Donnerstag, September 24, 2015

DKB wurde erneut verurteilt - Widerrufsbelehrung aus 2008 fehlerhaft

Mit Urteil vom 20.02.2015, Az. 38 O 174/14 verurteilte das Landgericht Berlin die Deutsche Kreditbank AG Berlin (DKB) zur Erstattung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung, nachdem der Kreditnehmer durch unsere Kanzlei den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen hatte.


Der Kreditnehmer hatte das Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie verwendet und bei ihrem späteren Verkauf wiederum eine Vorfälligkeitsentschädigung der DKB gegen sich geltend machen müssen.

Die DKB hatte im Zusammenhang mit der Auflösung des Darlehensvertrages eine Erklärung verlangt, wonach der Kreditnehmer dem Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung „zustimmt“. Diese Erklärung gab er – selbstverständlich unfreiwillig wider besseres Wissen – ab, um nicht den Immobilienverkauf zu gefährden.

Das Landgericht Berlin hat eine solche Erklärung für unbeachtlich erachtet.

Vielmehr hat es eine Schutzwürdigkeit der DKB grundsätzlich abgelehnt, da die DKB „die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte"

In der Widerrufsbelehrung steht:

„Sie können Ihre Erklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform ….. widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“.

Das Landgericht Berlin hat darauf abgestellt, dass das Wort „frühestens“ zwar den Verbraucher erkennen lässt, dass der Beginn des Fristlaufs von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, er wird jedoch nicht weiter darüber aufgeklärt, welche Voraussetzungen es im Einzelnen sind.

Ferner könne sich die DKB nicht auf die Schutzwirkung der Musterverordnung nach § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV berufen, da sie das Muster nicht unverändert übernommen hat.

Im vorliegenden Fall hatte die DKB zwar die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ gewählt, jedoch auf die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ verzichtet. Damit hat sie „ein wesentliches Gliederungsmerkmal der Musterbelehrung ausgelassen“, so das Landgericht Berlin.

Selbst das Argument der DKB, die Ausübung des Widerrufsrechts sei verwirkt, ließ das Landgericht Berlin nicht durchgreifen, da eine Schutzwürdigkeit nicht gegeben ist. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten zwischenzeitlich eine Vielzahl an Geschädigten gegen diverse Kreditgeber.

Einige Verfahren sind durch außergerichtliche Lösungen zufriedenstellend erledigt worden.  Gleichwohl viele Banken und Kredit gebende Versicherungsgesellschaften erst verklagt werden müssen – dies trotz überwiegend klarer höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf ist die  Erstberatung kostenlos.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Bei Fragen zum Thema Widerrufsbelehrungen bei Darlehens- und Kreditverträgen bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehens Widerruf beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Steff

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