Mit Urteil vom 20.02.2015, Az. 38 O 174/14 verurteilte das Landgericht Berlin die Deutsche Kreditbank AG Berlin (DKB) zur Erstattung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung, nachdem der Kreditnehmer durch unsere Kanzlei den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen hatte.
Der Kreditnehmer hatte das Darlehen zur Finanzierung einer
Immobilie verwendet und bei ihrem späteren Verkauf wiederum eine
Vorfälligkeitsentschädigung der DKB gegen sich geltend machen müssen.
Die DKB hatte im Zusammenhang mit der Auflösung des
Darlehensvertrages eine Erklärung verlangt, wonach der Kreditnehmer dem Anfall
der Vorfälligkeitsentschädigung „zustimmt“. Diese Erklärung gab er –
selbstverständlich unfreiwillig wider besseres Wissen – ab, um nicht den
Immobilienverkauf zu gefährden.
Das Landgericht Berlin hat eine solche Erklärung für
unbeachtlich erachtet.
Vielmehr hat es eine Schutzwürdigkeit der DKB grundsätzlich
abgelehnt, da die DKB „die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem
Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte"
In der Widerrufsbelehrung steht:
„Sie können Ihre Erklärung innerhalb von zwei Wochen ohne
Angaben von Gründen in Textform ….. widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“.
Das Landgericht Berlin hat darauf abgestellt, dass das Wort
„frühestens“ zwar den Verbraucher erkennen lässt, dass der Beginn des
Fristlaufs von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, er wird jedoch nicht
weiter darüber aufgeklärt, welche Voraussetzungen es im Einzelnen sind.
Ferner könne sich die DKB nicht auf die Schutzwirkung der
Musterverordnung nach § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie das Muster
nicht unverändert übernommen hat.
Im vorliegenden Fall hatte die DKB zwar die Überschrift
„Widerrufsbelehrung“ gewählt, jedoch auf die Zwischenüberschrift
„Widerrufsrecht“ verzichtet. Damit hat sie „ein wesentliches Gliederungsmerkmal
der Musterbelehrung ausgelassen“, so das Landgericht Berlin.
Selbst das Argument der DKB, die Ausübung des Widerrufsrechts
sei verwirkt, ließ das Landgericht Berlin nicht durchgreifen, da eine Schutzwürdigkeit
nicht gegeben ist. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten zwischenzeitlich
eine Vielzahl an Geschädigten gegen diverse Kreditgeber.
Einige Verfahren sind durch außergerichtliche Lösungen
zufriedenstellend erledigt worden.
Gleichwohl viele Banken und Kredit gebende Versicherungsgesellschaften erst
verklagt werden müssen – dies trotz überwiegend klarer höchstrichterlicher
Rechtsprechung.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher
bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die Erstberatung kostenlos.
Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum
Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute
Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Steff
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