Donnerstag, August 06, 2015

Proven Oil Canada (POC): Scheitern der Investition steht im Raum.

Eine Insolvenz der Proven Oil Canada Fonds scheint nicht mehr ausgeschlossen zu sein. Binnen kurzer Zeit fordert die POC Energy Solutions GmbH die Anleger zum zweiten Mal zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf. Dies sei notwendig, "um das Scheitern der Investition abzuwenden", heißt es in dem Schreiben an die Anleger.


Die wirtschaftliche Lage für die Proven Oil Canada Fonds ist kritisch. Probleme gibt es u.a. bei der kanadischen Objektgesellschaft COGI. Diese wurde von der finanzierenden Bank aufgefordert, ein Darlehen über 49 Millionen kanadische Dollar kurzfristig zurückzuzahlen. Das Geld dazu soll nun von den Anlegern kommen, in dem sie ihre Ausschüttungen zurückzahlen. Allerdings würde auch das nicht reichen, um die Forderung der Bank voll zu bedienen. Es würden weitere Millionen Kanada-Dollar fehlen. Diese könnten über den Verkauf von Öl- und Gasgebieten der COGI oder über ein Anlegerdarlehen generiert werden. Auch darüber sollten die Anleger bereits abstimmen.

Die Resonanz der Anleger war bisher offenbar ebenso dünn wie die Informationen, die die Proven Oil Canada bislang verlauten ließ. Damit sich das ändert, sind nun Anfang September außerordentliche Gesellschafterversammlungen geplant. Betroffen hiervon sind die Anleger der Fonds POC Eins GmbH & Co. KG, POC Zwei GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2 GmbH & Co. KG, POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG.

"Entweder die Anleger zahlen oder es droht die Insolvenz der Fondsgesellschaften. So lässt sich der Tenor des Schreibens wohl zusammenfassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt den Anlegern, jetzt umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Denn selbst wenn die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen und auch die weitere Finanzierungslücke geschlossen werden könnte, sei damit noch keineswegs gesagt, dass eine nachhaltige Sanierung gilt. "Ebenso könnte es sein, dass die Anleger noch gutes Geld dem schlechten hinterher werfen", befürchtet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Daher sollte nicht nur geprüft werden, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist, sondern auch der Ausstieg aus der Beteiligung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Grundlage hierfür können z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC - Proven Oil Canada beizutreten. 
  
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 
  
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
  
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 
cp

Mittwoch, August 05, 2015

Anlegerschutzanwälte reichen Klage gegen die ING-DiBa AG wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reichen erneut Klage wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein. Aktuell wurde eine Klage gegen die ING-DiBA AG anhängig gemacht, in der die für die vorzeitige Darlehensrückführung bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert wird.  Weiter werden die von der Bank gezogenen Nutzungen herausverlangt. Nachdem die ING-DiBA AG den Widerruf außergerichtlich nicht akzeptierte, muss nun das Gericht darüber entscheiden, ob der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde.


Grundsätzlich gilt, dass im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages auch heute noch zu widerrufen.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zum anderen hat sie aber auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Nicht wenige der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend festgestellt.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es grundsätzlich dem Bankkunden, sich auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase, stellt dies für viele Darlehensnehmer eine lukrative Einsparungsmöglichkeit dar, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser Fälle betreut. Wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, so kann diese nach einem wirksamen Widerruf zurückgefordert werden.

Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf" beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cllbkai 

Keineswegs eine sichere Anlagealternative: Waldfonds

Die Anfragen enttäuschter Anleger in den den Waldfonds SilviRom Forest GmbH & Co. KG und Waldfonds SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG häufen sich.  Wieder sind Versprechungen und Anpreisungen von Beratern unerfüllt geblieben und führten zu empfindlichen Verlusten an Vermögen und Lebensqualität.


Wer das nicht länger hinnehmen und sich nicht weiter vertrösten lassen will, sollte sich mit dem Thema Schadensersatz vertraut machen. Für zahlreiche Mandanten macht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf bereits erfolgversprechende Schadenersatzansprüche geltend, betreibt die Rückabwicklung diverser Beteiligungen und berät bei der Abwehr von Rückforderungen von Ausschüttungen und Nachschussforderungen. Die Aussichten für ein erfolgreiches Vorgehen sind im Regelfall überdurchschnittlich gut. Denn beim Vertrieb solcher Beteiligungen handelt es sich überwiegend schon wegen verheimlichter Interessengegensätze (Stichwort "Rückvergütungen") um den „klassischen Fall“ einer Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse.

Ein Schadensersatzanspruch ist u. a. darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Sie sind gern eingeladen, sich von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten aufzeigen zu lassen, welche konkreten Möglichkeiten bei der Investition in die Waldfonds SilviRom Forest bestehen, Schadensersatz zu erlangen und unberechtigte Forderungen von Fondsverwaltungen und Kreditinstituten abzuwehren:

An Hand Ihrer schriftlichen Unterlagen, die Sie vor oder anlässlich eines Fondsbeitritts erhalten haben (z. B. Durchschrift/Kopie der Beitrittserklärung, Beitrittsbestätigung der Fondsverwaltung, gegebenenfalls erhaltene Prospekte, Flyer, etc.) und eine (soweit erinnert) kurzen Schilderung der Beratungssituation, in der das Kreditinstitut die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat, kann der Anlegerschutzanwalt eine erste Einschätzung vornehmen. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte dem Anwalt die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den der Anwalt  gern vorab mit der Versicherung abklärt.

Die Informationen, die der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Unterlagen und Angaben entnehmen kann, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die Anwälte teilen die Ergebnisse ihrer Sichtung schriftlich mit. Anwaltskosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.

Diese Empfehlung gilt für alle geschlossenen und offenen Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien-, Flugzeug-, Infrastruktur-, Aktien-, Anleihen- oder andere Fonds.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Wald-Fonds beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Dienstag, August 04, 2015

Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen wirksam oder unwirksam?

Wirtschaftlich besonders "günstige" Förderdarlehen, die aus öffentlichem Interesse gewährt werden, dürfen auch etwas kosten. Bearbeitungsgebühren, die bei "herkömmlichen" Darlehen nicht erhoben werden dürfen, benachteiligen den Kunden in der Regel nicht unangemessen. So sagt die eine Meinung die andere ist konträr. Auch bei Förderdarlehen ist § 305 ff BGB anzuwenden.


Ein Mann erhielt Förderdarlehen von insgesamt knapp über eine Million Euro. Nach den AGB des Kreditinstituts (Allgemeine Geschäftsbedingungen) hatte er dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 21.850,00 € zu zahlen. Da er die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für unwirksam erachtet, verlangte er von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung.

Das Landgericht Essen hielt die Bearbeitungsgebühren dagegen für rechtens. Zwar unterliegen die Vereinbarungen der Bearbeitungsgebühren auch bei sogenannten "Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle, sie benachteiligen den Kreditnehmer aber nicht unangemessen.

Auch wenn Bearbeitungsgebühren zusätzlich zum vereinbarten Zins grundsätzlich problematisch sind, hält die Klausel einer umfassenden Abwägung der verschiedenen Interessen stand. Denn es handelt sich hier um Darlehen, die - für den Kreditnehmer - zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen wurden.

Darlehen zu solchen Konditionen hätte der Mann auf dem freien Markt niemals bekommen. Dafür kann das Kreditinstitut dann auch Gebühren verlangen, vor allem, da die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit kündbar waren. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das Kreditinstitut in diesem Fall nur seine eigenen Interessen verfolgte (LG Essen, Urteil vom 26.2.2015, 6 O 417/14 ).

Entgegen dem Urteil des LG Essen geht es darum, ob die Erhebung gesonderter Bearbeitungsgebühren eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Abweichung von § 488 Abs. 1 BGB bedeutet. Wenn man Mehraufwand abgelten will, so gibt es andere Möglichkeiten, so den Sollzinssatz bei Förderdarlehen entsprechend anzuheben.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Steffens hat eine Klage beim LG Berlin zu einem Existenzförderdarlehen anhängig.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Bank und Gebühren" beizutreten.

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steff

BGH zum Widerruf von Lebensversicherungen: Für die Verbraucher ist mehr Geld möglich.

Die Abschluss- und Verwaltungskosten hat nach dem erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht der Versicherungsnehmer zu tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).


Nachdem der BGH schon im Mai 2014 entschieden hatten, dass Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden können, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde, hat er seine Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Beim erfolgreichen Widerruf der Police kann der Verbraucher die Rückzahlung seiner Prämien verlangen. Davon musste er sich nur einen gewissen Betrag für den genossenen Versicherungsschutz abziehen lassen. Nach den aktuellen Urteilen des BGH können die Versicherungsunternehmen von den zu erstattenden Prämien darüber hinaus lediglich die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen. Wichtiger: Die Abschlusskosten und Verwaltungskosten hat der Versicherer zu tragen.

Im konkreten Fall hatten die Verbraucher in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungen nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Diese hatten sie nach Jahren gekündigt, später auch den Widerruf erklärt und auf Rückzahlung der gezahlten Prämien geklagt. Das OLG Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Lediglich einen Betrag für den gewährten Versicherungsschutz mussten sich die Kläger anrechnen lassen.

Dagegen wehrte sich der Versicherer und legte Revision ein. Er wollte weitere Posten, insbesondere für Abschluss- und Verwaltungskosten, von den Prämien abziehen. Damit scheiterte das Versicherungsunternehmen aber in weiten Teilen. Verwaltungskosten seien ob mit oder ohne Widerruf angefallen und die Abschlusskosten seien ebenfalls vom Versicherer zu tragen, so die Karlsruher Richter. Der Versicherer trage in Fällen eines wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko. Lediglich die angeführte Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag können noch abgezogen werden.

"Ein wichtiges Urteil im Sinne des Verbraucherschutzes", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur aktuellen Rechtsprechung des BGH. Positionen wie Abschluss- oder Verwaltungskosten seien beachtlich. "Da nun höchstrichterlich geklärt ist, dass die Versicherer sich diese Kosten nicht vom Verbraucher zurückholen können, ist der Widerruf der Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer finanziell deutlich attraktiver", soder Anwalt.

Allerdings könne auf die Prämien kein pauschaler Nutzungsersatz aufgeschlagen werden. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, welchen Nutzen (Gewinn) der Versicherer aus den Prämien gezogen habe. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Lebensversicherung" beizutreten.  

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Montag, August 03, 2015

DKB - Deutsche Kreditbank AG: Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Die im Verfahren von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Jahr 2008  verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft. Damit hat sie die Widerrufsfrist nicht ins Laufen gebracht. Der Darlehensnehmer konnte den mit der DKB geschlossenen Kreditvertrag folglich im Jahr 2014 noch wirksam widerrufen. Zu diesem Entscheidung kam das Kammergericht in seinem am 22. 12. 2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 - nicht rechtskräftig - BGH XI ZR 39/15).

Die verwendete Widerrufsbelehrung genügt nach Auffassung des Kammergerichts nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Diese Formulierung ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Bei dieser Formulierung haben der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte bereits mehrfach entschieden. Das Kammergericht rügt zudem noch weitere Mängel.

Darüber hinaus ist bei der von der DKB verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck hervorgehobene - Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" entfallen.

Der Bundesgerichtshof, auf den das Kammergericht ausdrücklich Bezug nimmt, hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift "Widerrufsrecht", nicht aber die weitere Überschrift "Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht Hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle.

Vor diesen Entscheidungen kann das Fehlen der Überschrift "Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht.

DKB-Kreditkunden, deren Darlehensverträge diese Fehler in der Widerrufsbelehrung - oder andere - aufweisen, haben folglich aktuell noch die Möglichkeit, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zins- sätze um 2.0 % p.a. profitieren.

Sollten Kreditkunden einen Darlehensvertrag mit der DKB bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann die Vorfälligkeitsentschädigung mit Erfolg zurückgefordert werden.

Für die Prüfung Ihrer Kreditverträge durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf" beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Prozesskostenrisiko: Nicht resignieren wegen teurer Kapitalanlage Rechtsstreitigkeiten

Das zwischen den Banken und den Anlegern meist bestehende strukturelle Ungleichgewicht kann der Anleger sowohl durch die Inanspruchnahme einer Prozessfinanzierungsgesellschaft als auch durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen, welche im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert. 


So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden. Die jüngsten Anlageskandale haben gezeigt, dass hier verschärft Kontrolle gerade auch von Anlegerschutzvereinen und Anlegerschutzanwälten ausgeübt werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil die staatlichen Aufsichtsorgane hier oft nicht früh genug oder überhaupt nicht tätig werden. 

Dass Rechtsstreitigkeiten vor Gericht mit Schwierigkeiten und vielen Risiken, vor allem finanziellen, verbunden sind und jahrelang dauern können, wissen die Meisten.

Dennoch unterschätzen mehr als 75 Prozent aller Befragten die Höhe anfallender Kosten im Falle eines Rechtsstreits. Nur die Wenigsten wissen über Kosten wie Gerichtsgebühren, Sachverständigen- bzw. Gutachterkosten, u.ä. Bescheid, obwohl schon fast 60 Prozent mindestens einmal auf rechtliche Hilfe angewiesen waren. Das ist ein Ergebnis einer aktuellen Forsa-Umfrage.

Wer im Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung hat, versucht im Regelfall das Kostenrisiko der Versicherung zu übertragen, die u.a. gesetzliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder und auch die Kosten des Gegners übernimmt. Doch nicht immer übernimmt die Versicherung jeden Streitfall. Immer häufiger kommt es aus verschiedenen Gründen zu Deckungsablehnungen, wodurch der Geschädigte auf dem Kostenrisiko sitzen bleibt.

Aber auch Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung stehen vor dem Problem, im Schadensfall selbst das Kostenrisiko tragen zu müssen.

Aus gutem Grund schrecken dann die meisten Geschädigten davor zurück, das Prozesskostenrisiko selbst zu tragen, und nehmen lieber den Schaden hin. Denn im schlechtesten Fall droht dem Kläger der finanzielle Bankrott!

Prozesskostenfinanzierung als Ausweg

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder von der Rechtsschutzversicherung abgelehnt wurden, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an den Finanzierer ab und im Gegenzug beteiligen sie ihn zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.

Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft hat sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert. Derzeit finanziert die Gesellschaft mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen. Dabei beträgt die Schadenssumme über 15 Millionen Euro. 

Für die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die für die BSZ e.V. Interessengemeinschaften tätig sind steht die Vertretung geschädigter Anleger bei unterschiedlichsten Kapitalanlagemodellen im Vordergrund, wie z.B. bei Aktien, geschlossenen Immobilienfonds, diversen Zertifikaten, Lebensversicherungsfonds, Hedgefonds, Schiffsfonds, Schrottimmobilien. Ständige Fortbildung sowie jahrelange Erfahrung garantieren eine Vertretung auf fachlich höchstem Niveau. Diese Kanzleien bieten seriöse, zielführende Lösungen, bei denen der Erfolg des Mandanten im Vordergrund steht. Grundlage für die Tätigkeit der Anlegerschutzanwälte ist der Wille, für ihre Mandanten auch in anspruchsvollen und komplexen Fällen einen substantiellen Mehrwert für ihr Geld zu schaffen. Sie sind hoch erfahren und durchsetzungsstark in der Prozessführung vor Gerichten und haben zahlreiche Verfahren geführt, die zu im Sinne geschädigter Anleger wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geführt haben. Diese Anlegerschutzanwälte haben in Tausenden Fällen mit einem streitigen Anlagevolumen von mehreren hundert Millionen Euro erfolgreiche Ergebnisse erzielt. Diese Ergebnisse sind belegt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Anwälte in den vergangenen Jahren erstritten haben. Viele Verfahren endeten auch durch Vergleich. Dadurch konnten sich diese Anwaltskanzleien nicht nur bei Mandanten, sondern auch im Fach- und Kollegenkreis hohes Renommee erwerben. 

Zu der Philosophie der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte gehört es, Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, etc., grundsätzlich nicht zu vertreten, um keiner Interessenskollision zum Opfer zu fallen. Durch diese Philosophie, welche strikt eingehalten wird, ist für die Mandanten gewährleistet, dass die Anlegerschutzanwälte unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeit effizient für ihre Mandanten vorgehen können. 

Mit dem Wissen den Rückhalt einer starken Gemeinschaft nutzen zu können, bleibt für informierte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an Anlagen festzuhalten, über deren Schicksal sich außen stehende Marktbeobachter keinen Illusionen hingeben. Die ertragreichste Möglichkeit eines ,,Ausstiegs" ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere gegen beratende Kreditinstitute. 

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.  

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist! 

Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum. Die Berichterstattung des BSZ e.V. aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Es hilft den Geschädigten weitergehende Informationen zu den jeweils betreffenden Fällen  zu  erhalten und sich auf Grundlage der veröffentlichten Beiträge „seinen Anwalt“ auszusuchen.  

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an. 

Eine objektive Einschätzung ist nur mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht möglich. Lassen Sie sich beraten!  Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermitteln Ihnen die BSZ e.V. Interessengemeinschaften entsprechende Anwälte. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? Was nun? anzuschließen. 

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit 1998 auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu und  www.rechtsboerse.de  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen  hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich. Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. 

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.  Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. 

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlage gescheitert? – Was nun? beizutreten. 
  
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, August 01, 2015

SHB Erlenhofpark. Landgericht verurteilt Vermittlerin AFD GmbH wegen Falschberatung.

Und jetzt packt eine Vertriebsmitarbeiterin aus. Sie wurde nicht geschult, um auf das Totalverkustrisiko aufzuklären. In dem Fall berichtete die Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft über die üblen Vertriebsmethoden der Beklagten. Jetzt bekommt der Anleger alles, was er eingesetzt hat, zurück, wird von allen Verpflichtungen aus dem Fondsbeitritt freigestellt und die beklagte Vermittlerin muss ihm auch noch die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ersetzen.


Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Catia Sofia das Neves Sequeira und Matthias Gröpper.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Gröpper Köpke haben jetzt für den nächsten SHB Anleger alles zurückgeholt. In dem Fall wurde der Betroffene im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Fonds SHB Innovative Finanzkonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching (Erlenhofpark, heute Sonnenhöfe Unterhaching GmbH & Co. KG) falsch beraten und bekam jetzt Recht. Die Vertriebsgesellschaft, die Oberhachinger AFD GmbH, muss ihm alles ersetzen.

AFD GmbH verrät Mitarbeiterin.

Das Urteil wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira erstritten. Und wirft ein schlechtes Licht auf die beklagte Vertriebsgesellschaft, meint Sequeira: "Denn in dem Fall hatte die AFD GmbH einer ihrer Beraterinnen den Streit verkündet. Sie habe den Anleger angeblich absichtlich falsch beraten."

Mitarbeiterin packt aus. Bei Schulungen kein Hinweis auf Totalverlustrisiko.

Daraufhin packte die Beraterin aus. "In dem mündlichen Verhandlung erklärte sie, wie die AFD GmbH sie geschult hat: 'Bei Schulungen, die wir alle 14 Tage sonnabends hatten, ist das ja so eingetrichtert worden, dass man nur bestimmte Risikopunkte schildert. Dann sollte der Prospekt übergeben werden mit der Frage, ob auch die anderen Punkte noch erörtert werden sollten. Da die Gespräche oft abends waren, hatten die Kunden dann die Nase voll und wollten das das zu Hause machen. Sicherlich haben das die Wenigsten getan. Uns sind ja nie alle Punkte des Prospekts erklärt worden. Ich habe ja selber eine solche Anlage gezeichnet, andere auch,  und das hätten wir doch nie getan, wenn es geheißen hätte, es könne einem passieren, das man Geld verliert oder noch welches mitbringen muss. Da hätte man doch nie im Leben unterschrieben. Bei den Schulungen ist uns beispielsweise gesagt worden, dass wir [bestimmte Risiken] erläutern sollen. Das Totalverlustrisiko war nicht drunter.'"

Mitarbeiterin wurde instrumentalisiert.

Das ist, findet Rechtsanwältin Sequeira, richtig heftig. "Scheinbar hat die AFD GmbH zunächst Vermittler getäuscht und, praktisch, im Anschluss daran die Kunden über die getäuschten Vermittler veranlasst, riskante, spekulative Investments zu kaufen, mit denen die alles verlieren können. Und sicher nichts für die Vorsorge sind."

Interessenkonflikte bei der Anlageberatung.

Bezeichnenderweise war die AFD GmbH mit der SHB Gruppe verflochten. "Sie hatte", findet der BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, der die SHB Fälle als einer der ersten deutschen Anlegeranwälte aufgebaut hat, "ein erhebliches Eigeninteresse. Und das beißt sich. Denn als Berater muss man unabhängig sein und ausschließlich die Interessen des Kunden vertreten. Wenn die gewusst hätten", vermutet Gröpper, "dass die mit der SHB Gruppe gemeinsame Sache machen, hätte wahrscheinlich kein vernünftig denkender Anleger einen Cent auf diesen Rat gegeben. Aber viele Anleger wussten das nicht. Weil es ihnen nicht gesagt wurde."

Grundsatzentscheidung wegen heftigen Vertriebsmethoden.

"Das Urteil", sagt Rechtsanwältin Sequeira, "ist noch nicht rechtskräftig. Die verurteilte Vertriebsgesellschaft kann die Entscheidung über die Berufung angreifen. Aber das sehen wir gelassen. Die Beweisaufnahme war", findet sie, "vernichtend". "Die Entscheidung ist für viele SHB Anleger", schätzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ausgesprochen wichtig, weil die Beraterin ausgepackt und einen ernüchternden, bedrohlichen Eindruck von den Vertriebsmethoden, mit denen viele SHB Anleger eingefangen wurden, vermittelt hat."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke hat schon viele Urteile für Anleger erstritten.

Und das ist eine von vielen Entscheidungen, die die Gröpper Köpke Rechtsanwälte mittlerweile für SHB Anleger erstritten haben. Um die Gelder, die die Betroffenen über diese spekulativen Investments verloren haben, zurückzuholen und die Anleger über diese Regressforderungen zu sanieren. "Denn nichts ist schlimmer, als sein halbes Leben auf ein Investment zu zahlen, bei dem man im Zweifel nichts zurückbekommt.", sagt die Anlegeranwältin Sequeira.

Vertrieb hat irreführende Nachrichten gepostet. Gericht verbietet das.

Und Anleger sollten sich unabhängig beraten lassen. Die AFD GmbH, die sehr viele SHB Verträge vermittelt hat, postet auf ihrer Homepage Fälle, die sie gewonnen hat. "Aber das sind nach unserer Einschätzung Einzelfälle. Wir haben die AFD GmbH deshalb wiederholt in Anspruch genommen und beispielsweise eine Veröffentlichung richterlich verbieten lassen. Weil Sie irreführend war. Das liegt in der Natur der Sache. Denn oft kommen die Vertriebspartner als Haftungsgegner in Betracht, wenn sie nicht richtig beraten haben. Und das tut denen weh. Deshalb versuchen die, die Anleger zu verunsichern. Aber in dem Fall, das ist eine Steigerung, haben die sogar der Vermittlern den Streit verkündet und sind damit auf dem Bauch gelandet.", sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke vertritt die meisten SHB Anleger. Und holt viel Geld zurück.

Denn die BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei Gröpper Köpke vertritt die mit Abstand größte Interessenengemeinschaft der SHB Anleger und arbeitet mittlerweile seit 2007 ausschließlich für die Anleger und hat für viele Anleger alles zurückgeholt. Und die Kosten mussten von den Gegnerinnen ersetzt werden. Dazu zählen beispielsweise ganz wichtige Grundsatzentscheidungen um BusinessPark Stuttgart und zum Altersvorsorgefonds. Beim Altervorsorgefonds haftet die Treuhänderin. Weil der Verkaufsprospekt irreführend gewesen ist. Das war eine Präzidenzsache, die auch von den Gröpper Köpke BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten für ihre SHB Mandanten erstritten wurde. Und nach ihrer Einschätzung für alle Altersvorsorgefonds-Betroffenen gilt.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB Fonds beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.08.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
gröpköp

Freitag, Juli 31, 2015

Widerruf eines Immobiliendarlehens bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch lange nach Vertragsende möglich.

Das OLG Koblenz hat aktuell herausgestellt (Az.: 8 U 1096/14), dass ein Widerruf des Kredits selbst dann möglich ist, wenn der Kreditvertrag bereits durch einen neuen Kreditvertrag vollständig ersetzt wurde. Dabei können – soweit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war - viele Jahre vergangen sein. Die Verwirkung des Widerrufsrechts ist absolute Ausnahme.

Kann ein Kreditinstitut seine Fehler in der Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages nicht mehr bestreiten, bleibt ihm als letztes juristisches Mittel oft nur der Einwand der Verwirkung. Dann argumentiert die Bank, Sparkasse oder Volksbank, dass es sich "natürlich" darauf eingestellt habe, nach Ablauf einiger Jahre nicht mehr in treuewidriger Weise mit Rückzahlungsansprüchen konfrontiert zu werden. Diese Auffassung hat das OLG Koblenz hier unter Bezugnahme auf den Bundesgerichts- hof als substanzlos und nicht geeignet, einen unzumutbaren Nachteil für das Kreditinstitut zu begründen, zurückgewiesen. Das Widerrufsrecht verwirkt folglich  nur in Ausnahmefälle.

Belehrungsfehler in Kreditverträgen der Banken, Sparkassen und Volksbanken

Der Fristbeginn

Der Darlehensnehmer muss in der Widerrufsbelehrung eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert werden. Formulierungen wie ,,frühestens" oder „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags" sind ungeeignet, um den (nicht juristisch geschulten) Verbraucher den Fristbeginn ohne Weiteres erkennen zu lassen.

Keine anderen Erklärungen

Der Darlehensnehmer muss im Vertrag unübersehbar über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Deshalb darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können.

Anmerkung:

Jeden Tag ergeht eine Vielzahl von einschlägigen Entscheidungen der Landgerichte und OLGs zugunsten der Darlehensnehmer, die nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Sie können damit noch heute ihren Vertrag mit den für sie vorteilhaften Folgen widerrufen. Der hier bekannt gewordene Beschluss mit seinen Aussagen zu Fristbeginn, Gestaltung und Verwirkung reiht sich darin ein.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Derlehenswiderruf"" beizutreten. 

 Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt. 
steff

Enorme Verluste durch Schiffsfonds für Kapitalanleger

Geschlossene Schiffsfonds waren lange Zeit eine beliebte Anlageform für steuerorientierte Anleger. Banken, Sparkassen, Volksbanken und freie Vertriebe  vermittelten die Beteiligungen an Tank- und Frachtschiffen – insbesondere an ältere private Anleger. Geschlossene Schiffsfonds wurden den Anlegern dabei oft als zukunftssicher dargestellt. Es wurden zudem hohe Ausschüttungen durch Schiffsfonds in Aussicht gestellt. Die verschiedenen Beteiligungsgesellschaften waren sehr aktiv, besonders HCI, Salomon usw.


Die Kapitalanlagen der Anleger sollten durch die Ausschüttungen wieder eingenommen werden und die Beteiligung ab diesem Zeitpunkt Überschuss für die Anleger abwerfen. Gerade ältere Privatanleger verließen sich nur allzu oft auf die Aussagen der Bank, Sparkasse, Volksbank und freie Vertriebe und haben eine Schiffsbeteiligung gezeichnet, um sich damit eine sichere Altersvorsorge durch Schiffsfonds zu ermöglichen.

Deutsche Anleger haben 30 Milliarden Euro schließlich in geschlossene Schiffsfonds investiert. Mitte 2015 sind über 450 Schiffsfonds insolvent. Die Anleger haben dabei über zehn Milliarden EURO verloren. Bei vielen Schiffen steht ein Notverkauf und eine Insolvenz noch an. Anleger drohen nicht nur Rückzahlungen der Ausschüttungen, sondern auch Steuern aufgrund der speziellen Konstruktion vieler geschlossener Schiffsfonds im Falle einer Liquidierung.

Bei den geschlossenen Schiffsfonds handelte es sich um geschlossene Fonds am sog. „Grauen Kapitalmarkt“, welcher nicht der staatlichen Finanzaufsicht unterliegt.

Wegen der steuerlichen Förderung haben viele Anleger gedacht, der Staat steht hinter den Schiffsfonds. Durch die Zeichnung eines Schiffsfonds wird dem Anleger eine unternehmerische Stellung innerhalb der Schiffsgesellschaft zuteil. Er profitiert somit nicht nur von den Chancen der Gesellschaft, sondern trägt auch in ganz erheblichem Maße deren Risiko. Im Rahmen der Finanzkrise im Jahre 2008 hat sich dieses Risiko für viele Anleger verwirklicht.

Reduzierung und Einstellung der Ausschüttungen bei Schiffsfonds waren die Regel, der Totalverlust der gesamten Einlage keine Seltenheit. Viele Schiffe waren gar von einer Insolvenz betroffen. Doch damit nicht genug: Viele Schiffsfondsgesellschaften fordern von ihren Anlegern bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurück.

Mit diesen Zahlungen soll neues Kapital in die Gesellschaften fließen, welches dringend benötigt wird, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

In vielen Fällen wird eine Insolvenz durch die Sanierungsmaßnahmen der Gesellschaft und des Schiffsfonds nicht zu verhindern sein. Denn obwohl es für die einzelnen Anleger oftmals um viele tausend Euro geht, decken diese Beträge den Kapitalbedarf der Schiffsfonds nicht einmal annähernd.

Den Anlegern droht somit also weiterer Schaden. Der Ausstieg aus den geschlossenen Schiffsfonds ist kaum möglich. Die Beteiligung zu verkaufen ist schwierig, da es für Schiffsfonds keinen geregelten Zweitmarkt gibt. Anteile können daher in der Regel nur sehr stark unter deren Zeichnungswert verkauft werden. Gerade private Anleger haben vor diesem Hintergrund oftmals resigniert und ihre Anlage abgeschrieben.

Viele tausend Anleger von den insgesamt 300.000 Anlegern stehen vor der Frage, ob sie die von ihnen verlangten Ausschüttungen zurückzahlen sollen.

In der Mehrzahl der Fälle fehlt es an der Möglichkeit Urteile aus der Vergangenheit heranzuziehen, da die Gesellschaftsverträge und Bilanzen für jeden Schiffsfonds erneut zu prüfen sind. Geschädigte Anleger müssen allerdings nicht untätig bleiben. Im Rahmen des Abschluss ihrer Schiffsbeteiligung haben Anleger diverse Möglichkeiten, um hohe Verluste abzuwenden. Zunächst steht vielen Anlegern ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Falschberatung zu.

Die Empfehlung einer solch risikoreichen Schiffsbeteiligung ist schon aus Prinzip nicht mit dem Anlageziel der meisten Anleger vereinbar gewesen. Wollten Sie Ihr Geld also sicher und konservativ, ggf. für die eigene Altersvorsorge anlegen? Dann hätte die Bank Ihnen nicht zum Abschluss einer Schiffsbeteiligung raten dürfen. Eine Aufklärung über die möglichen Risiken dieser Beteiligungsform erfolgte oft nur stark eingeschränkt oder überhaupt nicht. Die Banken haben hierdurch ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Auch die ausgegebenen Prospekte waren in dieser Hinsicht in vielen Fällen unvollständig – eine weitere Anspruchsgrundlage für die Anleger. Auch die Rückforderungen bereits ausgezahlter Ausschüttungen müssen Anleger nicht ohne weiteres hinnehmen. Diese sind nämlich regelmäßig unberechtigt, wie schon der BGH im Jahre 2013 entschieden hat. Sollten auch Sie von der Fondsgesellschaft zu Rückzahlungen aufgefordert werden, lohnt sich eine Prüfung Ihres Gesellschaftervertrages.

Sollten Sie bereits Ausschüttungen an den Fonds erstattet haben, können Sie diese Beträge ggf. zurückverlangen. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann unter Umständen der Kauf noch heute ohne Verlust rückgängig gemacht werden.

Gute Aussichten auf Erfolg für Anleger bestehen dann, wenn über Provisionen für die Verkäufer, sog. Kick-Backs, nicht umfassend aufgeklärt worden ist.  Entscheidungen des BGH bestätigen, dass Investoren über diese Provisionen aufgeklärt werden müssen. Bei Anlagen, die bereits vor einigen Jahren gezeichnet worden sind kann Verjährung drohen. Durch entsprechende Maßnahmen kann die Verjährung aber verhindert werden.

Weiteren Hintergrund können Anleger aus dem Praxishandbuch Schiffsfonds der Rechtsanwälte Karl-Heinz Steffens und Rechtsanwältin Claudia Dreßler gewinnen. Auf 530 Seiten wird der gesamte Komplex verständlich beleuchtet.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht -gerne auch vom Autor des Praxishandbuchs Schiffsfonds-  gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" beizutreten. 

 Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden. 
 
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Gold-Sparplan –Anwälte erreichen vollständige Zahlung zugunsten vertretener Anlegerin; was Anleger beachten sollten.

Anleger haben in den vergangenen Jahren vermehrt in Goldsparpläne investiert. Viele dieser Sparpläne sehen vor, dass Anleger einen monatlichen Betrag bezahlen, der zunächst zu einem erheblichen Teil für die Provisionen und Gebühren (oft auch als Beraterhonorar bezeichnet) verwendet wird. Mit dem für Investitionen vorgesehenen Anteil der Sparrate wird physisches Gold erworben, welches sodann in einem Depot lagert.

Nach Regelungen zahlreicher Verträge können sich Anleger entweder nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder wenn eine bestimmte Menge physisches Gold „angespart“ wurde, das für sie deponierte Gold entweder aushändigen lassen oder verkaufen.

Häufig wurden den Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB die Goldsparpläne damit schmackhaft gemacht, es seien jährliche Wertsteigerungen von 6 % oder mehr zu erwarten, so dass über die teils sehr lange Laufzeit der Verträge ein erhebliches Vermögen angehäuft werden könne.

Goldsparpläne bergen – neben den sehr hohen Vertragskosten, die in der Regel zu Beginn des Sparplanes abgetragen werden müssen – erhebliche Risiken, wie das Kursrisiko beim Goldpreis oder Wechselkursrisiken, weil Gold in US-$ gehandelt wird. Ferner bestehen Risiken in der möglichen Insolvenz des Anbieters, wenn das Gold nicht als Eigentum des Anlegers getrennt verwaltet wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die sehr hohen Vertragskosten häufig bei vorzeitiger Vertragskündigung nicht oder nur zu einem geringen Teil erstattet werden.

In mehreren Fällen bietet sich für den Anleger aber eine kostengünstige und legale Ausstiegsmöglichkeit. Nach Auffassung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB die bereits zahlreiche Anleger von Goldsparplänen vertritt, sind nicht wenige Widerrufsbelehrungen der Goldsparpläne fehlerhaft. In diesen Fällen können Anleger ihre auf den Beitritt zum Sparplan gerichtete Willenserklärung auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist dann meist noch nicht zu laufen begonnen hat. Im Falle des erfolgreichen Widerrufs erhält der Anleger grundsätzlich das gesamte einbezahlte Kapital zurück.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte konnten beispielweise erst kürzlich für eine Anlegerin die volle Erstattung der von ihr auf den Goldsparplan entrichteten Sparraten in Höhe von über € 12.000,00 erreichen. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Leitz,  empfiehlt allen Anlegern von Gold-Sparplänen, die sich für unzureichend aufgeklärt und / oder belehrt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Sparraten bestehen. Häufig übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Prüfung der entsprechenden Ansprüche sowie ggf. auch deren Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Dr. Leitz weiter.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Gold und Silber" beizutreten. 

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko! 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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