Donnerstag, September 24, 2015

Proven Oil Canada (POC) – Welche weiteren Kröten müssen die Anleger noch schlucken?

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, gab es für die Anleger der Beteiligungsgesellschaften der Proven Oil Canada (POC) zahlreiche unschöne Überraschungen im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlungen.


Bereits Anfang Juli 2015 legte die POC den Gesellschaftern den vermeintlichen Finanzbedarf der kanadischen Objektgesellschaft COGI dar und forderte die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Nachdem anscheinend ein Großteil der Anleger dieser Aufforderung nicht nachkam, berief die Geschäftsführung der POC für sechs der POC-Beteiligungen außerordentliche Gesellschafterversammlungen für Anfang September 2015 ein, bei denen den Anlegern der Ernst der Lage vor Augen geführt wurde.

So erfuhren die interessierten Anleger nunmehr, dass die kanadische Objektgesellschaft COGI einen Antrag auf ein vorläufiges Insolvenzverfahren, den Companies Creditor‘s Arrangement Act (CCAA), beantragt hat, welches mit Beschluss vom 25.08.2015 eröffnet wurde. Hintergrund ist, dass die kanadische Bank, die der COGI im Rahmen einer Fremdfinanzierung ein Darlehen gewährte, dieses Darlehen im Juni 2015 mit sofortiger Wirkung fällig stellte. Nach Angaben der Geschäftsführung der POC sieht sich die COGI momentanen Forderungen in Höhe von knapp 50 Mio. CAD ausgesetzt. Zur Begleichung dieser Forderungen soll es nach Auffassung der Geschäftsführung der POC erforderlich sein, die erhaltenen Ausschüttungen an die jeweiligen POC-Fonds zurückzuzahlen, damit diese der COGI wiederum ein Darlehen gewähren.

Die Anleger monieren nach wie vor zu Recht die mangelnde Kommunikation von Seiten der Geschäftsführung der POC. So hätte nach Ansicht der Anleger schon im Zeitpunkt der Fälligstellung des Darlehens Ende Juni 2015 der erhebliche Finanzbedarf der COGI und die Gefahr der Insolvenz kommuniziert werden müssen. Außerdem liegen seit mindestens 2013 keine geprüften und testierten Bilanzen der einzelnen Fondsgesellschaften vor. Darüber hinaus ist die Geschäftsführung der POC nach überwiegender Auffassung der anwesenden Personen schlecht vorbereitet in die außerordentliche Gesellschafterversammlung gestartet. So wurde den Anlegern weder ein Sanierungsplan vorgelegt, noch gab es verlässliche Zahlen, anhand derer die Anleger selbst hätten nachvollziehen können, wie sich die wirtschaftliche Lage momentan darstellt.

 Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beraten bereits eine Vielzahl von Anlegern bei der Prüfung gesellschaftsrechtlicher Möglichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie auf die Geschäftsführung Einfluss genommen werden kann, um eine drohende Überschuldung der Fonds abzuwenden.

Auch wird bereits geprüft, ob die zurückgeforderten Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Denn die Darstellungen der POC, nach der BGH-Rechtsprechung bestünde kein Zweifel an der Rückzahlungspflicht; sind aus rechtlicher Sicht bedenklich und könnten Anleger dazu verleiten, unreflektiert Zahlungen zu tätigen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen daher den Anlegern, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um die vermeintliche Rückzahlungspflicht prüfen zu lassen. Des Weiteren sollten Anleger auch bezüglich der Ausübung gesellschaftsrechtlicher Mitwirkungsrechte fachlichen Rat einholen.

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann darüber hinaus die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen. Außerdem raten die Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  POC Proven Oil Canada beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
                              
Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllb

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