Samstag, August 22, 2015

Widerruf von fehlerhaften Baufinanzierungen stößt bei Instituten auf immer größeren Widerstand.

Widerruf von fehlerhaften Baufinanzierungen stößt bei Instituten auf immer größeren Widerstand. Änderungen für Neuverträge geplant.
 

Ein Ehepaar hat bei der ING-DiBa für das Eigenheim ca. 400.000 Euro Kredit aufgenommen. Als der Kreditvertrag unterzeichnet wurde, lagen die Zinsen bei rund fünf Prozent. Aktuell gibt es eine zehnjährige Baufinanzierung schon ab 1,70 Prozent. Doch die Zinsbindung läuft noch bis 2017.

Gestritten wird mit der ING-DiBa darüber, ob das Ehepaar vorzeitig aus dem Kreditvertrag aussteigen kann, um neue günstigere Konditionen zu verhandeln. Eigentlich geht das nicht, es sei denn die Kreditkunden zahlen ca. 44.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank für den entgangenen Zinsgewinn zahlen.

Doch die ING-DiBa hat – wie viele andere Banken, Sparkassen und Volksbanken  auch – einen schweren Fehler im Kreditvertrag gemacht. Eine Prüfung ergab, die zu jedem Kreditvertrag gehörende Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wie mehrere Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigen! Die Folge für den Kreditvertrag: Ein Ausstieg aus dem Kreditvertrag ist selbst noch viele Jahre später möglich, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut zahlen zu müssen.

Mit einem neuen Kreditvertrag könnte das Ehepaar seine monatliche Belastung halbieren. Die Kreditkunden haben sich informiert und wollen von der Folge der Urteile für die Kreditinstitute Gebrauch machen.

Diese Chance wollen jetzt Zehntausende von Kreditkunden bei den Kreditinstituten in ganz Deutschland nutzen. Doch sie stoßen bei den Banken auf harten Widerstand.

Die Verbraucherzentralen in Norddeutschland haben bisher knapp 50.000 Widerrufsbelehrungen überprüft, davon allein die Verbraucherzentrale in Hamburg 36.000. Dort lag der Anteil der fehlerhaften Belehrungen zwischen

- 89 Prozent (ING-DiBa) und

- 60 Prozent (BHW Bausparkasse).

Doch nicht jeder Fehler dürfte einen erfolgreichen Widerruf des Kredits rechtfertigen. Nimmt man ale Fehler, die vom Bundesgerichtshof (BGH) oder anderen Zivilgerichten beanstandet wurden, liegt die Fehlerquote der Baukreditverträge nach Einschätzung der Verbraucherschützer bei 35 Prozent.

Insgesamt geht es um mehrere Millionen Kreditverträge. Jedes Jahr werden ca. 7 Millionen neue Kredite geschlossen. Doch bisher dürften bundesweit erst 200.000 Kreditverträge überprüft sein.

Selbst bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können durch einen nachträglichen Widerruf noch zurückgefordert werden, so die Rechtsprechung.

Für die Banken, Sparkassen und Volksbanken ist die Situation ein Albtraum, denn der Formfehler könnte sie einen dreistelligen Milliardenbetrag kosten, so schätzen Experten.

Betroffen sind Baukredite, die seit November 2002 abgeschlossen wurden. Welche Möglichkeiten sich aus einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergeben, wurde erstmals im Januar 2013 durch einen Fernsehbeitrag im großen Stil publik.

Wie lange fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden, ist von Kreditinstitut zu Kreditinstitut unterschiedlich. Aber ab 2010 nehmen die fehlerhaften Formulierungen deutlich ab, sind aber auch in jüngeren Kreditverträgen noch zu finden, so Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Was ist der Zweck der Widerrufsbelehrung?

Eine Widerrufsbelehrung soll dem Verbraucher ermöglichen, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen aus dem Vertrag wieder auszusteigen. Dafür ist der Beginn der Frist entscheidend. Hierüber erfahren die Verbraucher im Kreditvertrag wenig Konkretes. Sie werden verwirrt.

Vielfach heißt es in den Kreditverträgen  "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Also kann sie auch später beginnen? Aber wovon hängt das ab? Der BGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass solche Informationen für den Verbraucher unzureichend sind. Aus diesem Grund beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Nur in einem Fall sind die Banken auf der sicheren Seite: Wenn sie die Formulierung des Gesetzgebers unverändert übernommen haben.

Es wird für die Verbraucher zwar auch nicht verständlicher, aber in diesem Fall gewähren die Richter des BGH den Banken eine Art Vertrauensschutz. Sie müssen keinen späten Widerruf fürchten.

Allerdings haben die Kreditinstitute die Muster vielfach selbst verändert, auch die ING-DiBa. Dazu gibt es auch schon Urteile gegen die ING-DiBa.

Die ING-DiBa sieht das anders. Geringe Abweichungen vom Mustertext führen nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung wird argumentiert. Das haben zahlreiche Oberlandesgerichte festgestellt.

Die Rechtssprechung wird bankenfreundlicher. Selbst Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind inzwischen etwas ernüchtert.

Banken, die vor Monaten noch zu einer kulanten Lösung bereit waren, lassen es inzwischen auf einen Prozess ankommen.

Harte Brocken für die Fachanwälte sind

die ING-DiBa,

die Deutsche Bank,

die Sparkasse Harburg-Buxtehude

die Hamburger Sparkasse (Haspa)

die Deuitsche Kreditbank (DKB)

die Deutsche Ärzte- und Apothekerbank e.G. (Apobank)

die DSL-Bank - früher Postbank

Viele Kreditkunden ohne Rechtsschutzversicherung scheuen das Prozessrisiko, denn der Streitwert ist teilweise hoch und auch noch nicht so richtig entschieden.

Die Erfahrung der Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht zeigt, dass die verbraucherfreundlichen BGH-Urteile von einigen Gerichten etwas anders ausgelegt werden! Gerade Landgerichte haben dazu andere Meinungen.

Noch ist nicht entschieden, ob die Verbraucher angesichts der Hartnäckigkeit der Banken bald entnervt aufgeben oder neue Urteile ihre Kampfbereitschaft beflügeln.

Künftig will der Gesetzgeber im Interesse der Banken vorsorgen. So soll mit einer noch zu verabschiedenden Wohnimmobilienkreditrichtlinie das Widerrufsrecht generell auf ein Jahr und 14 Tage beschränkt werden. Das wird nur für Darlehensverträge gelten, die nach dem 21. März 2016 geschlossen werden.

Jetzt setzen die Banken alles daran, dass auch für Altfälle noch eine Lösung gefunden wird. Das wird bestimmt spannend.

Es werden auch Prozesse mit Hilfe von Prozessfinanzierern geführt. Fachanwalte wissen wer anzusprechen ist.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                              
 
Direkter Link zum Kontaktformular:          
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Steff

Freitag, August 21, 2015

Pressespiegel EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG. Medien sprechen von "Millionsprojekt steht auf der Kippe."

Risiken noch und nöcher. EEV Anleger bangen um ihre Investments in das grüne Unternehmen. Medien berichten seit geraumer Zeit über Schwierigkeiten. Beispielsweise das Regionalblatt Ostrfriesiche Zeitung. Eine Nachricht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Matthias Gröpper.

Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) wollte aus der Fernwärme des Papenburger Biomasseheizkraftwerks viele in der Region ansässige Gartenbaubetriebe mit der Fernwärme versorgen. Das stand nach dem Bericht der Ostfriesen-Zeitung auf der Kippe:

"Die Erneuerbare Energien Versorgung AG aus Göttingen will 24 Gartenbaubetriebe im Rheiderland und in Westoverledingen versorgen. Laut Medienberichten hat das Unternehmen aber finanzielle Probleme.

Das Fernwärmeprojekt, über das 24 Gartenbaubetriebe in Halte (Rheiderland) und Völlen (Westoverledingen) vom Papenburger Biomasse-Heizkraftwerk versorgt werden sollen, steht offenbar auf der Kippe. Laut übereinstimmenden Medienberichten des Norddeutschen Rundfunks (NDR) und der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ (HAZ) hat das Betreiber-Unternehmen, die Erneuerbare Energien Versorgung (EEV) AG aus Göttingen, finanzielle Probleme.

Das Unternehmen hatte über Genuss-Scheine Geld von Anlegern bekommen, um es ins Biomasse-Heizkraftwerk sowie in die Planung des Nordsee-Windparks Skua zu investieren. Im Gegenzug wurden sechs Prozent Rendite plus weitere drei Prozent Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt. Rund 21 Millionen Euro hat EEV so nach eigenen Angaben eingesammelt, 38 Millionen Euro waren das Ziel. Auch in Ostfriesland hat das Unternehmen für Genuss-Scheine geworben.

Laut NDR sollte das im Jahr 2012 erworbene Kraftwerk schon 2013 bezahlt sein. Dasselbe gelte für den Erwerb der Windpark-Planungsgesellschaft OWP Skua. Beide Firmen hatte EEV von der Etanax-Holding in Wien erworben. Laut NDR und HAZ sind 26,5 Millionen Euro als Kaufpreis festgeschrieben worden, davon seien bis Ende vergangenen Jahres nur 5,8 Millionen Euro bezahlt gewesen. Die Kosten für die Fernwärme-Auskopplung und den Anschluss der Betriebe werden auf zusätzliche 15 bis 25 Millionen Euro beziffert."

Bis heute hat die EEV AG noch keine Fernwärmeleitungen legen lassen. Obwohl das vielen Anlegern in Aussicht gestellt wurde. "Das", findet der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "bezeichnend für das Geschäftsgebaren dieses Unternehmens. Viel versprechen und wenig umsetzen. Mittlerweile müssen die Betroffen nach unserer Einschätzung um ihre Gelder bangen. Zinsen wurden nicht gezahlt. Die Gesellschaft spricht von wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Umsetzung des Offshore-Windparkprojekts Skua steht in den Sternen."


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertritt auch  die BSZ e.V. Interessengemeinschaft EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. 

 Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu        
 
Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=ef0304f84536480b44b4cfd6fd79b0e0
  
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
gröpköp

Lloyd Fonds-Schiffsportfolio III deutlich unter Plan!

Den In­ves­to­ren des Schiffs­fonds Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio III dro­hen einige fi­nan­zi­el­le Über­ra­schun­gen. Denn nach Er­kennt­nis­sen von Verbraucherschützern und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht lie­gen die Aus­schüt­tun­gen die­ser Schiffs­be­tei­li­gung deutlich unter Plan. Um Ver­mö­gens­ein­bu­ßen zu ver­mei­den oder zu be­gren­zen, soll­ten An­le­ger Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Falsch­be­ra­tung prü­fen. 

Der Schiffs­fonds Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio III hat ein Vo­lu­men von 194,2 Mil­lio­nen Euro. Davon haben Schiffsan­le­ger rund 70,9 Mil­lio­nen Euro als Ei­gen­ka­pi­tal ein­ge­bracht, der Rest wurde fi­nan­ziert.
Der Schiffs­fonds Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio III wurde im Jahr 2007 auf­ge­legt und in 2008 plat­ziert. In­ves­to­ren konn­ten sich mit min­des­tens 10.000,00 Euro  plus 5 Pro­zent Aus­ga­be­auf­schlag be­tei­li­gen. Die Auf­lö­sung des Fonds ist für das Jahr 2025 vor­ge­se­hen.

Gemäß Schiffsfondspro­spekt des Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio III hät­ten An­le­ger aktuell Aus­schüt­tun­gen in Höhe von über  22 Mil­lio­nen Euro er­hal­ten müs­sen. Über­wie­sen wur­den nur ca. 2,1 Mil­lio­nen Euro.

Die Konstruktion des Schiffsfonds ist so, dass nur 87 Pro­zent des von An­le­gern auf­ge­brach­ten Ka­pi­tals in die ei­gent­li­che Schiffs­in­ves­ti­ti­on ge­flos­sen sind. 13 Pro­zent waren soge­nann­te Weich­kos­ten, in­klu­si­ve des Agios, die für In­ves­to­ren keine Er­trä­ge ab­wer­fen.

Die ak­tu­el­len Pro­ble­me des Schiffs­fonds Lloyd Fonds Schiff­sport­fo­lio III re­sul­tie­ren ei­ner­seits aus den ne­ga­ti­ven öko­no­mi­schen Rah­men­be­din­gun­gen mit einer eher schwä­che­ren Nach­fra­ge nach La­de­ka­pa­zi­tä­ten am Weltmarkt, einem an­hal­tend hohen Schiffs­an­ge­bot sowie sin­ken­den oder ste­tig nied­ri­gen Char­ter­ra­ten.

Auf der an­de­ren Seite „ma­chen sich ins­be­son­de­re Fehl­ein­schät­zun­gen des Fonds­ma­nage­ments im Hin­blick auf die Wech­sel­kurs­ent­wick­lung spe­zi­ell bei Euro und US-Dol­lar ne­ga­tiv be­merk­bar. Hier wurde das Verhältnis zwischen Dollar und Euro falsch bewertet.

Die Char­ter­ra­ten, die welt­weit in US-Dol­lar ab­ge­rech­net wer­den, muss­ten bis dato zu einem für in Euro rech­nen­de In­ves­to­ren un­güns­ti­gen Wech­sel­kurs um­ge­tauscht wer­den. Dies be­las­tet die Wirt­schaft­lich­keit des Schiffs­fonds!

Er­heb­li­che Pro­ble­me be­rei­tet der Schiffs­be­tei­li­gung, dass die so­ge­nann­te 105 Pro­zent-Klau­sel ge­grif­fen hat. Die Klau­sel sieht die Stel­lung zu­sätz­li­cher Si­cher­hei­ten durch den Kre­dit­neh­mer vor, wenn der Wert des Fremd­wäh­rungs­dar­le­hens (z.B. in ja­pa­ni­schen Yen) ge­gen­über der Leit­wäh­rung des Schiffs­dar­le­hens ( meis­tens US-Dol­lar) um mehr als 5 % steigt. Wenn die 105 % Klau­sel greift und Son­der­til­gun­gen oder zu­sätz­li­che Si­cher­hei­ten sei­tens des Ree­ders/Fonds nicht ge­leis­tet wer­den kön­nen, set­zen die Ban­ken in  Aus­schüt­tungs­ver­bo­te durch!

Beachten Sie auch die anderen Schiffsfonds der Lloyd-Flotte:

Lloyd Fonds-Flottenfonds X
Lloyd Fonds-Flottenfonds V
MS "Antonia Schulte" Shipping GmbH & Co. KG
Lloyd Fonds-Flottenfonds IV
Lloyd Fonds-Flottenfonds VIII
MS "Bermuda" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
MT "Athens Star" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
Lloyd Fonds Schiffsportfolio II
MS "Lloyd Parsifal" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
MS "Emilia Schulte" Shipping GmbH & Co. KG
MS "Thira Sea" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

Weitere Informationen finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von RA Steffens/RAin Dreßler. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds wird auch betreut von dem Fachanwalt für Bank und Kapitalmarkrecht  und Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds. Es ist das erste Standartwerk über Schiffsfonds und beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe und bietet Lösungsansätze für die Praxis für das gesamte Thema auf über 530 Seiten.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff


Vom 1. bis 3. 9. 2015 sind außerordentlichen Gesellschafterversammlungen für sechs POC-Fonds geplant.

Als Thema steht im Mittelpunkt die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften. Ein erheblicher Kapitalbedarf besteht bei der Objektgesellschaft COGI, in die die Proven Oil Canada Fonds investieren.


Um den Kapitalbedarf zu decken, wurden die Anleger von sechs POC-Fonds mit Rundschreiben vom 30. Juli 2015 zum zweiten Mal aufgefordert, ihre Ausschüttungen aus 2013 zurückzuzahlen. Gleichzeitig wurden außerordentliche Gesellschafterversammlungen für sechs POC-Fonds anberaumt.

Geplant sind folgende Termine:
1. September: POC Eins GmbH & Co. KG und POC Zwei GmbH & Co. KG
2. September: POC Growth GmbH & Co. KG und POC Growth 2 GmbH & Co. KG
3. September: POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG

Für die Anleger sind die Versammlungen wichtige Termine. Es soll vom Management konkrete Informationen zur Schieflage der COGI geben. Wesentlicher Punkt ist, wie das Darlehen über rund 49 Millionen kanadische Dollar, das die finanzierende Bank fällig gestellt hat, abgelöst werden kann. Selbst wenn alle Anleger ihre Ausschüttungen zurückzahlen sollten, fehlen immer noch mehrere Millionen Euro, um die Darlehensschuld zu begleichen.

Das Management schließt eine Insolvenz der Fondsgesellschaften und damit "ein Scheitern der gesamten Investition" nicht aus.

Für die Anleger könnte der Totalverlust ihrer Einlage drohen.

Ob durch die vorgesehenen Maßnahmen eine nachhaltige Sanierung gelingen kann, ist ungewiss. Es besteht die Gefahr, dass die Anleger zusätzliches Geld "verbrennen" würden, wenn sie der COGI ein Darlehen gewähren würden.

Auf Grund der schwierigen Situation sollten die Anleger die Gesellschafterversammlungen wahrnehmen oder sich anwaltlich dort vertreten lassen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können die Interessen der Anleger wahren und weitere rechtliche Schritte wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
   
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                      
 
Direkter Link zum Kontaktformular:           
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff

Klagen gegen Schiffsfonds wegen Namen und Anschriften der übrigen Anleger

Geschlossene Fonds müssen die Namen und Anschriften der übrigen Anleger gegenüber Gesellschaftern offenlegen, um einen Informationsaustausch zu gewährleisten.


Dies entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (Aktenzeichen II ZR 187/09, Aktenzeichen II ZR 134/11). Anlegeranwälte klagen oft auf die Informationen. Diese werden dann aber nicht aktuell zur Verfügung gestellt. Die jeweiligen Landgerichte helfen den Schiffsfondsanlegern nicht immer dabei ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wenn die Anschriften vorhanden sind, können die Anleger sich formieren und Kontakt aufnehmen. Jetzt können Schiffsfonds- Anleger Mehrheiten für Beschlüsse auch gegen den Willen des Fondsgeschäftsführers organisieren. Dies ist bei der Schieflage vieler Fonds oft nötig.

Erfahrene Fachanwälte klagen dann am Sitz der Gesellschaft die Liste der Adressen der Schiffsfondsanleger ein.

Weitere Informationen finden sich im Praxishandbuch Schiffsfonds von RA Steffens/RAin Dreßler. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Schiffsfonds wird auch betreut von dem Fachanwalt für Bank und Kapitalmarkrecht  und Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds. Es ist das erste Standartwerk über Schiffsfonds und beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe und bietet Lösungsansätze für die Praxis für das gesamte Thema auf über 530 Seiten.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                   
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
steff

EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG in Nöten. Zinsen werden nicht gezahlt.

Der neue CEO Faber spricht von einer wirtschaftlichen Krise. Die Anleger, die EEV Produkte gekauft haben, schauen in die Röhre. Es gibt keine Zinsen auf Genussrechtsverträge. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper fragt sich, ob das der sprichwörtliche Anfang vom Ende ist und rät Betroffenen, Forderungen schnellstmöglich zu sichern. Das Windhundrennen, schätzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, hat schon begonnen.


Eine Bewertung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Die EEV Erneuerbare Energie Versorgung scheint in einer ernsten wirtschaftlichen Krise zu stecken. Sie hat den am 30.06. fälligen Zins auf das Genussrechtskapital nicht gezahlt. Und das begründet: "Hierdurch realisierte sich das sogenannte "Platzierungsrisiko". Oder anders gesagt: Nach unserem Geschäftsplan hatten wir einen Finanzierungsbedarf von 38 Mio. EUR, hatten aber ,,nur" rund 25 Mio. EUR Kapitalanlegergelder entgegennehmen können."

Den Gröpper Köpke Rechtsanwälten liegt die Email an einen von den Rechtsanwälten vertretenen betroffenen Anleger vor. Vom 30.09.2013. Dort behauptet die EEV AG, dass Sie fast das gesamte Genussrechtskapital in Höhe von bis zu € 38 Mio. platziert hat und nur noch ausgewählten Investoren, die bereits gezeichnet haben, Nachzeichnungen anbietet. "Das ist wohl falsch gewesen", schätzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Zuletzt haben die ausgeführt, dass die nur € 22 Mio. und ein paar Zerhackte eingesammelt haben."

"Nun denn", sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Matthias Gröpper: "Wenn man nicht alle Risiken des Investments ausweist, sollte man sich nicht wundern, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ermittelt. Und dass das keine Werbung ist, ist auch klar."

Natürlich indiziert der Anfangsverdacht, aus dem die staatsanwaltlichen Ermittlungen folgten, noch nicht die Schuld der damaligen Unternehmensverantwortlichen, aber, das meint Rechtsanwalt Gröpper, der Umgang der EEV Verantwortlichen mit dem ernsten Tatvorwurf ist gelinde gesagt beschämend: "Nach unserem Verständnis hätten die EEV Verantwortlichen Tacheles reden und die Anleger in einem offenen Brief informieren müssen. So gibt's keinen Grund, dieser Gesellschaft zu vertrauen."

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu        
  
Direkter Link zum Kontaktformular: 

http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=ef0304f84536480b44b4cfd6fd79b0e0
  
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 

gröpköp 


Donnerstag, August 20, 2015

Proven Oil Canada (POC) – Termin für die außerordentlichen Gesellschafterversammlungen.

Die Termine für die außerordentlichen Gesellschafterversammlungen der Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) stehen nun fest. Diese finden vom 01. bis einschließlich 03. September 2015 statt.


Nach Aussage der POC dienen die Versammlungen dazu, gemeinsam mit den Gesellschaftern der aktuellen Finanzierungssituation der Objektgesellschaften und deren Auswirkungen auf die Beteiligungsgesellschaften zu begegnen.

Bereits mit Rundschreiben von Anfang Juli 2015 legte POC den Gesellschaftern den vermeintlichen Finanzbedarf der kanadischen Objektgesellschaften dar und forderte die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sollten nach Angaben von POC für die Tilgung von Darlehen verwendet werden, die die kanadische Objektgesellschaft aufgenommen hat.

Wie es scheint, dürfte sich eine Vielzahl der Anleger der Aufforderung zur Rückzahlung widersetzt haben. Daher sollen nun für die jeweiligen Beteiligungsgesellschaften außerordentliche Gesellschafterversammlungen abgehalten werden, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften zu erörtern und darüber abstimmen zu lassen, wie die Darlehen der kanadischen Objektgesellschaften abgelöst werden sollen.

Was bedeutet das für die Anleger?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB empfehlen grundsätzlich allen Anlegern, ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrnehmen. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte jedoch bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei  CLLB werden für ihre Mandanten an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen die Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten.
    
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                     
 
Direkter Link zum Kontaktformular:           

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch  
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cllbprat

BSZ e.V. Anlegerschutz: Ist Ihre Kapitalanlage sicher? Überprüfung schafft Sicherheit!

Für viele Kapitalanleger hat es sich schon gelohnt ihre Kapitalanlagen auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Diese Überprüfung von Kapitalanlagen nehmen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte mit einem speziellen Service für Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Überprüfung schafft Sicherheit“ kostenlos vor.

In vielen Fällen glauben die Investoren eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge abgeschlossen zu haben. Dabei sitzen sie jedoch auf einer hochriskanten Unternehmensbeteiligung die zur Altersvorsorge vollkommen ungeeignet ist. Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust drohen. Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen indem sie beispielsweise in Aktien, Immobilien oder Zertifikate investieren. Die Kapitalanlagen dienen dabei in der Regel zur Altersvorsorge. ,,Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird.

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., über seine Interessengemeinschaft „Überprüfung schafft Sicherheit“ eine kostenlose Überprüfung Ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an.

Erste Einschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

Für geschädigte Kapitalanleger ist es oft schwer, die Tragweite mancher Entscheidung abzusehen - dazu gehört auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Ansprüche.  Nachfolgend versuchen wir Ihnen die erste Orientierung etwas zu erleichtern.

1. Warum ist eine anwaltliche Ersteinschätzung für mich wichtig?

Insbesondere empfiehlt es sich, bei Verlusten mit Medienfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Aktienfonds, Rentenfonds, kurz bei allen Fondsanlagen, die nach Beratung durch eine Bank, Sparkasse oder freie Berater eingegangen wurden, externen Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Diese Ersteinschätzung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und dient dazu, Ihnen eine erste Orientierung über die Erfolgsaussichten und Möglichkeiten der Durchsetzung Ihres rechtlichen Anliegens zu geben, damit Sie auf fundierter Grundlage darüber entscheiden können, ob es sich lohnt, die Sache weiter zu verfolgen

1. Bin ich falsch beraten worden?

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte machen regelmäßig die Erfahrung, dass schon im Orientierungsgespräch mit geschädigten Anlegern Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erkennbar sind.

Viele Anlagen, insbesondere geschlossene Beteiligungen, sind hochriskant. Möglicherweise haben Sie bereits einen Schaden erlitten.  

Ein erster Anhaltspunkt für eine Falschberatung kann sein, wenn Ihnen der Vermittler beispielsweise eine Schiffsbeteiligung als "sicher" empfohlen hat.

Sind Sie von einer Bank beraten worden, sollten Sie überlegen, ob der Bankberater Sie auf die Provisionen hingewiesen hat, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat.

Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung, die aber teilweise auch von Ihnen als Anleger, als beispielsweise Ihrer Risikobereitschaft und Ihrer Erfahrung abhängen.

2. Welche Handlungsoptionen habe ich?

Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel empfehlenswert, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.

3. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung Ihres Rechtsschutzvertrages ab. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte übernehme gerne für Sie die Deckungsanfrage.

4. Wann verjährt mein Anspruch?

Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht die Gefahr, dass die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

Die Verjährung ist im Einzelfall und im Hinblick auf jeden Pflichtverstoß gesondert zu prüfen.  Zu beachten ist jedoch die Maximalfrist von 10 Jahren: Nach Ablauf von 10 Jahren ab Zeichnung der Anlage tritt taggenau die endgültige Verjährung ein. Beruft sich der Gegner hierauf, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

5. Warum soll ich nicht auf eine Anspruchsprüfung verzichten?

Es ist dringend zu empfehlen, grundsätzlich seine möglichen Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen.  Erfreulich vielen Kapitalanlegern  kann nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung geholfen werden. Das Risiko, bei Banken und Sparkassen Schadensersatzansprüche nicht realisieren zu können, ist gering. In den meisten Fällen ist der direkte Weg der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen mit Hilfe eines im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwaltes der im Idealfall mit einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ e.V. kooperiert das Mittel der Wahl!

6. Plädoyer für maximale Wiederbeschaffung Ihrer Anlageverluste

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Der BSZ vermittelt den Kontakt mit  hochspezialisierten Anwaltskanzleien, mit dem der Anleger ein erstes kostenloses Gespräch führen kann. Hier kann es in manchen Fällen schon möglich sein, dass eine erste grobe Einschätzung abgegeben werden kann. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

7.  Anlageverluste können ausgeglichen werden

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen.

Fazit:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen!

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Überprüfung schafft Sicherheit“ beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg 
Telefon: 06071-9816810 
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    
  
Direkter Link zum Kontaktformular:     
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=dbb543f65530ddf6cd5a1aec6be4bc04 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Rückforderungsansprüche des Darlehensnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB gehen nach wie vor von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus.


Das Amtsgericht München erlässt Anerkenntnisurteil gegen die Targobank zugunsten eines privaten Darlehensnehmers im Hinblick auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten. 

Immer mehr Darlehensnehmer, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit Kredite aufgenommen haben, fordern Bearbeitungsgebühren von den kreditgebenden Banken zurück.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits im Jahre 2014 zahlreiche Darlehensnehmer vertreten. Einige Banken, darunter die Targobank AG & Co. KGaA haben zwar nach Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei die Bearbeitungsgebühren bezahlt, jedoch in einer Vielzahl von Verfahren die Erstattung der den Darlehensnehmern entstandenen Anwaltskosten verweigert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat in einigen dieser Verfahren nunmehr Klage auf Rückzahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten erhoben. Zwischenzeitlich ist das erste Anerkenntnisurteil gegen die Targobank ergangen. „Das Anerkenntnis der Targobank nach Klageerhebung zeigt, dass es die Darlehensnehmer nicht hinnehmen müssen, die notwendigen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rückforderung der bezahlten Bearbeitungsgebühren selbst zu tragen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl.

Weiter hat die Kanzlei weitere Klagen, gerichtet auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, eingereicht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang „nur“ Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung von  CLLB auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Auch hat zum Beispiel die Postbank Köln nach Klageerhebung durch die Kanzlei die vom Kläger bezahlten Bearbeitungsgebühren zurückerstattet, nachdem sie sich außergerichtlich noch darauf berufen hat, es würde sich vorliegend um einen „Business-Kredit für gewerbliche / selbständig berufliche Zwecke“ handeln, bei der eine Rückerstattungspflicht nicht bestünde.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen. 
  
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg 
Telefon: 06071-9816810 
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         
  

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.08. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des 
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 
cllblibl

Mittwoch, August 19, 2015

Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen: In einem Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt das OLG Celle auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15).


Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta ab. Eine Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.

Die Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass vier Darlehen durch Widerruf beendet worden seien. Das Landgericht hatte mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf die Summe der vier Darlehen festgesetzt, gegen die sich die Beschwerde der Kläger richtete. Diese gingen nur von einen Wert von 17.735, 42 € auf der Basis von 80 % (pos. Feststellung ) des 3,5-fachen Wertes des jährlichen Zinsbezuges aus.

Das OLG Celle führt, dass der Wert der Feststellungsklage sich grundsätzlich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der vier Kreditverträge richtet.

Das OLG Celle hatte in einem anderen Fall (3 W 22/14), in dem die Höhe der offenen Restvaluta streitig war, die Restvaluta als Streitwert angenommen und einen 20% Abzug hiervon vorgenommen.

Hier wurde bei der Festsetzung des Wertes der Feststellungsklage nach dem Interesse der Kläger unter Berufung auf das Oberlandesgericht Stuttgart nach §§ 3, 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen abgestellt (vgl. Beschl. v. 30. Apr. 2015, 6 W 25/15, juris).

Entscheidend war, dass vorliegend die Höhe der Valuta gar nicht streitig war, “weil es sich um endfällige Darlehen gehandelt hat, auf die nur Zinsen gezahlt wurden, mithin die Gesamtbeträge offen sind, sodass dieser Betrag nicht das wirkliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung darstellt.

Vielmehr ist Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Rückabwicklung, d. h. die jeweils erhaltenen Beträge sind zurückzuerstatten.

Die Kläger müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen, was allerdings auch ohne Widerruf der Darlehensverträge der Fall wäre, sodass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer Ansatz bleiben müssen.

Daneben wären die Kläger verpflichtet, den marktüblichen Zins, in der Regel der Vertragszins, an die Beklagte zu zahlen.

Ihrerseits würden die Kläger die von ihnen geleisteten Zinszahlungen nebst Nutzungsersatz erhalten (nach BGH der Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz), was für die Höhe des Streitwertes zu saldieren wäre.

Wenn die Endfälligkeit, mithin der Rückzahlungszeitpunkt der Darlehen erst Ende 2019 ist, wird der Darlehensnehmer im Regelfall nach einem wirksamen Widerruf die Darlehen zinsgünstiger umschulden, d. h. das Interesse an dem Widerruf besteht an sich in der Zinsdifferenz zwischen dem widerrufenen Darlehen und dem neu abgeschlossenen Darlehen, wobei letzteres in der Regel unbekannt ist und zudem nach der Laufzeit differieren kann.

Auf dieser Grundlage stellt sich die vom Oberlandesgericht Stuttgart  vorgenom-mene Schätzung mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen als zutreffende Bewertung nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge dar und gibt den Gerichten eine handhabbare Möglichkeit, rechnerisch nachvollziehbar den Wert festzusetzen.”

Nach Auffassung des OLG wurde von den Klägern die Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge und somit das Nicht – mehr – Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, und damit eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 % im Rahmen einer nur positiven Feststellung – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht vorzunehmen war.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Steffens befasst sich mit dem Widerruf von Kreditverträgen. Sie hat  bereits kundenfreundliche Entscheidungen vor unterschiedlichen Gerichten erstritten und außergerichtliche Vergleiche mit unterschiedlichen Banken geschlossen. Insbesondere Apobank, DKB, Berliner Volksbank, Berliner Sparkasse und Berliner Bank.

Für die Prüfung von Kreditverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung  beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                             
 
Direkter Link zum Kontaktformular:          
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Steff

tify'> 


Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda: Wirtschaftliche Situation angespannt – Möglichkeiten der Anleger

Die wirtschaftliche Situation des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda ist nach wie vor angespannt. Zwar konnte ein neuer Chartervertrag geschlossen werden, die Charterrate liegt allerdings deutlich unter der alten. Auch die anhaltende Verletzung der „Loan-to-Value-Klausel“ (Beleihungsklausel) belastet die Fondsgesellschaft.


Wie auf der Gesellschafter- und Treugeberversammlung des Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda mitgeteilt wurde, fährt das Schiff seit Anfang Januar für eine Tagescharterrate von 10.000 USD. Die Erstcharterrate betrug noch 29.150 USD / Tag. Der neue Chartervertrag hat eine Laufzeit von mindestens sieben bis höchstens zehn Monaten. „Die gesunkene Charterrate zeigt, dass die Situation in der Containerschifffahrt nach wie vor sehr schwierig ist. Ob sich aktuelle leichte Erholungstendenzen als nachhaltig erweisen, ist nach wie vor fraglich“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Erschwerend kommt hinzu, dass neue größere Schiffe auf den Markt drängen und für ein entsprechendes Überangebot sorgen. Diese Überkapazitäten führen voraussichtlich zu Nichtauslastungen bei vielen Schiffen, was sich negativ auf die Charterraten auswirken dürfte. Voraussichtlich im kommenden Jahr wird der Ausbau des Panama-Kanals fertig gestellt sein. Dann können auch größere Schiffe auf diesem wichtigen Handelsweg fahren. Das macht es wiederum für Schiffe der Panamax-Klasse wie die MS Bermuda schwieriger.

Wie auf der Gesellschafterversammlung bekannt wurde, reichen die derzeitigen Charterraten, um die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten zu decken, jedoch könnten keine Zinsen und Tilgungen geleistet werden. Durch die Verletzung der „Loan-to-value-Klausel“ ist ein Teil der liquiden Mittel nach wie vor an die finanzierende Bank verpfändet.

„Insgesamt sieht die Lage für den Schiffsfonds nicht rosig aus. Angesichts dieser Entwicklung können die Anleger wohl kaum mit den prospektierten Ausschüttungen rechnen. Sollte sich die Situation weiter verschlechtern und das Schiff verkauft werden müssen, drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste“, erklärt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Allerdings können die Anleger auch den Ausstieg aus der Beteiligung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage und insbesondere über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. „Dies ist erfahrungsgemäß häufig nicht geschehen. Ebenso haben die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen oft nicht offen gelegt. Das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs oder der Risiken rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 92 MS Bermuda beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    
 
Direkter Link zum Kontaktformular:    

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp