden müssen. Außerdem liegen seit mindestens 2013 keine geprüften und testierten Bilanzen der einzelnen Fondsgesellschaften vor. Darüber hinaus ist die Geschäftsführung der POC nach überwiegender Auffassung der anwesenden Personen schlecht vorbereitet in die außerordentliche Gesellschafterversammlung gestartet. So wurde den Anlegern weder ein Sanierungsplan vorgelegt, noch gab es verlässliche Zahlen, anhand derer die Anleger selbst hätten nachvollziehen können, wie sich die wirtschaftliche Lage momentan darstellt.

 Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten bereits eine Vielzahl von Anlegern bei der Prüfung gesellschaftsrechtlicher Möglichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie auf die Geschäftsführung Einfluss genommen werden kann, um eine drohende Überschuldung der Fonds abzuwenden.

Auch wird bereits geprüft, ob die zurückgeforderten Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Denn die Darstellungen der POC, nach der BGH-Rechtsprechung bestünde kein Zweifel an der Rückzahlungspflicht; sind aus rechtlicher Sicht bedenklich und könnten Anleger dazu verleiten, unreflektiert Zahlungen zu tätigen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher den Anlegern, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um die vermeintliche Rückzahlungspflicht prüfen zu lassen. Des Weiteren sollten Anleger auch bezüglich der Ausübung gesellschaftsrechtlicher Mitwirkungsrechte fachlichen Rat einholen.

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann darüber hinaus die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen. Außerdem raten die Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  POC Proven Oil Canada beizutreten.

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DKB wurde erneut verurteilt - Widerrufsbelehrung aus 2008 fehlerhaft

Mit Urteil vom 20.02.2015, Az. 38 O 174/14 verurteilte das Landgericht Berlin die Deutsche Kreditbank AG Berlin (DKB) zur Erstattung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung, nachdem der Kreditnehmer durch unsere Kanzlei den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen hatte.


Der Kreditnehmer hatte das Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie verwendet und bei ihrem späteren Verkauf wiederum eine Vorfälligkeitsentschädigung der DKB gegen sich geltend machen müssen.

Die DKB hatte im Zusammenhang mit der Auflösung des Darlehensvertrages eine Erklärung verlangt, wonach der Kreditnehmer dem Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung „zustimmt“. Diese Erklärung gab er – selbstverständlich unfreiwillig wider besseres Wissen – ab, um nicht den Immobilienverkauf zu gefährden.

Das Landgericht Berlin hat eine solche Erklärung für unbeachtlich erachtet.

Vielmehr hat es eine Schutzwürdigkeit der DKB grundsätzlich abgelehnt, da die DKB „die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte"

In der Widerrufsbelehrung steht:

„Sie können Ihre Erklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform ….. widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“.

Das Landgericht Berlin hat darauf abgestellt, dass das Wort „frühestens“ zwar den Verbraucher erkennen lässt, dass der Beginn des Fristlaufs von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, er wird jedoch nicht weiter darüber aufgeklärt, welche Voraussetzungen es im Einzelnen sind.

Ferner könne sich die DKB nicht auf die Schutzwirkung der Musterverordnung nach § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie das Muster nicht unverändert übernommen hat.

Im vorliegenden Fall hatte die DKB zwar die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ gewählt, jedoch auf die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ verzichtet. Damit hat sie „ein wesentliches Gliederungsmerkmal der Musterbelehrung ausgelassen“, so das Landgericht Berlin.

Selbst das Argument der DKB, die Ausübung des Widerrufsrechts sei verwirkt, ließ das Landgericht Berlin nicht durchgreifen, da eine Schutzwürdigkeit nicht gegeben ist. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten zwischenzeitlich eine Vielzahl an Geschädigten gegen diverse Kreditgeber.

Einige Verfahren sind durch außergerichtliche Lösungen zufriedenstellend erledigt worden.  Gleichwohl viele Banken und Kredit gebende Versicherungsgesellschaften erst verklagt werden müssen – dies trotz überwiegend klarer höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.

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Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen Immobilienfonds Stratego Grund der LBB Invest

Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen Immobilienfonds Stratego Grund der LBB Invest / Berliner Sparkasse. Es gibt viele Geschädigte des Stratego Grund Immobilienfonds der LBB Invest, vertrieben über die Berliner Sparkasse.


Der offene Immobilienfonds Stratego Grund wurde Ende März 2012 geschlossen. Seit der Schließung kommen die Anleger nicht mehr an ihr Geld. Die Ausschüttungen aus der Abwicklung können die Verluste nicht amortisieren.

Aufgrund der Falschberatung der Berliner Sparkasse stehen vielen Anlegern  Entschädigung zu, den den Verlust ausgleichen können.

Ende dieses Jahres dürften die Ansprüche verjähren.

Somit wird allen Anlegern geraten der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Stratego Grund beizutreten und sich bis spätestens zum Dezember 2015 bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens zu melden. Diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben langjährige Erfahrung in der Verfolgung der Schadensersatzansprüche hinsichtlich offener Immobilienfonds! Rechtsanwalt Steffens hat früher selbst für einen offenen Immobilienfonds gearbeitet.

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Kreditwiderrufe gehen immer noch für Immobilienkreditkunden

Kreditwiderruf bei der ING-DiBa, der Commerzbank, der DSL Bank, der Apobank, der Deutsche Kreditbank (DKB), der PSD Bank, der Hypovereinsbank, der Deutschen Bank, der BHW Bausparkasse, der Münchener Hypothekenbank, der Sparda Bank, u.v.a.  erfolgreich!


Bereits mehrfach haben wir darüber berichtet, dass im Zeitraum zwischen 2002 und 2010 Kreditinstitute beim Abschluss von Immobiliendarlehensverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Ein Großteil der Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen enthalten Fehler, die selbst nach mehreren Jahren einen Widerruf des Vertrages ermöglichen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat im Rahmen einer Studie festgestellt, dass ein überwiegender Anteil der Widerrufsbelehrungen in dem benannten Zeitraum fehlerhaft war. Ergebnis davon ist, dass die Frist für den Widerruf des Immobiliendarlehensvertrags nie zu laufen begonnen hat; der Widerruf kann somit auch heute noch erklärt und der Kreditvertrag rückabgewickelt werden.

„Die Fehler in den Widerrufsbelehrungen sind sehr unterschiedlich und es bedarf einer genauen Prüfung derselben“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens zur Thematik fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen. Weiter ist festzustellen:

„Aufgrund unseres Fachwissens, der ständigen Fortbildung zum Kreditrecht und den vorhandenen Erfahrungen vor verschiedenen Gerichten sind wir spezialisiert darauf, die entsprechenden Fehler zu finden und unseren Mandanten zu ihrem Recht zu verhelfen. Oftmals ist die vollständige Rückabwicklung möglich, in vielen Fällen zeigen sich die Bankhäuser einer vergleichsweisen Lösung der Angelegenheit aufgeschlossen.“

Neben den Widerrufsbelehrungen die die verschiedenen Sparkassen und Volksbanken landesweit verwendet haben, erscheinen auch die Widerrufsbelehrungen vieler Banken fehlerhaft.

Es lagen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Steffens bereits ca. 1000 verschiedene Widerrufsbelehrungen u.a. der ING-DiBa, der Commerzbank, der DSL Bank, der Deutsche Kreditbank (DKB), der PSD Bank, der Hypovereinsbank, der Deutschen Bank, der BHW Bausparkasse, der Münchener Hypothekenbank, der R & V Lebensversicherung AG, der Sparda Bank, vor, welche durch die Kanzlei als fehlerhaft erachtet wurden. Ein Widerruf der Immobiliendarlehensverträge erscheint in einer Vielzahl der Fälle möglich.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung kostenlos.

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Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB kann verwirren! Fehler bei Widerrufsinformation

LG Verden: Änderung der Beispiele für Pflichtangaben macht Belehrung fehlerhaft. Nach einem Urteil des LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14) ist die oft erfolgte Änderung der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB fehlerhaft. Dies macht die Belehrung fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.


In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel aufgeführt. Die genannte Aufsichtsbehörde ist aber gerade keine Pflichtangabe bei grundbuchlich besicherten Darlehen, ( § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB) , damit ist die Beispielsaufzählung falsch. Der Darlehensnehmer wird folglich rechtlich falsch über die Voraussetzungen des Laufs der Widerrufsfrist belehrt.

„Art 247 EGBGB § 9 Abweichende Mitteilungspflichten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“

Somit ist die Aufsichtsbehörde, die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 genannt wird, gerade nicht zwingend und kein Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB. Die Aufführung der Aufsichtsbehörde als Beispiel einer Pflichtgabe macht die Belehrung damit falsch und führt auch zum Verlust des Vertrauensschutzes.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken, Sparkassen und Volksbanken qualifiziert entgegentreten und seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Steffens bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außer-gerichtlich –, hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite des Finanztip  u.a. zur DKB gelistet.

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Abstimmung im Umlaufverfahren bei MPC und HCI Deepsea Oil Explorer

Mit Schreiben vom 07.09.2015 wurden die tausenden von Kapitalanleger dieser zwei Fonds-GmbH & Co KGs jeweils durch die TVP-Treuhand für die MPC und entsprechend durch die HCI-Treuhand für die HCI über den aktuellen Stand der Beteiligungen am Deepsea Oil Explorer informiert.


Ferner wurde im selben Schreiben um eine Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren gebeten. Schließlich ist bei der HCI die Wahl eines Beirates für die Fondsgesellschaft vorgesehen.

Die im Informationsschreiben enthaltenen Darstellungen und Prognosen sind sehr positiv eingefärbt. Bei den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten werden die Ansätze für die Prognose als zweifelhaft eingestuft. Es geht schließlich auch um sehr viel Geld!!

Der aktuelle Chartervertrag mit Petróleo Brasileiro S.A. (Petrobas) läuft im August 2019 aus. Die derzeitige Gesamtrate beträgt derzeit etwa 354.000 USD pro Tag.

Die Fondsgeschäftsführungen behaupten eine „lukrative“ Anschlussbeschäftigung ab August 2019 finden zu werden. Hierfür wird eine Gesamtrate von 600.000 USD pro Tag - also fast doppelt so viel wie heute - unterstellt.

Ein Nachweis oder eine Referenz für die sehr positive Behauptung wird nicht angeboten. Auf dieser vagen und nicht abgesicherten Grundlage wird ein Gesamtmittelrückfluss zwischen 110 und 130 % bezogen auf die jeweilige Einlage prognostiziert.

Diese Rückflüsse sollen im Wesentlichen im Rahmen der geplanten Veräußerung, immerhin in noch 11 Jahren - in 2026 erfolgen. Selbst bei einer Unterstellung der behaupteten Anschlussbeschäftigungsmöglichkeit wären frühestens ab 2020 laufende Auszahlungen für die vielen Anleger möglich.

Anleger sollten ihre Interessen gemeinsam gegenüber den Fondsverantwortlichen geltend machen und auf eine genauere Aufklärung bestehen. Dazu sind auch Unterstützungen von Fachleuten und Anwälten nötig.

Die Wahl für den Beirat bei der HCI muss aktiv angegangen werden.

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Mittwoch, September 23, 2015

Solar 9580 e.K. – Reiner Hamberger- erste Urteile erfolgreich vollstreckt– Anleger erhalten ausstehende Zahlungen

Zwischenzeitlich wurden von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB mehrere Urteile gegen die Solar 9580 erstritten, in denen Herr Hamberger zur Zahlung ausstehender Pachtzinsen verurteilt wurde. Daneben wurde Herr Hambeger verurteilt, den Klägern die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe zu erstatten. Die ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Solar 9580 verliefen erfolgreich. Die ersten von Anleger haben ihr Geld bekommen.


Nachdem die ersten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an die Solar 9580 bisher zu keiner Reaktion führten, haben sich zwischenzeitlich eine Vielzahl von Anlegern aus dem In- und Ausland dazu entschlossen, gerichtliche Klageverfahren gegen die Solar 9580 einzuleiten.

„Es wurden bereits eine Vielzahl von Klagen fertig gestellt und bei den zuständigen Gerichten eingereicht“, erklären die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.

Anleger sollten dabei wissen, dass im Falle des Obsiegens im gerichtlichen Verfahren, von Seiten der Solar 9580 nicht nur die ausstehenden Pachtzahlungen nebst Zinsen, sondern auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Solar 9580, vermeintliche Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Ggf. kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung in Betracht. Diese Ansprüche richten sich gegen Vermittler und Verkäufer der Solaranlagen. Im Falle der vollständigen Rückabwicklung, wären die Anleger so zu stellen, als hätten sie die Solaranlagen nie erworben.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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VW Aktie im Sinkflug – Volkswagen gibt Gewinnwarnung heraus

In Folge des Abgasskandals bricht die VW-Aktie ein. VW gab am 22. September eine Gewinnwarnung heraus. Die Aktie stürzte zwischenzeitlich um bis zu 24,2 Prozent auf 101,35 Euro ab. Bereits am Vortag war der Aktienkurs um 18,6 Prozent gefallen.


Am Sonntag wurde bekannt, dass VW die Abgaswerte bei seinen Dieselfahrzeugen in den USA manipuliert hat und mit Strafzahlungen in Höhe von bis zu 18 Milliarden Dollar rechnen muss. Der Konzern gab die Manipulation inzwischen zu und räumte auch ein, dass nicht nur rund eine halbe Million Dieselfahrzeuge in den USA mit der Manipulationssoftware ausgerüstet seien, sondern weltweit etwa 11 Millionen Fahrzeuge. Wenig später gab VW dann auch noch die Gewinnwarnung heraus. In Folge des Skandals werden im 3. Quartal rund 6,5 Milliarden Euro zurückgestellt, teilte Volkswagen mit. Nach dieser Gewinnwarnung rauschte die Aktie am Dienstag weiter in den Keller.

„Das muss aber noch nicht das Ende der schlechten Nachrichten für die Aktionäre sein“, befürchtet BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Rückrufaktionen oder Schadensersatzklagen in den USA könnten noch auf den Wolfsburger Autobauer zukommen. Deutschland, Frankreich, die Schweiz oder Südkorea haben bereits verschärfte Nachkontrollen bei den VW-Dieselfahrzeugen angekündigt. Der Imageschaden dürfte enorm sein und den VW-Konzern gerade auch auf dem umkämpften Automarkt in den USA treffen. „Das alles kann zu einer weiteren Talfahrt der Aktie führen. Im März notierte das Papier noch bei 262,45 Euro. Bevor der Betrug aufgeflogen ist immerhin noch bei rund 160 Euro. Der Schaden für die Aktionäre ist enorm“, sagt Cäsar-Preller.

Für VW könnte der Schaden noch weiter wachsen. Denn nach Ansicht Cäsar-Prellers können die Aktionäre Schadensersatzansprüche geltend machen. Volkswagen habe wichtige Insiderinformationen nicht veröffentlicht und damit gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen. „Damit dürfte VW sich schadensersatzpflichtig gemacht haben“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "VW-Abgasskandal". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.09.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Captura GmbH meldet Insolvenz an

Hiobsbotschaft für die Anleger der Captura GmbH. Das Unternehmen hat wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Insolvenz gestellt. Das Amtsgericht München hat am 16. September 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 1507 IN 2731/15).


Der Insolvenzantrag sei notwendig gewesen, da Immobilienprojekte nicht zeitnah abgeschlossen werden könnten und die laufenden Ausgaben damit aus den zu erwartenden Einnahmen nicht bedient werden könnten. Verzögerungen hätte es auch durch Gewährleistungsfragen und Auseinandersetzungen mit den Projektpartner gegeben, teilte das Unternehmen mit.

Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich die 2010 gegründete Captura GmbH in der Vergangenheit an rund 100 Immobilienprojekten beteiligt. Die nötigen finanziellen Mittel wurden u.a. von Anlegern eingesammelt, die sich in Form von Nachrangdarlehen und Inhaberschuldverschreibungen an den Immobilienprojekten der Captura GmbH beteiligen konnten. Doch aus den erhofften Renditen wird für die Anleger nichts. Wird das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet, drohen ihnen finanzielle Verluste.

„Ob und wie viel die Anleger in einem Insolvenzverfahren von ihrem Geld wiedersehen werden, hängt von der Insolvenzmasse und der daraus resultierenden Insolvenzquote für die Gläubiger ab. Zumeist steht aber nicht genug Insolvenzmasse zur Verfügung, um die Forderungen aller Gläubiger komplett zu bedienen. Das ist für die Anleger der Nachrangdarlehen besonders bitter. Denn ihre Forderungen werden nachrangig, d.h. nach den Ansprüchen der übrigen Gläubiger bedient“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Allerdings hätten die Anleger auch noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Anspruchsgegner kommen die Unternehmensverantwortlichen aber auch die Anlageberater in Betracht. Die Vermittler hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüfen müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. „Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss aber im Einzelfall geklärt werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Captura GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Selfmade Capital, NCI New Capital Invest, dima24: Hartwieg-Anleger sollten handeln

Vermögenswerte in Höhe von rund 14 Millionen Euro hat die Staatsanwaltschaft bei Malte Hartwieg sichergestellt. „Anleger können nun versuchen, auf dieses sichergestellte Vermögen zuzugreifen. Dazu sollten sie allerdings schnell handeln“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.


Angesichts des Schadens von ca. 150 Millionen Euro, die die Anleger von Selfmade Capital Fonds, New Capital Invest Fonds und anderen Geldanlagen aus dem Hause Hartwieg erlitten haben, wirken die sichergestellten 14 Millionen Euro wie ein Tropfen auf dem heißen Stein. „Es ist aber zumindest ein Anfang. Um auf das beschlagnahmte Vermögen zugreifen zu können, kann versucht werden, einen dinglichen Arrest zu erwirken. Dabei muss aber schnell gehandelt werden. Denn es gilt das Prioritätsprinzip. Wer zu spät kommt, geht leer aus“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Während die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Hartwieg u.a. wegen Betrugsverdachts weiter anhalten, erlebten die Anleger etlicher Fonds der Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest wie ihre Anlage den Bach runterging und die Fondsgesellschaften Insolvenz anmelden mussten. Den Anlegern droht der Totalverlust. „Auch hier gilt, dass gehandelt werden sollte. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen können sich noch hinziehen. Unterdessen können Schadensersatzansprüche verjähren. Daher sollten die Anleger ihre Forderungen jetzt geltend machen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Solange sich der Betrugsverdacht noch nicht bestätigt hat, können sich Schadensersatzansprüche vor allem aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung ergeben. Sollten die Angaben in den diversen Emissionsprospekten unvollständig, falsch oder auch nur irreführend gewesen sein, kann das zu Schadensersatzansprüchen führen. Ebenso hätten die Anleger über die Risiken der Kapitalanlage in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen. „Ob dies immer geschehen ist, darf zumindest angezweifelt werden“, sagt Rechtsanwalt Kanz. Denn vermittelt wurden die Fondsanteile überwiegend über die Vertriebsplattform dima24. Und die gehörte bis zu ihrem Verkauf zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg. „Auch über diese personelle Verflechtung hätten die Anleger informiert werden müssen“, so Kanz. Trotz des Verkaufs haben sich die staatsanwaltlichen Ermittlungen auch auf dima24 und die neuen Besitzer ausgedehnt.

Für die Prüfung von eventuellen  Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " NCI New Capital Invest / DIMA 24 / Self-Made-Kapital". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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